Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2015 - IX ZB 82/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:121115BIXZB82.14.0
12.11.2015
vorgehend
Amtsgericht Dippoldiswalde, 5 F 145/13, 28.02.2014
Oberlandesgericht Dresden, 21 UF 456/14, 31.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 82/14
vom
12. November 2015
in der Familiensache
ECLI:DE:BGH:2015:121115BIXZB82.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer
am 12. November 2015
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem im April 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes (nachfolgend: Schuldner ) der Antragsgegnerin. Die Eheleute hatten im Jahr 2006 einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen, mit dem der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem gemeinschaftlichen Grundstück unentgeltlich auf die Antragsgegnerin übertrug. Nach dem Vertrag hatte der Schuldner das Recht, im Fall der Scheidung die Rückübertragung des Grundstückanteils Zug-um-Zug gegen die Erstattung von Verwendungen der Übernehmerin auf das Grundstück zu verlangen. Am 15. April 2011 wurde der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin rechtshängig. Anschließend nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an die Insolvenzmasse in Anspruch.
2
Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin zur Abgabe der Rückübertragungserklärung Zug-um-Zug gegen Zahlung von 37.291,71 € verurteilt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde beider Beteiligten hat das Beschwerdegericht den Antrag insgesamt abgewiesen. In dem Beschluss hat es zur höchstrichterlichen Entscheidung über das Vorliegen und die Auswirkungen einer eingeschränkten Pfändbarkeit des nicht akzessorischen Gestaltungsrechts bei einer ehebedingten Zuwendung analog § 852 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

II.


3
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen nicht vor. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers ist mutwillig (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 2 ZPO).
4
1. Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe , wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies gilt über die Verweisungsvorschrift des § 76 Abs. 1 FamFG auch für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 FamFG, in welcher der Insolvenzverwalter Beteiligter ist. Wie jede andere Partei auch kann der Insolvenzverwalter allerdings nur dann Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig ist. Würde eine vermögende Partei, die für die Kosten selbst aufkommen müsste, auf die entsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vernünftigerweise auch dann verzichten, wenn diese Rechtsverfolgung oder -verteidigung für sich gesehen Erfolg versprechend wäre , ist auch dem Insolvenzverwalter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zu versagen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Motzer, 4. Aufl., § 144 Rn. 86; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 12. Aufl. § 114 Rn. 30; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 30). Insoweit hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine Anfechtungsklage nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO ist, wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07, ZInsO 2008, 378). Ist die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Anfechtungsklage verfolgten Anspruchs jedoch nicht dazu geeignet , die eingetretene Massekostenarmut zu beheben, muss dem Insolvenzverwalter in Fällen der Massekostenarmut Prozesskostenhilfe versagt werden (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, ZInsO 2013, 249 Rn. 10; vom 17. April 2013 - IX ZB 63/12, Rn. 6).
5
2. An der vom Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 dargelegten Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse, die derzeit einen Fehlbestand von 2.553,56 € aufweist, würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Senat zu dem Ergebnis käme, dass entgegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Pfändungsbeschränkung des § 852 Abs. 2 ZPO nicht auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückübertragung des Grundstücks entsprechend anzuwenden ist. Denn die Insolvenzmasse wäre nicht in der Lage, den Rückforderungsanspruch durchzusetzen. Dieser wäre nach den Feststellungen des Familiengerichts nur Zug-um-Zug gegen Zahlung von 37.291,71 € zu erfüllen , die von der Insolvenzmasse, die nach der Darstellung des Antragstellers über keine Barmittel verfügt, nicht aufgebracht werden können.
6
Zwar wird seitens der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, das Beschwerdegericht hätte der Beschwerde des Antragstellers stattgeben müssen, weil die Beschwerdegegnerin entgegen der Würdigung der Beweisaufnahme durch das Familiengericht hinsichtlich der Verwendungen auf das Grundstück beweisfällig gewesen sei. Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält aber insoweit nur abweichende Würdigungen, welche die überzeugende Beweiswürdigung des Familiengerichts nicht in Frage zu stellen vermögen (vgl. zur Zulässigkeit einer eingeschränkten Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160; BVerfG, NJW 2010, 288; MünchKomm-ZPO/Motzer, 4. Aufl., § 144 Rn. 86; Musielak/Voit/Fischer, ZOI, 12. Aufl. § 114 Rn. 30; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 26). Ein Erfolg der Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der allenfalls zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht führen würde, könnte an der Situation nichts ändern, dass der Antragsteller nicht die erforderlichen Mittel hat, um die Entscheidung des Familiengerichts durchzusetzen. Ein verständiger Beteiligter, welcher die Kosten des Verfahrens selbst aufbringen kann, würde unter diesen Voraussetzungen von der weiteren Durchführung des Verfahrens absehen.
Kayser Vill Lohmann
Pape Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, Entscheidung vom 28.02.2014 - 5 F 145/13 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2014 - 21 UF 456/14 -

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(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

6
a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO voraussetzt, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. etwa Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rn. 30; Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 30).

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

10
aa) Wie sich bereits aus dem angeführten Senatsbeschluss vom 16. Juli 2009 ergibt, ist Prozesskostenhilfe in Fällen der Massekostenarmut nur zu versagen , wenn auch die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Klage verfolgten Anspruchs nicht dazu geeignet wäre, die eingetretene Massekostenarmut zu beheben (aaO, Rn. 4, 10). Daraus folgt im Gegenschluss, dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, sofern die Massekostenarmut infolge der Durchführung des Rechtsstreits, für den Prozesskostenhilfe beantragt wird, beseitigt werden kann (OLG Celle NZI 2010, 688 f; OLG Hamm ZInsO 2011, 1947; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 5. Aufl., § 80 Rn. 50; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 207 Rn. 37; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 80 Rn. 50; HK-InsO/Landfermann, aaO § 207 Rn. 16; Jaeger/Windel, InsO, § 207 Rn. 103; Graf-Schlicker/Riedel, InsO, 3. Aufl., § 207 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 117; Musielak/ Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 116 Rn. 5; Jacoby, EWiR 2010, 473; aA OLG Celle ZIP 2010, 1464). Diese rechtliche Würdigung ermöglicht, dass ein Insolvenzverfahren mangels einer Einstellungspflicht fortgesetzt werden kann, wenn die Aktiva der Masse vornehmlich durchsetzbare Forderungen gegen Dritte wie Gesellschafter , Geschäftsführer und Anfechtungsgegner bilden. Müsste ein Insolvenzverfahren wegen Massekostenarmut trotz durchsetzbarer Forderungen eingestellt werden, wäre Drittschuldnern zu raten, selbst als berechtigt erkannten Forderungen in der Hoffnung auf eine Verfahrenseinstellung entgegenzutreten (vgl. Jacoby, aaO). Diese unerwünschte Folge wäre mit der Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens unvereinbar. Der Aktivmasse sind darum im Rahmen der Kostendeckungsprüfung nach § 207 Abs. 1 InsO auch bestrittene Ansprüche zuzurechnen, wenn für ihre erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung eine im Sinne von § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht besteht (MünchKomm -InsO/Hefermehl, 2. Aufl. § 207 Rn. 22; Hinderer in Cranshaw/Paulus/ Michel, Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 207 Rn. 5; in diesem Sinne Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2012, § 207 Rn. 7; BKInsO /Gruber, 2007, § 207 Rn. 10; Uhlenbruck/Ries, aaO, § 207 Rn. 2).
6
Schon aus dem vom Beschwerdegericht angeführten Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 (IX ZB 221/08, WM 2009, 1673 Rn. 4) ergibt sich, dass ein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu geeignet ist, eine Massekostenarmut abzuwenden. Diese Ansicht hat der Senat durch Beschluss vom 22. November 2012 (IX ZB 62/12, WM 2013, 54; vgl. auch Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 16/12, nv) bestätigt und eingehend begründet. Hierauf wird Bezug genommen.

(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.