Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2017 - V ZB 55/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:091117BVZB55.17.0
09.11.2017
vorgehend
Amtsgericht Rosenheim, 1 XIV 114/16, 12.09.2016
Landgericht Traunstein, 4 T 3387/16, 25.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 55/17
vom
9. November 2017
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft, die unter den in § 14 Abs. 3
Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen angeordnet worden ist, ist es
unerheblich, ob aufgrund des aus der Haft heraus gestellten Asylantrags eine
erneute Abschiebungsandrohung erfolgen muss.
BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - V ZB 55/17 - LG Traunstein
AG Rosenheim
ECLI:DE:BGH:2017:091117BVZB55.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. Januar 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 23. März 2015 wurde ihm unter Androhung der Abschiebung eine Frist von vier Wochen zur Ausreise gesetzt und die Einreisesperre befristet. Seit dem 20. August 2016 war er unbekannten Aufenthalts. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. September 2016 Abschiebungshaft bis zum 3. Oktober 2016 angeordnet. Am 26. September 2016 stellte der Betroffene einen Asylantrag. Am 28. September 2016 wurde er abgeschoben. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haft für die Zeit vom 26. bis zum 28. September 2016 feststellen lassen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
3
1. Da sich der Betroffene in Sicherungshaft gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG befand, stand sein Asylantrag vom 26. September 2016 der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste die Entlassung aus der Haft auch nicht deshalb erfolgen , weil das Asylverfahren bis zum 3. Oktober 2016 voraussichtlich nicht beendet werden konnte. Die Haft darf nämlich auch dann aufrechterhalten werden , wenn es - wie hier - naheliegt, dass die Entscheidung über den Asylantrag aufgrund der Kürze der verbleibenden Haftzeit nicht mehr vor dem Ende der bislang angeordneten Haft, aber gleichwohl innerhalb von vier Wochen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG) ergehen wird; es steht der Behörde frei, zunächst noch abzuwarten, ob sie aufgrund des Asylverfahrens eine Verlängerung der Haft herbeiführen muss.
4
2. Ferner ist es, anders als die Rechtsbeschwerde meint, für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft, die - wie hier - unter den in § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen angeordnet worden ist, unerheblich, ob aufgrund eines aus der Haft heraus gestellten Asylantrags eine erneute Abschiebungsandrohung erfolgen muss. Da § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG gerade verhindern soll, dass der Ausländer wegen der mit dem Asylantrag verbundenen Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) entlassen werden muss (BT-Drucks. 13/4948, S. 10 f.; vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71 Rn. 20), stehen auch etwaige verwaltungsrechtliche Folgewirkungen der Aufenthaltsgestattung für sich genommen der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen (vgl. Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 14 AsylG Rn. 24).
5
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 12.09.2016 - 1 XIV 114/16 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 25.01.2017 - 4 T 3387/16 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 55 Aufenthaltsgestattung


(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in ei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 14 Antragstellung


(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde besti

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2010 - V ZB 210/10

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 210/10 vom 28. Oktober 2010 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 23 Abs. 1 Satz 4, § 417 Abs. 1 Ein nicht unterschriebener verfahrensleitender Antrag (hier:

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(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle.

(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in

1.
Untersuchungshaft,
2.
Strafhaft,
3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,
5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes,
6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes,
7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

20
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist davon auszugehen , dass der Betroffene mit einem am 9. Oktober 2009 bei dem Bundesamt eingegangenen Antrag um Asyl nachgesucht und dass dieser Antrag zu einer Aufenthaltsgestattung geführt hat (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfg). Daraus, dass § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 AsylVfG die Anordnung von Abschiebungshaft zulässt, wenn der Ausländer den Asylantrag , wie hier, aus der Strafhaft heraus stellt, folgt nichts anderes. Zweck dieser Regelung ist, zu verhindern, dass der Ausländer in einem solchen Fall wegen der mit dem Asylantrag verbundenen Aufenthaltsgestattung nicht in Abschiebungshaft genommen werden darf oder aus dieser zu entlassen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2001 - V ZB 8/01, BGHReport 2001, 341, 342; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung straf-, ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 13/4948, S. 10 f.). Dies gilt aber nur, wenn der Antrag binnen vier Wochen als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird; andernfalls ist der Betroffene aus der Abschiebungshaft zu entlassen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG). Folglich unterbricht ein Asylantrag die Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht jedenfalls dann, wenn er - wie hier - nicht innerhalb von vier Wochen als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (vgl. OVG Saarlouis, InfAuslR 2001, 172, 173); die Anordnung oder Fortdauer der Abschiebungshaft auf der Grundlage von § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kommt dann nicht mehr in Betracht.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.