Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2017 - V ZB 124/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:161117BVZB124.17.0
bei uns veröffentlicht am16.11.2017
vorgehend
Landgericht Bonn, 6 OH 4/16, 19.01.2017
Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 104/17, 12.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 124/17
vom
16. November 2017
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GNotKG § 50 Nr. 3 Buchstabe a
Der Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von
Wohngebäuden entspricht auch dann gemäß § 50 Nr. 3 Buchstabe a
GNotKG 20 % des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks, wenn es
sich um sog. gewerbliche Wohngebäude handelt, wenn also der Verpflichtete
die zu errichtenden Wohngebäude z.B. verkaufen oder vermieten will.
BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 124/17 - OLG Köln
LG Bonn
ECLI:DE:BGH:2017:161117BVZB124.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Notars wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2017 aufgehoben.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Etwaige der Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Kosten trägt die Landeskasse des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der beteiligte Notar.

Gründe:


I.


1
Mit einem von dem beteiligten Notar beurkundeten Vertrag vom 10. November 2015 kaufte die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 (fortan: einheitlich Käuferin bzw. Kostenschuldnerin) für 3,585 Mio. € von der Stadt Köln Grundstücke. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Käuferin, die Grundstücke nur mit Wohnhäusern zu bebauen, solche Wohnhäuser zu errichten und die Grundstücke nur zu Wohnzwecken zu nutzen. Sie beabsichtigte den gewerblichen Weiterverkauf der zu errichtenden Wohnhäuser.
2
Am 30. Dezember 2015 erteilte der Notar der Käuferin die angegriffene Kostenrechnung. Darin hat er als Geschäftswert für die Bauverpflichtung 20 % der voraussichtlichen Herstellungskosten - das ergibt 3 Mio. € - angesetzt. Die Käuferin hält diesen Ansatz für überhöht. Sie meint, der Geschäftswert für die Bauverpflichtung sei nach § 50 Nr. 3 Buchstabe a GNotKG nur mit 20 % des Verkehrswerts der unbebauten Grundstücke - das ergibt 717.000 € - zu bemessen , da sie aufgrund der Bauverpflichtung Wohngebäude und nicht gewerblich genutzte Bauwerke zu errichten habe.
3
Auf Antrag der Käuferin auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht die Kostenrechnung aufgehoben und neu gefasst, wobei es für die Berechnung des Werts der übernommenen Bauverpflichtung 20 % des Verkehrswerts der unbebauten Grundstücke zugrunde gelegt hat. Die auf Weisung der Aufsichtsbehörde eingelegte Beschwerde des Notars hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Kostenschuldnerin beantragt. Die Aufsichtsbehörde hat klargestellt, dass sie den Notar nicht zur Einlegung auch der Rechtsbeschwerde angewiesen hat.

II.


4
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung unter anderem in ZNotP 2017, 202 veröffentlicht worden ist, bestimmt sich der Geschäftswert einer Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden stets nach § 50 Nr. 3 Buchstabe a GNotKG, unabhängig davon, ob die Wohngebäude von dem Erwerber selbst genutzt oder ob sie verkauft oder vermietet werden sollen. Im Schrifttum werde zwar die Auffassung vertreten, der Geschäftswert einer Verpflichtung zur Errichtung sog. gewerblich genutzter Wohnimmobilien sei nicht nach § 50 Nr. 3 Buchstabe a GNotKG, sondern nach § 50 Nr. 3 Buchstabe b GNotKG zu bestimmen. Dafür werde aber keine nachvollziehbare Begründung gegeben. Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig. Danach komme es allein darauf an, ob das errichtete Bauwerk als Wohngebäude oder gewerblich genutzt werden solle, nicht aber, ob die Wohnnutzung zu eigenen Zwecken oder zu Investitionszwecken beabsichtigt sei. Auch den Gesetzesmaterialien lasse sich eine Privilegierung nur der privaten Wohnnutzung nicht entnehmen.

III.


5
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
6
1. Die Rechtsbeschwerde des beteiligten Notars ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft (zum Zulassungserfordernis Leipziger GNotKG/Wudy, 2. Aufl., § 129 Rn. 76; J. Schmidt-Räntsch in BeckOK KostR, Stand 15.12.2015, § 129 GNotKG Rn. 55). Sie ist fristgerecht eingelegt und ge- nügt entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin noch den Anforderungen an ihre Zulässigkeit gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 71 Abs. 3 FamFG.
7
a) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss zwar nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge). Einen förmlichen Antrag hat der beteiligte Notar nicht gestellt. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, Rechtsbeschwerde einzulegen. Zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt dieses Versäumnis aber nur, wenn sich den Ausführungen der Begründung nicht entnehmen lässt, worauf das Rechtsmittel zielt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, FamRZ 2006, 1029, 1030 und Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 522/10, NJW-RR 2015, 188 Rn. 10). So liegt es hier nicht. Den Ausführungen des Notars lässt sich entnehmen , dass er die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht teilt und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs anstrebt, in welcher die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und seine Kostenrechnung wiederhergestellt wird.
8
b) Im Ansatz zutreffend macht die Kostenschuldnerin weiter geltend, dass die Begründung der Rechtsbeschwerde an sich außer den Rechtsbeschwerdeanträgen auch die bestimmte Bezeichnung der Umstände verlangt, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das Beschwerdegericht ergeben soll. Dazu müssen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts aufgezeigt sowie Gegenstand und Richtung der mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die Beschwerdeentscheidung erkennbar werden; ferner muss deutlich werden, auf die Klärung welcher Rechtsfragen die eingelegte Rechtsbeschwerde zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 78/99, NJW 2000, 364; BAG, NJW 1998, 2470). Das ist hier der Fall. Aus dem innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde eingereichten Schriftsatz ergibt sich, dass der Notar an seiner Meinung festhalten will, der Geschäftswert bei sog. gewerblichen Wohnimmobilien bestimme sich nach § 50 Nr. 3 Buchstabe b GNotKG, während das Beschwerdegericht die Anwendung von § 50 Nr. 3 Buchstabe a GNotKG für richtig hält, und dass diese Streitfrage durch das Rechtsbeschwerdegericht geklärt werden soll. Das reicht in einem einfach gelagerten Fall wie dem vorliegenden noch aus.
9
2. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet.
10
a) Der beteiligte Notar hat den Geschäftswert der in dem beurkundeten Kaufvertrag enthaltenen Verpflichtung zur Errichtung von Wohnhäusern auf den verkauften Grundstücken und zur Nutzung der Grundstücke zu Wohnzwecken zu Unrecht mit 20 % der Herstellungskosten angesetzt. Das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, dass der Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden auch dann gemäß § 50 Nr. 3 Buchstabe a GNotKG 20 % des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks entspricht, wenn es sich um sog. gewerbliche Wohngebäude handelt, wenn also der Verpflichtete die zu errichtenden Wohngebäude z.B. verkaufen oder vermieten will.
11
b) Wie die schuldrechtliche Verpflichtung zur Herstellung sog. gewerblicher Wohnimmobilien rechtlich einzuordnen ist, ist allerdings umstritten. Nach einer Ansicht entspricht der Geschäftswert einer Verpflichtung zur Errichtung solcher Wohnimmobilien stets 20 % der voraussichtlichen Herstellungskosten entsprechend § 50 Nr. 3 Buchstabe b GNotKG (Diehm in Bormann/Diehm/ Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 50 Rn. 10; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl., § 50 Rn. 21; Fackelmann, ZNotP 2017, 203 f.; Wilsch, ZfIR 2017, 681, 682). Nach einer zweiten Ansicht ist das jedenfalls dann der Fall, wenn die vor- aussichtlichen Herstellungskosten den Wert des unbebauten Grundstücks übersteigen (Fackelmann in Fackelmann/Heinemann, NK-GNotKG, § 50 Rn. 11). Nach einer dritten, von dem Beschwerdegericht geteilten Ansicht beträgt der Geschäftswert einer Bauverpflichtung bei allen Wohnimmobilien einheitlich 20 % des Werts des unbebauten Grundstücks (Rohs/Wedewer/ Waldner, GNotKG, Stand Dezember 2016, § 50 Rn. 5; ohne Problematisierung: Leipziger GNotKG/Zapf, 2. Aufl., § 50 Rn. 11 und Lutz/Mattes in BeckOK KostR, Stand 15.8.2017, § 50 Rn. 13, 15; offenbar auch NK-GK/Fackelmann, 2. Aufl., § 50 GNotKG Rn. 10).
12
c) Die dritte Ansicht ist zutreffend.
13
aa) Für sie spricht schon der Wortlaut der Vorschrift in § 50 Nr. 3 GNotKG. Sie stellt dem „Wohngebäude“ in Buchstabe a das „gewerblich genutzte Bauwerk“ gegenüber und stellt in beiden Fälle auf die der Bauart des Gebäudes oder Bauwerks entsprechende Nutzung ab. Demgegenüber unterscheidet sie weder danach, welches Interesse der Verkäufer mit der Vereinbarung der Bauverpflichtung verfolgt, noch danach, aus welchen Gründen sich der Käufer auf die Verpflichtung einlässt und was er mit dem zu errichtenden Gebäude bezweckt.
14
bb) Argumente für eine einschränkende Auslegung von § 50 Nr. 3 Buchstabe a GNotKG lassen entgegen der Ansicht der Vertreter der anderen Ansichten weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem Zweck oder den Vorstellungen des Gesetzgebers ableiten.
15
(1) Der Gesetzgeber hat mit § 50 GNotKG eine Norm geschaffen, die im früheren Notarkostenrecht ohne Vorbild ist. Ziel war es, die Schwierigkeiten zu beheben, die sich bei der Bestimmung des Geschäftswerts bestimmter schuldrechtlicher Verpflichtungen in Grundstückskaufverträgen ergeben hatten, darunter auch bei schuldrechtlichen Bauverpflichtungen (Entwurfsbegründung in BTDrucks 17/11471 [neu] S. 170 li. Sp.).
16
(2) Bei der Konzeption der Regelungen für Bauverpflichtungen in der Vorschrift ist der Gesetzgeber von dem gesicherten Stand der Rechtsprechung zu dem früheren § 20 KostO ausgegangen (BT-Drucks. 17/11471 [neu] S. 170 r. Sp.). Danach waren solche Verpflichtungen auch dann als vermögensrechtliche Angelegenheit anzusehen, wenn der Verkäufer damit ideelle Ziele verfolgte (Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 103/05, BGHZ 165, 125, 130 f.). Als geeignetes Kriterium für die Bewertung einer Verpflichtung zur Errichtung von Gebäuden wurden der Kaufpreis bzw. Rückkaufpreis angesehen, speziell bei einer Verpflichtung zur Errichtung gewerblicher Objekte aber auch die Herstellungskosten (Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 103/05, BGHZ 165, 125, 131; OLG Zweibrücken, OLGR 2000, 444, 445 f.; Bay. Notarkasse, MittBayNot 2006, 259, 260). Wenn der Verkauf unter dem Verkehrswert erfolgte, sollte der Wert der Bauverpflichtung dagegen auf der Grundlage des dem Käufer von dem Verkäufer gewährten Preisnachlasses oder auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Ankaufs- und einem Rückkaufspreis bestimmt werden (Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 103/05, BGHZ 165, 125, 131 f.). Dagegen hatte die Bayerische Notarkasse eingewandt, dabei könne im Einzelfall ein krasses Missverhältnis entstehen. Bei einem nur geringfügigen Preisnachlass bestimme dieser den Wert der Bauverpflichtung, während ohne diesen Nachlass ein Prozentsatz von 30 - 40 % des Kaufpreises oder Rückkaufpreises maßgeblich wären (MittBayNot 2006, 259, 260). Diese Kritik wollte der Gesetzgeber aufgreifen (BT-Drucks. 17/11471 [neu] S. 170 li. Sp.).
17
(3) Bei der auf dieser Grundlage entwickelten Regelung hat sich der Gesetzgeber zwar von der früheren Rechtsprechung auch der Instanzgerichte inspirieren lassen, aber im Ergebnis doch eine eigenständige Regelung getroffen. Er hat sich bei der Ausgestaltung der Vorschrift von der Rechtsprechung gelöst (im Ergebnis auch Wilsch, ZfIR 2017, 681, 682: „moduliert konservativer Re- kurs“ auf die bisherige Rechtsprechung) und einen einfach zu handhabenden neuen Ansatz gewählt, der die Anwendungsschwierigkeiten vermeidet, um deren Auflösung willen sich der Gesetzgeber zur ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Geschäftswerts schuldrechtlicher Bauverpflichtungen entschlossen hatte. Die Vereinfachung besteht zunächst darin, den Geschäftswert mit einem Prozentsatz von 20 % von gesetzlich bestimmten Referenzgrößen festzuschreiben und auf eine Schätzung unter Bildung unterschiedlicher Prozentsätze (vgl. dazu: OLG Zweibrücken, OLGR 2000, 444, 445 f.; Bay. Notarkasse, MittBayNot 2006, 259, 260) zu verzichten.
18
(4) Bei der Festlegung dieser Referenzgrößen ist der Gesetzgeber zwar inhaltlich von dem Maßstab ausgegangen, der bis dahin bestimmend war: dem Interesse des Verkäufers an der Bauverpflichtung (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 103/05, BGHZ 165, 125, 131 f.). Er stellt aber in § 50 Nr. 3 GNotKG nicht auf dieses Interesse, sondern auf die Gebäude ab, deren Errichtung staatliche oder staatsnahe Verkäufer normalerweise mit Bauverpflichtungen sicherstellen wollen: Wohngebäude zur Schaffung von Wohnraum und gewerblich genutzte Bauwerke zur Ansiedlung von Gewerbe. Danach legt er auch die maßgebliche Referenzgröße fest: den Verkehrswert des unbebauten Grundstücks bei Wohngebäuden und den voraussichtlichen Herstellungsaufwand bei gewerblich genutzten Bauwerken. Dieser Regelungsansatz führt zwar dazu, dass das von dem Verkäufer angestrebte öffentliche Interesse je nach dem Konzept des Erwerbers nicht schon in seiner Person verwirklicht wird, sondern unter Umständen erst durch einen späteren Erwerber. Er erreicht aber mit geringem Aufwand die angestrebte Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung. Die maßgebliche Referenzgröße ergibt sich unmittelbar aus der vertraglichen Vereinbarung, in der bestimmt werden muss, welche Gebäude der Verpflichtete zu errichten hat. Diese Vereinfachung führt auch nicht dazu, dass die mit der niedrigeren Referenzgröße bezweckte Privilegierung verfehlt würde. Der Gesetzgeber hat diese Privilegierung nicht auf den Bau von Eigenheimen durch interessierte Bürger begrenzt, sondern - sich an die frühere Rechtsprechung eben nur anlehnend (BT-Drucks. 17/11471 [neu] S. 170 r. Sp.) - schlechthin für Verpflichtungen zur Errichtung von Wohngebäuden vorgesehen. Ihr Zweck wird auch bei der Errichtung von sog. gewerblichen Wohnimmobilien erreicht. Denn auch die kostenrechtliche Privilegierung von Erwerbern, die Wohnraum errichten, um ihn weiterzuveräußern, ist tendenziell geeignet, die Kosten der späteren Nutzer zu senken.
19
d) Das Beschwerdegericht durfte dem beteiligten Notar aber nicht die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen; denn er hat die Beschwerde auf Weisung seiner Aufsichtsbehörde eingelegt. Folge dessen ist nach § 130 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GNotKG, dass Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben und in diesem Verfahren etwa entstandene außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldnerin der Landeskasse - hier des Landes NordrheinWestfalen - aufzuerlegen sind. Darüber ist von Amts wegen zu entscheiden, so dass es nicht darauf ankommt, ob der beteiligte Notar den Kostenantrag innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gestellt hat. Die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts ist deshalb aufzuheben und neu zu fassen.

IV.


20
Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG und § 84 FamFG. Von der Kostentragungspflicht ist der Notar, anders als im Beschwerdeverfahren, nicht freigestellt, weil seine Aufsichtsbehörde ihn zur Einlegung auch der Rechtsbeschwerde nicht angewiesen hat.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Haberkamp Hamdorf

Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 19.01.2017 - 6 OH 4/16 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2017 - 2 Wx 104/17 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 130 Gemeinsame Vorschriften


(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anor

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt. (2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen


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Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung

1.
über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
2.
zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
3.
zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
a)
ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
b)
ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
4.
zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung

1.
über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
2.
zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
3.
zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
a)
ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
b)
ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
4.
zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 103/05
vom
24. November 2005
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
KostO §§ 20 Abs. 1, 30 Abs. 1

a) Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags bestimmt sich
nach dem Gesamtwert der Leistungen des Käufers; ist der Verkehrswert des verkauften
Grundstücks höher, ist dieser maßgebend.

b) Die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung in einem Grundstückskaufvertrag
ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO, auch
wenn der Verkäufer kein wirtschaftliches, sondern ein ideelles Interesse an der Erfüllung
der Verpflichtung hat.

c) Gewährt der Grundstücksverkäufer dem Käufer für die Übernahme einer Bau- und
Selbstnutzungsverpflichtung einen Preisnachlass, ist mangels anderer Anhaltspunkte die
Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks
als Wert der übernommenen Verpflichtung anzusetzen; entspricht der Kaufpreis dem Verkehrswert
, ist der Wert der Verpflichtung grundsätzlich mit einem prozentualen Anteil des
Kaufpreises unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 103/05 - OLG Köln
LG Bonn
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kostengläubiger trägt die den Kostenschuldnern in dem Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 174 €.

Gründe:

I.


1
Der Kostengläubiger beurkundete am 15. Dezember 2003 einen Grundstückskaufvertrag , an dem die Kostenschuldner als Käufer und die weitere Beteiligte als Verkäuferin beteiligt waren. Die Kostenschuldner verpflichteten sich außer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 40.400 € (80 €/qm) auch zur Bebauung des Kaufgegenstands mit einem Wohnhaus innerhalb von drei Jahren ab Vertragsschluss und zur anschließenden Selbstnutzung des Hauses während weiterer drei Jahre. Der Verkehrswert des verkauften Grundstücks betrug 42.925 € (85 €/qm).
2
In seiner Kostenberechnung vom 5. Januar 2004 hat der Kostengläubiger als Geschäftswert für die Beurkundung des Kaufvertrags einen Betrag von 94.400 € angesetzt; dabei hat er die Bauverpflichtung mit 30 Prozent der geschätzten voraussichtlichen Baukosten von 180.000 € bewertet, also mit 54.000 €.
3
Die Kostenschuldner haben u.a. diesen Wertansatz mit ihrer Beschwerde angegriffen. Das Landgericht hat insoweit die Kostenberechnung geändert und sowohl für die Bauverpflichtung als auch für die Selbstnutzungsverpflichtung einen Betrag von jeweils 3.000 € angesetzt. Hiergegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene weitere Beschwerde des Kostengläubigers, die das Oberlandesgericht zurückweisen möchte. Es sieht sich daran jedoch durch die auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 22. März 1976 (DNotZ 1977, 502), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Dezember 1992 (MittBayNot 1993, 226) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. November 1998 (FGPrax 1999, 76) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. v. 10. Juni 2005, NotBZ 2005, 339).

II.


4
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
5
1. Das vorlegende Gericht vertritt die Ansicht, dass die Bauverpflichtung und die Selbstnutzungsverpflichtung regelmäßig als zusätzliche Leistungen für die Überlassung des Grundstücks im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KostO anzusehen seien und ihr Wert deshalb dem Kaufpreis hinzuzurechnen sei. Für die Bewertung dieser Verpflichtungen sei allein das Interesse des Berechtigten , dem gegenüber sie übernommen worden seien, an der Errichtung des Wohnhauses und an der anschließenden Selbstnutzung maßgebend. Da dieses hier nicht wirtschaftlicher, sondern ideeller Natur sei, handele es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, für deren Bewertung § 30 Abs. 3 Satz 1 KostO gelte. Für eine Schätzung des Werts fehle es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten, weil weder auf die voraussichtlichen Baukosten noch auf einen Bruchteil des Kaufpreises abgestellt werden könne. Deshalb sei der Wert der Verpflichtungen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO mit jeweils 3.000 € anzunehmen.
6
Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in der genannten Entscheidung die Auffassung, dass die voraussichtlichen Baukosten eine geeignete Grundlage für die Schätzung des Werts einer Bauverpflichtung seien. Das Bayerische Oberste Landesgericht und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (jeweils aaO) meinen, dass als Wert einer Bauverpflichtung und einer Selbstnutzungsverpflichtung (OLG Zweibrücken aaO) ein Bruchteil des Kaufpreises anzusetzen sei.
7
Das vorlegende Gericht und die genannten anderen Gerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, wie der Wert einer in einem Grundstückskaufvertrag enthaltenen Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung zu bestimmen ist. Dies trägt die Vorlage.
8
2. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und dass die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB 40/05, WM 2005, 1434 f.).

III.


9
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zwar beruht die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO); aber das führt nicht zu einer Änderung der Kostenberechnung zugunsten des Kostengläubigers.
10
1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht seiner Berechnung des Geschäftswerts für die Beurkundung des Kaufvertrags zunächst den Verkehrswert des Kaufgegenstands in Höhe von 42.925 € (85 €/qm) und nicht - wie der Kostengläubiger - den in dem Vertrag vereinbarten Kaufpreis von 40.400 € zugrunde gelegt. Das entspricht der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KostO.
11
2. Ebenfalls zu Recht ist es davon ausgegangen, dass auch der Wert der Bauverpflichtung und der Wert der Selbstnutzungsverpflichtung bei der Berechnung des Geschäftswerts für die Beurkundung des Kaufvertrags herangezogen werden müssen. Beide Verpflichtungen sind von den Käufern übernommene Leistungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KostO.
12
3. Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch den Wert der Bauverpflichtung und den der Selbstnutzungsverpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO mit jeweils 3.000 € angenommen. Das verkennt, dass diese Vor- schrift für die Bestimmung des Werts solcher Verpflichtungen keine Anwendung findet.
13
a) Die Frage, wie der Wert einer Bauverpflichtung zu bemessen ist, die der Erwerber eines Grundstücks gegenüber dem Veräußerer übernimmt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Auffassung bietet der von einer Gemeinde gewährte Preisnachlass gegenüber dem Verkehrswert des verkauften Grundstücks einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine von dem Regelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO abweichende Schätzung des Werts (OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 202; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO [2002], § 30 Rdn. 14 a). Nach anderer Auffassung soll der Geschäftswert einen Bruchteil der zu erwartenden Baukosten betragen (OLG Frankfurt DNotZ 1968, 383; 1977, 502; OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 814; Lappe, NJW 1998, 1112, 1116; derselbe , NotBZ 2005, 339; Wielgoss, JurBüro 2001, 520, 521). Wiederum andere setzen einen Bruchteil des Kaufpreises oder des für den Fall der Nichteinhaltung der Bauverpflichtung vereinbarten Rückkaufpreises an (OLG Schleswig JurBüro 1974, 1416; BayObLG MittBayNot 1993, 226; OLG Celle OLGR 1995, 252; OLG Oldenburg Nds.Rpflege 1997, 137; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 76; Waldner, Die Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 65 a). Schließlich wird die - von dem Beschwerdegericht und von dem vorlegenden Gericht geteilte - Auffassung vertreten, dass mangels anderer Anhaltspunkte als Geschäftswert der Bauverpflichtung der Regelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO anzunehmen sei (OLG Stuttgart Rpfleger 1964, 132; KG Rpfleger 1968, 298; OLG Köln JurBüro 1986, 589; OLG Düsseldorf DNotZ 1994, 723; OLG Hamm NVwZRR 2004, 811; Rohs in Rohs/Wedewer, aaO).
14
b) In Fällen wie dem vorliegenden hält der Senat die erste Auffassung im Ergebnis für zutreffend.
15
aa) Für die Bewertung der Bauverpflichtung ist nach allgemeiner Auffassung regelmäßig das Interesse des Verkäufers, dem gegenüber sie übernommen wird, an der Bebauung des verkauften Grundstücks maßgebend (siehe nur OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 811, 812 m.w.N.; Reimann in Korintenberg /Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 30 Rdn. 16 m.w.N.). Dieses kann sowohl wirtschaftlicher als auch ideeller Art sein. Von ersterem ist zum Beispiel auszugehen, wenn eine Gemeinde mit der Veräußerung des Grundstücks den Zweck verfolgt, einen Gewerbebetrieb anzusiedeln und dadurch ihr Steueraufkommen zu erhöhen (vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1967, 83) oder wenn ein privater Verkäufer eine ihm obliegende Bauverpflichtung an einen Grundstückserwerber weitergibt (vgl. OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 814). Letzteres ist zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Gemeinde - wie hier die Beteiligte zu 3 - bei dem Grundstücksverkauf sicherstellen will, dass die Einheitlichkeit des Stadtbildes durch eine in etwa gleichzeitige Bebauung eines größeren Baugebiets gewährleistet wird.
16
bb) In beiden Fällen hat die Bauverpflichtung einen wirtschaftlichen Wert, also auch dann, wenn der aus ihr Berechtigte an ihrer Übernahme lediglich ein ideelles Interesse hat. Die Übernahme ist in beiden Fällen eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 30 KostO Rdn. 5; Lappe, NotBZ 2005, 339). Die gegenteilige Auffassung, die auch das vorlegende Gericht vertritt, nimmt an, dass bei einem ideellen Interesse des Berechtigten eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs.3 KostO vorliege (OLG Stuttgart Rpfleger 1964, 132; OLG Karlsruhe DNotZ 1969, 689, 690; OLG Schleswig JurBüro 1974, 1416, 1417; OLG Köln JurBüro 1986, 589; BayObLG MittBayNot 1993, 226, 227; OLG Düsseldorf DNotZ 1994, 723; OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 202, 203; OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 811, 812; Assenma- cher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Bauverpflichtung" Anm. 2; Reimann aaO, Rdn. 15; Rohs aaO, Rdn. 14 a). Das verkennt die Bedeutung des Begriffs "nichtvermögensrechtlich". Sie unterscheidet sich hier nicht von der in § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG. Deshalb gelten hier dieselben Grundsätze wie dort. Demnach sind vermögensrechtlich nicht nur auf Geld oder Geldeswert gerichtete Ansprüche, sondern auch solche, die auf vermögensrechtlichen Beziehungen beruhen, mögen auch für ihre Geltendmachung andere Beweggründe als die Wahrnehmung eigener Vermögensinteressen im Vordergrund stehen (BGHZ 83, 106, 109), sowie Ansprüche, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen (BGHZ 89, 198, 200). Alle anderen Ansprüche sind nichtvermögensrechtlich. Danach ist neben der Übernahme von Bauverpflichtungen , die der Grundstücksverkäufer im wirtschaftlichen Interesse durchsetzt, auch die Übernahme solcher Pflichten vermögensrechtlich, die er im ideellen Interesse dem Käufer auferlegt. Denn sie beruhen auf einer vermögensrechtlichen Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, nämlich auf der Vereinbarung von Leistungen und Verpflichtungen in einem Grundstückskaufvertrag. Wird - wie hier - für die Übernahme der Bauverpflichtung ein Preisnachlass gewährt, verdeutlicht das ihren wirtschaftlichen Wert und die vermögensrechtliche Beziehung in besonderem Maß.
17
cc) Damit scheidet die Bestimmung des Werts einer Bauverpflichtung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 KostO aus. Möglich ist indes eine Wertbestimmung nach freiem Ermessen durch Schätzung nach § 30 Abs. 1 Halbs. 1 KostO. Das setzt jedoch voraus, dass sich der Wert der Bauverpflichtung nicht aus den Vorschriften der Kostenordnung ergibt und auch sonst nicht feststeht. In diesen Fällen bieten allerdings die voraussichtlichen Baukosten im Allgemeinen keine geeignete Grundlage für eine Schätzung. Ihre Höhe hängt von der Entscheidung des Grundstückskäufers ab, mit welchem wirtschaftlichen Aufwand er sein Bauvorhaben verwirklicht. Für die für die Bewertung der Bauverpflichtung maßgeblichen Interessen des Verkäufers sind die Baukosten jedoch ohne Belang. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Höhe der Baukosten für den Grundstücksverkäufer ersichtlich von Bedeutung ist wie zum Beispiel bei der Veräußerung eines Grundstücks zur Errichtung gewerblicher Objekte (BayObLG MittBayNot 1995, 488; OLG Zweibrücken MittBayNot 2001, 97). Dagegen bietet der vereinbarte Kaufpreis bzw. der für den Fall der Nichteinhaltung der Bauverpflichtung vereinbarte Rückkaufpreis eine ausreichende Schätzungsgrundlage. In ihrer Höhe, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von zusätzlichen Leistungen des Verkäufers, kommt dessen Interesse an der Erfüllung der Bauverpflichtung durch den Käufer zum Ausdruck. Denn in der Regel vereinbaren die Vertragsparteien für die Übernahme eine Vergütungspflicht des Verkäufers in der Form, dass der Kaufpreis unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt; die Übernahme der Verpflichtung zusätzlich zu der Pflicht zur Zahlung des dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreises ohne sonstige Gegenleistung des Verkäufers ist eher die Ausnahme. Davon ausgehend ist es gerechtfertigt, den Wert der Bauverpflichtung durch Schätzung anhand des vereinbarten Kaufpreises bzw. des Rückkaufpreises zu bestimmen, wenn sich eine Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks nicht aus dem Kaufvertrag oder aus sonstigen Umständen ergibt. Dabei kann der Wert mit einem prozentualen Anteil des Kaufpreises unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Bewertungsgesichtspunkte sind die Zeitspanne, innerhalb derer der Erwerber das Grundstück bebauen muss, die Kosten, die er zur Herstellung der Bebaubarkeit des Grundstücks aufwenden muss, und die Wahrscheinlichkeit der Ausübung eines für den Verkäufer vereinbarten Rückkaufrechts (BayObLG MittBayNot 1993, 226, 227; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 76, 77). Für die Bewertung einer Bauver- pflichtung mit dem Regelwert von 3.000 € (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO) bleibt somit kein Raum.
18
dd) In dem vorliegenden Fall scheidet die Bestimmung des Werts der Bauverpflichtung nach freiem Ermessen nach § 30 Abs. 1 Halbs. 1 KostO jedoch aus, weil der Wert feststeht. Das schließt die Anwendung der Vorschrift aus.
19
Der Verkehrswert des Grundstücks betrug nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts in dem für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 KostO) 42.925 €. Als Kaufpreis war ein Betrag von 40.400 € vereinbart. Die Differenz von 2.525 € ist der Preisnachlass, den die Beteiligte zu 3 den Kostenschuldnern für die Übernahme der Bauverpflichtung und der Selbstnutzungsverpflichtung gewährt hat, weil weder festgestellt noch ersichtlich ist, dass er ihnen aus einem anderen Grund eingeräumt wurde. Dem Preisnachlass entspricht der Wert der beiden Verpflichtungen. Welcher Teil davon auf die Bauverpflichtung und welcher Teil auf die Selbstnutzungsverpflichtung entfällt, kann offen bleiben. Denn der Wert für die Selbstnutzungsverpflichtung ist nach denselben Grundsätzen wie der für die Bauverpflichtung zu bestimmen. In erster Linie ist ein aufgrund der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem vereinbarten Kaufpreis feststehender Wert zugrunde zu legen; fehlt es daran, hat die Wertbestimmung nach freiem Ermessen durch Schätzung nach § 30 Abs. 1 Halbs. 1 KostO zu erfolgen (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 202). Hier besteht der Wert beider Verpflichtungen in der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem vereinbarten Kaufpreis. Er ist für die Bestimmung des Geschäftswerts für die Beurkundung des Kaufvertrags insgesamt - ohne dass eine Aufteilung auf die eine und auf die andere Verpflichtung notwendig ist - maßgebend.
20
4. Dieser Wert ist dem vereinbarten Kaufpreis und nicht dem Verkehrswert hinzuzurechnen; denn der Verkehrswert entspricht hier dem Gesamtwert der Leistungen der Käufer, nämlich dem Kaufpreis zuzüglich dem Wert der Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 202, 203; Tiedtke, MittBayNot 1998, 54, 55). In diesem Fall scheidet die Hinzurechnung des Werts der zusätzlich zu der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises übernommenen Verpflichtungen zu dem Verkehrswert aus. Anderenfalls würde der Wert der zusätzlich übernommenen Verpflichtungen zweimal angesetzt.
21
5. Für die hier streitige Kostenrechnung gilt somit folgendes:
22
Der Geschäftswert für die Beurkundungsgebühr beträgt 42.925 €; er setzt sich aus dem vereinbarten Kaufpreis (40.000 €) und aus dem Wert der von den Kostenschuldnern übernommenen Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung (2.525 €) zusammen. Nach diesem Geschäftswert ist das Doppelte der vollen Gebühr zu erheben (§ 36 Abs. 2 KostO), also 240 €. Das sind zwar 24 € weniger, als das Beschwerdegericht dem Kostengläubiger zugestanden hat. Der Senat kann jedoch die Kostenberechnung des Beschwerdegerichts nicht um diesen Betrag zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer kürzen. Denn in dem Verfahren nach § 156 KostO gilt zugunsten des Rechtsmittelführers , hier also des Kostengläubigers, das Verbot der Schlechterstellung (BayObLGZ 1955, 185, 197; OLG Hamm Rpfleger 1957, 26; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 25 Rdn. 9; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rdn. 116). Deshalb verbleibt es bei der bloßen Zurückweisung der weiteren Beschwerde.

IV.


23
Einer Entscheidung über die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde bedarf es nicht (vgl. §§ 2, 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Die Entscheidung über die Erstattung von außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus §§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
24
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 09.02.2005 - 6 T 106/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.06.2005 - 2 Wx 7/05 -

Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung

1.
über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
2.
zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
3.
zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
a)
ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
b)
ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
4.
zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.