Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2016 - V ZR 185/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Dem Kläger zu 1 steht (nach seiner Behauptung gemeinsam mit den Klägern zu 2 und 3) das Sondereigentum an einer Erdgeschosswohnung zu, die sich in einem am Starnberger See gelegenen Zweifamilienhaus befindet. Sondereigentümerin der Wohnung im Obergeschoss war die Beklagte. An der Grundstücksgrenze wachsen mehrere hohe Bäume auf einer Fläche, an der ein Sondernutzungsrecht des Klägers zu 1 (bzw. der Kläger zu 1 bis 3) besteht. Im Oktober 2010 beschnitt bzw. fällte ein Forstunternehmer elf dieser Bäume. Im Dezember 2010 verkaufte die Beklagte ihre Wohnung zum Preis von 1,375 Mio. €.
- 2
- Die Kläger behaupten, die Beklagte habe den Auftrag an den Forstunternehmer erteilt und durch den freigelegten Seeblick einen Wertzuwachs ihrer Wohnung in Höhe von 100.000 € erlangt. Gestützt auf eine Ermächtigung des neuen Eigentümers der Obergeschosswohnung hinsichtlich etwaiger Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen sie von der Beklagten Zah- lung von 50.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In zweiter In- stanz ist diese hilfsweise auf den durch die Kappung bzw. Beseitigung der Bäume entstandenen Schaden von mindestens 50.000 € gestützt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger mit der Beschwerde.
II.
- 3
- Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 31. Dezember 2015 verkündete Entscheidung des Berufungsgerichts ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft. Die auf die Beschädigung der Bäume durch die Beklagte als damalige Wohnungseigentümerin gestützte Klage unterfällt insgesamt § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG.
- 4
- 1. Soweit die Kläger mit Ermächtigung des weiteren Wohnungseigentümers in gewillkürter Prozessstandschaft für den Verband handeln (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. Juli 2013 - V ZR 109/12, ZWE 2014, 25 Rn. 9), wollen sie eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG wahrnehmen. Insoweit ergibt sich die Einordnung als Wohnungseigentumssache aus § 43 Nr. 1 oder Nr. 2 WEG (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZR 96/13, NZM 2014, 247 Rn. 7 mwN); welche dieser Bestimmungen einschlägig ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der erforderliche innere Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer und den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten folgt schon daraus, dass die Ansprüche aus einer Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908). Als dauerhafte Bepflanzung sind die Bäume nämlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB und stehen als solche im gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. MüKoBGB/Stresemann, 7. Aufl., § 94 Rn. 19; Schmid, ZWE 2015, 109). Infolgedessen hängt die Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit des behaupteten Verhaltens der Beklagten von den Rechten und Pflichten des einzelnen Wohnungseigentümers ab, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908). Dass die Klage auf das Bereicherungsrecht gestützt wird, ändert hieran - entgegen der Auffassung der Kläger - nichts.
- 5
- 2. Soweit die Klage auf eigene Ansprüche der Kläger gestützt wird, die sich allenfalls aus der Beeinträchtigung ihres Sondernutzungsrechts ergeben könnten (vgl. Schmid, ZWE 2015, 109, 112), handelt es sich gemäß § 43 Nr. 1 WEG um eine Wohnungseigentumssache. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sind bereits deshalb betroffen, weil die Bäume im gemeinschaftlichen Eigentum stehen; ob und unter welchen Voraussetzungen Rechtsstreitigkeiten von Wohnungseigentümern untereinander wegen der Beschädigung von Allein- oder Sondereigentum als Wohnungseigentumssache anzusehen sind, kann dahinstehen.
- 6
- 3. Der Umstand, dass die Beklagte zwischenzeitlich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundla- ge der Auseinandersetzung das Gemeinschaftsverhältnis ist (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZR 228/11, ZWE 2012, 334 Rn. 3 mwN).
- 7
- 4. Nach ständiger Rechtsprechung ist unerheblich, dass das Oberlandesgericht über die Berufung entschieden hat. Der Regelungstechnik des Gesetzes zufolge ist der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf bezogen, dass das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat, sondern auf das in der Berufungsinstanz angewandte materielle Recht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZR 228/11, ZWE 2012, 334 Rn. 4 mwN).
- 8
- 5. Schließlich rügen die Kläger erfolglos einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Zwar haben die Vorinstanzen die Sache fälschlich als allgemeine Zivilsache eingeordnet. Der Senat hat den Klägern aber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der von ihnen herangezogene Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f.) eröffnet die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Denn das Oberlandesgericht hat in prozessual zulässiger Weise über die Berufung entschieden , nämlich durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Der Ausschluss der Beschwerde gegen die hiermit verbundene Nichtzulassung der Revision beruht nicht auf der gewählten Entscheidungsform, sondern auf der Sondervorschrift des § 62 Abs. 2 WEG; die Kläger stünden nicht anders, wenn das an sich zuständige Landgericht als Berufungsinstanz entschieden hätte.
III.
- 9
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kazele Haberkamp
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 16.10.2014 - 12 O 1522/14 -
OLG München, Entscheidung vom 20.07.2015 - 13 U 4290/14 -
moreResultsText
Annotations
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)