Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - V ZB 131/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:121017BVZB131.16.0
bei uns veröffentlicht am12.10.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 131/16
vom
12. Oktober 2017
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem neben
dem Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld das „Zustimmungsrecht“ des
Grundstückseigentümers „zur Löschung der Grundschuld gemäß § 1183 BGB,
§ 27 Satz 1 GBO“ gepfändet worden ist, reicht nicht aus, um gegenüber dem
Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist,
die grundbuchrechtlich erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung
der Grundschuld an dessen Stelle zu erklären.
BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - V ZB 131/16 - OLG München
AG Landshut (Grundbuchamt)
ECLI:DE:BGH:2017:121017BVZB131.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Die Eheleute F. (im Folgenden: Eigentümer oder Schuldner) sind im Grundbuch als Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks eingetragen. Es ist u.a. mit einer in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld belastet, welche an die B.-Bank abgetreten wurde. Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der B.-Bank und Gläubigerin sechs weiterer, nachrangiger Grundschulden. Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Eigentümer, nach dem in Bezug auf die in Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs eingetragene Grundschuld gepfändet wurden: 1. ... der angebliche Anspruch der Schuldner an den Drittschuldner auf Rückgewähr ... 3. ... die gegenwärtige und zukünftig entstehende Eigentümergrundschuld, in die sich die ... Grundschuld mit allen Zinsen und Nebenleistungen seit Eintragung der Grundschulden nach vollständiger oder teilweiser Tilgung der Grundschuld ganz oder teilweise verwandelt hat ... 4. ... der angebliche Anspruch der Schuldner auf Berichtigung des Grundbuchs und Erteilung (Aushändigung) der für diese Grundbuchberichtigung notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form. Gepfändet wird insbesondere das Zustimmungsrecht des Schuldners (Eigentümers) zur Löschung der Grundschuld gemäß § 1183 BGB, § 27 Satz 1, 29 Absatz 1 GBO im Wege der Hilfspfändung. ...
2
Unter Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und einer durch sie erklärten, notariell beglaubigten Löschungsbewilligung, die zugleich die Zustimmungserklärung für die Eigentümer enthält, hat die Antragstellerin bei dem Grundbuchamt beantragt, die unter lfd. Nr. 1 eingetragene Grundschuld zu löschen. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 darauf hingewiesen, dass der Löschung der Grundschuld das Fehlen einer Eigentümerzustimmung entgegenstehe. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin weiterhin die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen.

II.


3
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in MittBayNot 2017, 89 veröffentlicht ist, meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe, da die materiell-rechtlich (§ 1183 BGB) wie verfahrensrechtlich (§ 27 Satz 1 GBO) erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümer fehle. Die Löschung einer Grundschuld bedürfe auch dann der Zustimmung des Eigentümers, wenn der Gläubiger neben der Löschungsbewilligung die Zustimmung zur Löschung selbst erkläre, nachdem er das Zustimmungsrecht des Eigentümers gepfändet und überwiesen erhalten habe; das Zustimmungsrecht sei nämlich nicht pfändbar. Auch die Pfändung des Anspruchs auf Rückgewähr des Grundpfandrechts berechtige nicht zur Ausübung des Zustimmungsrechts. Dieses stehe nämlich grundsätzlich dem Eigentümer des Grundstücks zu und sei vom Rückgewähranspruch losgelöst, so dass es von dessen Pfändung nicht erfasst werde. Der Gesetzgeber habe im Übrigen mit §§ 1179a, 1192 Abs. 1, § 1196 Abs. 3 BGB für nachrangige Grundschuldgläubiger eine Möglichkeit geschaffen, eine vorrangige Eigentümergrundschuld unter bestimmten Voraussetzungen löschen zu lassen. Ließe man daneben eine Pfändung des Zustimmungsrechts und dessen Überweisung zur Ausübung zu, könnten die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs ausgehebelt werden.

III.


4
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
5
1. Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die Zwischenverfügung einen zulässigen Inhalt i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO aufweist. Dessen Regelung bezieht sich zwar nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO nicht aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen Dritten beizubringen (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6). Nach in Rechtsprechung und Literatur einhelliger und zutreffender Auffassung kann jedoch die Bewilligung bzw. Zustimmung nur mittelbar in ihren Rechten Betroffener Gegenstand einer Zwischenverfügung sein (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1990, 6, 8; BayObLG, Rpfleger 1997, 154; OLG Zweibrücken, MittBayNot 1999, 564; OLG Hamm, FGPrax 2002, 146, 147; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 18 Rn. 12; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 18 Rn. 26; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 18 Rn. 87). Liegt - wie hier - dem Grundbuchamt die Löschungsbewilligung des von der Löschung unmittelbar betroffenen Grundpfandrechtsgläubigers vor, kann daher die Beibringung der noch fehlenden Zustimmung des nur mittelbar betroffenen Grundstückseigentümers durch Zwischenverfügung aufgegeben werden (vgl. BayObLG, Rpfleger 1997, 154; OLG Zweibrücken, MittBayNot 1999, 564; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 27 Rn. 14; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 27 Rn. 113).
6
2. Zu Recht geht das Beschwerdegericht auch davon aus, dass das Fehlen der verfahrensrechtlich erforderlichen Zustimmung der Grundstückseigentümer (§ 27 Satz 1 GBO) der Löschung der Grundschuld entgegensteht.
7
a) Gemäß § 27 Satz 1 GBO darf eine Grundschuld nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Das Zustimmungserfordernis ist neben der Löschungsbewilligung des Grundschuldgläubigers notwendig , um den Eigentümer davor zu bewahren, ein durch Zahlungen auf das Grundpfandrecht entstandenes, aus dem Grundbuch nicht ersichtliches Eigentümergrundpfandrecht (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 36/12, FGPrax 2012, 145 Rn. 5) bzw. seine Anwartschaft auf Erwerb des Eigentümergrundpfandrechts (vgl. Demharter, GBO, 30. Aufl., § 27 Rn. 2; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 27 Rn. 4) gegen seinen Willen zu verlieren. Eine durch die Eigentümer des Grundstücks abgegebene Zustimmung liegt nicht vor. Die Zustimmung ist auch nicht nach § 27 Satz 2 GBO entbehrlich, weil die Antragstellerin nicht eine berichtigende Löschung der Grundschuld begehrt.
8
b) Die durch die Antragstellerin abgegebene Zustimmungserklärung konnte die nach § 27 Satz 1 GBO erforderliche Erklärung der Eigentümer verfahrensrechtlich nicht ersetzen.
9
aa) Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, ob eine mit der Pfändung des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld ausgebrachte Hilfspfändung der Zustimmungsbefugnis der Eigentümer zulässig ist und dem Pfändungsgläubiger ermöglicht, die Zustimmungserklärung zur Aufhebung und Löschung der Grundschuld selbst abzugeben (so OLG Dresden, NotBZ 2010, 410; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 5 W 280/10, juris Rn. 15 ff.; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 27 Rn. 12; Krause in Schulze /Grziwotz/Lauda, Gesetzesformulare BGB, 3. Aufl., § 1183 Rn. 2; NK-Krause, BGB, 4. Aufl., § 1183 Rn. 9; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 27 Rn. 84 aE; Müller, RNotZ 2012, 199, 210 Fn. 197; PWW/Waldner, BGB, 11. Aufl., § 1183 Rn. 1; BeckOK-GBO/Wilsch [01.05.2017], Pfändung im Grundbuchverfahren, Rn. 74; ähnlich Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2015], § 1183 Rn. 13 und Grziwotz, MietRB 2017, 18, 19) oder ob die Zustimmungsbefugnis nicht pfändbar ist (so MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1183 Rn. 9; BeckOK-ZPO/Riedel [15.06.2017], § 857 Rn. 2.2; wohl auch Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rn. 72).
10
bb) Selbst wenn die Streitfrage im Sinne der Antragstellerin zu beantworten und die Möglichkeit der Pfändung der Zustimmungsbefugnis zu bejahen sein sollte, wäre die Antragstellerin nämlich nur berechtigt, die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld anstelle der Eigentümer zu erklären, wenn sie den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wirksam gepfändet und dies dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen hätte. An einem solchen Nachweis fehlt es.
11
(1) Die Pfändung der Zustimmungsbefugnis des Eigentümers dient, soweit sie für zulässig erachtet wird, der zwangsweisen Durchsetzung des zugleich gepfändeten Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld. Sie ist demnach Hilfspfändung und vermittelt dem die Pfändung betreibenden Gläubiger kein selbständiges, von dem Rückgewähranspruch unabhängiges Recht, die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld anstelle des Eigentümers zu erklären. Vielmehr ist sie akzessorisch in dem Sinne, dass ihre Wirksamkeit von der Wirksamkeit der Pfändung des Rückgewähranspruchs abhängt (vgl. zu Hilfspfändungen allgemein Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 707), namentlich davon, dass dieser Anspruch im Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich besteht und nicht wirksam und bindend inhaltlich auf eine andere Art der Erfüllung als durch Löschung beschränkt ist (vgl. zu der Ausübung bzw. Beschränkung des Wahlrechts hinsichtlich der Art der Erfüllung des Rückgewähranspruchs Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2015], Vorb. zu §§ 1191 ff. Rn. 312; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 906, 908; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1890; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rn. 929; Müller, RNotZ 2012, 199, 210). Diese Voraussetzungen muss derjenige, der die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld anstelle des Eigentümers erklären will, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen.
12
(2) Die Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses reicht nicht aus, um gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die nach § 27 Satz 1 GBO erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld an dessen Stelle zu erklären.
13
(a) Das Vollstreckungsgericht prüft bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht; es prüft nur, ob diese nach dem Sachvortrag des Gläubigers dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen kann und ob sie nicht unpfändbar ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2097; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 485; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 829 Rn. 4). Gepfändet wird lediglich die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 62/03, NJW-RR 2003, 1650). Besteht die Forderung nicht oder steht sie einer anderen Person zu, geht die Pfändung ins Leere und ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755, 757). Ob der Anspruch besteht und ob er dem Schuldner zusteht , also nicht etwa vor der Pfändung an einen Dritten abgetreten wurde, ist eine materiell-rechtliche Frage, die nicht in dem Pfändungsverfahren, sondern nur in einem Klageverfahren entschieden werden kann.
14
(b) Der von der Antragstellerin mit dem Löschungsantrag bei dem Grundbuchamt eingereichte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss belegt daher nicht, dass der angebliche Anspruch der Eigentümer als Schuldner gegen die Antragstellerin als Drittschuldnerin auf Rückgewähr der Grundschuld tatsächlich besteht, auf die Antragstellerin übergegangen ist und diese berechtigt , die Erfüllung des Anspruchs durch Löschung der Grundschuld zu wählen.
Somit belegt er auch nicht, dass die zugleich ausgebrachte Hilfspfändung der Zustimmungsbefugnis der Eigentümer wirksam war. Damit genügt der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss nicht als Nachweis für die Befugnis der Antragstellerin, die Zustimmungserklärung nach § 27 Satz 1 GBO für die Eigentümer abzugeben.

IV.


15
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Stresemann Weinland Kazele
Göbel Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Landshut - Grundbuchamt - , Entscheidung vom 30.11.2015 - AS-663-21 -
OLG München, Entscheidung vom 31.08.2016 - 34 Wx 18/16 -

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Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

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Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet. Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre.

(2) Die Löschung einer Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.

(3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor, ohne dass das Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger.

(4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so sind auf die Löschung der ihr infolge der Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt.

(5) Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht, kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden. Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschluss aufgehoben, so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.

(2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

6
1. Die Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO dient dazu, der Eintragung den sich nach dem Eingang des Antrags bestimmenden Rang zu sichern , der bei Zurückweisung des Antrags nicht gewahrt bliebe. Die Regelung bezieht sich nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken , das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung werden soll, weil sonst die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhielte (Senat, Beschluss vom 26. September 2013 – V ZB 152/12, NJW 2014, 1002 Rn. 6 mwN). Ebenso wenig kann dem Antragsteller mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen Dritten beizubringen (BayObLG, NJW-RR 2004, 1533, 1534; MittBayNot 1995, 42, 43; MittBayNot 1990, 307; BayObLGZ 1990, 6, 8; OLG Hamm, MittBayNot 2003, 386; ZfIR 1998, 115, 116; OLG Zweibrücken, OLGZ 1991, 153, 154; KEHE-Herrmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 18 GBO Rn. 16; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 18 Rn. 36; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 18 Rn. 12). Diese Grundsätze finden auch auf behördliche Ersuchen nach § 38 GBO Anwendung (KEHE-Herrmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 38 GBO Rn. 79; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 38 Rn. 31).

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

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URTEIL
IV ZR 47/01 Verkündet am:
12. Dezember 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der
Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus
; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig.
2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der
Pfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden
soll.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
12. Dezember 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 4. Februar 1997 Konkursverwalter über das Vermögen des L. A.. Dieser unterhielt bei dem Beklagten insgesamt sechs Kapitallebensversicherungen. Im Oktober 1989 und Dezember 1990 trat er seine Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen sicherungshalber an die Rechtsvorgängerin der Sparkasse W. ab. Mit Schreiben vom 20. Juli 1992 gab die Sparkasse W. einen erstrangingen Teilbetrag der Rückkaufswerte und Überschußanteile bis 230.000 DM

zugunsten der ... Bank (Schweiz) AG frei. Der Gemeinschuldner trat am 15. Oktober 1992 dieser die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen allerdings der Höhe nach unbeschränkt ab. Mit einem an den Gemeinschuldner gerichteten Schreiben vom 1. Juli 1993, dessen Zugang streitig ist, verzichtete die Sparkasse W. auf die Kapitallebensversicherungen als Sicherheit, soweit die Ansprüche für den Erlebensfall betroffen waren, und erklärte, diese Ansprüche an den Gemeinschuldner rückabzutreten. Im Oktober 1994 erwirkte sie zulasten des Gemeinschuldners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der unter anderem dessen “gegenwärtige, künftige und bedingte Ansprüche” gegen den Beklagten auf Zahlung der Gewinnanteile und des Rückkaufswertes aus den bestehenden Lebensversicherungen erfaßte. Mit Schreiben vom 27. März 1996 kündigte die C. L. (Schweiz) AG als Rechtsnachfolgerin der ... Bank sämtliche Lebensversicherungsverträge, deren Rückkaufswert nach Abrechnung des Beklagten 386.365,40 DM betrug. Davon zahlte der Beklagte an die C. L. die verlangten 230.000 DM. Die restlichen 156.365,40 DM erhielt die Sparkasse W.. Nachdem die C. L. im August 1997 die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen, soweit nicht bereits Erfüllung eingetreten war, an den Kläger rückabgetreten hatte, nahm dieser den Beklagten auf Zahlung mit der Begründung in Anspruch, der Betrag von 156.365,40 DM habe dem Gemeinschuldner und nicht der Sparkasse W. zugestanden. Zuvor hatte er am 25. März 1997 mit der Sparkasse W. eine die freihändige Verwertung eines in N. belegenen Anwesens des Gemeinschuldners betreffende Verwertungsvereinbarung geschlossen, die unter Ziffer 4 wie folgt lautete:

"Die Parteien dieser Vereinbarung gehen davon aus, daû sämtliche zugunsten der Sparkasse W. bestehenden Sicherungsrechte und bestellten Grundpfandrechte ordnungsgemäû gegeben worden sind und keinerlei Tatbestände vorliegen, die diese Sicherungsrechte konkursrechtlich angreifbar oder sonstwie nichtig oder unwirksam machen würden."
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht führt aus: Zwar habe der Beklagte eine Genehmigung seiner an die Sparkasse W. getätigten Zahlung durch den Gemeinschuldner nicht bewiesen. Jedoch liege in der Vereinbarung vom 25. März 1997 eine Genehmigung durch den Kläger selbst. Die Vereinbarung wirke nicht nur im Verhältnis zur Sparkasse W., sondern hindere den Kläger gemäû § 242 BGB auch, gegenüber dem Beklagten die Unwirksamkeit der Sicherungsabtretungen vom Oktober 1989/Dezember 1990 geltend zu machen oder sich darauf zu berufen, durch den Beschluû vom 6. Oktober 1994 sei ein wirksames Pfändungspfandrecht zugunsten der Sparkasse W. nicht begründet worden. Der Zugang des

Schreibens der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 an den Gemeinschuldner könne dahinstehen. Entweder sei die Sparkasse W. weiterhin Inhaberin der Ansprüche aus den Lebensversicherungen geblieben oder ihr seien diese Ansprüche wirksam zur Einziehung überwiesen worden, da der Beschluû vom 6. Oktober 1994 auch die Ansprüche erfasse, die infolge einer künftigen Rückübertragung wieder zum Gemeinschuldner gelangten. In beiden Fällen sei die Zahlung des Beklagten an die richtige Gläubigerin erfolgt.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Aus der Vereinbarung vom 25. März 1997 folgt keine Genehmigung der seitens des Beklagten an die Sparkasse W. erfolgten Zahlung durch den Kläger.
Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, wie hier vom 25. März 1997, bindet das Revisionsgericht unter anderem dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten, allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 unter II 3 a). Die genannten Auslegungsvorschriften verlangen, daû der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägungen hierzu in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erör-

tern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne fehlerhaft, leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90 - BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 3). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auslegung allein darauf berufen, sie ergebe sich nach "Wortlaut, Sinn und Zweck" der Vereinbarung. Das ist weder nachvollziehbar, noch läût es auch nur ansatzweise erkennen, welche Bedeutung es dem Wortlaut - dem eine Genehmigung durch den Kläger zumindest nicht unmittelbar zu entnehmen ist -, dem Sinn der zwischen dem Kläger und der Sparkasse getroffenen Vereinbarung und dem mit ihr nach der Interessenlage der Parteien verfolgten Zweck beigemessen hat. Die Begründung des Berufungsgerichts beschränkt sich vielmehr auf eine bloûe Leerformel. Da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand weitere Tatsachen, die für die Auslegung Bedeutung haben könnten, nicht ersichtlich sind, legt der Senat die Vereinbarung selbst aus.
Aus ihrem Wortlaut ergibt sich für eine Genehmigung der Zahlungen des Beklagten an die Sparkasse W. nichts; Versicherungsleistungen sind nicht erwähnt. Ebensowenig läût allein der Wortlaut einen hinreichenden Schluû darauf zu, daû der Kläger mit ihr die Wirksamkeit der Abtretungen von Versicherungsansprüchen aus den Jahren 1989/90 bestätigen oder die Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts streitfrei stellen wollte.
Vielmehr ist bei der Auslegung der Vereinbarung zu berücksichtigen , daû sie einen konkreten Anlaû hatte, der in der Urkunde selbst ge-

nannt wird, nämlich den freihändigen Verkauf des Grundstücks des Gemeinschuldners in N.. Sie ist folgerichtig als "Verwertungsvereinbarung" überschrieben. Sämtliche Abreden in den der Ziffer 4 vorangehenden vertraglichen Bestimmungen befassen sich mit dem freihändigen Verkauf zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung. Es ist nichts dafür ersichtlich , daû die Parteien sich darüber hinaus in Ziffer 4 mit Sicherungsrechten befassen wollten, die mit dem zu verwertenden Grundstück nichts zu tun hatten. Umstände, die eine davon abweichende Auslegung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Der Kläger hat nur einen Tag nach Abschluû der Vereinbarung vom 25. März 1997 die Beklagte zur Zahlung des jetzt streitbefangenen Betrages aufgefordert und die Ansicht vertreten, die Pfändung der Forderung durch die Sparkasse W. sei ins Leere gegangen. Das ist mit der Vereinbarung, wie sie vom Berufungsgericht verstanden wird, nicht in Einklang zu bringen. Im März 1997 war der Kläger zudem noch nicht berechtigt, über die geltend gemachte Forderung, die ihm erst im August 1997 durch die Rechtsnachfolgerin der Zweitzessionarin rückabgetreten worden ist, zu disponieren.
2. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts , seitens des Gemeinschuldners liege eine Genehmigung der Auskehrung des Betrages in Höhe von 156.365,40 DM an die Sparkasse W. nicht vor. Die darauf zielende Gegenrüge des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die der Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung erweist sich als rechtsfehlerfrei; sie bezieht alle dafür maûgeblichen Umstände ein.

Auf die Erklärungen, die der für den Gemeinschuldner tätige "Unternehmerlotse" gegenüber der Sparkasse W. abgegeben hat, kommt es nicht an. Dieser hat lediglich beratende Funktionen wahrgenommen und war zur rechtsgeschäftlichen Vertretung nicht befugt. Seinem an die Sparkasse W. gerichteten Schreiben vom 15. Januar 1996 ist die vom Beklagten behauptete umfassende Bevollmächtigung nicht zu entnehmen. Auch nach den Aussagen des Gemeinschuldners und seiner Ehefrau anläûlich ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht sind Vollmachten nicht erteilt worden. Im übrigen stand die vorgetragene Vereinbarung , daû 156.365,40 DM der Sparkasse W. zuflieûen sollten, unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines Vergleichs mit dem Gemeinschuldner , zu dem es aber nach den insoweit vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gekommen ist.
3. Jedoch durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob das Schreiben der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 dem Gemeinschuldner zugegangen ist.

a) Vom Zugang dieses Schreibens hängen die Wirksamkeit der Rückabtretung und damit der erneute Übergang der Ansprüche aus den Lebensversicherungen auf den Gemeinschuldner ab. Der Gemeinschuldner hätte in diesem Fall die Verfügungsbefugnis über die erstmals im Oktober 1989 und Dezember 1990 an die Rechtsvorgängerin der Sparkasse W. abgetretenen Forderungen wiedererlangt. Gemäû § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wäre damit die Zession an die... Bank (Schweiz) AG vom 15. Oktober 1992 auch insoweit wirksam geworden, als sie über den von der Erstzessionarin freigegebenen Betrag in Höhe

von 230.000 DM hinausging (Staudinger/Busche, [1999] § 398 BGB Rdn. 6; Staudinger/Gursky, [1995] § 185 BGB Rdn. 58). Die Forderungsinhaberschaft wäre insgesamt auf die ... Bank übergegangen; eine solche des Gemeinschuldners hätte nicht mehr bestanden.
Bei einem solchen Sachverhalt ging der von der Sparkasse W. im Oktober 1994 erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluû ins Leere. Dieser war auf die "gegenwärtigen, künftigen und bedingten” Ansprüche des Gemeinschuldners gegen den Beklagten aus den bestehenden Lebensversicherungsverträgen gerichtet. Er kann, weil es sich um einen staatlichen Hoheitsakt handelt, vom Revisionsgericht eigenständig ausgelegt werden (BGH, Urteile vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - WM 2000, 489 unter II 2; vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 1). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfaûte der Beschluû nicht die Ansprüche, die sich nicht mehr in der Rechtszuständigkeit des Schuldners befanden, selbst wenn zu erwarten stand, daû sie künftig dorthin zurückkehrten. Mit “künftigen” Ansprüchen waren vielmehr allein die aus dem Lebensversicherungsverhältnis noch entstehenden gemeint in Abgrenzung zu den bereits entstandenen “gegenwärtigen” Ansprüchen. Die Pfändung erstreckte sich daher nicht auf die Ansprüche , auf die die Sparkasse W. eigentlich hatte zugreifen wollen.
Auch wenn mit dem Berufungsgericht anzunehmen wäre, daû der Beschluû auch die Ansprüche erfaûte, die infolge einer künftigen Rückabtretung durch die ... Bank (Schweiz) AG wieder zum Gemeinschuldner gelangen würden, hätte die Pfändung und Überweisung hinsichtlich der streitbefangenen Forderung keinen Erfolg gehabt. Ist eine Forderung be-

reits vor der Pfändung vom Schuldner abgetreten worden, so wird sie, wenn der neue Gläubiger sie nach der Pfändung zurückabtritt, von dieser nicht erfaût; sie wird dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluû auch nicht nachträglich unterworfen. Vielmehr setzt die Pfändung einer Forderung einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus. Ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. Eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB auf Pfändungen kommt nicht in Betracht (BGHZ 56, 339, 350 f.; 100, 36, 42 f.; BGH, Urteil vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 2; Zöller/Stöber, § 829 ZPO Rdn. 4; Staudinger/Busche, § 408 BGB Rdn. 7; MünchKomm/Smid, § 829 ZPO Rdn. 6; Stein/Jonas/Brehm, § 829 ZPO Rdn. 19). Die gerichtliche Überweisung einer bereits abgetretenen Forderung führt also weder zu ihrer Verstrickung noch bedarf es vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe, um die Rechtswirkungen des Beschlusses zu beseitigen. Leistet der Drittschuldner - wie hier der Beklagte - dennoch, wird er dadurch von seiner Leistungspflicht gegenüber dem wahren Gläubiger nicht frei; § 836 Abs. 2 ZPO hat keine Geltung (BGH, Urteil vom 26. Mai 1987, aaO unter II 2). Auch ein materiell-rechtlicher Schutz des Beklagten über die §§ 408 Abs. 1, 2, 407, 409 Abs. 1 BGB besteht vorliegend nicht, da ihm die maûgeblichen Abtretungsvorgänge angezeigt waren.

b) Anders verhält es sich, sollte es zu keiner Rückabtretung mit Wirkung vom 1. Juli 1993 gekommen sein. Die Rechtszuständigkeit wäre bei der Sparkasse W. verblieben; der Beklagte hätte die Zahlung an die richtige Gläubigerin erbracht.

4. Die für die Frage des Zugangs des Schreibens vom 1. Juli 1993 erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht unter Vervollständigung seiner bereits durchgeführten Beweisaufnahme nachzuholen haben.

Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

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