Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2013 - V ZR 109/12

published on 19/07/2013 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2013 - V ZR 109/12
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Previous court decisions
Landgericht Aschaffenburg, 32 O 34/11, 29/07/2011
Oberlandesgericht Bamberg, 5 U 171/11, 17/04/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 109/12
Verkündet am:
19. Juli 2013
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin
Dr. Brückner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 5. Zivilsenat - vom 17. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einem aus zwei Eigentumswohnungen bestehenden Haus. Das Haus dieser Wohnungseigentümergemeinschaft (nachfolgend: kleine Wohnungseigentümergemeinschaft) ist an die zentralen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, insbesondere an die Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage der Beklagten, einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft, angeschlossen.
2
Das von den Klägern bewohnte Haus und die Wohnanlage der Beklagten waren bei ihrer Errichtung im Jahr 1973 als eine einheitliche Wohnungseigentumsanlage mit einheitlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen konzipiert worden. In Abweichung hiervon wurden durch Teilungserklärung der Beklagten vom 17. August 1973 aber nur die 56 Wohneinheiten der Beklagten in die Wohnungseigentumsanlage einbezogen. An den übrigen 14 Wohneinheiten, bestehend aus Einfamilien- und Doppelhäusern, wurde hingegen kein Wohnungsei- gentum, sondern jeweils Alleineigentum begründet („Privathäuser“). Nach der Teilungserklärung der Beklagten dürfen die Eigentümer der Privathäuser die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Wohnungseigentumsanlage nutzen; im Gegenzug wurde ihnen ein Benutzungszwang „für das gesamte Leitungssystem , insbesondere Zentralheizung, Warmwasser und Entsorgung“ auferlegt. Der Benutzungszwang wurde dinglich nicht gesichert.
3
In der Folgezeit wurde eines der Privathäuser von den Erstkäufern in zwei Eigentumswohnungen aufgeteilt. Nach mehreren Zwischenverkäufen erwarben die Kläger im Jahr 1996 eine der beiden Wohnungen.
4
Die Kläger möchten festgestellt wissen, dass das Grundstück, auf dem sich ihre Eigentumswohnung befindet, keinem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, hilfsweise, dass jedenfalls ihr Wohnungseigentum einem solchen Zwang nicht unterworfen ist. Das Landgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Die Kläger seien durch die übrigen Wohnungseigentümer ermächtigt worden, die Feststellungsklage zu erheben. Die Klage sei jedoch im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet. Sowohl die Kläger als auch die Eigentümer der weiteren Wohnung unterlägen dem in der Teilungserklärung der Beklagten geregelten Anschluss- und Benutzungszwang , da sie - ebenso wie ihre Rechtsvorgänger - in ihren Kaufverträgen diese Verpflichtung übernommen hätten. Die schuldrechtliche Übernahme des Anschluss - und Benutzungszwangs sei nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Den Klägern stehe auch kein Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB zu, da es an einem wichtigen Grund fehle.

II.

6
Die Revision ist begründet, weil die Klage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Hauptantrag nicht zulässig ist.
7
1. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Klageantrag nach seinem Wortlaut auf die Feststellung gerichtet ist, dass das Grundstück der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Beklagten keinem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt. Ein solches Begehren wäre mangels Feststellungsinteresses allerdings unzulässig, da eine auf dem Grundstück lastende Verpflichtung nur aus einem dinglichen Recht herrühren könnte und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass ein solches Recht nicht besteht und dass die Beklagte sich dessen auch nicht berühmt. Das Berufungsgericht legt den Klageantrag jedoch rechtsfehlerfrei dahin aus, dass es den Klägern um die Feststellung des Nichtbestehens eines schuldrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft geht.
8
2. Der Hauptantrag ist aber deshalb unzulässig, weil den Klägern die Befugnis fehlt, den der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Anspruch ohne eine dahingehende Ermächtigung seitens der übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen.
9
Mit dem Antrag auf Feststellung, dass die kleine Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber den Beklagten keinem schuldrechtlichen Anschlussund Benutzungszwang unterliegt, nehmen die Kläger eine Verwaltungsangelegenheit der Gemeinschaft wahr und machen einen Anspruch geltend, dessen prozessuale Durchsetzung nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern dem Verband der Wohnungseigentümer unterliegt (§ 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 WEG). Zwar ist es auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich, dass ein oder mehrere Wohnungseigentümer Ansprüche des Verbandes im Wege gewillkürter Prozessstandschaft in eigenem Namen geltend machen, wenn hierfür ein schutzwürdiges Eigeninteresse besteht (siehe für den Verwalter: Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 145/10, BGHZ 188, 157, 163 Rn. 15). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es hier aber schon an einer wirksamen Ermächtigung der Kläger durch die übrigen Wohnungseigentümer. Von den beiden Miteigentümern der weiteren Eigentumswohnung hat nur Herr O. mit Schreiben vom 2. März 2010 die Kläger zu einer Prozessführung ermächtigt, nicht dagegen dessen Ehefrau. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, eine Mitwirkung dieser Miteigentümerin sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil Mitberechtigte an einem Miteigentumsanteil gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur eine gemeinsame Stimme hätten und es im Außenverhältnis ohne Relevanz sei, ob die Stimmabgabe durch Herrn O. auf einer intern ordnungsgemäßen Willensbildung beruhe. Die Erklärung des Miteigentümers O. könnte nur dann Wirkungen für und gegen die mitberechtigte Ehefrau entfalten, wenn er die Erklärung zugleich in deren Namen abgegeben hätte (vgl. Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 25 Rn. 51). Dies muss zwar nicht ausdrücklich geschehen; vielmehr genügt es nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich dies aus den Umständen ergibt. Daran fehlt es hier jedoch. Das genannte Schreiben von Herrn O. enthält nicht andeutungsweise einen Hinweis darauf, dass er die Erklärung auch im Namen seiner Ehefrau abgibt.

III.

10
Trotz der Unzulässigkeit des Hauptantrags kann der Senat keine abschließende Entscheidung in der Sache treffen. Denn die fehlende Prozessführungsbefugnis der Kläger ist bisher nicht gesehen worden. Ihnen ist deshalb Gelegenheit zu geben, die noch fehlende Ermächtigung nachzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91, NJW-RR 1993, 669, 670) und ihr - für eine gewillkürte Prozessstandschaft notwendiges - schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung darzulegen. Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
11
Für den Fall, dass das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zur Zulässigkeit der Klage gelangen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin:
12
1. Ein Benutzungszwang der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich nur aus deren Gemeinschaftsordnung oder aus einem von ihr mit der Beklagten geschlossenen Versorgungsvertrag ergeben.
13
2. a) Sollten die Mitglieder der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft in der Vergangenheit einen Versorgungsvertrag mit der Beklagten geschlossen haben, wären die Kläger kraft ihrer Mitgliedschaft in der Gemeinschaft hieran gebunden. Ein solcher Vertrag verpflichtet nämlich den rechtsfähigen Verband mit der Folge, dass die Bindung die Gemeinschaft unabhängig von ihrem jeweiligen Mitgliederbestand und unabhängig von der Ausgestaltung der jeweiligen Erwerbsverträge späterer Wohnungseigentümer trifft. Insoweit gilt nichts anderes als bei Verträgen mit öffentlichen Versorgern, bei denen Vertragspartner ebenfalls die Gemeinschaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06, NJW 2007, 2987 f.; Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/09, NJW 2010, 932 f.).
14
b) Aus der bloßen Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen der Beklagten durch die kleine Wohnungseigentümergemeinschaft folgt der Abschluss eines Vertrages mit einem Anschluss- und Benutzungszwang allerdings nicht. Zwar kann ein Versorgungsvertrag auch konkludent durch Entgegennahme der Versorgungsleistungen geschlossen werden. Eine damit gleichzeitig begründete Verpflichtung zur dauerhaften Nutzung der Versorgungseinrichtungen der Beklagten ist aber nur anzunehmen, wenn die Nutzung der Leistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erkennbar in Kenntnis des in der Teilungserklärung der Beklagten geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs erfolgte.
15
aa) Hierzu kann es bereits bei der Teilung des Privathauses in Wohnungseigentum im Jahr 1983 durch die Ersterwerber E. gekommen sein. Sollten diese die in der Teilungserklärung der Beklagten geregelten Bedingungen für die Versorgungsleistungen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der beiden neu entstandenen Wohnungen gegenüber der Beklagten (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar als verbindlich angesehen haben, wäre die widerspruchslose Fortsetzung der Nutzung des Versorgungssystems als Abschluss eines Versorgungsvertrages seitens der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft zu den Bedingungen der Beklagten anzusehen. Dem steht nicht entgegen , dass die Rechtsprechung damals noch nicht von der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ausging. Denn die mit der Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2005 geänderte Rechtsprechung zur Rechtsfä- higkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt grundsätzlich auch für früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10, 18 Rn. 21; Klein in Bärmann , WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 277).
16
bb) Sollte ein Vertragsschluss der Gemeinschaft durch die Wohnungseigentümer E. nicht feststellbar sein, ist zu prüfen, ob es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem (konkludenten) Abschluss eines Versorgungsvertrages durch die Mitglieder der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft zu den Bedingungen der Beklagten gekommen ist; die Verpflichtung hieraus träfe wiederum den teilrechtsfähigen Verband. Hierzu reicht allein die Feststellung, dass in Frage kommende Wohnungseigentümer in ihrem Kaufvertrag die Verpflichtungen ihrer Rechtsvorgänger hinsichtlich der Benutzung der Einrichtungen der Beklagten übernommen hatten, allerdings nicht aus. Schuldrechtliche Verpflichtungen , die ein Eigentümer in dem Wohnungskaufvertrag gegenüber Dritten übernommen hat, binden die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob das tatsächliche Verhalten der Mitglieder der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Beklagten den Schluss zulässt , dass sie mit dieser nicht jeder für sich, sondern gemeinsam für das gesamte Privathaus einen Versorgungsvertrag zu deren Bedingungen abschließen wollten und abgeschlossen haben.
17
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Vereinbarung eines dauerhaften Anschluss- und Benutzungszwangs sei nicht sittenwidrig, ist frei von Rechtsfehlern. Ebenso nimmt es zutreffend an, dass ein solcher Benutzungszwang gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht ein etwaiges Kündigungsrecht aber nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern, weil nur sie Vertragspartner ist, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.
18
3. Die von den Klägern mit dem Hilfsantrag erstrebte Feststellung, jedenfalls ihre Wohnung unterliege keinem Anschluss- und Benutzungszwang, kann keinen Erfolg haben. Ist der Hauptantrag unbegründet, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Nutzung der Anlage der Beklagten verpflichtet ist, sind die Kläger als Mitglied der Gemeinschaft hieran gebunden. Ihr Wohnungseigentum kann insoweit kein eigenständiges rechtliches Schicksal nehmen.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner

Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 29.07.2011 - 32 O 34/11 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.04.2012 - 5 U 171/11 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 125/06 Verkündet am: 7. März 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 433; WE
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Annotations

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.