Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2015 - V ZB 81/14

published on 12/03/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2015 - V ZB 81/14
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Landgericht Stade, 9 T 35/14, 22/04/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 81/14
vom
12. März 2015
in der Zurückschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2015 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 22. April 2014 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Landkreis Rotenburg (Wümme) zu tragen hat. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


1
1. Die Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache zulässig, aber unbegründet. Von einer Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
2
2. Wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Beschluss des Senats vom 6. November 2014 (V ZB 105/14, FGPrax 2015, 41 Rn. 4) verwiesen.
Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Zeven, Entscheidung vom 07.04.2014 - 6 XIV 3 B -
LG Stade, Entscheidung vom 22.04.2014 - 9 T 35/14 -
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig
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published on 06/11/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 105/14 vom 6. November 2014 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 62, 81 Abs. 1 Der Antrag der Aufhebung der Abschiebungshaft und der Antrag auf Feststellung
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Annotations

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.