Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2009 - IX ZB 25/08

published on 23/04/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2009 - IX ZB 25/08
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Oberlandesgericht Düsseldorf, 13 U (E) 109/99, 16/08/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 25/08
vom
23. April 2009
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 23. April 2009

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:


1
gesetzlicher Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht.
2
1. Sofern der Aussage des behandelnden Arztes Dr. S. als unmittelbarem Beweismittel von dem medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. T. nicht die gebührende Beachtung geschenkt worden ist und das Berufungsgericht hier nicht nachgefasst hat, wäre ein möglicher Verfahrensfehler, welcher nur den Einzelfall betrifft, zulassungsrechtlich ohne Bedeutung.
3
Verfahrensfrage Eine von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Beschwerde in der Behandlung der eingeholten medizinischen Sachverständigen- gutachten durch das Berufungsgericht erblicken will, wirft die tatrichterliche Beweiswürdigung auch im Übrigen nicht auf. Mit Recht beanstandet die Beschwerde zwar auch, dass das Berufungsgericht die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. T. bei seiner Vernehmung am 10. Mai 2007 in den Entscheidungsgründen seines Urteils abweichend von ihrem protokollierten Inhalt wiedergibt und hieran Folgerungen knüpft, die so nicht haltbar sind. Erreicht ein Verfolgter, wie der Ehemann der Klägerin, trotz der hierdurch bewirkten Leiden ein die durchschnittliche Lebenserwartung übersteigendes Alter, so ist deswegen noch nicht auszuschließen, dass er ohne das Verfolgungsschicksal noch länger gelebt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1966 - IV ZR 205/65, RzW 1967, 138; siehe außerdem die Sachverständigenaussage Prof. Dr. T. vom 10. Mai 2007, Protokoll S. 3). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der mögliche verfolgungsbedingte Verursachungsanteil einer koronaren Herzerkrankung werde im Laufe der Jahre für das individuelle Lebensschicksal immer geringer, ist deshalb nicht zwingend. Diese Beweisannahme des Berufungsgerichts enthält jedoch keinen Rechtssatz. Ihr kann deshalb auch weder grundsätzliche Bedeutung zukommen noch kann darin eine Abweichung von dem zuvor genannten Urteil vom 7. Dezember 1966 gesehen werden, welches den anders liegenden Fall der abgrenzbaren Verschlimmerung eines vor der Verfolgung bestehenden Leidens betraf.
4
2. Unzureichende Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die Ursachen der koronaren Herzerkrankung und ihre Gewichtung begründen keine Beweishilfe gemäß § 176 Abs. 2 BEG. Die hier anderweitig einschlägige Sondervorschrift des § 171 Abs. 2 Buchst. a) BEG betrifft nicht den Fall, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Gesundheitsschädigung und dem Tod des Verfolgten im Rahmen des § 41 BEG nicht festgestellt werden kann, weil hierüber in der ärztlichen Wissenschaft Unklarheit besteht (BGH, Urt. v. 12. Juni 1986 - IX ZR 164/85, BGHR BEG 171 Abs. 2 Buchst. a, Kausalzusammenhang 1).
5
3. Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass die hier in Betracht kommende Beweishilfe wegen Beweisverlustes gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 BGB weder zu den insoweit erheblichen Verlustzeiträumen und Verlustgründen noch in ihrer Anwendbarkeit neben den Beweiserleichterungen, welche bereits die § 28 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 1 BEG durch den Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewähren, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt ist. Einer solchen Grundsatzentscheidung bedarf es jedoch auch aus Anlass des Streitfalles nicht. Denn es ist völlig offen, ob die verlorenen Beweismittel überhaupt geeignet waren, weiterführende Erkenntnisse über die Ursachen des Bluthochdrucks und die Entstehung der koronaren Herzerkrankung des verstorbenen Verfolgten zu vermitteln. Soweit ärztliche Befunde zu diesen Erkrankungen zu Lebzeiten des Verfolgten nicht erhoben worden sind, liegt schon kein Beweismittelverlust vor. Ob dem Verfolgten in dieser Hinsicht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könnte, ist nicht entscheidungserheblich.
6
4. An den Grundsätzen seines Urteils vom 6. Juni 2002 (IX ZR 35/02, MDR 2002, 1248 f), welche die Beschwerde zur Überprüfung stellen möchte, hält der Senat uneingeschränkt fest und erachtet sie auch keiner Klarstellung für bedürftig. Einzuräumen ist nur, dass dem Berufungsgericht die rechtliche Instruktion der Sachverständigen anscheinend nicht ganz gelungen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. E. hätte sonst nicht - wie in seiner Vernehmung vom 8. Dezember 2003 (Protokoll Seite 2) - annehmen können, die Gewichtung der drei von ihm benannten wahrscheinlichen Todesursachen sei das Problem. Auch die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. T. in seiner Vernehmung vom 10. Mai 2007, dass der Bluthochdruck zu einem Drittel durch Stresssymptome verursacht sei, es könnten aber auch mehr oder weniger sein (Protokoll Seite 2 unten), war zweideutig, je nachdem, ob dabei an eine entsprechende Verschlimmerung bei dem Verfolgten gedacht war oder an eine statistische Wahrscheinlichkeit.
7
Wie die Klägerin zutreffend vorgetragen hat, ist eine überwiegend verfolgungsbedingte Mitverursachung des Todes in Fällen des § 41 BEG nicht erforderlich , damit der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen kann. Es bedarf nur der Wahrscheinlichkeit einer Mitverursachung, was nicht mit dem Umfang der Mitverursachung gleichgesetzt werden darf. Diese Wahrscheinlichkeit schwächt sich mathematisch ab, je weiter der Tod des Verfolgten in der kausalen Stufenfolge von seiner möglichen Verfolgungsursache entfernt ist. Unterstellt man, dass die koronare Herzerkrankung eines Verfolgten mit einer Wahrscheinlichkeit von 60 v.H. auch auf dem Verfolgungsschicksal beruht und der Tod mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 v.H. auf der koronaren Herzerkrankung , so wäre der Ursachenzusammenhang in der Gesamtwürdigung nicht wahrscheinlich; denn er hätte nur eine Möglichkeit von 48 v.H. für sich, es spräche also mehr dagegen. Liefe, wofür im Streitfall kein Anhaltspunkt besteht, von dem Verfolgungsschicksal zum Tod des Opfers noch ein zusätzlicher Ursachenstrang , etwa derart, dass der Verfolgte durch die Erinnerung an die seinerzeitigen Verfolgungserlebnisse in einen psychischen Zustand versetzt worden ist, welcher das unmittelbare Todesereignis möglicherweise auch ohne den verfolgungsbedingten Einfluss auf anderweitige Vorerkrankungen ausgelöst hat, so kann sich in der Gesamtwürdigung aller möglichen Ursachenbeiträge zum Tod eines Verfolgten auch dann noch eine wahrscheinliche Mitverursachung des Todes durch das Verfolgungsschicksal ergeben. Es ist die nicht einfache Aufgabe der Tatsacheninstanzen, die Sachaufklärung entsprechend zielgerichtet zu steuern und dazu den medizinischen Sachverständigen die innerhalb der Gesamtrechtsordnung ungewöhnliche Ursachenbewertung des Wiedergutmachungsrechts zu verdeutlichen. Weitere Revisionsurteile können jedoch zur Erfüllung dieser wichtigen Pflicht nicht mehr beitragen.
Ganter Raebel Vill
Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.1999 - 27 O (E) 100/94 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.08.2007 - I-13 U (E) 109/99 -
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(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent

(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 1

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgun
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Tenor 1. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Trier vom 03.02.2017 (5 wgO 18/15 E) und der Bescheid des beklagten Landes vom 30.01.2015 aufgehoben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, d
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Annotations

(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist;
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert;
4.
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Entschädigungsorgane haben von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben.

(2) Kann der Beweis für eine Tatsache infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden, so können die Entschädigungsorgane diese Tatsache unter Würdigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten. Ebenso ist zu verfahren, wenn Urkunden verlorengegangen, Zeugen verstorben oder unauffindbar sind oder wenn die Vernehmung des Antragstellers oder eines Zeugen mit Schwierigkeiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der Aussage stehen.

(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu. Dabei bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 31 Abs. 3.

(2) Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist. § 31 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(3) Für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, steht seinen Hinterbliebenen an Stelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung die dem Verfolgten für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente zu, sofern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist.

(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.

(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde.

(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrscheinlich ist.

(2) § 15 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Als unerheblich gilt eine Schädigung, die weder die geistige noch die körperliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten nachhaltig beeinträchtigt hat und voraussichtlich auch nicht beeinträchtigen wird.

(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu. Dabei bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 31 Abs. 3.

(2) Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist. § 31 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(3) Für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, steht seinen Hinterbliebenen an Stelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung die dem Verfolgten für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente zu, sofern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist.