Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - V ZB 179/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.080 €.
Gründe:
I.
- 1
- Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 5. Juni 2013 abgewiesen, den Auftrag für den Einbau und die jährliche Überprüfung von Rauchwarnmeldern an eine Firma zu vergeben und den Einbau aus der Instandhaltungsrücklage, die jährlichen Überwachungskosten über die Jahresabrechnung zu bezahlen. Die fristund formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Durchführung der Berufung erreichen will.
II.
- 2
- Das Berufungsgericht meint, die erforderliche Beschwer sei nicht erreicht. Nach eigenem Vortrag sei der Kläger nur in Höhe von 216 € beschwert. Die Berufung sei auch nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliege. Die Frage, ob es generell ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, einen Miteigentümer, der seine Wohnung schon mit Rauchwarnmeldern ausgestattet habe, von der Belastung mit den Kosten der Neuanschaffung auszunehmen, lasse sich nicht einheitlich beantworten. Sie hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Amtsgericht weiche auch nicht von dem Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 30. Oktober 2008 (18 C 545/08, ZMR 2009, 239) ab, das ebenfalls eine Einzelfallentscheidung getroffen habe.
III.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
- 4
- 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
- 5
- 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert, anders als der Kläger meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
- 6
- a) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch erfordert, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und der Partei den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2010 - V ZB 242/09, juris Rn. 4 mwN). Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 11).
- 7
- b) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dabei allerdings nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung entsprochen und hierbei den Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt hat. Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung ersetzt lediglich die an sich - ex post - gebotene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 511 Abs. 4 ZPO und ist wie diese nicht anfechtbar. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, könnte die nachgeholte Zulassungsentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren inhaltlich überprüftwerden (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJWRR 2012, 82 Rn. 6 f.).
- 8
- c) Danach liegt hier keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs des Klägers zur Berufung vor. Das Berufungsgericht war verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen. Es ist dieser Pflicht nach- gekommen und hat bei seiner Entscheidung auch den zutreffenden Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt. Darauf, ob es die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zu Recht verneint hat, kommt es nicht an.
- 9
- 3. Andere Zulassungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
IV.
- 10
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG. Danach ist der Gegenstandswert auf das Fünffache des Eigeninteresses des Klägers beschränkt.
Roth Göbel
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg, Entscheidung vom 29.01.2014 - 2 C 1749/13 (22) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.09.2014 - 2-9 S 22/14 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)