Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2007 - KRB 1/07

bei uns veröffentlicht am06.03.2007
vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, Kart 4/06, 19.06.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

KRB 1/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 6. März 2007
in der Kartellbußgeldsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
__________________
Ein Durchsuchungsbeschluss, der nur allgemein gegen "Verantwortliche im
Verkauf, Kalkulation und Akquisition" ergangen ist, unterbricht die Verjährung
gegen den Täter nur dann, wenn sich aus den Ermittlungsakten ergibt, dass
der Täter zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war und sich die Durchsuchung
auch gegen ihn richten sollte.
BGH, Beschluss vom 6. März 2007 – KRB 1/07 – OLG Düsseldorf
wegen Kartellordnungswidrigkeiten
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 ohne mündliche
Verhandlung durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2006 gemäß § 79 Abs. 5 OWiG aufgehoben , soweit es diesen Betroffenen betrifft; aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Tat.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 sowie die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 2 werden nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO verworfen; der Betroffene zu 2 hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Betroffenen zu 1, an einen anderen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Oberlandesgericht hat die Betroffenen wegen vorsätzlichen „SichHinwegsetzens“ über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB 1990 unwirksamen Vertrages, den Betroffenen zu 2 darüber hinaus – tateinheitlich – we- gen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB 1999 verurteilt. Gegen den Betroffenen zu 1 hat es eine Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro, gegen den Betroffenen zu 2 eine solche in Höhe von 150.000 Euro verhängt. Während die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 2 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg hat, führt die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.


2
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts trafen sich die Vertreter der im Vertriebsgroßraum H. tätigen Papiergroßhändler zwischen 1996 und 2000, um Mindestverkaufspreise für holzfreies Bilderdruckpapier abzusprechen. Für die P. GmbH & Co. KG (künftig: P. ), als deren Prokurist der Betroffene zu 1 für den Vertrieb in H. verantwortlich war, nahm deren Niederlassungsleiter G. an drei bis fünf Treffen bis Ende 1996 teil. Im Rahmen dieser Treffen hatte G. zumindest vorgetäuscht, sich an die Preisabsprachen halten zu wollen. Von diesen Treffen berichtete G. jeweils seinem Vorgesetzten, dem Betroffenen zu 1, der dieses Verhalten G. billigte.
3
Das Oberlandesgericht sieht in dem Verhalten des Betroffenen zu 1 eine Förderung der verbotenen Absprachen, an denen sich G. beteiligt habe. Damit habe der Betroffene zu 1 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG selbst ordnungswidrig gehandelt. Diese Tat, die bis zum Beginn des Jahres 1997 beendet gewesen sei, sei nicht verjährt, weil die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 3. und 6. April 2000 die Verjährung rechtzeitig unterbrochen hätten.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Annahme des Oberlandesgerichts , die Verjährung sei durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bonn unterbrochen worden, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
5
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass die Tat des Betroffenen zu 1 im Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse noch nicht verjährt war. Zwar galt zum Zeitpunkt der Beendigung der Tat noch die dreijährige Verjährungsfrist, die jedoch durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I 2038), das am 20. August 1997 in Kraft trat, auf fünf Jahre verlängert wurde (Art. 8 Nr. 1). Die Verlängerung der Verjährungsfrist erfasste auch die hier zu beurteilende Tat, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht verjährt war (vgl. BGHSt 50, 30, 36 – Einspruchsrücknahme ). Die insoweit maßgebende fünfjährige Verjährungsfrist endete deshalb nicht vor Ablauf des Jahres 2001.
6
2. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bonn die Verjährung in Bezug auf den Betroffenen zu 1 unterbrochen haben.
7
a) Das Oberlandesgericht hält die Durchsuchungsbeschlüsse gegenüber dem Betroffenen zu 1 nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG für verjährungsunterbrechend. Diese hätten sich gegen die P. gerichtet und seien auf eine umfassende Sachaufklärung angelegt gewesen. Ihre verjährungsunterbrechende Wirkung erstrecke sich deshalb auf sämtliche Vertriebsverantwortliche der P. . Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
b) Ein Durchsuchungsbeschluss unterbricht nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG nur dann die Verjährung gegen einen Tatverdächtigen, wenn er sich auf diesen Tatverdächtigen bezieht (BGH, Beschl. v. 1.8.1995 – 1 StR 275/95, StV 1995, 585). Die Unterbrechung der Verjährung wirkt immer nur gegenüber einer konkreten Person (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Dies setzt voraus, dass gegen diese Person ein entsprechendes Ermittlungsverfahren anhängig ist, hinsichtlich dessen die Verjährung unterbrochen werden kann. Deshalb ist es allgemein anerkannt, dass richterlichen Maßnahmen, die sich auf die Ermittlung eines noch unbekannten Täters richten, die Eignung fehlt, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen (BGHSt 24, 321, 323; 2, 54, 55). Der Betroffene muss vielmehr im Zeitpunkt der Vornahme der Unterbrechungshandlung bereits „der Person nach“ bekannt sein (BGHSt 42, 283, 290). Deshalb kommt dem bisherigen Gang des Ermittlungsverfahrens und seiner Dokumentation in den Verfahrensakten eine entscheidende Bedeutung zu. Der hieraus erkennbare Verdachtsgrad und insbesondere auch die Fassung der Durchsuchungsanträge sind maßgeblich für die Beurteilung heranzuziehen, ob die Verfolgungsbehörde ihre Ermittlungen bereits auf den Betroffenen erstreckt hat.
9
Durchsuchungsbeschlüsse können nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten, wenn die Durchsuchung, mag sie sich auch gegen einen Dritten richten, innerhalb eines Verfahrens erfolgt, das gegen einen bereits bekannten Täter geführt wird. Zwar muss dessen Name nicht zutreffend bezeichnet sein (BGHSt 42, 283, 290). Es müssen jedoch Merkmale bekannt sein, die den Täter sicher individuell bestimmen. Dabei ist es wegen der Bedeutung der Verjährung und der Rechtssicherheit im Hinblick auf ihren Ablauf erforderlich, dass der Täter aufgrund bei den Akten befindlicher Unterlagen bestimmt werden kann (BGHSt 24, 321, 323). Er muss als Tatverdächtiger im Zeitpunkt des Antrags auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses in den Akten genannt sein (BGH, Urt. v. 7.3.1961 – 1 StR 22/61, GA 1961, 239, 240; BGH bei Holtz, MDR 1991, 701).

10
c) Ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Die Durchsuchungsbeschlüsse weisen lediglich aus, dass gegen die P. allgemein der Verdacht bestand, Beschäftigte von ihr könnten sich an Preisabsprachen beteiligt haben. Konkrete Personen sind in den Durchsuchungsbeschlüssen nicht genannt. Vielmehr wurde die Durchsuchung von Räumen solcher Personen angeordnet, die abstrakt und nur ihrer Funktion nach bestimmt waren (Verantwortliche im Verkauf, Kalkulation und Akquisition sowie die Aufsichtspflichtigen ). Dies legt den Schluss nahe, dass insoweit die Durchsuchung erst Erkenntnisse über mögliche Beteiligte erbringen sollte. Anhaltspunkte, die den allgemeinen Verdacht – auch im Hinblick auf den Vertriebsraum H. als hier maßgeblichem Tatort – näher eingrenzen könnten, werden aus den Durchsuchungsbeschlüssen nicht deutlich. Gegen welche Personen ein konkreter Verdacht gegeben war, lässt sich den Durchsuchungsbeschlüssen mithin ebenso wenig entnehmen wie den Ausführungen des Oberlandesgerichts hierzu. Das Oberlandesgericht sieht sämtliche Vertriebsverantwortliche als Tatverdächtige. Abgesehen davon, dass es weder näher ausführt, ob sich die Verdachtsmomente gerade auch auf den Vertriebsraum H. bezogen, noch, auf welchen Grundlagen diese gegebenenfalls beruhten , könnte hierdurch lediglich ein abstrakter Tatverdacht begründet werden. Der abstrakte Tatverdacht sollte mit Hilfe der Durchsuchungen erst auf bestimmte Personen eingegrenzt werden. Dies reicht für eine verjährungsunterbrechende Wirkung der Durchsuchungsbeschlüsse jedoch nicht aus.
11
d) Es lässt sich nicht klären, ob eine wirksame Unterbrechungshandlung vorliegt. Der Senat kann aufgrund der Aktenlage gleichfalls nicht sicher ausschließen, dass eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung erfolgt ist. Deshalb kommt die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung derzeit ebenfalls nicht in Betracht. Da das vorgelegte Aktenmaterial nicht die Ermittlungsvorgänge umfasst, die im Vorfeld der Durchsuchungsbeschlüsse erfolgt sind, vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob sich aufgrund des Ermittlungsstands der Verfolgungswille des Bundeskartellamts schon so weitgehend konkretisiert hatte, dass der Betroffene zu 1 als Tatverdächtigter anzusehen war. Dann müssten freilich gegenüber der P. bereits konkrete Verdachtsmomente auch für den Vertriebsraum H. bestanden haben und der Betroffene zu 1, wenn auch nicht mit vollständigen Personalien, so doch jedenfalls aufgrund seiner konkreten Funktion als Person identifiziert in Verdacht geraten sein. Ließe sich das anhand des vorliegenden Aktenmaterials belegen, käme den Durchsuchungsbeschlüssen verjährungsunterbrechende Wirkung zu.
12
3. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zur Prüfung dieser Fragen zurückzuverweisen. Der Senat sieht davon ab, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Prozesshindernis der Verjährung selbst im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.2003 – 4 StR 142/03, NStZ 2004, 275, 276). Ihm liegen weder die hierfür erforderlichen Akten vor, noch lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausschließen, dass zum Umfang des Verdachtsgrads gegebenenfalls sogar Ermittlungsbeamte zur Klärung von Zweifelsfragen als Zeugen vernommen werden müssten (BGH aaO). Ermittlungen mit erheblichem Aufwand könnten zudem für die Überprüfung notwendig werden, ob möglicherweise andere Unterbrechungstatbestände gegeben sind. Hierzu bedarf es gleichfalls der Sichtung des gesamten Aktenmaterials.

III.


13
Der neue Tatrichter wird unter Berücksichtigung des Aktenmaterials zu prüfen haben, ob bereits ein entsprechender Tatverdacht gegen den Betroffenen zu 1 bestand und sich das Verfahren mithin zu diesem Zeitpunkt schon gegen ihn als Person richtete. Sollte dies nicht der Fall sein, wird weiter zu untersuchen sein, ob andere rechtzeitige verjährungsunterbrechende Maßnahmen in Betracht kommen können.
14
Die Feststellungen zur Tat bleiben sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht aufrechterhalten. Sie sind – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – rechtsfehlerfrei getroffen und ersichtlich von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler unbeeinflusst (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 353 Abs. 2 StPO).
Hirsch Bornkamm Raum
Strohn Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.06.2006 - VI-Kart 4/06 (Owi) -

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

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Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des Bet

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 14 Beteiligung


(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten vorlieg

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(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten vorliegen.

(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird oder in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird.

(3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung bei den anderen nicht ausgeschlossen. Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.

(4) Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die sonst eine Ordnungswidrigkeit wäre, bei besonderen persönlichen Merkmalen des Täters eine Straftat ist, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 142/03
vom
27. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Mai 2002 aufgehoben
a) in den Fällen II 9 e), f), g), h) und i) sowie in den Fällen II 10 und II 11 der Urteilsgründe; die insoweit getroffenen Feststellungen – mit Ausnahme der zur Tatzeit im Fall II 9 g) – bleiben aufrechterhalten ;
b) im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen (UA 48 Abs. 2 bis UA 50). 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag-
ten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das angefochtene Urteil hat in den in der Beschlußformel zu 1 a) genannten Fällen keinen Bestand, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten sein kann. Die Tatzeiten der vom Landgericht abgeurteilten Untreuehandlungen des Angeklagten liegen nach den getroffenen Feststellungen in der Zeit zwischen 1993 und 1996. Für die vor dem 5. Mai 1994 begangenen Taten wäre die fünfjährige Verfolgungsverjährungsfrist nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, 266 Abs. 1 StGB bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift (§ 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB; vgl. hierzu BGH StV 1993, 71, 72; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 7 Eröffnung 1 m.w.N.) beim Landgericht am 4. Mai 1999 abgelaufen gewesen, sofern die Frist nicht zuvor wirksam unterbrochen worden ist. Ob dies der Fall ist, kann der Senat bei den genannten sieben Fällen nicht abschließend entscheiden; dies bedarf erneuter Prüfung durch den Tatrichter.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts waren die Taten in den Fällen II 9 e), f), h), i) und 10 mit der Auszahlung von Geldern zwischen dem 19. November 1993 und dem 26. April 1994 beendet. Von einer Beendigung vor dem 5. Mai 1994 ist auch im Fall II 11 auszugehen , bei dem der Angeklagte am 8. November 1993 einen Warengutschein des Möbelhauses IKEA an die Zeugin S. ausgab. Laut Anklageschrift soll sie ihn am 20. Dezember 1993 eingelöst haben; das Urteil verhält sich hierzu nicht. Im Fall II 9 g) datiert die festgestellte Zahlung unter dem „26.04.1995“. Dafür, daß es sich bei diesem Datum um ein bereits aus der Anklageschrift übernommenes Schreibversehen handelt und der 26. April 1994 gemeint war, spricht der
Umstand, daß bei ansonsten chronologischer Aufzählung der angeklagten und abgeurteilten Fälle diese Tat zwischen einer vom „22.02.1994“ und zwei weiteren Taten vom „26.04.1994“ mit gleichem Zahlungsempfänger aufgelistet ist. Da sich die Strafkammer in der Beweiswürdigung mit der Tatzeit nicht befaßt hat, wird der neue Tatrichter über die Tatzeit in diesem Fall mit Blick auf die in betracht kommende Verjährung erneut zu befinden haben (vgl. BGHSt 41, 305, 310).

b) Aus den dem Revisionsgericht vorgelegten Akten vermag der Senat keine Verjährungsunterbrechung vor Anklageerhebung zu entnehmen.
aa) Insbesondere war eine nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verjährung unterbrechende Beschuldigtenvernehmung unterblieben, wie der Leitende Oberstaatsanwalt in seinem Schreiben vom 5. Juli 1999 gegenüber dem Angeklagten eingeräumt hat (EA Bd. II Bl. 531). Die Akten ergeben auch keine entsprechende Anordnung.
bb) Die Verfolgungsverjährung ist auch nicht wirksam durch die richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen des Amtsgerichts Saarlouis vom 29. Januar 1997 unterbrochen worden. Denn diese „wegen Verdachts des Betruges, Bestechung pp.“ erlassenen Beschlüsse genügen nicht den Mindestanforderungen, die an die Konkretisierung des Tatvorwurfs zu stellen sind.
Bei Zweifeln über den Lebenssachverhalt, der den Tatverdacht für einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß begründen soll, ist grundsätzlich der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden das entscheidende Kriterium
für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung (BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1 m.w.N.). Dabei ist es hier zwar unerheblich, daß sich die Beschlüsse auf Durchsuchungen bei Dritten bezogen (BGHR StGB § 78 c Abs. 4 Bezug 1), doch erfassen sie schon der Zielrichtung des Antrages der Staatsanwaltschaft nach jedenfalls nicht den Fall II 11 (Gewährung eines Gutscheins der Firma IKEA an die Zeugin S. ).
Im übrigen kann die zum Zwecke der Auslegung der sachlichen Reichweite der Verjährungsunterbrechung grundsätzlich mögliche Heranziehung des Inhaltes der Ermittlungsakten und des Durchsuchungsantrages dann keine Verjährungsunterbrechung mehr bewirken, wenn die jeweilige Durchsuchungsanordnung selbst den verfassungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen nicht standhält (BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1). Danach müssen derartige schwerwiegende Eingriffe in die Lebenssphäre der Betroffenen, insbesondere in das Grundrecht nach Art. 13 GG, meßbar und kontrollierbar sein. Diesen Anforderungen wird ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Angaben – wie hier – nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (BVerfGE 42, 212, 220 f.; 44, 353, 371 f.; BVerfG wistra 1999, 257; NStZ 2000, 601; 2002, 372 f.; StV 2002, 406, 407; BVerfG, Beschl. vom 5. Dezember 2002 - 2 BvR 1028/02; vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 105 Rdn. 5 m.w.N.).
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, daß die Eingrenzungsfunktion des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses schon durch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben gewahrt sein kann, wobei
einzelne Umgrenzungsmerkmale wie Tatzeit, Tatort oder Handlungsabläufe von Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht haben (BVerfG NStZ 2002, 212, 213). Doch sind hier die handschriftlichen Eintragungen im Formularbeschluß weder für sich noch in Verbindung mit dem Betreff: „wegen Verdachts des Betruges , Bestechung pp.“ geeignet, eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für den Verdacht einer Tathandlung des Angeklagten zu begründen.
Daß die richterlichen Beschlüsse ihrer Umgrenzungsfunktion zuwider noch weit hinter dem Konkretisierungsgrad der Durchsuchungsanträge zurückgeblieben sind, ist hier um so weniger nachvollziehbar, als der erste Ermittlungsrichter , der über dieselben Anträge der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hatte, schon mangels ausreichender Konkretisierung des Tatverdachts gegen die Mitbeschuldigten und der aufzufindenden Beweismittel den Erlaß entsprechender Beschlüsse abgelehnt hatte.

c) Der Senat, dem nur die Ermittlungsakten ohne Fallakten und Beiakten vorgelegen haben, kann angesichts entsprechender konkreter Anhaltspunkte (vgl. EA Bd. I Bl. 3, 15, 20, 104; Bd. II Bl. 279) nicht ausschließen, daß bezüglich der von der Aufhebung betroffenen Fälle verjährungsunterbrechende Maßnahmen erfolgt sind, insbesondere eine mit Verfolgungswillen von den Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem Angeklagten bewirkte Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, die sich etwa aus anderen als den dem Senat vorliegenden Akten ergeben könnte (vgl. BGHSt 30, 215, 217, 219, BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 1, 2, 3). Der Senat sieht davon ab, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Prozeßhindernis im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. BGHSt 46, 307, 309 f.; NJW 2003, 226, 228), zumal zur Klärung der Verjäh-
rungsunterbrechung neben der Zuziehung weiterer Akten die Vernehmung der Ermittlungsbeamten erforderlich werden könnte.
2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Die zu den von der Aufhebung betroffenen Taten getroffenen Feststellungen können mit Ausnahme der Feststellung zur Tatzeit im Fall II 9 g) der Urteilsgründe bestehen bleiben. Die Teilaufhebung des Urteils zieht aber die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich, weil der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen kann, daß die Gesamtstrafe ohne die betreffenden sieben Einzelstrafen niedriger ausgefallen wäre.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.