Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2016 - V ZB 125/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220916BVZB125.15.0
published on 22/09/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2016 - V ZB 125/15
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Amtsgericht Bonn, 23 K 45/14, 16/01/2015
Landgericht Bonn, 6 T 43/15, 17/07/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 125/15
vom
22. September 2016
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist das inländische Grundstück eines ausländischen Staates mit einer
Zwangssicherungshypothek belastet worden, führt eine danach eingetretene
hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche
Gerichtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung
deshalb unzulässig ist.
BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZB 125/15 - LG Bonn
AG Bonn
ECLI:DE:BGH:2016:220916BVZB125.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der vorgenannte Beschluss insoweit aufgehoben, als der Gläubigerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht auferlegt worden sind, und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16. Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass die Gläubigerin auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.500.000 Euro sowohl für die Gerichtskosten als auch für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 2.

Gründe:


I.


1
Die Schuldnerin, die Republik I. , ist Eigentümerin der im Eingang des Beschlusses genannten, in Bonn belegenen Grundstücke (die im Folgenden vereinfachend als „Grundstück“ bezeichnet werden). In dem dort errichteten Gebäude befand sich von 1996 bis 2002 die i. Botschaft. Die Gläubigerin , eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, erwirkte am 31. Oktober 2000 ein Urteil des Gerechtshofs-Gravenhagge (Niederlande ), durch das die Schuldnerin gesamtschuldnerisch mit der C. Bank verurteilt wurde, an die Gläubigerin 6.808.248 NLG nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Am 13. Juli 2011 trug das Grundbuchamt auf Antrag der Gläubigerin Sicherungshypotheken an dem Grundstück ein. Mit Beschluss vom 2. August 2011 ordnete das Landgericht an, das Urteil gemäß Art. 31 ff. EuGVÜ mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Vollstreckungsklausel wurde mit der Maßgabe erteilt, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, bis eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorliegt , dass die Zwangsvollstreckung uneingeschränkt stattfinden darf.
2
Mit Verbalnote vom 5. Dezember 2013 erbat die Schuldnerin die Zustimmung zur Eröffnung einer Botschaftsaußenstelle auf dem Grundstück. Dies lehnte das Auswärtige Amt mit Verbalnote vom 19. März 2014 wegen planungsund bauordnungsrechtlicher Bedenken ab. Mit Verbalnote vom 22. April 2014 erneuerte die Schuldnerin ihr Ersuchen unter Hinweis darauf, dass sie einen Anwalt mit der Einholung der erforderlichen Genehmigungen beauftragt habe. Durch Vermerk des Landgerichts vom 20. August 2014 wurde die unbeschränkte Zwangsvollstreckung aus dem niederländischen Urteil für zulässig erklärt.
3
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 ordnete das Amtsgericht ohne Einwilligung der Schuldnerin wegen der dinglichen und der persönlichen Ansprüche der Gläubigerin antragsgemäß die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Mit Verbalnote vom 17. Oktober 2014 erklärte die Schuldnerin gegenüber dem Auswärtigen Amt, ein Attaché der Botschaft werde in dem Gebäude seine Wohnung nehmen. Mit Verbalnote vom 19. November 2014 teilte das Auswärtige Amt der Schuldnerin mit, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Nutzung als Wohnung sowie die vorübergehende Einrichtung einer Außenstelle der Botschaft mit untergeordneter Nutzung und geringem Besucherverkehr bestünden. Seit dem 1. Juni 2015 wird das Gebäude als vorläufige Außenstelle der Botschaft genutzt und von dem Attaché bewohnt.
4
Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Fortsetzung des Verfahrens erreichen; mit der Anschlussrechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, der Gläubigerin auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Beteiligten beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

II.


5
Das Beschwerdegericht sieht die Anordnung der Zwangsvollstreckung nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts als unzulässig an, weil das Grundstück bei Beginn der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken gedient habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zweckbestimmung sei die Anord- nung der Zwangsversteigerung und nicht die Eintragung der Sicherungshypotheken. Dies ergebe sich schon daraus, dass letztere zunächst gemäß § 720a ZPO nur der Sicherung gedient hätten.
6
Bei Anordnung der Zwangsversteigerung sei bereits beabsichtigt gewesen , die Immobilie als Diplomatenwohnung zu nutzen. Der immunitätsrechtliche Schutz erstrecke sich nicht nur auf eine tatsächlich vorhandene, sondern auch auf eine - wie hier - erstrebte Nutzung zu hoheitlichen (diplomatischen) Zwecken. Der Zweck der Immunität, das ungehinderte Funktionieren der diplomatischen Vertretung des Entsendestaats im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer diplomatischen Aufgaben zu gewährleisten, werde verfehlt, wenn dem Entsendestaat bereits die Einrichtung von Gebäuden zwecks späterer Nutzung zu diplomatischen Zwecken verwehrt oder erschwert würde. Die Schuldnerin habe glaubhaft gemacht, dass sie schon vor Anordnung der Zwangsversteigerung eine hoheitliche Nutzung ernsthaft beabsichtigt habe, da sie sich schon seit dem 25. November 2013 in regelmäßigem Austausch mit dem Auswärtigen Amt über die Modalitäten der angestrebten hoheitlichen Nutzung befunden habe. Zudem habe sie bereits Ende des Jahres 2013 diverse Arbeiten auf dem Grundstück durchführen lassen.

III.


7
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint das Beschwerdegericht die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit.
8
1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren , von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 16 mwN). Genießt die Schuldnerin Vollstreckungsimmunität als Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität, unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, und gegen sie gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen sind unzulässig.
9
2. Die Vollstreckungsimmunität steht der Anordnung der Zwangsversteigerung entgegen; daher kann dahinstehen, ob der Vortrag der Schuldnerin zutrifft , wonach es bislang ohnehin an der Verwertungsberechtigung fehlt.
10
a) Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG hinsichtlich der Vollstreckungsimmunität. Hiernach ist die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis ) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögengegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 46, 342, 392; 64, 1, 40; BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219; Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13; Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 36; siehe auch International Court of Justice (IGH) vom 3. Februar 2012 [Jurisdictional Immunities of the State , Judgement, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 118]: „pratique bien établie“). Insbesondere darf nicht auf Gegenstände zugegriffen werden, die der diplomatischen Vertretung des fremden Staates zur Wahrnehmung ihrer amtli- chen Funktionen dienen (ne impediatur legatio). Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung einer Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten zieht das allgemeine Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des fremden Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf die konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung durch Maßnahmen des Empfangsstaats ab (vgl. BVerfGE 46, 342, 395; 117, 141, 156; BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219; Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 36; OGH, JBl. 1986, 733, 734).
11
b) Daran gemessen ist die Zwangsversteigerung unzulässig.
12
aa) Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem der Gegenstand, in den vollstreckt wird, hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen muss, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anordnung der Zwangsversteigerung und nicht die vorhergehende Eintragung der Zwangssicherungshypotheken.
13
(1) Ob dies - wie die Schuldnerin meint - schon daraus folgt, dass die Zwangssicherungshypotheken als nichtig anzusehen sind, erscheint dem Senat allerdings zweifelhaft. Richtig ist zwar, dass das bereits am 31. Oktober 2000 verkündete Urteil des Gerechtshofs Gravenhagge nach dem insoweit noch anwendbaren Art. 31 EuGVÜ (Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968, BGBl. 1972 II, S. 774 i. d. F. des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II, S. 1412), nur dann im Inland vollstreckt werden konnte, wenn es zuvor für vollstreckbar erklärt worden war; dies ist erst durch den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 2. August 2011 und damit nach der Eintragung der Zwangssicherungshypotheken am 13. Juli 2011 geschehen. Richtig ist auch, dass die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung die Grundlage der Zwangsvollstreckung im Inland bildet (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb 73/84, NJW 1986, 1440; Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18). Aber ob daraus der Schluss zu ziehen ist, dass die Zwangssicherungshypotheken trotz des vorhandenen ausländischen Titels nichtig sind (so wohl Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 129 Fn. 551; vgl. auch MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 724 Rn. 8), oder ob ein solcher Mangel vielmehr geheilt wird, wenn die Vollstreckbarerklärung - wie hier durch den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 2. August 2011 - später erfolgt, ist bislang ungeklärt.
14
(2) Im Ergebnis kann diese Frage offen bleiben. Auch dann, wenn das inländische Grundstück eines ausländischen Staates (wirksam) mit einer Zwangssicherungshypothek belastet worden ist, führt eine danach eingetretene hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist.
15
(a) Nach der durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten allge- meinen Regel des Völkerrechts ist der „Beginn der Vollstreckungsmaßnahme“ maßgeblich (BVerfGE 46, 342, 364; 64, 1, 44; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219), also nicht das Vollstreckungsverfahren insgesamt. Die Zwangsversteigerung ist gegenüber der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eine eigenständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 866 Abs. 1 ZPO, vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 396 f.; Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 151/12, WM 2013, 1714 Rn. 7). Schon deshalb müssen im Zeitpunkt ihrer Anordnung die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen , zu denen unter anderem die deutsche Gerichtsbarkeit gehört.
16
(b) Dem steht nicht entgegen, dass die „Zwangsvollstreckung“ nach der allgemeinen Regel des Völkerrechts auch Sicherungsmaßnahmen umfasst (vgl. BVerfGE 46, 342, 388; 64, 1, 40). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Sicherungsmaßnahmen in Bankguthaben, die im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen, als zulässig angesehen (BVerfGE 64, 1, 44). Dies erlaubt aber nicht den Rückschluss, dass der fremde Staat bei der späteren Verwertung des wirksam gesicherten Vermögensgegenstands keine Vollstreckungsimmunität genießt, wenn er diesen zwischenzeitlich für eine Nutzung zu hoheitlichen Zwecken bestimmt hat. Im Gegenteil werden Sicherungsmaßnahmen, die sich auf hoheitlich genutztes Eigentum fremder Staaten beziehen, grundsätzlich in den völkerrechtlichen Schutz einbezogen, um diesen umfassend zu gewährleisten. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die Vollstreckungsimmunität des Schuldners bei der Vornahme jeder selbstständigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme - also auch bei der späteren Verwertung - eigenständig geprüft wird. Nichts anderes gilt, wenn die Vollstreckungsimmunität durch bestimmte Arten von Sicherungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden sollte (so für die Arresthypothek OLG Köln, FGPrax 2004, 100 ff; nachgehend BVerfG, WM 2006, 2084 ff.). Dann müsste bei der Verwertung nämlich erst Recht geprüft werden, ob die Vollstreckungsimmunität dieser entgegensteht (so ausdrücklich OLG Köln, FGPrax 2004, 100, 101 f. für die Anordnung der Zwangsversteigerung).
17
(c) Dies entspricht zudem der Funktion einer Zwangssicherungshypothek als einer rangwahrenden Sicherungsmaßnahme. Ihre Sicherungsfunktion bleibt auch bei einer späteren hoheitlichen Nutzung des gesicherten Grundstücks bestehen. Zwar kann aus der Zwangssicherungshypothek aufgrund der Vollstreckungsimmunität nicht mehr vollstreckt werden; aber weitere Belastungen des Grundstücks können nur nachrangig erfolgen und werden infolgedessen erschwert. Auch wenn dies den Schuldner nicht zu einer freiwilligen Ablösung veranlasst, kann der Gläubiger jedenfalls nach einer späteren Aufgabe der hoheitlichen Nutzung aus seiner gesicherten Rangposition vollstrecken.
18
(d) Nichts anderes folgt aus der in der völkerrechtlichen Literatur und älteren Entscheidungen vertretenen Auffassung, wonach für die Vollstreckung aus dinglichen Rechten an inländischen Grundstücken, die hoheitlichen Zwecken dienen, eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme von dem Grundsatz der allgemeinen Staatenimmunität bestehen soll (Königlich Preußischer Gerichtshof vom 25. Juli 1910, Jb ÖffR V (1910), 252, 264; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht , 7. Aufl., Rn. 627; Schaumann, Die Immunität ausländischer Staaten nach Völkerrecht, S. 33 f., 147 f.; Habscheid, Die Immunität ausländischer Staaten nach deutschem Zivilprozeßrecht, S. 264 f.; Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, S. 184 f.; offen gelassen von BGE 112 Ia, 148, 151; vgl. auch BVerfGE 46, 342, 365). Es fehlt schon an der Vollstreckung aus dinglichen Rechten. Zwar kann die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek gemäß § 867 Abs. 3 ZPO regelmäßig ohne gesonderten Duldungstitel eingeleitet werden. Dies ändert aber nichts daran, dass sie eine Vollstreckungsmaßnahme ist, die der Durchsetzung eines Zahlungstitels dient; sie beruht nicht auf einem dinglichen Recht an dem Grundstück.
19
bb) Bei der danach maßgeblichen Anordnung der Zwangsversteigerung am 10. Oktober 2014 diente das Grundstück hoheitlichen Zwecken. Daran hat sich in der Folgezeit nichts geändert.
20
(1) Für die Vollstreckungsimmunität kommt es nicht darauf an, ob ein Gegenstand zum relevanten Zeitpunkt bereits für hoheitliche Zwecke genutzt wird. Vielmehr genügt es, dass seitens des ausländischen Staates eine entsprechende Zweckbestimmung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 37; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht I/1, 2. Aufl., S. 471 f.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 590 f.; Wagner/Raasch/Pröpstl, Art. 22 WÜD Anm. 1.2.2). Die Vollstreckung in ein zu diplomatischen Zwecken bestimmtes Grundstück wäre mit der besonders geschützten Wahrnehmung der amtlichen Funktionen der diplomatischen Vertretung („ne impediatur legatio“) unvereinbar. Damit korrespondiert das noch nicht in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens vom 2. Dezember 2004, das für die Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen das für die Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Missionen des Staates bestimmte Vermögen dem bereits hierfür genutzten Vermögen gleichstellt (Art. 19 Buchstabe a, Art. 21 Nr. 1 Buchstabe a).
21
(2) Daran gemessen dient das Grundstück jedenfalls seit dem 5. Dezember 2013 durchgehend hoheitlichen Zwecken.
22
(a) Die Schuldnerin hat in den an das Auswärtige Amt gerichteten Verbalnoten vom 5. Dezember 2013 und vom 22. April 2014 erklärt, das Grundstück als Außenstelle ihrer Botschaft nutzen zu wollen, um Kontakte mit den in Bonn ansässigen internationalen Organisationen zu unterhalten. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Nutzung des Grundstücks durch die Botschaft der Schuldnerin hoheitlichen Charakter aufweist. Unerheblich ist insoweit, dass sich die Zustimmung des Auswärtigen Amtes auf eine vorläufige Nutzung als Außenstelle der Botschaft beschränkt, da auch eine solche Nutzung eines Grund- stücks zur Erfüllung der einer diplomatischen Vertretung obliegenden Aufgaben unerlässlich ist und mithin den völkerrechtlichen Schutz diplomatischer Vertretungen genießt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJWRR 2003, 1218, 1220).
23
(b) Durch die Vorlage der Verbalnoten hat die Schuldnerin ihr Vorbringen auch hinreichend glaubhaft gemacht. Es reicht nämlich aus, dass ein zuständiges Organ des ausländischen Staates versichert, eine hoheitliche Zweckbestimmung sei erfolgt. Das folgt aus dem Schutz, den das Völkerrecht diplomatisch und konsularisch genutzten Gegenständen gewährt. Es wäre als völkerrechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates zu werten, wenn dieser vor Gericht die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher darlegen müsste (vgl. BVerfGE 46, 342, 399 f.; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220; Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 41). Hinzu kommt, dass das Grundstück seit dem 1. Juni 2015 auch tatsächlich derart genutzt wird.
24
c) Die Anwendbarkeit der genannten allgemeinen Regel des Völkerrechts ist auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II, S. 957, 971 ff.; künftig: WÜD) ausgeschlossen.
25
aa) Art. 22 Abs. 3 WÜD enthält allerdings eine besondere völkervertragliche Regelung der Vollstreckungsimmunität. Danach genießen unter anderem die Räumlichkeiten der Mission Immunität von jeder Vollstreckung. Ob diese Norm hier die Vollstreckungsimmunität begründet, lässt sich nicht ohne weiteres beantworten. Denn gemäß Art. 12 WÜD darf der Entsendestaat ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfangsstaats keine zur Mission gehörenden Büros an anderen Orten als denjenigen einrichten, in denen die Mission selbst ihren Sitz hat. Die hiernach erforderliche Zustimmung zur Einrichtung eines auswärtigen Büros in Bonn hat das Auswärtige Amt erst nach dem Beginn der Zwangsvollstreckungsmaßnahme erteilt. In Rechtsprechung und Literatur ist nicht abschließend geklärt, ab welchem Zeitpunkt Art. 22 Abs. 3 WÜD eingreift, wenn - wie hier - eine diplomatische Mission (bzw. eine Außenstelle derselben) eingerichtet wird; im Vordergrund steht bei der Diskussion die Erkennbarkeit für den Empfangsstaat, der seine besonderen Schutzpflichten gegenüber dem Entsendestaat wahrnehmen muss (vgl. dazu Wagner /Raasch/Pröbstl, WÜD, Art. 22 Anm. 1.2.2.).
26
bb) Ab wann der durch Art. 22 Abs. 3 WÜD gewährte Schutz beginnt, bedarf hier aber keiner näheren Erörterung, da die Anordnung der Zwangsversteigerung jedenfalls nach dem allgemeinen Grundsatz der Staatenimmunität unzulässig ist.
27
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelt Art. 22 Abs. 3 WÜD die Immunität nicht abschließend. Die dort genannten und weitere Vermögensgegenstände können nach der allgemeinen Regel des Völkerrechts auch dann Immunitätsschutz genießen, wenn sie nicht unter den sachlichen oder räumlichen Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 3 WÜD fallen. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem auf die Präambel des WÜD verwiesen, wonach die Regeln des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht ausdrücklich in dem Übereinkommen geregelt sind (eingehend BVerfGE 46, 342, 395 ff.).
28
(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, dass das Auswärtige Amt seine nach Art. 12 WÜD erforderliche Zustimmung zu der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks als Außenstelle der Botschaft erst nach der Anordnung der Zwangsversteigerung erteilt hat. Dies ergibt die Auslegung von Art. 12 WÜD, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BVerfGE 118, 124, 134 f. mwN). Das Zustimmungserfordernis soll sicherstellen , dass der Empfangsstaat die für den Schutz eines auswärtigen Büros notwendigen Maßnahmen treffen kann; ferner soll eine gewisse Übersichtlichkeit in den Beziehungen zur diplomatischen Vertretung des Entsendestaates geschaffen werden (vgl. Denza, Diplomatic Law, 4. Aufl., S. 85; Wagner /Raasch/Pröpstl, Art. 12 WÜD Anm. 1). Ob das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen so zu verstehen ist, dass der Entsendestaat schon während der Einholung der Zustimmung Immunität genießt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist es nicht Zweck des Art. 12 WÜD, den allgemeinen völkerrechtlichen Schutz des hoheitlichen Handelns außer Kraft zu setzen. Wie oben [III.2.b)bb)(1)] ausgeführt, genießt der ausländische Staat Vollstreckungsimmunität , sobald er einen Gegenstand für eine Nutzung zu hoheitlichen Zwecken bestimmt hat. Die Immunität endet zwar, wenn der Empfangsstaat die gemäß Art. 12 WÜD erforderliche Zustimmung zu der Einrichtung eines auswärtigen Büros endgültig verweigert; hier ist sie aber erteilt worden.
29
d) Schließlich entfällt die Vollstreckungsimmunität auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Ihre Behauptung, die hoheitliche Nutzung sei lediglich erfolgt, um die Vollstreckung zu behindern, beruht ohnehin auf Vermutungen. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Schuldnerin die Eintragung der Sicherungshypotheken bekannt war, als sie die Absicht zu einer hoheitlichen Nutzung fasste; die Kenntnis von dem die Vollstreckbarerklärung be- treffenden Beschluss des Landgerichts vom 2. August 2011 reicht hierfür jedenfalls nicht aus, ohne dass es darauf ankommt, wann diese erlangt wurde (vgl. hierzu den hinsichtlich der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ergangenen Beschluss des BGH vom 24. September 2015 - IX ZB 91/13, juris). Unabhängig davon verweist das Beschwerdegericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es Sache der zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland ist, einem funktionswidrigen Gebrauch der Immunität diplomatischer Vertretungen mit diplomatischen und sonstigen, völkerrechtlich zulässigen Mitteln zu begegnen; dem privaten Einzelnen, der in privatwirtschaftliche Beziehungen zu einem fremden Staat treten will, bleibt es unbenommen, etwa durch Vereinbarungen über die Art und Weise der Abwicklung der Leistungen, über das Verfahren im Streitfall - insbesondere einen Verzicht auf Immunität - oder über Sicherheiten seine Interessen soweit als möglich zu wahren (näher BVerfGE 46, 342, 401 f.).

IV.


30
Die Anschlussrechtsbeschwerde hat Erfolg.
31
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht § 99 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels nicht entgegen (Senat, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 273/90, NJW 1992, 1897, 1898; Musielak/Voith/Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl., § 99 Rn. 5). Eine von der Gläubigerin vorrangig angeregte Berichtigung des erstinstanzlichen Beschlusses scheidet aus, weil sich der Entscheidung nicht entnehmen lässt, warum das Amtsgericht von einer Kostenentschei- dung abgesehen hat. Daher ist nicht auszuschließen, dass es bewusst keine Kostenentscheidung getroffen hat, weil es sie für entbehrlich hielt.
32
2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist begründet. Der Gläubigerin sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bereits das Amtsgericht hätte über die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO entscheiden müssen, da sich die Beteiligten beim Streit um die Anordnung der Zwangsversteigerung in der Regel - und so auch hier - wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 6 ff.). Das Beschwerdegericht hätte die erstinstanzliche Entscheidung insoweit gemäß § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen korrigieren und der unterlegenen Gläubigerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegen müssen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211). Eine Bindung an das Verschlechterungsverbot besteht insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, NJW 1993, 1260, 1261).

V.


33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 GKG; die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten folgt aus § 26 Nr. 1 HS 4, § 26 Nr. 2 RVG.
Stresemann Brückner Kazele
Haberkamp Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 16.01.2015 - 23 K 45/14 -
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published on 24/03/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 150/15 Verkündet am: 24. März 2016 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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published on 10/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 19/18 vom 10. Januar 2019 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 180 Abs. 2 und 3, § 30a; ZPO §§ 91 ff., 765a Bei der Entscheidung über den Einstellung
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Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.