Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2018 - V ZB 190/17

published on 15/03/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2018 - V ZB 190/17
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Amtsgericht Halle (Saale), XIV B 38/17, 12/07/2017
Landgericht Halle, 1 T 234/17, 08/08/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 190/17
vom
15. März 2018
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2018:150318BVZB190.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Hauptsache hat sich erledigt.
Gerichtskosten werden in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

1
Mit der Beschwerde hat sich die Betroffene gegen die Abschiebungshaftanordnung des Amtsgerichts vom 12. Juli 2017 gewendet und zugleich die Feststellung beantragt, dass der angefochtene Beschluss sie in ihren Rechten verletzt hat. Das Landgericht hat die Haftanordnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. August 2017 aufgehoben. Ausführungen zu dem Feststellungsantrag der Betroffenen finden sich in dem Beschluss nicht. Am 9. August 2017 hat die Betroffene das Landgericht zur Vermeidung einer Rechtsbeschwerde um Entscheidung über den Feststellungsantrag gebeten und angefügt , einer Entscheidung werde bis zum 30. August 2017 entgegengesehen. Nachdem hierauf keine Reaktion des Landgerichts erfolgt war, hat die Betroffe- ne am 8. September 2017 Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf Antrag der Betroffenen hat der Senat durch Beschluss vom 24. November 2017 das Rechtsbeschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Landgerichts über den Ergänzungsantrag vom 9. August 2017 ausgesetzt. Nachdem das Landgericht durch Beschluss vom 18. Januar 2018 im Wege der Ergänzung festgestellt hat, dass der Beschluss des Amtsgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat, hat diese die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der beteiligten Behörde aufzuerlegen.

II.

2
Die Hauptsache hat sich aufgrund der von dem Beschwerdegericht ausgesprochenen Ergänzung erledigt. Dies ist durch Beschluss festzustellen (vgl. BayObLGZ 1979, 117, 120; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 22 Rn. 30). Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gemäß § 83 Abs. 2, § 81 FamFG zu entscheiden. Dies führt gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Nichterhebung der Gerichtskosten. Anlass, der Betroffenen oder der beteiligten Behörde die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG), besteht nicht.
3
1. Eine Kostentragungspflicht der Betroffenen gemäß § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG scheidet aus. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, dass nämlich die Rechtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und die anwaltlich vertretene Betroffene dies erkennen musste, liegen nicht vor.
4
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, in denen der Betroffene - wie hier - neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit beantragt und das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft aufhebt, ohne zugleich über den Feststellungsantrag zu entscheiden, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14 InfAuslR 2014, 281 Rn. 4; Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, FGPrax 2014, 188 Rn. 3). Enthalten die Beschlussgründe dagegen keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag , ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Dann ist der Beschluss des Beschwerdegerichts gemäß § 43 FamFG auf Antrag um eine Sachentscheidung zu ergänzen; lediglich letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden (vgl. Senat , Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, FGPrax 2014, 188 Rn. 3).
5
b) Aus dem Umstand, dass die Gründe des Beschlusses vom 8. August 2017 keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag enthielten, musste der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen aber nicht schließen, dass der nachgesuchte Rechtsschutz aufgrund des gestellten Ergänzungsantrags hinreichend gewährt würde und es der Einlegung einer Rechtsbeschwerde nicht bedürfe. Es bestand nämlich die Besonderheit, dass das Beschwerdegericht trotz des Hinweises in dem Schriftsatz der Betroffenen vom 9. August 2017, es werde zur Vermeidung einer Rechtsbeschwerde um eine Entscheidung über den Feststellungsantrag gebeten, nicht reagiert hat. Deshalb war unklar, ob eine nachträgliche Entscheidung gemäß § 43 FamFG noch erfolgen sollte oder ob das Beschwerdegericht bewusst nicht über den Feststellungantrag entschieden hatte. Bei dieser Sachlage kann der Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter zur Vermeidung von Rechtsnachteilen fristgerecht vorsorglich Rechtsbeschwerde eingelegt hat.
6
2. Auf der anderen Seite ist es aber auch nicht gerechtfertigt, der beteiligten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dass die Rechtsbeschwerde eingelegt wurde und es hierdurch zu der Entstehung weiterer Kosten gekommen ist, hat seine maßgebliche Ursache in dem verfahrenswidrigen Vorgehen des Beschwerdegerichts, das zum einen über den bereits mit der Beschwerde gestellten Feststellungsantrag der Betroffenen zunächst nicht entschieden und auf den von dem Bevollmächtigten der Betroffenen gestellten Ergänzungsantrag nicht zeitnah reagiert hat. Letzteres beruht zwar darauf, dass der Schriftsatz mit dem Ergänzungsantrag vom 9. August 2017 den Richtern der Beschwerdekammer erst am 26. September 2017 vorgelegt worden ist. Dies rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung, weil es auf ein Verschulden des Gerichts nicht ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 89/16, juris Rn. 7 zu einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG).
7
3. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für angemessen, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und die Betroffene und die beteiligte Behörde ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
8
4. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 12.07.2017 - 70 XIV B 38/17 -
LG Halle, Entscheidung vom 08.08.2017 - 1 T 234/17 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec
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(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.