Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2017 - IX ZR 195/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Grupp, die Richterin Möhring und die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 20. Februar 2017
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nach § 110 ZPO mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 mwN). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 31. März 2011 die Sicherheit nach den voraussichtlich in erster Instanz entstehenden Kosten der Beklagten berechnet, das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2013 eine weitere Sicherheit nach den Gerichtskosten und den Kosten der Beklagten für die zweite Instanz. Da die bisher angeordnete Sicherheit die Verfahrensgebühren des dritten Rechtszuges nicht abdeckt und die Klägerin weiterhin ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln (Virgin Islands) hat, kann die Beklagte eine weitere Sicherheit verlangen.
- 2
- Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der Grundlage eines Streitwerts von (bis zu) 470.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05, FamRZ 2010, 365) nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 7.113,90 €, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 4.639,50 €, Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, Umsatzsteuer in Höhe von 2.236,95 €, insgesamt 14.010,35 €).
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.09.2011 - 327 O 764/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2016 - 6 U 152/11 -
Annotations
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; - 2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; - 3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; - 4.
bei Widerklagen; - 5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.