Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2016 - IX ZB 30/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:180216BIXZB30.15.0
published on 18/02/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2016 - IX ZB 30/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Koblenz, 15 O 216/14, 21/01/2015
Oberlandesgericht Koblenz, 2 U 221/15, 01/04/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 30/15
vom
18. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:180216BIXZB30.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 18. Februar 2016
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. April 2015 aufgehoben.
Der Beklagten wird wegen der versäumten Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. Januar 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 5.462,82 €.

Gründe:


I.


1
Die Beklagte wurde durch das Landgericht verurteilt, an die Klägerin Steuerberaterhonorare in Höhe von insgesamt 5.462,82 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. Januar 2015 zugestellt. Die Beklagte hat mit nicht unterschriebenem Schriftsatz ihres Prozess- bevollmächtigten am Montag, dem 23. Februar 2015, Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Berufungsschrift nicht unterzeichnet sei, hat sie fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut, diesmal formgerecht, Berufung eingelegt. Diese Berufung ist nach Fristverlängerung begründet worden. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte glaubhaft gemacht, die seit 25 Jahren im Büro ihres Prozessbevollmächtigten zuverlässig arbeitende Ehefrau habe entgegen der allgemeinen Weisung den Berufungsschriftsatz versehentlich ohne Prüfung der Unterschriftsleistung an das Berufungsgericht gefaxt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde möchte die Beklagte wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig , denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 5). Das Berufungsgericht hätte der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagen dürfen.
3
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die am 23. Februar 2015 abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt wurde. Der an diesem Tag beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz genügte den Anforderungen der § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO nicht, weil er nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben war. Da auch die Beglaubigungsvermerke auf den beigefügten Abschriften nicht unterschrieben waren, kommt eine Ersetzung der fehlenden Unterschrift auf der Urschrift nicht in Betracht (vgl. BGH, aaO Rn. 6).
4
2. Der Beklagten ist jedoch auf ihren fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil sie ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 233 ZPO).
5
a) Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schuldhaft den Berufungsschriftsatz nicht unterschrieben und damit eine Ursache dafür gesetzt, dass dieser vor Unterzeichnung irrtümlicherweise in den Postausgang geraten ist und ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht wurde. Doch hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass das Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters dann rechtlich unerheblich ist, wenn die Partei oder ihr Vertreter alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei normalem Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann. Wird die Frist dennoch versäumt, ist nicht mehr das Verschulden der Partei oder ihres Vertreters als ursächlich für die Versäumung der Frist anzusehen, sondern das von der Partei nicht verschuldete Hindernis, das sich der Fristwahrung entgegengestellt hat. Insbesondere kann bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittelschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Da die Unterschriftenkontrolle - die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf - gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (BGH, aaO Rn. 9).
6
b) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sein Büropersonal allgemein angewiesen, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Dies ist glaubhaft gemacht ; davon geht letztlich auch das Berufungsgericht aus.
7
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Mitarbeiterin, welcher der Fehler unterlief, um eine äußerst zuverlässige Bürokraft handelte, der ein solcher Fehler in ihrer 25-jährigen Tätigkeit für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch nie unterlaufen war. Eine solch erfahrene, 25 Jahre fehlerlos arbeitende Bürokraft musste auch nicht stichprobenartig überprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 72/88, VersR 1988, 1141; vom 9. Oktober 2007 - XI ZB 14/07, nv Rn. 9). Aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2014 (VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 10) ergibt sich nichts anderes. In der dort zu entscheidenden Sache war auch die langjährig fehlerlos arbeitende Bürokraft überwacht worden. Der Bundesgerichtshof hatte deswegen keinen Anlass, darüber zu entscheiden , ob eine solche Überwachung tatsächlich für die Wiedereinsetzung erforderlich gewesen wäre. Es ist nicht anzunehmen, dass der VI. Zivilsenat von den anders lautenden Entscheidungen des VIII. und des XI. Zivilsenats - wenn auch nicht tragend - abweichen wollte, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen.
8
Die fehlende Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann nicht mit den leichten Unterschieden im Wiedereinsetzungsantrag und eidesstattlicher Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten begründet werden. Mit seiner eidesstattlichen Versicherung wollte sich dieser ersichtlich nicht von seinen Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag distanzieren. Vielmehr hat er mit ihr glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau seit 25 Jahren beanstandungsfrei in seinem Büro halbtags nachmittags tätig war und sich als ausgesprochen zuverlässige Kraft erwiesen habe. So habe in der ganzen Zeit kein Schriftsatz das Büro ohne die erforderliche Unterschrift verlassen.
Vill Lohmann Richter Dr. Pape ist wegen Urlaubs verhindert zu unterunterschreiben. Vill Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 21.01.2015 - 15 O 216/14 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.04.2015 - 2 U 221/15 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 15/14 vom 15. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2; § 233 (Fd) Da die Unterschriftenkontrolle, die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überla
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 08/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 108/17 vom 8. November 2018 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2018:081118BIZB108.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Rich
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.