Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2014 - V ZB 105/14

published on 06/11/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2014 - V ZB 105/14
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Landgericht Stade, 9 T 52/14, 21/05/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 105/14
vom
6. November 2014
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Antrag der Aufhebung der Abschiebungshaft und der Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit bereits vollzogener Haft sind „wesensgleich“ und dürfen daher bei
der Kostenentscheidung keine unterschiedliche Gewichtung erfahren.
BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 105/14 - LG Stade
AG Otterndorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 21. Mai 2014 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Landkreis Cuxhaven zu tragen hat.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


1
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2014 gegen den Betroffenen , einen türkischen Staatsangehörigen, Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 27. Mai 2014 angeordnet. Auf dessen Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass der Vollzug der Sicherungshaft bis zur Anhörung durch die Kammer am 21. Mai 2014 rechtswidrig war. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 70% diesem und zu 30% der beteiligten Behörde auferlegt. Am 22. Mai 2014 wurde der Betroffene in die Türkei abgeschoben. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt er die Fest- stellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn auch über den 21. Mai 2014 hinaus in seinen Rechten verletzt hat. Außerdem beantragt er, seine notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren vollständig der beteiligten Behörde aufzuerlegen.

II.


2
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die über den 21. Mai 2014 hinausgehende Haft rechtmäßig. Bei der Kostenentscheidung sei berücksichtigt worden, dass dem Antrag auf Aufhebung der Haft im Verhältnis zum Feststellungsbegehren das höhere Gewicht zukomme.

III.


3
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Von einer Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
4
2. Allerdings ist die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens in dem angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Auffassung des Beschwerdegerichts , dass dem Antrag auf Aufhebung der Haft im Verhältnis zu dem Feststellungsbegehren das höhere Gewicht zukomme und dies bei der Kostenentscheidung entsprechend zu berücksichtigen sei, ist unzutreffend. Das Rechtsschutzziel der Aufhebung einer noch bestehenden wirksamen freiheitsentziehenden Maßnahme ist „wesensgleich“ mit dem Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. BVerfGK 6, 303, 311; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 62 Rn. 8). Daher können die beiden Rechtsschutzziele bei der Kostenentscheidung keine unterschiedliche Gewichtung erfahren. Angesichts des nur geringfügigen Unterliegens des Betroffenen in dem Beschwerdeverfahren entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfah- rens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen dem Landkreis Cuxhaven aufzuerlegen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 2 und 5 Abs. 5 EMRK analog).
Stresemann Czub Brückner
Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Otterndorf, Entscheidung vom 15.04.2014 - 3 XIV 637 B -
LG Stade, Entscheidung vom 21.05.2014 - 9 T 52/14 -
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ
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published on 12/03/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 81/14 vom 12. März 2015 in der Zurückschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brück
published on 14/07/2016 00:00

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 21.06.2016 (Az. 88 XIV (B) 80/16) wird aufgehoben, soweit die Haft für längere Zeit als bis zum 19.08.2016 einschließlich angeordnet ist. Ferner wird festgestellt, dass die Freiheitsentziehung auf Grund
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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.