Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - V ZR 154/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:090217BVZR154.16.0
bei uns veröffentlicht am09.02.2017
vorgehend
Landgericht Münster, 14 O 246/14, 24.02.2015
Oberlandesgericht Hamm, 5 U 40/15, 03.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 154/16
vom
9. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:090217BVZR154.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich unter Neufassung der in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24. Februar 2015 getroffenen Kostenentscheidung wie folgt: Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen zu 72,5 % die Beklagte zu 1 und zu 27,5 % der Kläger. Die Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Beklagte zu 1, soweit sie in dem Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 entstanden sind, und der Kläger, soweit sie in dem Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 entstanden sind.
Die Beklagte zu 1 trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus allen Instanzen zu 72,5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 aus allen Instanzen trägt der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 239.914 € (Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 1: 174.080 €; Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 2: 65.834 €).

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, das mit zwei Sicherungsgrundschulden zugunsten der Beklagten zu 1 (vom 24. Juni 1996 über 197.000 DM nebst 15 % Zinsen) sowie zugunsten der Beklagten zu 2 (vom 22. Juli 1996 über 62.000 DM nebst 18 % Zinsen) belastet ist. Die Beklagten betreiben die Zwangsversteigerung. Die Beschlagnahme erfolgte am 28. Dezember 2011. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 erhob der Kläger gegenüber beiden Beklagten die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zinsen aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2007 und forderte den Austausch der Titel bzw. eine dahingehende Zusage. Dies lehnten die Beklagten unter Hinweis auf den für den 22. Oktober 2014 angesetzten Versteigerungstermin ab.
2
Mit der Vollstreckungsabwehrklage will der Kläger die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2008 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig erklären lassen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. In dem Beschwerdeverfahren hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1 für erledigt erklärt; die Beklagte zu 1 hat der Erledigungserklärung zugestimmt und erklärt, die Kosten des zwischen ihr und dem Kläger geführten Rechtsstreits zu tragen. Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet, will der Kläger weiterhin die Zulassung der Revision erreichen.

II.


3
1. Im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 ist der Rechtsstreit nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der Parteien erledigt; die Beklagte zu 1 war hierbei wirksam durch ihren zweitinstanzlichen Anwalt vertreten, da die Erledigung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO; Senat, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 265 f.).
4
2. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen.
5
a) Bei Einlegung der Beschwerde des Klägers warf die Rechtssache die grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht, die der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens erhebt und die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt. Dieser Zulassungsgrund ist entfallen , weil die Frage durch Urteil des Senats vom 21. Oktober 2016 (V ZR 230/15, WM 2016, 2381 ff.) entschieden worden ist. Die Revision des Klägers wäre dennoch zuzulassen, wenn sie nach der Klärung der Rechtsfrage durch den Senat Aussicht auf Erfolg hätte; sonst ist sie zurückzuweisen (BVerfGK 18, 105, 112; Senat, Beschluss vom 22. Juli 2016 - V ZR 144/15, juris Rn. 1).
6
b) Dieser zweite Fall liegt hier vor.
7
aa) Der Senat hat die Frage nicht in dem von dem Kläger für richtig gehaltenen , sondern im entgegengesetzten Sinne entschieden. Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben , dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 23 ff.).
8
bb) Daran gemessen verneint das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis rechtsfehlerfrei. Die Gesamtwürdigung der Indizien erlaubt den sicheren Schluss, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen diente. Die Beklagte zu 2 hat nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt und auf diese ausdrücklich verzichtet. Die Klage ist kurz vor dem Versteigerungstermin und damit zur Unzeit erhoben worden. Hieran ändert das Vorbringen aus der Beschwerde nichts, wonach der Kläger erst kurz vor Klageerhebung Rechtsrat eingeholt haben soll. Er hätte nämlich mit der Klageerhebung ohne weiteres noch zuwarten können, bis der Versteigerungstermin stattgefunden hatte; dies war ihm auch zuzumuten, da die weiterhin zulässige Vollstreckung aus der Hauptforderung und den nicht verjährten Zinsen nach einem Titelaustausch ohnehin fortgesetzt werden konnte (näher zum Ganzen Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 26 f.). Ebenso unerheblich ist es, dass der Kläger alternativ zu dem Austausch der Titel eine dahingehende Zusage gefordert haben soll. Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht in dem Zurückweisungsbeschluss auseinandergesetztund ist gleichwohl unter nachvollziehbarer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger ausschließlich darum ging, das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern.
9
cc) Die angefochtene Entscheidung ist auch im Übrigen frei von Rechtsfehlern. Sie wirft keine sonstigen Fragen auf, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderten. Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die angestrebte Revision hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg.

III.


10
1. Der Beklagten zu 1 sind ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen , die auf den erledigten Teil entfallen, nachdem sie durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärt hat, die Kosten des zwischen ihr und dem Kläger geführten Rechtsstreits zu übernehmen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 307 ZPO entsprechend); eine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929 Rn. 4 f. mwN).
11
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt sind nunmehr analog § 92 ZPO nach Quoten zu verteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 zwei Gerichtsgebühren anfallen (vgl. KV 1242), während im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nur eine Gerichtsgebühr zu berechnen ist (vgl. KV 1243). Da die von dem Berufungsgericht aufrecht erhaltene Kostenentscheidung des Landgerichts gegenstandslos geworden ist, soweit sie den für erledigt erklärten Teil betrifft (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 12 mwN), muss sie neu gefasst werden.
12
2. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Betrag der (verjährten) Zinsansprüche. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 284/13, NJW 2015, 251 Rn. 15).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 24.02.2015 - 14 O 246/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.09.2015 - I-5 U 40/15 -

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

23
bb) Das Rechtsschutzbedürfnis kann jedoch ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn der Schuldner - wie hier - während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage erhebt, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient.
1
1. Bei Einlegung der Beschwerde warf die Rechtssache die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nach dem Umfang der Heilungswirkung des § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB in Fällen auf, in denen ein formungültiges Angebot nicht innerhalb der in § 147 BGB bestimmten Frist angenommen wird. Dieser Zulassungsgrund ist indessen zwischenzeitlich entfallen, weil die Frage durch Urteil des Senats vom 13. Mai 2016 (V ZR 265/14, juris) entschieden worden ist. Die Revision der Beklagten wäre dennoch zuzulassen, wenn sie nach der Klärung der Rechtsfrage durch den Senat Aussicht auf Erfolg hätte; sonst ist sie zurückzuweisen (BVerfGK 18, 105, 112).
23
bb) Das Rechtsschutzbedürfnis kann jedoch ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn der Schuldner - wie hier - während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage erhebt, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

4
Mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat die Rechtshängigkeit der Leistungsklage des Klägers geendet (vgl. BGH, BGHZ 106, 359, 366).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

15
Der Wert des Vollstreckungsabwehrantrags selbst bemisst sich wiederum nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Antragsteller des Vollstreckungsgegenantrages bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Verfahrens unstreitig wird (vgl. BGH Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 - NJW-RR 2006, 1146 f. mwN). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Antragsbegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 - NJW-RR 2006, 1146, 1147 mwN).