Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2016 - V ZB 125/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:220916BVZB125.15.0
bei uns veröffentlicht am22.09.2016
vorgehend
Amtsgericht Bonn, 23 K 45/14, 16.01.2015
Landgericht Bonn, 6 T 43/15, 17.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 125/15
vom
22. September 2016
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist das inländische Grundstück eines ausländischen Staates mit einer
Zwangssicherungshypothek belastet worden, führt eine danach eingetretene
hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche
Gerichtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung
deshalb unzulässig ist.
BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZB 125/15 - LG Bonn
AG Bonn
ECLI:DE:BGH:2016:220916BVZB125.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der vorgenannte Beschluss insoweit aufgehoben, als der Gläubigerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht auferlegt worden sind, und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16. Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass die Gläubigerin auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.500.000 Euro sowohl für die Gerichtskosten als auch für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 2.

Gründe:


I.


1
Die Schuldnerin, die Republik I. , ist Eigentümerin der im Eingang des Beschlusses genannten, in Bonn belegenen Grundstücke (die im Folgenden vereinfachend als „Grundstück“ bezeichnet werden). In dem dort errichteten Gebäude befand sich von 1996 bis 2002 die i. Botschaft. Die Gläubigerin , eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, erwirkte am 31. Oktober 2000 ein Urteil des Gerechtshofs-Gravenhagge (Niederlande ), durch das die Schuldnerin gesamtschuldnerisch mit der C. Bank verurteilt wurde, an die Gläubigerin 6.808.248 NLG nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Am 13. Juli 2011 trug das Grundbuchamt auf Antrag der Gläubigerin Sicherungshypotheken an dem Grundstück ein. Mit Beschluss vom 2. August 2011 ordnete das Landgericht an, das Urteil gemäß Art. 31 ff. EuGVÜ mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Vollstreckungsklausel wurde mit der Maßgabe erteilt, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, bis eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorliegt , dass die Zwangsvollstreckung uneingeschränkt stattfinden darf.
2
Mit Verbalnote vom 5. Dezember 2013 erbat die Schuldnerin die Zustimmung zur Eröffnung einer Botschaftsaußenstelle auf dem Grundstück. Dies lehnte das Auswärtige Amt mit Verbalnote vom 19. März 2014 wegen planungsund bauordnungsrechtlicher Bedenken ab. Mit Verbalnote vom 22. April 2014 erneuerte die Schuldnerin ihr Ersuchen unter Hinweis darauf, dass sie einen Anwalt mit der Einholung der erforderlichen Genehmigungen beauftragt habe. Durch Vermerk des Landgerichts vom 20. August 2014 wurde die unbeschränkte Zwangsvollstreckung aus dem niederländischen Urteil für zulässig erklärt.
3
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 ordnete das Amtsgericht ohne Einwilligung der Schuldnerin wegen der dinglichen und der persönlichen Ansprüche der Gläubigerin antragsgemäß die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Mit Verbalnote vom 17. Oktober 2014 erklärte die Schuldnerin gegenüber dem Auswärtigen Amt, ein Attaché der Botschaft werde in dem Gebäude seine Wohnung nehmen. Mit Verbalnote vom 19. November 2014 teilte das Auswärtige Amt der Schuldnerin mit, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Nutzung als Wohnung sowie die vorübergehende Einrichtung einer Außenstelle der Botschaft mit untergeordneter Nutzung und geringem Besucherverkehr bestünden. Seit dem 1. Juni 2015 wird das Gebäude als vorläufige Außenstelle der Botschaft genutzt und von dem Attaché bewohnt.
4
Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Fortsetzung des Verfahrens erreichen; mit der Anschlussrechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, der Gläubigerin auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Beteiligten beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

II.


5
Das Beschwerdegericht sieht die Anordnung der Zwangsvollstreckung nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts als unzulässig an, weil das Grundstück bei Beginn der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken gedient habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zweckbestimmung sei die Anord- nung der Zwangsversteigerung und nicht die Eintragung der Sicherungshypotheken. Dies ergebe sich schon daraus, dass letztere zunächst gemäß § 720a ZPO nur der Sicherung gedient hätten.
6
Bei Anordnung der Zwangsversteigerung sei bereits beabsichtigt gewesen , die Immobilie als Diplomatenwohnung zu nutzen. Der immunitätsrechtliche Schutz erstrecke sich nicht nur auf eine tatsächlich vorhandene, sondern auch auf eine - wie hier - erstrebte Nutzung zu hoheitlichen (diplomatischen) Zwecken. Der Zweck der Immunität, das ungehinderte Funktionieren der diplomatischen Vertretung des Entsendestaats im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer diplomatischen Aufgaben zu gewährleisten, werde verfehlt, wenn dem Entsendestaat bereits die Einrichtung von Gebäuden zwecks späterer Nutzung zu diplomatischen Zwecken verwehrt oder erschwert würde. Die Schuldnerin habe glaubhaft gemacht, dass sie schon vor Anordnung der Zwangsversteigerung eine hoheitliche Nutzung ernsthaft beabsichtigt habe, da sie sich schon seit dem 25. November 2013 in regelmäßigem Austausch mit dem Auswärtigen Amt über die Modalitäten der angestrebten hoheitlichen Nutzung befunden habe. Zudem habe sie bereits Ende des Jahres 2013 diverse Arbeiten auf dem Grundstück durchführen lassen.

III.


7
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint das Beschwerdegericht die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit.
8
1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren , von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 16 mwN). Genießt die Schuldnerin Vollstreckungsimmunität als Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität, unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, und gegen sie gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen sind unzulässig.
9
2. Die Vollstreckungsimmunität steht der Anordnung der Zwangsversteigerung entgegen; daher kann dahinstehen, ob der Vortrag der Schuldnerin zutrifft , wonach es bislang ohnehin an der Verwertungsberechtigung fehlt.
10
a) Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG hinsichtlich der Vollstreckungsimmunität. Hiernach ist die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis ) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögengegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 46, 342, 392; 64, 1, 40; BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219; Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13; Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 36; siehe auch International Court of Justice (IGH) vom 3. Februar 2012 [Jurisdictional Immunities of the State , Judgement, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 118]: „pratique bien établie“). Insbesondere darf nicht auf Gegenstände zugegriffen werden, die der diplomatischen Vertretung des fremden Staates zur Wahrnehmung ihrer amtli- chen Funktionen dienen (ne impediatur legatio). Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung einer Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten zieht das allgemeine Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des fremden Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf die konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung durch Maßnahmen des Empfangsstaats ab (vgl. BVerfGE 46, 342, 395; 117, 141, 156; BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219; Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 36; OGH, JBl. 1986, 733, 734).
11
b) Daran gemessen ist die Zwangsversteigerung unzulässig.
12
aa) Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem der Gegenstand, in den vollstreckt wird, hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen muss, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anordnung der Zwangsversteigerung und nicht die vorhergehende Eintragung der Zwangssicherungshypotheken.
13
(1) Ob dies - wie die Schuldnerin meint - schon daraus folgt, dass die Zwangssicherungshypotheken als nichtig anzusehen sind, erscheint dem Senat allerdings zweifelhaft. Richtig ist zwar, dass das bereits am 31. Oktober 2000 verkündete Urteil des Gerechtshofs Gravenhagge nach dem insoweit noch anwendbaren Art. 31 EuGVÜ (Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968, BGBl. 1972 II, S. 774 i. d. F. des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II, S. 1412), nur dann im Inland vollstreckt werden konnte, wenn es zuvor für vollstreckbar erklärt worden war; dies ist erst durch den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 2. August 2011 und damit nach der Eintragung der Zwangssicherungshypotheken am 13. Juli 2011 geschehen. Richtig ist auch, dass die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung die Grundlage der Zwangsvollstreckung im Inland bildet (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb 73/84, NJW 1986, 1440; Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18). Aber ob daraus der Schluss zu ziehen ist, dass die Zwangssicherungshypotheken trotz des vorhandenen ausländischen Titels nichtig sind (so wohl Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 129 Fn. 551; vgl. auch MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 724 Rn. 8), oder ob ein solcher Mangel vielmehr geheilt wird, wenn die Vollstreckbarerklärung - wie hier durch den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 2. August 2011 - später erfolgt, ist bislang ungeklärt.
14
(2) Im Ergebnis kann diese Frage offen bleiben. Auch dann, wenn das inländische Grundstück eines ausländischen Staates (wirksam) mit einer Zwangssicherungshypothek belastet worden ist, führt eine danach eingetretene hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist.
15
(a) Nach der durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten allge- meinen Regel des Völkerrechts ist der „Beginn der Vollstreckungsmaßnahme“ maßgeblich (BVerfGE 46, 342, 364; 64, 1, 44; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219), also nicht das Vollstreckungsverfahren insgesamt. Die Zwangsversteigerung ist gegenüber der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eine eigenständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 866 Abs. 1 ZPO, vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 396 f.; Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 151/12, WM 2013, 1714 Rn. 7). Schon deshalb müssen im Zeitpunkt ihrer Anordnung die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen , zu denen unter anderem die deutsche Gerichtsbarkeit gehört.
16
(b) Dem steht nicht entgegen, dass die „Zwangsvollstreckung“ nach der allgemeinen Regel des Völkerrechts auch Sicherungsmaßnahmen umfasst (vgl. BVerfGE 46, 342, 388; 64, 1, 40). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Sicherungsmaßnahmen in Bankguthaben, die im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen, als zulässig angesehen (BVerfGE 64, 1, 44). Dies erlaubt aber nicht den Rückschluss, dass der fremde Staat bei der späteren Verwertung des wirksam gesicherten Vermögensgegenstands keine Vollstreckungsimmunität genießt, wenn er diesen zwischenzeitlich für eine Nutzung zu hoheitlichen Zwecken bestimmt hat. Im Gegenteil werden Sicherungsmaßnahmen, die sich auf hoheitlich genutztes Eigentum fremder Staaten beziehen, grundsätzlich in den völkerrechtlichen Schutz einbezogen, um diesen umfassend zu gewährleisten. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die Vollstreckungsimmunität des Schuldners bei der Vornahme jeder selbstständigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme - also auch bei der späteren Verwertung - eigenständig geprüft wird. Nichts anderes gilt, wenn die Vollstreckungsimmunität durch bestimmte Arten von Sicherungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden sollte (so für die Arresthypothek OLG Köln, FGPrax 2004, 100 ff; nachgehend BVerfG, WM 2006, 2084 ff.). Dann müsste bei der Verwertung nämlich erst Recht geprüft werden, ob die Vollstreckungsimmunität dieser entgegensteht (so ausdrücklich OLG Köln, FGPrax 2004, 100, 101 f. für die Anordnung der Zwangsversteigerung).
17
(c) Dies entspricht zudem der Funktion einer Zwangssicherungshypothek als einer rangwahrenden Sicherungsmaßnahme. Ihre Sicherungsfunktion bleibt auch bei einer späteren hoheitlichen Nutzung des gesicherten Grundstücks bestehen. Zwar kann aus der Zwangssicherungshypothek aufgrund der Vollstreckungsimmunität nicht mehr vollstreckt werden; aber weitere Belastungen des Grundstücks können nur nachrangig erfolgen und werden infolgedessen erschwert. Auch wenn dies den Schuldner nicht zu einer freiwilligen Ablösung veranlasst, kann der Gläubiger jedenfalls nach einer späteren Aufgabe der hoheitlichen Nutzung aus seiner gesicherten Rangposition vollstrecken.
18
(d) Nichts anderes folgt aus der in der völkerrechtlichen Literatur und älteren Entscheidungen vertretenen Auffassung, wonach für die Vollstreckung aus dinglichen Rechten an inländischen Grundstücken, die hoheitlichen Zwecken dienen, eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme von dem Grundsatz der allgemeinen Staatenimmunität bestehen soll (Königlich Preußischer Gerichtshof vom 25. Juli 1910, Jb ÖffR V (1910), 252, 264; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht , 7. Aufl., Rn. 627; Schaumann, Die Immunität ausländischer Staaten nach Völkerrecht, S. 33 f., 147 f.; Habscheid, Die Immunität ausländischer Staaten nach deutschem Zivilprozeßrecht, S. 264 f.; Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, S. 184 f.; offen gelassen von BGE 112 Ia, 148, 151; vgl. auch BVerfGE 46, 342, 365). Es fehlt schon an der Vollstreckung aus dinglichen Rechten. Zwar kann die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek gemäß § 867 Abs. 3 ZPO regelmäßig ohne gesonderten Duldungstitel eingeleitet werden. Dies ändert aber nichts daran, dass sie eine Vollstreckungsmaßnahme ist, die der Durchsetzung eines Zahlungstitels dient; sie beruht nicht auf einem dinglichen Recht an dem Grundstück.
19
bb) Bei der danach maßgeblichen Anordnung der Zwangsversteigerung am 10. Oktober 2014 diente das Grundstück hoheitlichen Zwecken. Daran hat sich in der Folgezeit nichts geändert.
20
(1) Für die Vollstreckungsimmunität kommt es nicht darauf an, ob ein Gegenstand zum relevanten Zeitpunkt bereits für hoheitliche Zwecke genutzt wird. Vielmehr genügt es, dass seitens des ausländischen Staates eine entsprechende Zweckbestimmung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 37; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht I/1, 2. Aufl., S. 471 f.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 590 f.; Wagner/Raasch/Pröpstl, Art. 22 WÜD Anm. 1.2.2). Die Vollstreckung in ein zu diplomatischen Zwecken bestimmtes Grundstück wäre mit der besonders geschützten Wahrnehmung der amtlichen Funktionen der diplomatischen Vertretung („ne impediatur legatio“) unvereinbar. Damit korrespondiert das noch nicht in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens vom 2. Dezember 2004, das für die Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen das für die Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Missionen des Staates bestimmte Vermögen dem bereits hierfür genutzten Vermögen gleichstellt (Art. 19 Buchstabe a, Art. 21 Nr. 1 Buchstabe a).
21
(2) Daran gemessen dient das Grundstück jedenfalls seit dem 5. Dezember 2013 durchgehend hoheitlichen Zwecken.
22
(a) Die Schuldnerin hat in den an das Auswärtige Amt gerichteten Verbalnoten vom 5. Dezember 2013 und vom 22. April 2014 erklärt, das Grundstück als Außenstelle ihrer Botschaft nutzen zu wollen, um Kontakte mit den in Bonn ansässigen internationalen Organisationen zu unterhalten. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Nutzung des Grundstücks durch die Botschaft der Schuldnerin hoheitlichen Charakter aufweist. Unerheblich ist insoweit, dass sich die Zustimmung des Auswärtigen Amtes auf eine vorläufige Nutzung als Außenstelle der Botschaft beschränkt, da auch eine solche Nutzung eines Grund- stücks zur Erfüllung der einer diplomatischen Vertretung obliegenden Aufgaben unerlässlich ist und mithin den völkerrechtlichen Schutz diplomatischer Vertretungen genießt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJWRR 2003, 1218, 1220).
23
(b) Durch die Vorlage der Verbalnoten hat die Schuldnerin ihr Vorbringen auch hinreichend glaubhaft gemacht. Es reicht nämlich aus, dass ein zuständiges Organ des ausländischen Staates versichert, eine hoheitliche Zweckbestimmung sei erfolgt. Das folgt aus dem Schutz, den das Völkerrecht diplomatisch und konsularisch genutzten Gegenständen gewährt. Es wäre als völkerrechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates zu werten, wenn dieser vor Gericht die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher darlegen müsste (vgl. BVerfGE 46, 342, 399 f.; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220; Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 41). Hinzu kommt, dass das Grundstück seit dem 1. Juni 2015 auch tatsächlich derart genutzt wird.
24
c) Die Anwendbarkeit der genannten allgemeinen Regel des Völkerrechts ist auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II, S. 957, 971 ff.; künftig: WÜD) ausgeschlossen.
25
aa) Art. 22 Abs. 3 WÜD enthält allerdings eine besondere völkervertragliche Regelung der Vollstreckungsimmunität. Danach genießen unter anderem die Räumlichkeiten der Mission Immunität von jeder Vollstreckung. Ob diese Norm hier die Vollstreckungsimmunität begründet, lässt sich nicht ohne weiteres beantworten. Denn gemäß Art. 12 WÜD darf der Entsendestaat ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfangsstaats keine zur Mission gehörenden Büros an anderen Orten als denjenigen einrichten, in denen die Mission selbst ihren Sitz hat. Die hiernach erforderliche Zustimmung zur Einrichtung eines auswärtigen Büros in Bonn hat das Auswärtige Amt erst nach dem Beginn der Zwangsvollstreckungsmaßnahme erteilt. In Rechtsprechung und Literatur ist nicht abschließend geklärt, ab welchem Zeitpunkt Art. 22 Abs. 3 WÜD eingreift, wenn - wie hier - eine diplomatische Mission (bzw. eine Außenstelle derselben) eingerichtet wird; im Vordergrund steht bei der Diskussion die Erkennbarkeit für den Empfangsstaat, der seine besonderen Schutzpflichten gegenüber dem Entsendestaat wahrnehmen muss (vgl. dazu Wagner /Raasch/Pröbstl, WÜD, Art. 22 Anm. 1.2.2.).
26
bb) Ab wann der durch Art. 22 Abs. 3 WÜD gewährte Schutz beginnt, bedarf hier aber keiner näheren Erörterung, da die Anordnung der Zwangsversteigerung jedenfalls nach dem allgemeinen Grundsatz der Staatenimmunität unzulässig ist.
27
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelt Art. 22 Abs. 3 WÜD die Immunität nicht abschließend. Die dort genannten und weitere Vermögensgegenstände können nach der allgemeinen Regel des Völkerrechts auch dann Immunitätsschutz genießen, wenn sie nicht unter den sachlichen oder räumlichen Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 3 WÜD fallen. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem auf die Präambel des WÜD verwiesen, wonach die Regeln des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht ausdrücklich in dem Übereinkommen geregelt sind (eingehend BVerfGE 46, 342, 395 ff.).
28
(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, dass das Auswärtige Amt seine nach Art. 12 WÜD erforderliche Zustimmung zu der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks als Außenstelle der Botschaft erst nach der Anordnung der Zwangsversteigerung erteilt hat. Dies ergibt die Auslegung von Art. 12 WÜD, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BVerfGE 118, 124, 134 f. mwN). Das Zustimmungserfordernis soll sicherstellen , dass der Empfangsstaat die für den Schutz eines auswärtigen Büros notwendigen Maßnahmen treffen kann; ferner soll eine gewisse Übersichtlichkeit in den Beziehungen zur diplomatischen Vertretung des Entsendestaates geschaffen werden (vgl. Denza, Diplomatic Law, 4. Aufl., S. 85; Wagner /Raasch/Pröpstl, Art. 12 WÜD Anm. 1). Ob das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen so zu verstehen ist, dass der Entsendestaat schon während der Einholung der Zustimmung Immunität genießt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist es nicht Zweck des Art. 12 WÜD, den allgemeinen völkerrechtlichen Schutz des hoheitlichen Handelns außer Kraft zu setzen. Wie oben [III.2.b)bb)(1)] ausgeführt, genießt der ausländische Staat Vollstreckungsimmunität , sobald er einen Gegenstand für eine Nutzung zu hoheitlichen Zwecken bestimmt hat. Die Immunität endet zwar, wenn der Empfangsstaat die gemäß Art. 12 WÜD erforderliche Zustimmung zu der Einrichtung eines auswärtigen Büros endgültig verweigert; hier ist sie aber erteilt worden.
29
d) Schließlich entfällt die Vollstreckungsimmunität auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Ihre Behauptung, die hoheitliche Nutzung sei lediglich erfolgt, um die Vollstreckung zu behindern, beruht ohnehin auf Vermutungen. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Schuldnerin die Eintragung der Sicherungshypotheken bekannt war, als sie die Absicht zu einer hoheitlichen Nutzung fasste; die Kenntnis von dem die Vollstreckbarerklärung be- treffenden Beschluss des Landgerichts vom 2. August 2011 reicht hierfür jedenfalls nicht aus, ohne dass es darauf ankommt, wann diese erlangt wurde (vgl. hierzu den hinsichtlich der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ergangenen Beschluss des BGH vom 24. September 2015 - IX ZB 91/13, juris). Unabhängig davon verweist das Beschwerdegericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es Sache der zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland ist, einem funktionswidrigen Gebrauch der Immunität diplomatischer Vertretungen mit diplomatischen und sonstigen, völkerrechtlich zulässigen Mitteln zu begegnen; dem privaten Einzelnen, der in privatwirtschaftliche Beziehungen zu einem fremden Staat treten will, bleibt es unbenommen, etwa durch Vereinbarungen über die Art und Weise der Abwicklung der Leistungen, über das Verfahren im Streitfall - insbesondere einen Verzicht auf Immunität - oder über Sicherheiten seine Interessen soweit als möglich zu wahren (näher BVerfGE 46, 342, 401 f.).

IV.


30
Die Anschlussrechtsbeschwerde hat Erfolg.
31
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht § 99 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels nicht entgegen (Senat, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 273/90, NJW 1992, 1897, 1898; Musielak/Voith/Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl., § 99 Rn. 5). Eine von der Gläubigerin vorrangig angeregte Berichtigung des erstinstanzlichen Beschlusses scheidet aus, weil sich der Entscheidung nicht entnehmen lässt, warum das Amtsgericht von einer Kostenentschei- dung abgesehen hat. Daher ist nicht auszuschließen, dass es bewusst keine Kostenentscheidung getroffen hat, weil es sie für entbehrlich hielt.
32
2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist begründet. Der Gläubigerin sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bereits das Amtsgericht hätte über die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO entscheiden müssen, da sich die Beteiligten beim Streit um die Anordnung der Zwangsversteigerung in der Regel - und so auch hier - wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 6 ff.). Das Beschwerdegericht hätte die erstinstanzliche Entscheidung insoweit gemäß § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen korrigieren und der unterlegenen Gläubigerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegen müssen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211). Eine Bindung an das Verschlechterungsverbot besteht insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, NJW 1993, 1260, 1261).

V.


33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 GKG; die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten folgt aus § 26 Nr. 1 HS 4, § 26 Nr. 2 RVG.
Stresemann Brückner Kazele
Haberkamp Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 16.01.2015 - 23 K 45/14 -
LG Bonn, Entscheidung vom 17.07.2015 - 6 T 43/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 867 Zwangshypothek


(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 54 Zwangsversteigerung


(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festg

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung


In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert 1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubige

Zivilprozessordnung - ZPO | § 866 Arten der Vollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder nebe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 720a Sicherungsvollstreckung


(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, alsa)bewegliches Vermöge

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(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

16
1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219, juris Rn. 10; Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101, juris Rn. 7; BVerfGE 46, 342, 359, juris Rn. 46). Genießt die beklagte Partei Staatenimmunität, unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit und die Klage ist als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 16, 20; BAG, NJW 2015, 2734 Rn. 15).

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Tenor

Auf die Rechtsbehelfe der Schuldnerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 16. April 2013, der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Ansbach vom 10. Dezember 2012 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Ansbach vom 20. August 2012 aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin vom 5. Juli 2012 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Gläubigerin hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Arbeitsgerichts N. in einen Anspruch auf Zahlung von Zuschüssen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz.

2

Die Schuldnerin betreibt eine "Private Volksschule der Republik Griechenland" in N. Hierfür erhält sie von Seiten des Drittschuldners Zuschüsse für den Personal- und Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz. Die Gläubigerin ist Inhaberin einer titulierten Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 1.402,60 €. Wegen dieser Forderung hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - auf Antrag der Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend die Ansprüche auf Auszahlung der Zuschüsse erlassen.

3

Die hiergegen eingelegte Vollstreckungserinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

4

Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, welche das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.

5

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.

II.

6

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

7

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Pfändung sei zulässig. Die Schuldnerin sei nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, da sie bei dem Betrieb der Schule nicht hoheitlich handele.

8

Schwerpunktmäßige Aufgabe bei dem Betrieb einer Schule sei die Vermittlung von Wissen, somit die Unterrichtstätigkeit. Nach deutschem Verständnis nähmen Lehrer jedoch nicht hauptsächlich hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, weshalb sie auch nicht der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürften.

9

Zudem unterliege die von der Schuldnerin betriebene Schule einer besonders ausgestalteten Aufsicht durch den deutschen Staat. Aufgrund dessen könne die Schuldnerin ihren Bildungsauftrag nicht autonom, sondern nur im Rahmen der Beschränkungen des Art. 7 Abs. 4 GG wahrnehmen. Bei dem Betrieb der Schule habe sich die Schuldnerin daher der staatlichen Hoheit Deutschlands unterworfen.

10

Schließlich unterfielen die gepfändeten Forderungen auch nicht der völkerrechtlichen Vollstreckungsimmunität. Da schon der Betrieb der Schule nicht hoheitlich sei, dienten auch die Fördergelder keinen hoheitlichen Zwecken.

11

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

12

Die Zwangsvollstreckung in die Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner auf Auszahlung der Zuschüsse für den Personal- und Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz ist unzulässig. Dabei kann es dahinstehen, ob das Amtsgericht für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 828 Abs. 2, 2. Alt., § 23 Satz 2 ZPO international zuständig war. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde jedenfalls, dass bezüglich der gepfändeten Zahlungsansprüche Vollstreckungsimmunität besteht.

13

a) Die Vollstreckungsimmunität ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität, der aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten folgt. Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögensgegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig ist, soweit diese im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen. Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll. Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken ist mangels entsprechender Kriterien im allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaats vorzunehmen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZB 63/12, NJW-RR 2013, 1532 Rn. 10 ff.; jeweils m.w.N.).

Nach deutschem Verständnis unterfallen unter anderem kulturelle Einrichtungen ausländischer Staaten der Vollstreckungsimmunität. Zur Wahrnehmung ausländischer Gewalt gehört auch die vom Staat abhängige Repräsentation von Kultur und Wissenschaft im Ausland (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 26 m.w.N; vgl. auch IGH, Urteil vom 3. Februar 2012, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy, Greece intervening), I.C.J. Reports 2012, 99 Rn. 119, abrufbar unter http://www.icj-cij.org/docket/files/143/16883.pdf).

14

b) Bei dem Betrieb der Privaten Volksschule der Republik Griechenland in N. handelt es sich um eine kulturelle Einrichtung der Beklagten.

15

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts erfüllen Auslandsschulen nicht nur Gemeinwohlinteressen des Staates, in dem die Schule betrieben wird, indem sie als Ersatz für eine grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule eine verfassungsrechtlich anerkannte öffentliche Aufgabe des Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungswesen verwirklichen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 134/87, NJW 1989, 216, 218; Badura in Maunz/Dürig, GG (2013), Art. 7 Rn. 111, 112). Auslandsschulen dienen darüber hinaus dem Zweck, einen Beitrag zur Förderung von Sprache und Kultur des ausländischen Staates im jeweiligen Sitzland zu erbringen. Demgemäß haben sich die Bundesrepublik Deutschland und die Schuldnerin mit ihrem Kulturabkommen vom 17. Mai 1956 (BGBl. 1957 II S. 501) verpflichtet, die Gründung von kulturellen Instituten des anderen Landes zur Erlernung der jeweiligen Sprache zuzulassen und zu fördern, Art. 5 des Kulturabkommens, und sich wechselseitig im Falle von Einschränkungen der Tätigkeiten von Auslandsschulen bei der Wiederinbetriebnahme zu unterstützen, Art. 12 des Kulturabkommens.

16

Die Ansprüche auf Auszahlung von Zuschüssen für den Personal- und Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz dienen der Aufrechterhaltung des Betriebs einer Auslandsschule und mithin einem hoheitlichen Zweck.

17

3. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) war nicht veranlasst. Eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 10. April 2013 - 5 AZR 81/12, - 5 AZR 79/12 und - 5 AZR 78/12 (NJW 2013, 2461) sowie vom 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 (NJOZ 2013, 1835) ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdegegnerin - nicht gegeben. Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts soll weder das Vertragsverhältnis zwischen der Auslandsschule und ihren Lehren noch die Tätigkeit der Lehrer an Auslandsschulen als hoheitlich zu bewerten sein. Das Dienstverhältnis der Lehrer an einer Auslandsschule sei nicht Ausdruck der Souveränität des Staates nach innen oder außen in einem für diese Bestimmung maßgebenden Sinne. Diese Einordnung besagt jedoch nichts über die Qualifikation der von der Schuldnerin in Deutschland betriebenen Schule als kulturelle Einrichtung, deren Betrieb durch den gepfändeten Anspruch auf Zahlung eines staatlichen Zuschusses gewährleistet wird.

III.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Eick                        Safari Chabestari                        Halfmeier

             Kartzke                                   Jurgeleit

16
1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219, juris Rn. 10; Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101, juris Rn. 7; BVerfGE 46, 342, 359, juris Rn. 46). Genießt die beklagte Partei Staatenimmunität, unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit und die Klage ist als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 16, 20; BAG, NJW 2015, 2734 Rn. 15).

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 15/01
vom
13. September 2001
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzutragen
, wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausgewiesen
ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verwalter materiell-rechtlicher Forderungsinhaber
ist, oder ob der Titel von ihm als gewillkürter Verfahrensstandschafter
erstritten wurde.
BGH, Beschl. v. 13. September 2001 - V ZB 15/01 - KG
LG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluß der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 23. August 2000 und der Beschluß des Amtsgerichts - Grundbuchamt - TempelhofKreuzberg vom 11. Juli 2000 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung einer Zwangshypothek für den Beteiligten als Gläubiger nicht aus den Gründen seines Beschlusses vom 11. Juli 2000 zu verweigern.
Geschäftswert: 5.505,02 DM.

Gründe:

I.

Der Beteiligte, Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, erwirkte beim Amtsgericht W. am 10. November 1999 gegen einen Wohnungseigentümer einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 6.054,74 DM nebst Kosten und Zinsen. Im Vollstreckungsbescheid ist der Beteiligte mit dem Zusatz "Hausverwaltung" als Antragsteller ausgewiesen. Die geltend gemachte Hauptforderung ist als "Wohn-/Hausgeld für Wohnungsei-
gentümergemeinsch. für die Wohnung in B. gem. Mahnung vom Okt. 97 bis Juni 99" bezeichnet.
Am 11. Mai 2000 hat der Beteiligte beim Grundbuchamt unter Vorlage der Vollstreckungsunterlagen und einer Forderungsaufstellung über 5.505,02 DM beantragt, in seinem Namen eine auf diesen Betrag lautende Zwangshypothek zu Lasten des Wohnungseigentums des betroffenen Eigentümers einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag mit Beschluû vom 11. Juli 2000 zurückgewiesen, weil dem Vollstreckungsbescheid zu entnehmen sei, daû die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der Beteiligte Gläubiger der Forderung sei. Dieser habe die Forderung damit im Wege der gewillkürten Prozeûstandschaft geltend gemacht und könne folglich nicht gemäû § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger einer Zwangshypothek eingetragen werden. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte sein Eintragungsbegehren weiter. Das Kammergericht möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Hieran sieht es sich durch den Beschluû des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 1986 (Rpfleger 1986, 484 f = WEZ 1987, 97 ff) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluû vom 6. März 2001 (NZM 2001, 470 = Rpfleger 2001, 340) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 GBO).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, das Grundbuchamt habe grundsätzlich die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung nicht zu prüfen, wenn der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage unter Vorlage eines im eigenen Namen erstrittenen und auf Zahlung an ihn lautenden Vollstreckungstitels die Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO) zu seinen Gunsten begehre. Einen entsprechenden Eintragungsantrag dürfe es nach dem für das Grundbuchverfahren geltenden Legalitätsprinzip nur dann ablehnen, wenn es aufgrund feststehender Tatsachen zu der sicheren Überzeugung gelange, daû die Eintragung zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führe. Hierfür bestünden vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Weder lasse sich dem vorgelegten Vollstreckungsbescheid zwingend entnehmen, daû der Verwalter die Wohngeldforderung als Prozeûstandschafter für die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht aufgrund einer treuhänderischen Abtretung als materieller Forderungsinhaber geltend gemacht habe, noch greife ein entsprechender Erfahrungssatz ein. Unabhängig davon bestimme sich die Frage der Gläubigerschaft nicht nach materiellem Recht, sondern allein danach, wen der Vollstrekkungstitel und die - hier nach § 796 Abs. 1 ZPO entbehrliche - Klausel als Vollstreckungsgläubiger auswiesen. Denn die Eintragung einer Zwangshypothek sei eine Vollstreckungsmaûnahme, die lediglich verfahrensrechtlich nach den Vorschriften der Grundbuchordnung behandelt werde. Angesichts dessen dürfte der Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten des Verwalters als Titelinhaber sogar selbst dann nichts entgegenstehen, wenn der Vollstrekkungstitel nachweislich im Wege der Prozeûstandschaft erwirkt worden wäre.
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Celle in der genannten Entscheidung die Auffassung vertreten, ein von einem Verwalter gegen einen Eigentümer wegen rückständigen Wohngelds erlangter Vollstreckungsbescheid
weise den Verwalter bereits wegen des Inhalts des geltend gemachten Anspruchs regelmäûig als Prozeûstandschafter und nicht als Vollrechtsinhaber aus. Da somit die Wohnungseigentümergemeinschaft anspruchsberechtigt sei, verstoûe die Eintragung einer auf den Verwalter lautenden Zwangshypothek in diesen Fällen gegen die - nach § 867 Abs. 1 ZPO, §§ 1184, 1185 Abs. 2 BGB anwendbare - Vorschrift des § 1115 Abs. 1 BGB, wonach der materiellrechtliche Forderungsinhaber als Gläubiger im Grundbuch anzugeben sei.
Die beiden Gerichte sind damit unterschiedlicher Auffassung in der Frage , ob das Grundbuchamt die Eintragung einer auf den Verwalter lautenden Zwangshypothek verweigern darf, wenn dieser im Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubiger aufgeführt ist, den Titel möglicherweise aber nur als gewillkürter Verfahrensstandschafter erwirkt hat. Dies rechtfertigt die Vorlage, wenngleich die Divergenz auf eine unterschiedliche Auslegung vollstreckungsrechtlicher und materiell-rechtlicher Bestimmungen (§ 867 ZPO, §§ 1113, 1115, 1184 BGB) zurückzuführen ist. Denn das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht nicht angewendeten sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Normen, soweit sie auf bundesgesetzlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 123, 297, 300; 129, 1, 3; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, insoweit in BGHZ 134, 182 nicht abgedruckt).

III.


Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die geforderte Eintragung einer auf den Namen des Verwalters lautenden Zwangshypothek ist unabhängig davon zulässig, ob dieser den Vollstrekkungstitel als materieller Berechtigter oder nur als gewillkürter Verfahrensstandschafter erlangt hat. Bei einer Zwangshypothek nach § 45 Abs. 3 WEG, § 867 Abs. 1 ZPO ist der im Vollstreckungstitel ausgewiesene Gläubiger im Grundbuch einzutragen, auch wenn er mit dem materiell-rechtlichen Forderungsinhaber nicht identisch ist. Daher kommt es nicht auf die vom vorlegenden Gericht in den Vordergrund gestellte Erwägung an, ob sich dem vorgelegten Vollstreckungsbescheid mit hinreichender Sicherheit entnehmen läût, daû der Verwalter die Wohngeldforderung nicht aus eigenem, sondern aus fremdem Recht geltend macht.
1. Die Eintragung einer Zwangshypothek ist nicht nur eine Maûnahme der Zwangsvollstreckung (§ 866 Abs. 1 ZPO), sondern verfahrensrechtlich zugleich ein Grundbuchgeschäft (Senat, BGHZ 27, 310, 313). Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (Senat, aaO; OLG Celle, Rpfleger 1986, 484; OLG Köln, Rpfleger 1988, 526). Dabei hat es zu gewährleisten, daû die auch bei einer Zwangssicherungshypothek (§§ 866 f ZPO) nach §§ 1115, 1184 ff BGB, § 15 GBVfg erforderlichen Angaben zur Person des Gläubigers im Grundbuch vermerkt werden (vgl. BayObLGZ 1984, 239, 241 ff; OLG Celle, aaO; OLG Köln aaO; OLG Hamm, Rpfleger 1989, 17; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rdn. 7, 8). Aus der Anwendung des § 1115 Abs. 1 BGB folgt aber nicht, daû bei einer Zwangssicherungshypothek nur ein Titelgläubiger, der mit dem materiell-rechtlichen Forderungsinhaber identisch ist, als Gläubiger in das Grundbuch eingetragen werden kann. Vielmehr er-
möglicht ein im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft erstrittener Vollstreckungstitel die Eintragung des Verfahrensstandschafters als Titelgläubiger auch dann, wenn er materiell-rechtlich nicht Inhaber der Forderung ist (vgl. LG Bochum, Rpfleger 1985, 438; LG Lübeck, Rpfleger 1992, 343 mit zust. Anm. von Meyer-Stolte; LG Darmstadt, Rpfleger 1999, 125; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 27 WEG Rdn. 301; Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 71; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 27 WEG Rdn. 5 d; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 43 WEG Rdn. 20; ders., NJW 1987, 1049, 1052; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 867 Rdn. 10 a; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 867 Rdn. 48; Musielak/Becker, ZPO, 2. Aufl., § 867 Rdn. 6; Zöller/ Stöber, aaO, § 867 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 867 Rdn. 7; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 867 ZPO Rdn. 10; Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl. Einl. 67.2; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 2182; Bärmann/Seuû/Schmidt, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl. Rdn. B 126; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 504; ders. WE 1992, 62, 65; wohl auch Habermeier, Die Zwangshypotheken der Zivilprozeûordnung , 1989, S. 66, 68; Böhringer, WE 1988, 154, 158). Die gegenteilige Auffassung, nach der in diesem Fall die Wohnungseigentümer als materiellrechtliche Gläubiger der Zwangssicherungshypothek einzutragen sind (OLG Celle, aaO; OLG Köln, aaO, mit zust. Anm. von Sauren; LG Mannheim, BWNotZ 1982, 19, 20; LG Aachen, Rpfleger 1988, 526; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 45 Rdn. 137; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 16 Rdn. 40; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 45 Rdn. 77; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 56; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 19 Rdn. 107; ders., MittBayNot 1997, 346, 347; Bauer/von Oefele, GBO, AT I. 29; KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 15 GBVfg Rdn. 7; Meikel/Böhringer/Ebeling, Grundbuchrecht, 1995,
A § 15 GBVfg Rdn. 32; Becker, Festschrift für Merle, 2000, S. 33, 40 ff; ders., ZWE 2001, 346, 348 ff; Hintzen, Die Immobiliarzwangsvollstreckung in der Praxis, 2. Aufl., Rdn. 338; ders., ZIP 1991, 474, 482; vgl. auch OLG Dresden, NJW-RR 2000, 96, 97; differenzierend LG Frankfurt, Rpfleger 1993, 238), berücksichtigt nicht hinreichend, daû die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsmaûnahme nicht in vollem Umfange der Eintragung einer rechtsgeschäftlich begründeten Sicherungshypothek (§§ 1184 ff BGB) gleichstehen kann. Bei Anwendung des § 1115 Abs. 1 BGB ist daher den vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen (vgl. auch MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl, § 867 Rdn. 5; Habermeier, aaO).
2. Die rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek und die Zwangssicherungshypothek als Maûnahme der Immobiliarzwangsvollstreckung unterscheiden sich in ihrem Entstehungstatbestand grundlegend.

a) Eine auf einem Rechtsgeschäft beruhende Sicherungshypothek wird durch Einigung des Inhabers der zu sichernden Forderung mit dem Grundstückseigentümer und durch Eintragung des Berechtigten begründet (§§ 1184, 1185 Abs. 2, 873, 1113 BGB). Die hierbei zu beachtende Vorschrift des § 1115 Abs. 1 BGB legt - in Ergänzung des § 874 BGB - lediglich fest, daû insbesondere für die Angabe des Gläubigers nicht auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden darf, während § 15 GBVfg regelt, in welcher Weise der Gläubiger im Grundbuch zu bezeichnen ist (vgl. MünchKomm-BGB/Eickmann, aaO, § 1115 Rdn. 1 f). Welche Person als Hypothekengläubiger in das Grundbuch einzutragen ist, kann keiner der beiden Bestimmungen entnommen werden , sondern folgt aus § 1113 Abs. 1 BGB. Danach muû der dinglich berechtigte Hypothekengläubiger mit dem Gläubiger der gesicherten Forderung iden-
tisch sein (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB [1996], § 1113 Rdn. 46; MünchKomm-BGB/Eickmann, aaO, § 1113 Rdn. 12).

b) Eine Zwangshypothek beruht dagegen nicht auf einer Einigung gemäû §§ 873, 1113 BGB. Es handelt sich um eine Vollstreckungsmaûnahme in der Form eines Grundbuchgeschäfts (Senat, BGHZ 27, 310, 313). Das Grundbuchamt hat daher nach einem Antrag gemäû § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Vollstreckungsvoraussetzung insbesondere zu prüfen, ob ein geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt. Ist das der Fall, so ist allein der Vollstreckungstitel Grundlage für das Tätigwerden des Vollstreckungsorgans (vgl. Zöller/Stöber, aaO, vor § 704 Rdn. 14), hier also des Grundbuchamtes. Um die Effizienz des Vollstreckungsverfahrens zu erhalten, ist dieses als Vollstreckungsorgan zu einer materiellen Überprüfung des Titels nicht befugt (vgl. Senat, BGHZ 110, 319, 322; BGHZ 118, 229, 234; 124, 164, 171). Einreden und Einwendungen gegen den titulierten Anspruch sind auûerhalb des Vollstreckungsverfahrens durch den Angriff gegen den Vollstreckungstitel, insbesondere mit der Klage nach § 767 ZPO, geltend zu machen. In diesem Sinne wird die Zwangsvollstreckung , obwohl sie der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen bestimmt ist, von ihrer materiell-rechtlichen Grundlage gelöst (BGH, Urt. v. 24. Januar 1956, VI ZR 275/54, JR 1956, 185, 186; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, vor § 704 Rdn. 22; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 5 IV 1, S. 57 in Fuûn. 84; Becker-Eberhard, ZZP 104 [1991], 413, 418).

c) Hiernach kann bei einer Zwangssicherungshypothek nur die Person gemäû § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger eingetragen werden, die durch den Vollstreckungstitel oder eine beigefügte Vollstreckungsklausel (§§ 750 Abs. 1,
795 ZPO) als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (vgl. LG Lübeck , aaO; LG Darmstadt, aaO; Staudinger/Wenzel, aaO; Zöller/Stöber, aaO, § 867 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO; Schuschke/Walker , aaO). Allein dies ist für das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan maûgebend. Dem widerspricht die - wegen der "Doppelnatur" der Zwangssicherungshypothek auch hier zu beachtende - Verantwortung des Grundbuchamtes für die Richtigkeit des Grundbuches nicht. Zwar zählt es zu den Aufgaben des Grundbuchamtes, das Grundbuch nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der wahren Rechtslage zu halten und Unrichtigkeiten zu verhindern (vgl. Senat, BGHZ 35, 135, 139; 97, 184, 186 f). Zu einer Unrichtigkeit des Grundbuches führt es aber nicht, wenn das Grundbuchamt eine im Vollstreckungstitel entgegen dem materiellen Recht als Berechtigten ausgewiesene Person als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch einträgt. § 1113 Abs. 1 BGB, der die Identität von materiell-rechtlichem Forderungsinhaber und Hypothekengläubiger erzwingt (Akzessorietät bezüglich der Person des Berechtigten , vgl. Erman/F. Wenzel, BGB, 10. Aufl., vor § 1113 Rdn. 7), gilt nur für die rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek und hindert nicht das Entstehen einer - anderen Regeln folgenden - Zwangssicherungshypothek. Dies verkennt die Gegenansicht (Becker, Festschrift für Merle, aaO, S. 40 f; ders. ZWE 2001, 346, 348), wenn sie zur Begründung ihrer Auffassung - an sich zu Recht - darauf verweist, im Fall der Prozeûstandschaft sei der Vollstreckungsgläubiger nicht mit dem Inhaber der titulierten Forderung identisch.
3. Für die Eintragung als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek nach § 1115 Abs. 1 BGB ist es unerheblich, ob der im Titel aufgeführte Vollstreckungsgläubiger diesen aus eigenem Recht oder - wie hier der Beteiligte nach Ansicht der Vorinstanzen - im Wege gewillkürter Prozeûstandschaft er-
langt hat. Auch ein zur Prozeûführung im eigenen Namen ermächtigter Verfahrensstandschafter ist in dem von ihm erstrittenen Titel als Gläubiger ausgewiesen und damit berechtigt, den zuerkannten fremden Anspruch im eigenen Namen zu vollstrecken und die hierfür grundsätzlich erforderliche - vorliegend aber gemäû § 796 Abs. 1 ZPO entbehrliche - Vollstreckungsklausel zu beantragen (Senat; BGHZ 92, 347, 349; BGH, Urt. v. 22. September 1982, VIII ZR 293/81, NJW 1983, 1678; Zöller/Stöber, aaO, § 724 Rdn. 3; Rosenberg /Gaul/Schilken, aaO, § 16 V 2 c ee, S. 280). Dies gilt unabhängig davon, ob der Vollstreckungstitel - wie vorliegend - auf Leistung an den Verfahrensstandschafter oder an den materiellen Rechtsinhaber lautet (BGH, Urt. v. 22. September 1982, aaO; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, § 724 Rdn. 8 a; Bekker -Eberhard, aaO, 425).
4. Die aus Rechtsgründen gebotene Eintragung des prozeûführungsbefugten Verwalters als Gläubiger einer Zwangshypothek vermeidet auch verfahrensbedingte Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer. Ansonsten könnte die Eintragung einer Zwangshypothek auf der Grundlage eines vom Verwalter erstrittenen Titels nur auf zwei Wegen erfolgen : Einmal kann der Verwalter als Hypothekengläubiger eingetragen werden , wenn die zugrundeliegende Forderung von den Wohnungseigentümern an ihn abgetreten worden ist und die Abtretung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird (vgl. OLG Celle, aaO; OLG Köln, aaO). Zum anderen kann die Eintragung der Zwangshypothek für die Wohnungseigentümer als Gläubiger erfolgen, was allerdings zur Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 750 Abs. 1, 795 ZPO) und zur Vermeidung einer unzulässigen Vollstrekkungsstandschaft erfordert, daû zuvor der Vollstreckungstitel auf die Wohnungseigentümer in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO umgeschrie-
ben worden ist (BGH, Urt. v. 22. September 1982, VIII ZR 293/81, aaO, m.w.N.; Staudinger/Wenzel, aaO; Becker-Eberhardt, aaO, S. 439 ff, 443; a.A. Becker, Festschrift für Merle, S. 48). Beides stöût jedoch gerade bei groûen Wohnungseigentümergemeinschaften auf praktische Hindernisse. Bei einer Abtretung der Forderung an den Verwalter müûten sämtliche Wohnungseigentümer beim Notar erscheinen, damit der Form des § 29 GBO entsprochen werden kann (vgl. Sauren, Rpfleger 1994, 497, 498). Soweit die Eintragung einer Zwangshypothek nach Titelumschreibung auf die Wohnungseigentümer erfolgen soll, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Aufnahme zumindest der Namen aller Wohnungseigentümer in den Eintragungsvermerk Wirksamkeitsvoraussetzung gemäû § 1115 Abs. 1 BGB (vgl. BayObLGZ 1984, 239, 241 ff; noch weitergehend für die Erfordernisse des § 15 GBVfg: BayObLG, ZWE 2001, 375; OLG Köln, Rpfleger 1994, 496, 497). Daû dies insbesondere bei gröûeren Eigentümergemeinschaften die Übersichtlichkeit des Grundbuchs beeinträchtigen kann und für das Grundbuchamt mit einer erheblichen Arbeitsbelastung verbunden ist, liegt auf der Hand (so auch BayObLGZ 1984, 239, 244).
5. Mithin durfte das Grundbuchamt die Eintragung des Verwalters als Gläubiger der Zwangssicherungshypothek nicht mit der Begründung ablehnen, dieser habe den auf ihn lautenden Vollstreckungsbescheid im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft und nicht als materiell-rechtlicher Forderungsinhaber erlangt. Das Grundbuchamt ist deshalb unter Aufhebung seiner und der Entscheidung des Landgerichts anzuweisen, die Eintragung nicht aus den im Beschluû vom 11. Juli 2000 geäuûerten Bedenken zu verweigern. Wegen der noch nicht vollständig erledigten Zwischenverfügung vom 24. Mai 2000
erübrigt sich eine Anweisung an das Grundbuchamt zum Erlaû einer Zwischenverfügung.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

16
1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219, juris Rn. 10; Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101, juris Rn. 7; BVerfGE 46, 342, 359, juris Rn. 46). Genießt die beklagte Partei Staatenimmunität, unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit und die Klage ist als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 16, 20; BAG, NJW 2015, 2734 Rn. 15).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXZB 91/13
vom
24. September 2015
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Bär
am 24. September 2015

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.500.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegner ein Urteil des Gerichtshofs Den Haag, Niederlande, vom 31. Oktober 2000, durch welches diese verurteilt wurden, als Gesamtschuldner 6.808.248 NLG nebst Zinsen und Kos- ten an die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragsgegner hatten sich in dem Verfahren vor dem niederländischen Gericht nicht eingelassen.
2
Auf Veranlassung der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. August 2011 angeordnet, das Urteil gemäß Art. 31 ff EuGVÜ mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Das Landgericht hat die Zustellung des Beschlusses auf dem diplomatischen Weg veranlasst. Mit E-Mail vom 25. April 2012 hat eine Mitarbeiterin der deutschen Botschaft in Bagdad mitgeteilt, dass das Zustellungsersuchen mit Verbalnote vom 12. April 2012 an das Außenministerium der Republik Irak weitergeleitet und die Auslieferung der Schriftstücke am 15. April 2012 durch einen Fahrer der Botschaft erfolgt sei. Eine Quittung sei nicht erteilt worden.
3
Mit E-Mail vom 10. Dezember 2012 hat das Bundesamt für Justiz dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Sachstandsmitteilung des Auswärtigen Amtes übermittelt, dass das irakische Außenministerium nach Erinnerungen nunmehr mit Verbalnote vom 13. November 2012 bestätigt habe, dass das Zustellungsersuchen den irakischen Stellen vorliege, aber man noch auf eine Rückmeldung der zuständigen Stelle warte.
4
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2012 haben sich für die Antragsgegner beim Landgericht Verfahrensbevollmächtigte bestellt und Akteneinsicht beantragt. Diese wurde ihnen vom Landgericht unter Berufung auf Art. 41 EuGVVO verweigert, wonach dem Schuldner im Exequaturverfahren keine Gelegenheit zu geben sei, eine Erklärung abzugeben. Es müsse erst der Eingang des Zustellungsnachweises abgewartet werden, welcher noch nicht vorliege.
5
Am 22. Januar 2013 wurde den Verfahrensbevollmächtigten der angefochtene Beschluss durch das Landgericht förmlich zugestellt. Am 2. Februar 2013 haben sie Akteneinsicht erhalten. Mit einem am 20. Februar 2013 per Fax eingegangenen Schriftsatz haben sie Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eingelegt.
6
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, die die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts begehren und die Zurückverweisung zur Sachentscheidung.

II.


7
Auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 2 EuGVVO aF noch das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar (nachfolgend: EuGVÜ). Hierüber herrscht zwischen den Beteiligten kein Streit.
8
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 41 EuGVÜ, § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
9
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Beschwerde sei wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig. Die Beschwerde sei nach Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit § 55 Abs. 2 AVAG innerhalb von zwei Mona- ten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen, wenn der Schuldner - wie hier - seinen Wohnsitz im Ausland habe.
10
Die Beschwerde sei am 20. Februar 2013 bei Gericht eingegangen und damit verspätet, weil die Zustellung bereits am 15. April 2012 erfolgt sei. Anwendbar sei mangels eines bilateralen Abkommens mit dem Irak § 183 ZPO. Die Zustellung an Staaten erfolge nach § 183 Abs. 2 ZPO auf diplomatischem Wege, Adressat der Zustellung sei das Außenministerium des betreffenden Staates zur Weiterleitung an die zuständige Behörde. Zeitpunkt der Zustellung sei die Übergabe an das Außenministerium. Das gelte für beide Antragsgegner, weil auch der Antragsgegner zu 2 eine staatliche Organisation sei. Die Entscheidung des Landgerichts sei dem irakischen Außenministerium am 15. April 2012 ausgeliefert worden, was von den Antragsgegnern auch nicht bestritten werde. Nach § 183 Abs. 4 Satz 2 ZPO werde die Zustellung auf diplomatischem Wege durch das Zeugnis der ersuchten Behörde, d.h. der deutschen Botschaft in Bagdad, nachgewiesen. Auf ein Empfangsbekenntnis des Empfängers komme es nicht an. Ob als Zustellzeugnis die E-Mail der Botschaftsangestellten ausreiche, könne dahinstehen, weil die Beurkundung lediglich dem Nachweis der Zustellung diene, nicht aber notwendiger Bestandteil der Zustellung sei.
11
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
12
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Entscheidung des Landgerichts nicht bereits am 15. April 2012 wirksam an die Antragsgegner zugestellt worden.
13
Die Zustellung sollte nach § 183 Abs. 2 ZPO erfolgen, weil im Verhältnis zum Irak der Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage stattfindet, das heißt aufgrund gegenseitigen Entgegenkommens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ZRHO). Ausgehende Ersuchen werden grundsätzlich durch ausländische Stellen erledigt (§ 12 ZRHO). Die deutschen Auslandsvertretungen sollen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden, etwa für Zustellungen bei vertragslosem Zustand (§ 14 ZRHO).
14
Ob, wie das Beschwerdegericht - anders als das Landgericht - gemeint hat, eine Zustellung an die Antragsgegner durch die deutsche Botschaft in Bagdad durch Übergabe der erforderlichen Schriftstücke an das Außenministerium des Irak hätte erfolgen können, kann dahinstehen. Denn eine Übergabe der Schriftstücke zum Zwecke der Zustellung ist nicht erfolgt. Vielmehr konnte das Außenministerium des Irak die übergebenen Schriftstücke nach ihrem klaren Wortlaut nur dahin verstehen, dass es selbst die Zustellung erst vermitteln sollte. In diesem Sinne hat es ausweislich seiner Verbalnote vom 13. November 2012 das Zustellungsersuchen auch verstanden.
15
Das Landgericht hatte für beide Antragsgegner getrennte Zustellungsersuchen übermittelt. An die C. (Antragsgegner zu 2) sollte nach dem Ersuchen durch die zuständige Behörde im Irak zugestellt werden. Es wurde um einen Zustellungsnachweis der irakischen Behörde ersucht. Ein solcher Zustellungsnachweis liegt nicht vor.
16
Das Zustellungsersuchen betreffend den Antragsgegner zu 1 ist ebenfalls so zu verstehen, dass die Zustellung über die zuständige Behörde des Irak erfolgen sollte. Auch hier wurde um einen Zustellungsnachweis der zuständigen Behörde des Irak gebeten. Auch einen solchen gibt es nicht. Es kann aber nicht die Übergabe von Schriftstücken an eine Stelle eines auswärtigen Staates mit der Bitte, diese Schriftstücke an die genannten Empfänger zuzustellen, nachträglich und abweichend vom Zustellungsersuchen als bereits erfolgte Zustellung bewertet werden.
17
3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen richtig, § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 3 ZPO.
18
Eine solche Heilung kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner am 5. Dezember 2012 beim Landgericht bestellt haben.
19
Grundsätzlich kommt eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO auch bei Auslandszustellungen in Betracht (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 183 Rn. 29; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 189 Rn. 3; MünchKomm -ZPO/Häublein, 4. Aufl., § 183 Rn. 17 f).
20
Allein aus der Bestellung der Verfahrensbevollmächtigten lässt sich aber nicht mit ausreichender Sicherheit ableiten, dass den Zustellungsempfängern die Schriftstücke, die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 1 AVAG zuzustellen waren, auch zugegangen sind. Es bestehen zwar erhebliche Anhaltspunkte dafür , dass die Verfahrensbevollmächtigten zumindest den landgerichtlichen Beschluss in deutscher Sprache erhalten haben, weil das von ihnen angegebene Rubrum nahezu identisch ist mit demjenigen des landgerichtlichen Beschlusses. Da dieses verschiedene ungewöhnliche Eigentümlichkeiten aufweist, insbesondere was die Bezeichnung des Antragsgegners zu 1 betrifft, kann ein Zufall in der Übereinstimmung ausgeschlossen werden. Nicht feststellbar ist aber, ob dieser Beschluss vollständig zugegangen ist und ob auch die sonstigen er- forderlichen Unterlagen zugegangen sind, insbesondere eine Abschrift des niederländischen Urteils und die erforderlichen Übersetzungen in die arabische Sprache.
21
Der Zustellungsmangel hätte zwar womöglich durch Akteneinsicht geheilt werden können, die jedoch vom Landgericht wegen fehlender vorheriger Zustellung verweigert worden war. Das war zwar nicht im Hinblick auf den herangezogenen Art. 41 EuGVVO aF, wohl aber im Hinblick auf Art. 34 Abs. 1 EuGVÜ, § 6 Abs. 1 AVAG zutreffend.
22
4. Ob die Zustellung allein des Beschlusses des Landgerichts an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner am 22. Januar 2013 als ausreichende Zustellung an die Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 1 AVAG angesehen werden kann, mag dahinstehen. Die am 20. Februar 2013 per Fax eingelegte Beschwerde war, die Zustellung am 22. Januar 2013 unterstellt, jedenfalls rechtzeitig erhoben, weil die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, die gemäß Art. 36 Abs. 2 EuGVÜ, § 15 Abs. 2 AVAG jedenfalls nicht kürzer als einen Monat ist, noch nicht abgelaufen war.

III.


23
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann demnach keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 4 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, insbesondere zur Hauptsache, zurückzuverweisen.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Bär
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 02.08.2011 - 1 O 291/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.11.2013 - 16 W 7/13 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

6
b) Über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren ist demgegenüber grundsätzlich nicht gemäß § 788 ZPO, sondern nach den insoweit spezielleren Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (ebenso Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einl. 39.10; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 99 Rdn. 9; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., Vorbem zu § 95 Rdn. 8 a.E.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rdn. 7; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 472, 473; OLG Bremen JurBüro 1985, 776; OLG Hamm Rpfleger 1976, 146, 148; für das Vollstreckungsverfahren allgemein: BGH, Beschl. v. 29. September 1988, I ARZ 589/88, NJW-RR 1989, 125; OLG Hamburg JurBüro 1995, 547; Zöller /Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 12; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 20; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 788 Rdn. 6).

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.