Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - IX ZR 167/04

bei uns veröffentlicht am29.06.2006
vorgehend
Landgericht Paderborn, 4 O 583/00, 08.01.2003
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 45/03, 20.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 167/04
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. Juni 2006

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 4.255.538,93 Euro festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Die Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der Anfechtungsfristen gemäß § 139 InsO ein zulässiger und begründeter Insolvenzantrag zu berücksichtigen ist, der bei einem unzuständigen Gericht gestellt und vor Erlass des Eröff- nungsbeschlusses an das zuständige Gericht verwiesen worden ist, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat die Anträge vom 18. Mai 1998 deshalb für unbeachtlich gehalten, weil es sich (zu Unrecht) an die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgericht Köln vom 7. Juni 2001 gebunden gesehen hat, die Anträge seien unzulässig gewesen.
3
Die Frage der Wissenszurechnung innerhalb einer Behörde und unter verschiedenen Behörden ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Es kommt jeweils auf den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde an; behördliche Zuständigkeitsregelungen sind dabei zu beachten (z.B. BGHZ 109, 327, 331; 134, 343, 346; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, NZI 2006, 175, 176). Kenntnisse der Bediensteten von Steuerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen können der beklagten Stadt deshalb nicht zugerechnet werden. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 22 Abs. 1 AO. Die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Grundsteuer obliegt dem Finanzamt als eigene Aufgabe, nicht als Aufgabe der Gemeinde.
4
Verfahrensfehlervonverfassungsrech tlicher Relevanz zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Landgericht hat als nicht erwiesen angesehen , dass die Nebenintervenientin dem Schuldner ein Darlehen gewährt oder sein Verrechnungskonto mit im Jahre 1999 geleisteten Zahlungen belastet hätte. Selbst wenn dem Berufungsgericht bei der Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Indizien für eine Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung Fehler unterlaufen wären, was nicht ersichtlich ist, wäre Art. 103 Abs. 1 GG dadurch nicht verletzt. Die tatsächliche Verständigung führt nicht zu einer Inkongruenz der Zahlungen, welche die Beklagte erhalten hat. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen worden wäre.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 08.01.2003 - 4 O 583/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2004 - 27 U 45/03 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Insolvenzordnung - InsO | § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag


(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so

Abgabenordnung - AO 1977 | § 22 Realsteuern


(1) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zuständig. Abweichend von Satz 1 ist für die Festset

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - IX ZR 227/04

bei uns veröffentlicht am 15.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 227/04 Verkündet am: 15. Dezember 2005 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - IX ZR 167/04.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. März 2015 - 3 C 6/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG).

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.

(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 227/04 Verkündet am:
15. Dezember 2005
Bürk,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit befreiender
Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anordnung
des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt
bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat.

b) Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende
Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen
im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Ent-scheidungsträgern zur
Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie
sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten
und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen.

c) Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung
oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner geleistet
hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regelfall
entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Veröffentlichungen
, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese
Vermutungswirkung nicht.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Klageabweisung in Höhe von 43.817,91 € zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Nachdem ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des in Detmold geschäftsansässigen R. G. (fortan: Schuldner) gestellt hatte, bestellte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Detmold mit Beschluss vom 9. Januar 2001 den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter ; zugleich ordnete es an, Verfügungen des Schuldners seien nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der Beschluss wurde am 13. Januar 2001 in der Lippischen Landeszeitung, am 15. Januar 2001 in der Lippischen Rundschau und am 22. Januar 2001 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold (fortan: Amtsblatt) veröffentlicht. Am 1. März 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der entsprechende Beschluss wurde am 6. März 2001 in der Lippischen Landeszeitung und am 9. März 2001 im Amtsblatt veröffentlicht.
2
Am 17. Januar 2001 eröffnete der Schuldner ohne Wissen des Klägers ein Girokonto bei der verklagten Bank in Bielefeld, Zweigstelle Stieghorst. In der Zeit vom 18. Januar bis 9. März 2001 verfügte er - teils durch Barabhebungen, teils durch Überweisungsaufträge - über die auf das Konto gelangenden Beträge , ohne dass der Kläger dies wusste. Die Beklagte erbrachte auf diese Weise Leistungen in Höhe von 64.770,28 € an den Schuldner.
3
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


4
Das Rechtsmittel führt - unter Zurückweisung im Übrigen - teilweise zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zwischen den Verfügungen vor dem Wirksamwerden der öffentlichen Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkung und denen danach unterschieden. Als öffentliche Bekanntmachung hat es ausschließlich die Veröffentlichung im Amtsblatt angesehen. Diese sei am dritten Tage nach der Veröffentlichung wirksam geworden. Wegen der bis zum 24. Januar 2001 (diesen Tag eingeschlossen) erfolgten Verfügungen, die sich auf einen Betrag von 20.932,63 € summierten, komme der Beklagten die Vermutung zugute, dass sie die Verfügungsbeschränkung nicht gekannt habe (§ 82 Satz 2 InsO). Diese Vermutung habe der Kläger nicht entkräftet. Auch die danach abverfügten Beträge in Höhe von insgesamt 43.817,91 € müsse die Beklagte nicht zurückzahlen. Denn sie habe bewiesen, weder die Verfügungsbeschränkung noch die am 1. März 2001 erfolgte Insolvenzeröffnung gekannt zu haben (§ 82 Satz 1 InsO). Hierbei komme es allein auf den Kenntnisstand der Filiale Stieghorst als der kontoführenden Stelle an.

II.


6
Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Der Urteilsausspruch enthält insoweit keine Einschränkungen. Solche können sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGHZ 153, 358, 360; BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494). Dafür ist jedoch erforderlich, dass sich diesen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, das Berufungsgericht habe die revisionsrechtliche Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollen (BGH, Urt. v. 12. Juni 2000 - XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person Kenntnisse nach § 82 Satz 1 InsO zuzurechnen seien, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Diese Frage stellt sich hier für die Verfügungen bis zum 24. Januar 2001 und danach in gleicher Weise.

III.


7
Hinsichtlich der Beträge (43.817,91 €), die der Schuldner nach dem 24. Januar 2001 abverfügt hat, ist die Klage derzeit nicht abweisungsreif.
8
1. Bei dem Guthaben auf dem von dem Schuldner bei der Beklagten eingerichteten Konto handelte es sich um einen Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ob die Beklagte dadurch, dass sie die Verfügungen (Barabhebungen und Überweisungsaufträge) des Schuldners ausgeführt hat, von ihren Verpflichtungen aus dem Giroverhältnis freigeworden ist oder von dem Kläger auf nochmalige Leistung in Anspruch genommen werden kann, beurteilt sich nach § 82 Satz 1 InsO. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Schuldner mit seinen Verfügungen einer Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO zuwidergehandelt hat.
9
a) Im Schrifttum wird teilweise angenommen, mit der absoluten Wirkung der Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sei der Ausschluss jeglichen Gutglaubensschutzes verbunden (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 23 Rn. 2). Diese Ansicht steht jedoch mit § 24 Abs. 1 InsO im Widerspruch, wonach in einem solchen Fall die §§ 81, 82 InsO entsprechend anwendbar sind. Demgemäß geht die herrschende Meinung zutreffend davon aus, dass die in § 23 InsO vorgeschriebene Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen den - sonst möglichen - gutgläubigen Erwerb einschränken soll (MünchKomm -InsO/Haarmeyer, § 23 Rn. 2; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 23 Rn. 2; Pape in Kübler/Prütting, InsO § 23 Rn. 3; Mönning in Nerlich/Römermann, InsO § 23 Rn. 8; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 23 Rn. 2; Gerhardt in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 213 Rn. 42; vgl. ferner BGHZ 140, 54, 56 ff., 60).
10
b) Von anderen wird für die Anwendung des § 82 InsO eine wirksame Leistungsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Leistenden vorausgesetzt. Fehle es von vornherein an einer wirksamen Anweisung zur Leistung, könne diese nicht der (künftigen) Masse zugerechnet werden. Das Rückabwicklungsrisiko müsse demgemäß der Bank zur Last fallen (MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 22). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Obwohl Überweisungsaufträge Verfügungscharakter haben (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch 2. Aufl. § 50 Rn. 35) und Verfügungen des Schuldners, denen der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) nicht zugestimmt hat, absolut unwirksam sind, konnte die verklagte Bank, falls sie keine Kenntnis von der Verfügungsbeschränkung hatte, das kreditorische Konto des Schuldners mit befreiender Wirkung belasten (vgl. Schimansky aaO § 50 Rn. 36; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 5. Aufl. Rn. 3.11). Denn das Giroverhältnis wurde durch die Verfügungsbeschränkung nicht beendet (Schimansky aaO § 50 Rn. 35); es erlischt erst mit der Verfahrenseröffnung (vgl. BGHZ 58, 108, 111; 70, 86, 93; BGH, Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483). Das Überweisungsgesetz vom 21. Juli 1999 (BGBl. I, 1642) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil es Inlandsüberweisungen erst ab dem 1. Januar 2002 erfasst.
11
c) Soweit es sich bei den Leistungen der Beklagten um Barauszahlungen gehandelt hat, ist § 82 InsO ohne weiteres anwendbar. Eine Bank, die von den in der Person des Kunden bestehenden Verfügungsbeschränkungen keine Kenntnis hat, kann an jenen mit befreiender Wirkung aus dem vorhandenen Guthaben leisten (Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 3.572). Für Saldierungen nach Maßgabe des weiterhin wirksamen Girovertrages kann dies nicht anders sein, solange § 82 InsO den guten Glauben der Bank - auch in Bezug auf einen nach § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksamen Überweisungsauftrag - schützt.
12
2. Indes hat im vorliegenden Fall die Beklagte, welche die Darlegungsund Beweislast trifft (MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 82 Rn. 13; HK-InsO/Eickmann, aaO § 82 Rn. 11; Lüke in Kübler /Prütting, InsO § 82 Rn. 8; Braun/Kroth, aaO § 82 Rn. 9), bislang nicht nachgewiesen , dass sie zur Zeit der Leistung die Verfügungsbeschränkung ihres Kunden nicht gekannt hat.
13
Insoweit schadet bereits die Kenntnis eines Mitglieds eines Organs einer juristischen Person, auch wenn es mit dem operativen Geschäft an der Basis nicht unmittelbar etwas zu tun hat (BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, NJW 1984, 1953, 1954; für § 82 InsO zustimmend MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 14; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 82 Rn. 22; Wittkowski in Nerlich /Römermann, § 82 InsO Rn. 19; für Banken ebenso Schimansky aaO § 50 Rn. 17). Das Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als Wissen des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen (BGHZ 109, 327, 331). Darüber hinaus muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden , rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten (BGHZ 117, 104, 106 f.; 140, 54, 62; MünchKomm-InsO/Ott, aaO; Wittkowski in Nerlich /Römermann, aaO; HK-InsO/Eickmann, aaO § 82 Rn. 6). Hieraus folgt für eine Bank die Notwendigkeit eines internen Informationsaustauschs (Schimansky aaO). Informationen, die auf der Führungsebene vorhanden sind, müssen - soweit sie für diejenigen bedeutsam sind, welche im direkten Kontakt mit den Kunden für die Bank Rechtsgeschäfte vornehmen - an diese weitergegeben werden; erforderlich ist also ein Informationsfluss von oben nach unten. Umgekehrt müssen Erkenntnisse, die von einzelnen Angestellten gewonnen werden, jedoch auch für andere Mitarbeiter und spätere Geschäftsvorgänge erheblich sind, die erforderliche Breitenwirkung erzielen. Dazu kann ein Informationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler, filialübergreifender Austausch erforderlich sein (BGH, Urt. v. 1. Juni 1989 - III ZR 261/87, WM 1989, 1364, 1367; v. 1. Juni 1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1369 f.; v. 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00, WM 2004, 720, 722). Die Notwendigkeit eines Informationsaustauschs innerhalb der Bank bedingt entsprechende organisatorische Maßnahmen. Solche sind wegen des möglichen Zugriffs auf Datenspeicher zumutbar (Lüke in Kübler/Prütting, aaO; Schimansky aaO). Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Bank das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind - zurechnen lassen (LG Dortmund ZIP 1997, 206, 207; MünchKomm-InsO/Ott, aaO; Uhlenbruck, aaO § 82 InsO Rn. 13; Wittkowski in Nerlich/Römermann, aaO; Smid, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 9). Dass sich, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf Eickmann (HK-InsO, 2. Aufl. § 82 Rn. 16) gemeint hat, die Frage der Kenntnis allein nach der Wissenslage der kontofüh- renden Stelle beurteile (diese Auffassung hat Eickmann in der 3. Aufl. aufgegeben ; anders nur noch Hess, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 31), ist danach unzutreffend.
14
Die Beklagte - die selbst davon ausgeht, sie müsse in ihrem Geschäftsbereich die Entwicklung des Wirtschaftslebens unter Einbeziehung von Insolvenzen beobachten - hat mithin darzulegen, welche Organisationsstrukturen sie geschaffen hat, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern weiterzugeben. Daran fehlt es bisher. Die Beklagte hat nur vorgetragen, was sie nicht getan hat, etwa dass das Amtsblatt nicht bezogen worden sei. Daher ist für die revisionsrechtliche Beurteilung gemäß der Behauptung des Klägers davon auszugehen, dass Vorstandsmitglieder und andere Wissensvertreter der Beklagten von den gegen G. verhängten Sicherungsmaßnahmen Kenntnis hatten.

IV.


15
Soweit der Kläger die Rückzahlung der bis einschließlich 24. Januar 2001 an den Schuldner erbrachten Leistungen (20.932,63 €) begehrt, bleibt die Revision ohne Erfolg, weil sich die Beklagte auf die Vermutung des § 82 Satz 2 InsO berufen kann. Diese Leistungen hat die Beklagte vor der amtlichen Bekanntmachung erbracht. Dass sie gleichwohl die Verfügungsbeschränkung gekannt habe, hat der Kläger - den insoweit die Beweislast trifft (MünchKommInsO /Ott, § 82 Rn. 15; Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 12) - nicht bewiesen.
16
Das für die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Detmold bestimmte Blatt im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO war das Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold. Die Vorschrift geht auf eine Initiative des Rechtsausschusses zurück, der insoweit die Regelung der Konkursordnung beibehalten wollte (BT-Drucks. 12/7302 S. 156). Welches Blatt für die amtlichen Bekanntmachungen eines Gerichts bestimmt ist, richtet sich damit - nicht anders als unter der Geltung des § 76 KO (vgl. hierzu Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 76 Rn. 2) - nach Landesrecht (MünchKommInsO /Ganter, § 9 Rn. 11; Uhlenbruck, aaO § 9 Rn. 3; Prütting in Kübler/Prütting, aaO § 9 Rn. 5b; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 9 Rn. 4; Becker in Nerlich /Römermann, aaO § 9 Rn. 9). Im Frühjahr 2001 waren in NordrheinWestfalen noch die Richtlinien für das Regierungsamtsblatt (RV des Justizministeriums vom 22. Oktober 1999, 1243 - I D. 34, MBl. NRW 1999, 1094 ) in Kraft. Danach galt als Amtsblatt das jeweilige Amtsblatt für den Regierungsbezirk. Demgemäß wurden in dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold die Beschlüsse und Anordnungen in Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzsachen für die Landgerichtsbezirke Bielefeld (zum Regierungsbezirk Detmold gehört auch die kreisfreie Stadt Bielefeld), Detmold und Paderborn veröffentlicht. Dagegen wendet sich der Kläger nicht.
17
Er macht lediglich geltend, dass das Insolvenzgericht von der durch § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, weitere oder wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen. Es habe - entsprechend einer zu Beginn des Geschäftsjahres getroffenen Festlegung - die gegen den Schuldner angeordneten Sicherungsmaßnahmen auch in Lippischen Tageszeitungen bekanntgemacht, und zwar bereits vor der Veröffentlichung im Amtsblatt. Eine Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO stehe derjenigen im Amtsblatt rangmäßig nicht nach, so dass die Vermutungswirkung nach § 82 Satz 2 InsO weit früher eingesetzt habe, als vom Berufungsgericht angenommen.
18
Diese Ansicht ist unzutreffend. Fraglich ist bereits, ob die vom Insolvenzgericht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten weiteren Veröffentlichungen in den Tageszeitungen "öffentliche Bekanntmachungen" sind (ablehnend Henckel /Gerhardt, InsO § 9 Rn. 3; Becker in Nerlich/Römermann, aaO § 9 Rn. 13 f.; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 31 Rn. 98; ebenso MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 13 für den Fall, dass die weiteren Veröffentlichungen der Regel-Veröffentlichung vorausgehen). Jedenfalls kommt die Vermutungswirkung nach § 82 Satz 2 InsO lediglich der dem Regelfall entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt gemäß § 9 Abs. 1 InsO zu (MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 15 a.E.; Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 13; Eickmann in Gottwald, aaO). Da die weiteren Veröffentlichungen nicht dieselbe Aufmerksamkeit des Publikums erwarten lassen wie die Regel-Veröffentlichung im Amtsblatt, haben sie nicht die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO (Henckel /Gerhardt, InsO § 9 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 23; Uhlenbruck , aaO § 9 Rn. 5; Becker in Nerlich/Römermann, aaO § 9 Rn. 14; FKInsO /Schmerbach, 3. Aufl. § 9 Rn. 17). Wenn sie gleichzeitig mit der RegelVeröffentlichung erfolgen oder dieser nachfolgen, kommt es darauf zwar nicht an, weil die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO bereits durch die RegelVeröffentlichung ausgelöst wird. Erfolgen die weiteren Veröffentlichungen vor der Regel-Veröffentlichung, entsteht die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO jedoch erst durch diese. Dann ist es konsequent, den weiteren Veröffentlichungen auch die Vermutungswirkung zu versagen.
19
Ansicht Die des Klägers, es könne nicht angehen, dass niemand Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO trotz erfolgter Veröffentlichung der gerichtlichen Anordnung in einer Tageszeitung beachten müsse, geht fehl. Auch eine der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt vorausgehende Veröffentlichung in einer Tageszeitung kann den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis eines Schuldners beseitigen. Dies setzt aber gungsbefugnis eines Schuldners beseitigen. Dies setzt aber voraus, dass die Kenntnis von dieser Veröffentlichung bewiesen wird. Die Möglichkeit dieser Beweisführung erschwert mithin die Entkräftung der mit der RegelVeröffentlichung verbundenen Vermutung.

V.


20
Das Berufungsurteil ist somit teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit die bisher fehlenden Feststellungen nachgeholt, insbesondere die zur Unkenntnis der Wissensvertreter angetretenen Beweise erhoben werden.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Vill
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 O 522/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2004 - 31 U 15/04 -

(1) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zuständig. Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.

(2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den Finanzämtern obliegt, ist dafür das Finanzamt örtlich zuständig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. Gehört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist von diesen Finanzämtern das Finanzamt örtlich zuständig, das nach Absatz 1 zuständig ist oder zuständig wäre, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs, des Grundstücks oder des Betriebsgrundstücks vorhanden wären.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, soweit einem Land nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes das Aufkommen der Realsteuern zusteht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.