Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2012 - V ZB 207/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück der Schuldner; dessen Verkehrswert ist auf 70.000 € festgesetzt worden. In dem Versteigerungstermin vom 30. Mai 2011 blieb die Beteiligte zu 2 Meistbietende mit einem Gebot von 37.500 €. Die Beteiligte zu 1 beantragte darauf hin, den Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10Grenze des § 74a Abs. 1 ZVG zu versagen und die Entscheidung über den Zuschlag für eine Woche auszusetzen.
- 2
- Vor dem für den 7. Juni 2011 anberaumten Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag nahm die Beteiligte zu 1 den Einstellungsantrag zurück und teilte mit, dass die Meistbietende beabsichtige, eine außergerichtliche Zuzahlung von 7.000 € zu leisten. Im Verkündungstermin erklärte die Beteiligte zu 2, außerhalb des Gebots 7.000 € an die Beteiligte zu 1 gezahlt zu haben, um von dieser „die Zusage zur Zuschlagserteilung“ zu erhalten. Mit Beschluss vom 7. Juni 2011 hat das Vollstreckungsgericht der Beteiligten zu 2 auf ihr Gebot von 37.500 € den Zuschlag erteilt.
- 3
- Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht den Zuschlag aufgehoben und die Unwirksamkeit des Gebots der Beteiligten zu 2 festgestellt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses.
II.
- 4
- Das Beschwerdegericht meint, die Zuzahlung der Meistbietenden außerhalb des Verfahrens stelle ein verstecktes zusätzliches Gebot dar, durch welches die Vorschriften über das Verteilungsverfahren (§§ 105 ff. ZVG) umgangen würden. Denn der faktische Erwerbspreis habe 44.500 € betragen; bei der Bestimmung der Teilungsmasse könnten dagegen nur 37.500 € berücksichtigt werden. Zwar benachteilige die Zahlung hier keine anderen Gläubiger, da die Beteiligte zu 1 vorrangige Rechte in 44.500 € deutlich übersteigender Höhe habe. Verletzt seien aber die Interessen der Schuldner, da nicht sichergestellt sei, dass sich die dinglich gesicherte Forderung, die der Beteiligten zu 1 ihnen gegenüber zustehe, um den außergerichtlich gezahlten Betrag reduziere. Daran ändere auch der Vortrag der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren nichts, der Zusatzerlös sei den Schuldnern gutgeschrieben worden. Ob etwas anderes gelte, wenn der Ersteher und der Gläubiger zugunsten des Schuldners eine Anrechnung der Zahlung auf die dinglich gesicherte Forderung vereinbarten, könne offen bleiben, da eine solche Vereinbarung hier nicht getroffen worden sei. Die Umgehung der Vorschriften des Verteilungsverfahrens führe zur Unwirksamkeit des Gebots der Beteiligten zu 2.
III.
- 5
- 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zutreffend an, dass ein Zuschlagsversagungsgrund gegeben ist. Zwar berührt die nach dem Schluss der Versteigerung zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene Vereinbarung über eine Zahlung außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht die Wirksamkeit des Gebots der Beteiligten zu 2. Der Zuschlag ist aber gemäß § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen.
- 6
- 2. Das Vollstreckungsgericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob es die Entscheidung über den Zuschlag in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin verkündet (§ 87 Abs. 1 ZVG). Ist seine Entschließung ermessensfehlerhaft und beruht der Zuschlag auf diesem Fehler, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 – V ZB 25/11, WM 2011, 1759). So liegt es hier.
- 7
- a) Über den von der Beteiligten zu 1 nach dem Schluss der Versteigerung gestellten Einstellungsantrag gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG hätte das Vollstreckungsgericht sogleich im Versteigerungstermin durch Versagung des Zuschlags (§ 33 ZVG) entscheiden können und müssen. Dass der Einstellungsantrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die einer Klärung außerhalb des Versteigerungstermins bedurften, ist nicht erkennbar. Einzig ersichtlicher Grund für die Anberaumung eines Verkündungstermins ist der Antrag der Beteilig- ten zu 1, die Entscheidung über den Zuschlag für eine Woche „auszusetzen“. Diesem Antrag zu entsprechen war ermessensfehlerhaft, weil er ersichtlich dazu dien- te, „Nachverhandlungen“ zu ermöglichen, bei denen der Meistbietenden die Rück- nahme des Einstellungsantrags gegen eine Zuzahlung außerhalb des Bieterverfahrens in Aussicht gestellt werden sollte (vgl. zu einem solchen Vorgehen Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 11. Aufl., C 5.4.1., S. 478 ff.; Gerhards/Keller, Die Zwangsversteigerung, 5. Aufl., S. 133 f.). Zu diesem Zweck darf die Verkündung einer ansonsten möglichen Entscheidung über den Zuschlag jedoch nicht aufgeschoben werden. Denn die Vereinbarung einer Zuzahlung außerhalb der Versteigerung, die den Gläubiger zur Rücknahme eines Einstellungsantrags veranlassen oder von der Stellung eines solchen - noch im Verkündungstermins möglichen (Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 95/06, WM 2007, 1284) - Antrags abhalten soll, verletzt die Rechte des Schuldners (unzutreffend daher LG Tübingen, Rpfleger 2011, 392, 393). Die Verfahrensführung des Vollstreckungsgerichts muss eine solche Rechtsverletzung zu vermeiden suchen.
- 8
- aa) Zuzahlungsvereinbarungen außerhalb des Verfahrens widersprechen den grundlegenden Anforderungen, die an die Durchführung einer Zwangsversteigerung zu stellen sind. Die zwangsweise Verwertung eines Grundstücks durch staatliche Stellen bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum des Schuldners, der lediglich im Hinblick auf den legitimen Zweck des Vollstreckungsrechts, nämlich die Durchsetzung titulierter Forderungen des Gläubigers, gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 46, 325, 335; BVerfGK 15, 8, 13). Vor diesem Hintergrund muss das Zwangsversteigerungsverfahren zum einen so ausgestaltet sein, dass das Grundstück bestmöglich verwertet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2007 – V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 226 Rn. 21; Beschluss vom 30. September 2010 – V ZB 160/09, WM 2010, 2365, 2366 Rn. 7). Zum anderen muss es gewährleisten, dass der Erlös im Rahmen des förmlichen Verteilungsverfahrens als Zahlung des Schuldners an dessen Gläubiger gelangt. Denn der Grundrechtseingriff ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit das Vollstreckungsgericht den - gesamten - Erlös aus der Verwertung des Grundstücks in amtlicher Eigenschaft für den Schuldner entgegennimmt und in einem geordneten, die Belange des Schuldners berücksichtigenden Verfahren an die Gläubiger auskehrt.
- 9
- Das ist nicht gewährleistet, wenn der Meistbietende außerhalb des Verfahrens eine Zahlung an den betreibenden Gläubiger bewirken kann, um die Erteilung des Zuschlags, den der Gläubiger durch einen Einstellungsantrag zu verhindern in der Lage ist, zu erreichen. Wirtschaftlich gesehen erhöht er hierdurch sein Gebot und damit den Erlös aus der Verwertung des Grundstücks. Dieser gehört ebenso wie der Anspruch auf den im Bietverfahren erzielten „regulären“ Versteigerungserlös zunächst zu dem Vermögen des Schuldners, aus dem die Gläubiger im Rahmen des sich an die Versteigerung anschließenden Verteilungsverfahrens (§§ 105 ff. ZVG) befriedigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1977 – VII ZR 336/75, BGHZ 68, 276, 278). Auch wenn der Schuldner über den Erlös nicht frei verfügen kann, hat er einen Anspruch darauf, dass dieser vollständig in die Teilungsmasse gelangt und nach den gesetzlichen Vorschriften an die Gläubiger ausgekehrt wird. Dies ist bei Vereinbarungen über Zuzahlungen außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens schon deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) keine weiteren Gebote mehr zulässig sind und das Vollstreckungsgericht auch nicht erneut in die Versteigerung eintreten kann (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 73 Anm. 3.3). Eine nachträglich vereinbarte Zuzahlung bleibt daher im Verteilungsverfahren zwangsläufig unberücksichtigt.
- 10
- Für den Schuldner besteht deshalb die Gefahr, dass eine Zuzahlung an den Gläubiger nicht bekannt wird und ihm damit nicht der gesamte Verwertungserlös zugute kommt. Auch ist nicht sichergestellt, dass die Zahlung von dem Gläubiger - sofern ihm dieser Teil des Erlöses überhaupt zusteht und nicht auf Kosten anderer Gläubiger erlangt ist - als Leistung auf das verwertete Grundpfandrecht vereinnahmt wird und damit ggf. Erfüllungswirkung hinsichtlich der durch dieses Recht gesicherten persönlichen Forderung gegen den Schuldner hat (vgl. zu dieser Erfüllungswirkung BGH, Urteil vom 24. September 1992 – IX ZR 195/91, NJW 1992, 3228, 3229).
- 11
- bb) Der Schuldner muss eine zur Erlangung des Zuschlags erbrachte Zahlung außerhalb des Versteigerungsverfahrens aber auch dann nicht hinnehmen, wenn sie - wie hier - gegenüber dem Gericht offengelegt und deren Anrechnung auf die durch das Grundpfandrecht gesicherte Forderung von dem Gläubiger zugesagt wird und wenn ferner nicht zweifelhaft ist, dass der gezahlte Betrag, wäre das Meistgebot entsprechend erhöht worden, im Verteilungsverfahren an diesen Gläubiger ausgekehrt worden wäre. Auch in diesem Fall verliert die Zuzahlung nicht den Charakter einer irregulären, nämlich außerhalb des hierfür vorgesehenen Verfahrens ohne Beteiligung des Vollstreckungsgerichts und des Schuldners stattfindenden Erlöserzielung und -verteilung. Demgemäß erhält der Schuldner keine dem Protokoll des Verteilungstermins entsprechenden Nachweis über die außergerichtlich erfolgte Zahlung an den Gläubiger; er kann daher nicht sicher sein, dass es tatsächlich zu der zugesagten Anrechnung kommt bzw. bei dieser bleibt, sondern muss sich auf die ungeprüften Angaben des Gläubigers hierzu verlassen. Das Beschwerdegericht weist zutreffend darauf hin, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, sich nach Abschluss des – gerade der geordneten Gläubigerbefriedigung dienenden - Zwangsversteigerungsverfahrens mit dem Gläubiger über die Anrechnung einer Zahlung streiten zu müssen. Das Vollstreckungsgericht ist angesichts der Formalisierung des Zwangsversteigerungsverfahrens weder berufen, einen Nachweis über die Anrechnung zu verlangen noch diesen zu prüfen. Entsprechendes gilt für eine zugunsten des Schuldners getroffene Anrechnungsvereinbarung.
- 12
- cc) Auch im Übrigen steht keinesfalls fest, dass eine außerhalb des Verfahrens erfolgte Zuzahlung dem Schuldner nur günstig ist (so aber Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 11. Aufl., C. 5.4.1, S. 480 f.). Die Alternative zu dieser ist nämlich nicht der Zuschlag zu dem Meistgebot ohne Zuzahlung , sondern die von dem Gläubiger in Aussicht gestellte Einstellungsbewilligung. Diese führt zu einem neuen Versteigerungstermin und damit zu der Chance auf einen insgesamt höheren Erlös. Im Übrigen bietet der Versteigerungstermin dem Gläubiger ausreichende Möglichkeit, den Meistbietenden vor dem Schluss der Versteigerung unter Hinweis auf einen ansonsten beabsichtigten Einstellungsantrag zu einer Erhöhung des Gebots zu veranlassen.
- 13
- b) Der angefochtene Zuschlagsbeschluss beruht auf der ermessenfehlerhaften Anberaumung eines Verkündungstermins. Wäre die Entscheidung über den Zuschlag im Versteigerungstermin ergangen, hätte der Zuschlag gemäß § 33 ZVG versagt werden müssen. Unabhängig davon hätte das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auch im Hinblick auf die ihm bekannt gewordene Zuzahlungsvereinbarung gemäß § 83 Nr. 6 ZVG versagen müssen, da eine hieraus folgende Beeinträchtigung der Rechte der Schuldner nicht eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. Senat , Beschluss vom 10. April 2008 – V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018 Rn. 16 f.).
IV.
- 14
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass die Beteiligte zu 1 Schuldner die Gerichtskosten des von ihr erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz. Ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbe- schwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 – V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).
- 15
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses festzusetzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 richtet sich, weil der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung geringer ist als der Wert des ihr zustehenden Rechts, nach Ersterem und beträgt 70.000 € (§ 26 Nr. 1 RVG).
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, Entscheidung vom 07.06.2011 - 15 K 93/08 -
LG Bonn, Entscheidung vom 17.08.2011 - 6 T 148/11 -
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Annotations
Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.
(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.
(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.
(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.
(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.
(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.
(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.
(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.
(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.
(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.
Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.
(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.
(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.
(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.
(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.
Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
(2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.
Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.
Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind; - 2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend; - 3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.