Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2017 - V ZB 2/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:200917BVZB2.17.0
20.09.2017
vorgehend
Amtsgericht Schöneberg, 16 C 287/15, 19.04.2016
Landgericht Berlin, 51 S 64/16, 28.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 2/17
vom
20. September 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:200917BVZB2.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 28. November 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, einen an der Grenze zum Grundstück der Klägerin errichteten Stabgitterzaun zu stabilisieren und einen Sichtschutz zu entfernen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und den Parteien jeweils die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den Streit- wert hat es auf 2.000 € festgesetzt. Diegegen dieses Urteil am 23. Mai 2016 eingelegte Berufung des Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Durchführung der Berufung erreichen möchte.

II.

2
Das Berufungsgericht meint, die für die Berufung erforderliche Beschwer von 600 €sei nicht erreicht. Die Kosten für die Stabilisierung des Stabgitterzauns seien bei der Bemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte den Zaun von Anfang an habe stabil errichten wollen und seiner Leistungspflicht freiwillig nachgekommen sei, indem er im Mai 2016 den Zaun in Punktfundamenten einbetoniert habe. Die Kosten der Demontage und Entsorgung des nur mit dünnen Drähten befestigten Sichtschutzes liege höchstens bei 450 €. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts könne bei der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstandes keine Berücksichtigung finden.

III.

3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
4
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Dieser Zulässigkeitsgrund ist unter anderem gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung kann in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Voraussetzung dafür ist, dass das Berufungsgericht die Grenze seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 17/15, NJW-RR 2016, 1236 Rn. 8; Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 166/13, NJW-RR 2016, 649 Rn. 6; Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, NJW-RR 2015, 1421 Rn. 6 f.). Hier hat das Berufungsgericht den Zugang zu der Berufung unzumutbar erschwert, weil es die Beschwer aufgrund von rechtlichen Erwägungen festgesetzt hat, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehen.
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung trägt die Festsetzung einer die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterschreitenden Beschwer nicht.
6
a) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass die Beschwer des Beklagten hinsichtlich der Verurteilung zur Entfernung des Sichtschutzes nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses zu bemessen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514 Rn. 4; Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319). Diesen Wert hat das Berufungsgericht mit höchstens 450 € bemessen. Das lässt keine Rechtsfehler erkennen. Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, für die Bemessung der Beschwer auch das Interesse des Beklagten am Erhalt des Sichtschutzes zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514 Rn. 4), bedarf deshalb keiner Entscheidung, weil zu dem Wert von 450 € die sich aus der Verurteilung des Beklagten zur Stabilisierung des Stabgitterzauns ergebende Beschwer hinzuzurechnen ist und jedenfalls damit eine Beschwer erreicht sein dürfte, die 600 € übersteigt.
7
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die in der Verurteilung des Beklagten zur Stabilisierung des Stabgitterzauns liegende Beschwernicht dadurch entfallen, dass der Beklagte den Zaun in Punktfundamente einbetoniert hat.

8
aa) Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend (§ 4 Abs. 1 ZPO; Senat, Beschluss vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063). Soweit ein verurteilter Beklagter die ihm im Urteilstenor aufgegebenen Leistungen vor Einlegung seines Rechtsmittels nicht nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbringt, sondern vorbehaltlos erfüllt, entfällt zwar seine Beschwer (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - IV ZB 3/01, NJW-RR 2001, 1571 Rn. 6). So liegt es hier aber nicht.
9
bb) Es kann allerdings nicht angenommen werden, dass der Beklagte den Zaun lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in Punktfundamente einbetoniert hat. Denn er hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von Anfang an und damit unabhängig von seiner Verurteilung vor, den Zaun zu stabilisieren. Die zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen haben die Beschwer aber deshalb unberührt gelassen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte durch sie das erfüllt hat, was ihm durch das angefochtene Urteil aufgegeben wurde. Ob die Maßnahme, die der Beklagte durchgeführt hat, und die Maßnahme, zu der er verurteilt worden ist, identisch sind, ist offen. Dass beides nicht zwingend dasselbe ist, zeigt sich darin, dass die Klägerin die Erfüllung bestreitet. Ihr Einwand, die Zaunanlage sei nicht fachgerecht stabilisiert, bezieht sich, wie sich aus der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Aktenstelle ergibt und anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur auf den Sichtschutz, sondern auch auf den Stabgitterzaun. Ob der Beklagte das getan hat, wozu er verurteilt worden ist, ist aber nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung, sondern ggf. im Vollstreckungsverfahren zu klären. Für das Berufungsverfahren ist daher von einer fortbestehenden Beschwer auszugehen.

IV.

10
Die Entscheidung kann somit keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die bisher unterbliebene Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO nachholen müsste (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 15 mwN), sollte die Beschwer des Beklagten auch unter Berücksichtigung seiner Verurteilung zur Stabilisierung des Zauns - wider Erwarten - unter 600 € liegen.
11
Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens setzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte auf der Grundlage der Festsetzung des Amtsgerichts auf 1.000 € fest. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 19.04.2016 - 16 C 287/15 -
LG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2016 - 51 S 64/16 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 12. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.727,63 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 23. Juli 2013 wurde unter TOP 3 beschlossen, die Verwalterin zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen in Höhe von 4.427,63 € gegen die Kläger zu ermächtigen.

2

Die Kläger wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen diesen und einen weiteren zu TOP 2 ergangenen Beschluss. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3

Das Berufungsgericht meint, die Beschwer der Kläger bemesse sich bezüglich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3 nach dem Anteil der Kläger an den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz im Fall der Klageabweisung; danach ergebe sich ein Betrag von 111,93 €. Verfahrenskosten für ein Berufungsverfahren seien nicht zu berücksichtigen, da sich die Ermächtigung der Verwalterin nur auf die erste Instanz beziehe. Das Interesse der Kläger, die Erhebung der Anfechtungsklage überhaupt zu vermeiden, bleibe außer Betracht, da sie dieses Interesse in dem gegen sie geführten Rechtsstreit wahren könnten.

III.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

5

1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil sie keine Sachdarstellung enthält.

6

a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage, was die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3).

7

b) Vorliegend geht aus der angegriffenen Entscheidung der konkrete Gegenstand des Beschlusses zu TOP 2 zwar nicht hervor, so dass insoweit eine rechtliche Nachprüfung nicht erfolgen kann. Anders ist dies aber in Bezug auf den Beschluss der Wohnungseigentümer zu TOP 3. Die insoweit getroffenen Feststellungen ermöglichen eine rechtliche Prüfung der Frage, ob die notwendige Beschwer von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) überschritten ist.

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dieser Zulässigkeitsgrund ist unter anderem dann gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung kann in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Voraussetzung dafür ist, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, NJW-RR 2015, 1421 Rn. 7 mwN). Hier hat das Berufungsgericht den Klägern den Zugang zu der Berufung deshalb unzumutbar erschwert, weil es die Beschwer aufgrund von rechtlichen Erwägungen bemessen hat, die das Rechtsschutzziel der Kläger verkennen.

9

3. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Berufung durfte nicht als unzulässig verworfen werden, weil schon die Abweisung der Anfechtungsklage betreffend den unter TOP 3 gefassten Beschluss die Kläger mit über 600 € beschwert.

10

a) Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstands ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4 mwN).

11

b) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die Beschwer der Kläger rechtsfehlerhaft bemessen.

12

Das Interesse der Kläger, den Beschluss der Wohnungseigentümer zu TOP 3 für ungültig erklären zu lassen, besteht nicht in der Abwehr einer möglichen anteilsmäßigen Belastung mit Prozesskosten, sondern liegt in der Verhinderung der gerichtlichen Geltendmachung der gegen sie gerichteten Forderung. Zu der Erhebung einer Klage im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der Verwalter nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG nämlich nur berechtigt, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 145/10, BGHZ 188, 157 Rn. 13; Merle/Becker in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 27 Rn. 272). Gelänge es den Klägern, die Ermächtigung der Verwalterin als Voraussetzung für eine Klageerhebung zu beseitigen, könnten die Beklagten die Forderung nicht geltend machen. Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden ist, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer deshalb grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, MDR 2013, 961 Rn. 10). Folglich sind die Kläger bereits wegen der in Bezug auf TOP 3 abgewiesenen Anfechtungsklage in Höhe von 4.427,63 € beschwert.

IV.

13

Die Sache ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 49a Abs. 1 GKG; das Interesse der Kläger an der Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils betreffend die Abweisung der Anfechtungsklage bezüglich TOP 3 entspricht dem Nennwert der Forderung und bildet die Untergrenze für den Gegenstandswert (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG). In Bezug auf die Berufung gegen die Abweisung der Anfechtungsklage bezüglich des Beschlusses zu TOP 2 schätzt der Senat das Interesse mangels anderer Anhaltspunkte auf 300 €.

Stresemann                       Brückner                              Weinland

                      Kazele                          Haberkamp

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 166/13
vom
17. März 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, der erfolglos
einen Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten hat,
tritt der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem
Verwalter hat, regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen
diesen hinzu (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 31. März 2011
- V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026).
BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 166/13 - LG Koblenz
AG Trier
ECLI:DE:BGH:2016:170316BVZB166.13.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. September 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.155,95 €.

Gründe:


I.


1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Versammlung vom 24. September 2012 beschlossen die Wohnungseigentümer zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 4a mehrheitlich die Jahresabrechnung 2011 sowie zu TOP 4b die Entlastung des Verwalters. Die Abrechnung enthält Kos- ten von 5.311,89 € für eine Reparatur der Aufzugsanlage.
2
Der Kläger, der meint, die Wohnungseigentümer hätten einen Beschluss über die Durchführung der Reparatur fassen müssen, will mit der Klage erreichen , dass die Beschlüsse zu TOP 4a und 4b für ungültig erklärt werden.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist von dem Landgericht als unzulässig verworfen worden. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kläger die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen.

II.


4
Das Berufungsgericht hält die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600 € für nicht erreicht. Der Kläger wende sich ausschließlich gegen die in die Jahresabrechnung eingestellten Kosten für die Reparatur der Aufzugsanlage von 5.311,89 €. Maßgeblich für die Beschwer sei der hiervon auf seinen Miteigentumsanteil entfallende Betrag von 244,08 €. Entsprechendes gelte für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters. Eine Erhöhung der Beschwer unter dem Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwalter sei nicht gerechtfertigt, denn der Kläger greife den Beschluss über die Entlastung des Verwalters ausschließlich wegen der von diesem verursachten Aufzugskosten an. Die Beschwer des Klä- gers betrage daher nur 488,16 € (2 x 244,08 €).

III.


5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Dieser Zulässigkeitsgrund ist unter anderem gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dem Gericht eingeräumten - weiten - Ermessens (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, NJW-RR 2015, 1492 Rn. 6; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 5 mwN). Hier hat das Berufungsgericht den Zugang zu der Berufung aber unzumutbar erschwert, weil es die Beschwer aufgrund von rechtlichen Erwägungen festgesetzt hat, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehen.
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Berufung des Klägers durfte nicht als unzulässig verworfen werden, weil seine Beschwer den Betrag von 600 € übersteigt.
8
a) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht zunächst an, dass der Kläger durch die Abweisung seiner Klage gegen die Beschlussfassung zu TOP 4a in Höhe von 244,08 € beschwert ist. Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer grundsätzlich nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, NJW-RR 2015, 1492 Rn. 11). Dies ist hier der für die Reparatur der Aufzugsanlage auf den Miteigentumsanteil des Klägers entfallende Betrag von 244,08 €.
9
b) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei durch die Abweisung des die Beschlussfassung zu TOP 4b betref- fenden Teils der Klage ebenfalls nur in Höhe von (weiteren) 244,08 € be- schwert.
10
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters nicht nur nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen bestimmt, wenn die Entlastung wegen solcher Ansprüche verweigert worden ist oder werden soll. Bei der Bemessung des Interesses auch zu berücksichtigen ist der weitere Zweck, den die Entlastung des Verwalters hat, nämlich die Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen (Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 10). Dessen Wert ist, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000 € anzuset- zen (Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, aaO, Rn. 12).
11
bb) Anders als das Berufungsgericht meint, ist dieser Zweck eines Entlastungsbeschlusses für die Bemessung der Beschwer auch dann von Bedeutung , wenn die Entlastung des Verwalters aus Gründen versagt werden soll, die in unmittelbarem Bezug zu einer Abrechnungsposition oder einer sonstigen Forderung gegen den Verwalter stehen. Die Entlastung des Verwalters beschränkt sich nicht auf die Billigung der bisherigen Amtsführung; sie wirkt zugleich in die Zukunft, indem die Wohnungseigentümer dem Verwalter ihr Vertrauen für dessen künftige Tätigkeit aussprechen (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03, BGHZ 156, 19, 26 f.). Beide Zwecke stehen in einem untrennbaren Zusammenhang und bestimmen grundsätzlich gemeinsam die Beschwer des Wohnungseigentümers, der einen Entlastungsbeschluss anficht. Der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ver- walter hat, tritt deshalb regelmäßig - und so auch hier - zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu.
12
Anders kann es ausnahmsweise liegen, wenn der anfechtende Wohnungseigentümer eine weitere gute Zusammenarbeit mit dem Verwalter ausdrücklich nicht in Zweifel zieht, die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses also allein wegen bestimmter Forderungen gegen den Verwalter verweigert wissen will. Für einen solchen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich. Aus dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 10. September 2013 ergibt sich - im Gegenteil -, dass er den Beschluss zu TOP 4b gerade deshalb angefochten hat, weil er meint, der Verwalter habe infolge unwahrer Behauptungen im Zusammenhang mit der angeblichen Eilbedürftigkeit der Aufzugsreparatur die Vertrauensgrundlage zerstört.
13
3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

IV.


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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich nach § 49a Abs. 1 GKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Trier, Entscheidung vom 12.04.2013 - 7 C 30/13 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.09.2013 - 2 S 23/13 -

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 3/01
vom
27. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Für die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten kommt es nicht auf
den Aufwand zur Beantwortung von Fragen an, die über den Tenor
des Auskunftsurteils hinausgehen.
BGH, Beschluß vom 27. Juni 2001 - IV ZB 3/01 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Ambrosius und den Richter Wendt
am 27. Juni 2001

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 DM

Gründe:


I. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung, weil die erforderliche Beschwer (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erreicht sei. Das Landgericht hatte die Beklagte gemäß § 2314 BGB verurteilt , über den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nebst Belegen zu erteilen. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird ausgeführt, die Beklagte habe zwar über Bankkonten und Wertpapierdepots umfassend Auskunft erteilt, nicht aber über die Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, sowie über ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen des Erb-

lassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod. Mit ihrer rechtzeitig am 26. Juni 2000 eingegangenen Berufung hat die Beklagte geltend gemacht , der Auskunftsanspruch sei bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12. April 2000 erfüllt gewesen ; jedenfalls habe sie den Anspruch durch Schriftsatz vom 12. Mai 2000 nebst Anlagen erfüllt. Auch danach habe sie weitere Fragen der Kläger beantwortet, um außerhalb jeder Rechtspflicht Streit möglichst zu vermeiden. Demgegenüber haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Berufungssumme des § 511a ZPO sei nicht erreicht. Die mit Hilfe eines Sachverständigen gefertigte Bestandsaufnahme der Einrichtung und des Hausrats in der Wohnung des Erblassers in K. sei bereits mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. Mai 2000 vorgelegt worden. Die vom Sachverständigen weiterhin vorgenommene Wertermittlung werde von dem angefochtenen Urteil nicht verlangt.
Mit Beschluß vom 27. Oktober 2000 hat das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 500 DM festgesetzt. Maßgebend für die Bemessung der Beschwer sei nach § 4 ZPO der Zeitpunkt des Eingangs des Rechtsmittels. Da der titulierte Anspruch nach dem Vorbringen der Beklagten bereits erfüllt gewesen sei, könne es - wenn überhaupt - nur noch um einen ganz geringen weiteren Aufwand an Zeit und Kosten gehen. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, die gegnerischen Prozeßbevollmächtigten hätten weitere Auskünfte verlangt. Darauf habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2000 geantwortet, der Erblasser habe keine weitere Wohnung in W. und auch keine weiteren Konten unterhalten oder Beteiligungen innegehabt. Das habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. August 2000 unter Vorlage negativer

Bankauskünfte bestätigt. Dafür sei eine Korrespondenz erforderlich geworden , für die noch nicht berechnete Anwaltskosten angefallen seien. Insgesamt habe die Beklagte mithin ihrer Auskunftspflicht in einem überobligationsmäßigen Umfang genügt. Für die Bemessung des Streitwerts komme es darauf an, daß die Kläger mit den bisher erteilten Auskünften immer noch nicht zufrieden seien.
Das Berufungsgericht hat durch den angegriffenen Beschluß vom 17. Januar 2001 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diesen, am 25. Januar 2001 zugestellten Beschluß wendet sich die Beklagte mit ihrer am 1. Februar 2001 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 519b Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hatte das Rechtsmittelinteresse der Beklagten hier gemäß § 3 ZPO aufgrund freien Ermessens festzusetzen. Seine Entscheidung kann nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 unter III). Das ist nicht ersichtlich.
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (st. Rspr. seit BGHZ 128, 85 ff.). Für die Beschwer maßgebend

ist also nur derjenige Aufwand, den die Beklagte leisten mußte, um dem Tenor des landgerichtlichen Urteils zu genügen, nicht dagegen zusätzlicher Aufwand, der durch die Beantwortung weiterer Fragen der Kläger entstanden sein mag. Daß die Auskunft der Beklagten vollständig sei, brauchte sie nach dem Urteil des Landgerichts nicht durch Negativauskünfte zu belegen; über die von den Klägern angekündigten weiteren Anträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 260 Abs. 2 BGB) und Wertermittlung (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB) war noch nicht entschieden worden. Die Beklagte war zwar zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten bemüht, die Vollständigkeit ihrer Auskunft zu belegen und den Wert des Hausrats durch einen Gutachter zu ermitteln. Das ist aber für ihre Beschwer durch das Auskunftsurteil des Landgerichts ebensowenig von Bedeutung wie der Umstand, daß sie den Klägern bereits Zahlungen auf ihren Pflichtteilsanspruch geleistet hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1997 - IV ZR 31/97 - FamRZ 1998, 364).
2. Weiter hat das Berufungsgericht mit Recht den Aufwand unberücksichtigt gelassen, den die Beklagte in der Zeit vor Einlegung ihrer Berufung geleistet hatte. Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend (§ 4 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82 - NJW 1983, 1063 unter II 2). Soweit ein verurteilter Beklagter die ihm im Urteilstenor aufgegebenen Leistungen vor Einlegung seines Rechtsmittels nicht etwa nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbringt, sondern vorbehaltlos erfüllt, entfällt seine Beschwer (BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - VII ZB 16/99 - NJW 2000, 1120 unter II 1; Urteil vom 16. November 1993 - X ZR 7/92 - NJW

1994, 942 unter A; ferner zur Auskunftsverurteilung BGH, Beschluß vom 15. Mai 1996 - XII ZB 33/96 - FamRZ 1996, 1331 unter II 1 a und b; Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543 unter II 2 b). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich vorgetragen, selbst wenn der Auskunftsanspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht noch nicht erfüllt gewesen sei, habe sie ihn jedenfalls durch ihren Schriftsatz vom 12. Mai 2000 befriedigt, der den Vorstellungen des Landgerichts in jeder Hinsicht gerecht werde. Diese Auffassung hat die Beklagte auch nach dem Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts vom 27. Oktober 2000 und auch in ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom 17. Januar 2001 bekräftigt. Sie hat aber geltend gemacht, wenn Aufwendungen vor Einlegung der Berufung unberücksichtigt blieben, komme man zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß eine Klärung der - von den Klägern bezweifelten - Auffassung der Beklagten, sie habe ihre Auskunftspflicht erfüllt, in der Berufungsinstanz nicht möglich sei. Es ist jedoch als Folge des von § 511a ZPO für die Zulässigkeit der Berufung geforderten Mindestwerts der Beschwer hinzunehmen, daß Rechtsfragen ungeklärt bleiben, weil dafür ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Im übrigen hätte die Beklagte abwarten können, ob die Kläger gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung weiterer Auskünfte in Anspruch nehmen, und dann ihren Standpunkt vertreten können.

3. Danach ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht (§ 511a Abs. 1 Satz 2 ZPO), daß die vom Landgericht geforderte Auskunft, soweit sie nicht bis zur Einlegung der Berufung schon erteilt worden war, noch einen zusätzlichen Aufwand im Wert von mehr als 1.500 DM notwendig mache.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Wendt

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

15
aa) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann allerdings darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt. Die Entscheidung über die Zulassung muss nachgeholt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und das Berufungsgericht die- sen Wert für nicht erreicht hält (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 6; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 11).