Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - V ZB 75/13

published on 12/02/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - V ZB 75/13
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Landgericht Trier, 11 O 8/11, 20/11/2012
Oberlandesgericht Koblenz, 12 U 1437/12, 15/04/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 75/13
vom
12. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. April 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 66.376,46 €.

Gründe:

I.

1
Mit dem Kläger am 23. November 2012 zugestellten Urteil wies das Landgericht dessen Schadensersatzklage ab. Die Frist zur Begründung der am 7. Dezember 2012 eingelegten Berufung wurde bis zum 25. Februar 2013 verlängert. An diesem Tag übermittelte die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen Mitternacht die dreiseitige Berufungsbegründung per Telefax an das Oberlandesgericht, die dort am 26. Februar 2013 um 0:01 Uhr einging.
2
Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts hat der Kläger (hilfsweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und insoweit vorgetragen, dass die Berufungsbegründung erst deshalb kurz vor Mitternacht auf den Weg habe gebracht werden können, weil es in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten Probleme mit der EDV-Anlage gegeben und sich dadurch die Fertigstellung des Schriftsatzes verzögert habe.
3
Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.

II.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht unverschuldet versäumt worden. Eine laufende Frist dürfe nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, dass die bis zum Fristablauf verbleibende Zeit noch ausreiche, um den Schriftsatz zu übermitteln. Dabei müsse der Prozessbevollmächtigte Verzögerungen und Störungen einkalkulieren, die bei dem gewählten Übertragungsweg üblicherweise auftreten könnten. Dem habe die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht Rechnung getragen. Sie habe die Übermittlung erstmals am 25. Februar 2013 um 23:55 Uhr versucht, was wegen offensichtlich zu diesem Zeitpunkt noch eingehender anderer Schriftsätze nicht erfolgreich gewesen sei. Der Übertragungsvorgang habe daher erst ab 23:59 Uhr begonnen. Mit einer Belegung des Empfangsgerätes bei dem Oberlandesgericht habe die Prozessbevollmächtigte rechnen müssen. Auch die vorgetragenen technischen Schwierigkeiten mit der von ihr eingesetzten EDVAnlage entlasteten den Kläger nicht. Zwar könne eine technische Störung, die die fristgerechte Herstellung eines Schriftsatzes verhindere, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn diese unvorhersehbar und unvermeidbar gewesen sei. Allerdings seien dafür die Art des Defekts und seine Behebung darzulegen , woran es vorliegend fehle.

III.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Es war – wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt – nach § 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet, den Kläger auf die Notwendigkeit ergänzenden Vortrags zu der technischen Störung der EDV-Anlage seiner Prozessbevollmächtigten hinzuweisen. Veranlassung zu einem solchen Hinweis besteht, wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsantrag in einem wesentlichen Punkt unklar oder ersichtlich unvollständig ist (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 – V ZB 173/10, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – XI ZB 34/09, MDR 2010, 648, 649 jeweils mwN).
6
So lag es hier. Der Kläger hat die beantragte Wiedereinsetzung damit begründet, dass das verwandte Spracherkennungssystem zu zahlreichen Fehlern im Text der Berufungsbegründung geführt habe. Seine Prozessbevollmächtigte habe diese zunächst am PC ihres Arbeitsplatzes korrigiert und die entsprechende Datei an den Arbeitsplatz ihres an diesem Abend bei ihr tätigen Bruders zur Endkorrektur versandt. Bei der Speicherung des Textes sei es er- neut zu Fehlern im gesamten Text gekommen, „vielleicht wegen eines Bedie- nungsfehlers, vielleicht auch, weil die EDV-Anlage nicht 100-prozentig“ gearbeitet habe. Hierdurch habe sich die Fertigstellung des Schriftsatzes um insgesamt rund 15 Minuten verzögert. Der Kläger hat damit die Art der Störung, ihre konkreten Auswirkungen wie auch die zeitlichen Abläufe beschrieben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 – II ZB 22/03, NJW 2004, 2525, 2526). Unklar wurde der Vortrag des Klägers allerdings deshalb, weil auch ein Bedienungsfehler der Prozessbevollmächtigten als Ursache der Störung für möglich erach- tet wurde. Wäre dieser verschuldet gewesen, hätte eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 – XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 10). Dass ein schuldhafter Bedienungsfehler vorlag, konnte das Berufungsgericht andererseits nicht unterstellen, denn das Wiedereinsetzungsgesuch ließ insoweit weder Besonderheiten bei den Bedienungsabläufen erkennen noch nach Art der Störung den zwingenden Schluss auf einen verschuldeten Bedienungsfehler zu. Das Berufungsgericht wäre daher nach § 139 Abs. 1 ZPO gehalten gewesen, dem Kläger unter Erteilung eines entsprechenden Hinweises Gelegenheit zu einer Konkretisierung seines Vorbringens zu geben.
7
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu Recht versagt. Der Kläger hat ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt.
8
a) Rechtsfehlerfrei weist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt darauf hin, dass der Nutzer mit der Wahl einer Telefaxübertragung bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan hat, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24 Uhr zu rechnen ist. Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts in Rechnung zu stellen und eine gewisse Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. April 2011 – XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 9 f. mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht nachgekommen. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass der von dem Kläger vorgetragene erste Übermittlungsversuch um 23:55 Uhr diesen Anforderungen nicht genügt. Auch bei einer bloß dreiseitigen Berufungsbegründung kann angesichts der Möglichkeit, dass das Empfangsgerät belegt ist, bei einer Zeitreserve von nur fünf Minuten nicht davon ausgegangen werden, dass der rechtzeitige Zugang gewährleistet ist.
9
b) Die von dem Kläger angeführte, durch die Funktionsstörung der EDVAnlage bedingte zeitliche Verzögerung der Fertigstellung der Berufungsbegründung , die sich nach dem Inhalt der im Rahmen der Rechtsbeschwerde vorgelegten eidesstattlichen Versicherung auf 15 bis 20 Minuten belaufen haben soll, ist nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu tragen.
10
Zwar stellen nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare Störungen einer EDV-Anlage einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie das rechtzeitige Erstellen oder Absenden eines Schriftsatzes verhindern (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 – XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 9; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1439, 1440; Hk-ZPO/Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rn. 30; PG/Milger, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rn. 63; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 unter „Tech- nische Störung“). Auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens im Rahmen der Rechtsbeschwerde, also des Vorbringens, das auf den gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO gehalten worden wäre, ist ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigen aber insoweit nicht ausgeräumt. Er trägt vor, dass seine Prozessbevollmächtigte am 25. Februar 2013 mehrere Schriftsatzfristen in schwierigen Verfahren mit zeitaufwendiger Vorbereitung zu wahren gehabt habe. Bereits am späten Nachmittag seien Probleme mit der Spracherkennung aufgetreten, so dass sie an diesem Tag ihre Schriftsätze mindestens drei- bis fünfmal habe korrigieren und überarbeiten müssen. Ist die technische Störung an diesem Tage somit nicht erst bei der Fertigstellung der streitgegenständlichen Berufungsbegründung aufgetreten, sondern bereits geraume Zeit zuvor, traf die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Pflicht, auch den Zeitaufwand für die Korrektur der Beru- fungsbegründung oder für deren Erstellung auf anderem Wege zu berücksichtigen , um gleichwohl deren rechtzeitige Versendung per Telefax sicherzustellen. Dass ihr dies nicht möglich gewesen wäre, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.

IV.

11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann RiBGH Dr. Roth Brückner ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 27. Februar 2015 Die Vorsitzende Stresemann Weinland Kazele
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 20.11.2012 - 11 O 8/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.04.2013 - 12 U 1437/12 -
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)