Abgabenordnung - AO 1977 | § 22 Realsteuern

(1) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zuständig. Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.

(2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den Finanzämtern obliegt, ist dafür das Finanzamt örtlich zuständig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. Gehört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist von diesen Finanzämtern das Finanzamt örtlich zuständig, das nach Absatz 1 zuständig ist oder zuständig wäre, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs, des Grundstücks oder des Betriebsgrundstücks vorhanden wären.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, soweit einem Land nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes das Aufkommen der Realsteuern zusteht.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gewerbeordnung - GewO | § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung


(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn1.der Betrieb verlegt wird,2.der Gegen
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit


(1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; die G
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 48 Steuerabzug


(1) 1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 18 Gesonderte Feststellungen


(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:1.bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, da

Abgabenordnung - AO 1977 | § 21 Umsatzsteuer


(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann z

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - IX ZR 167/04

bei uns veröffentlicht am 29.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 167/04 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwe

Finanzgericht Hamburg Urteil, 18. Sept. 2018 - 6 K 77/16

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die zum 31. Dezember 2007 durchgeführte Abspaltung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen zur Realisierung stiller Reserven führte. 2 Die Klä

Finanzgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 13 K 984/11

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Die Ablehnungsverfügung vom 16. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom 28. Februar 2011 hinsichtlich der Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO wird wegen sac

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Juni 2015 - III S 12/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Tenor Als für den Rechtsstreit zuständiges Gericht wird das Finanzgericht Bremen bestimmt. Dieser Beschluss ist una

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Nov. 2013 - 1 M 173/13

bei uns veröffentlicht am 06.11.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Juli 2013 – 2 B 503/13 – zu Ziffer 1. und 2. des Tenors geändert: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des..

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Apr. 2012 - I R 24/11

bei uns veröffentlicht am 25.04.2012

Tatbestand 1 I. Streitig ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf den sog. Sanierungserlass (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-

Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Urteil, 26. Feb. 2010 - 1/09

bei uns veröffentlicht am 26.02.2010

Tenor 1. Die Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (Gese

Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Urteil, 26. Feb. 2010 - LVerfG 1/09

bei uns veröffentlicht am 26.02.2010

Tenor Die Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 93), ist mittlerweil

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2009 - 4 K 91/07

bei uns veröffentlicht am 18.03.2009

Tatbestand   1 Streitig sind die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung (PA) sowie der Bestimmung des Prüfungsbeginns. 2 Seit dem Jahr 2002 führt der Beklagte (Bekl) bei den Klägern (Kl) eine Außenprüfung (AP) für die Jahre 1996 bis 2000

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 14. Mai 2008 - 4 A 229/04

bei uns veröffentlicht am 14.05.2008

Tenor Der Bescheid des Beklagten über die Heranziehung des Klägers zur Grundsteuer für die Jahre 1999 bis 2003 vom 05. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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