Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2010 - IX ZB 48/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
- 1
- gesetzlicher Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht.
- 2
- 1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts genügt den von der Beschwerde herangezogenen Grundsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1980 - VI ZR 6/79, VersR 1980, 533 unter II. 1.; v. 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91, NJW 1992, 2291, 2292 unter II. 2. c). Das Berufungsgericht hat die Unterschiede der beiden Sachverständigengutachten von Prof. Dr. v. Ar. und Prof. Dr. K. behandelt und dargelegt, weshalb es dem zweitinstanzlichen Gutachten gefolgt ist. Eine Verpflichtung zur nochmaligen Befragung des erstinstanzlichen Sachverständigen bestand nicht.
- 3
- 2. Hätte das Berufungsgericht gegen die §§ 176 BEG, 286 ZPO verstoßen , so läge in diesem Verfahrensfehler des Einzelfalls kein Grund zur Zulassung der Revision (BGH, Beschl. v. 26. September 2002 - IX ZR 148/02, bei juris Rn. 5, 6). Das von Art. 103 Abs. 1 GG garantierte rechtliche Gehör der Klägerin ist insoweit nicht berührt worden.
- 4
- 3. Auch die von der Beschwerde geltend gemachte "Beweisnot" der Hinterbliebenen angesichts der Meinungsverschiedenheiten der medizinischen Wissenschaft gibt keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Die hieraus er- wachsenen Folgen sind nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. BGH, Beschl. v. 23. April 2009 - IX ZB 25/08, bei juris Rn. 4).
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.04.2008 - 22 O 11406/07 -
OLG München, Entscheidung vom 13.01.2009 - 18 EU 2/08 -
Annotations
(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist; - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht; - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert; - 4.
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.
(1) Die Entschädigungsorgane haben von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben.
(2) Kann der Beweis für eine Tatsache infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden, so können die Entschädigungsorgane diese Tatsache unter Würdigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten. Ebenso ist zu verfahren, wenn Urkunden verlorengegangen, Zeugen verstorben oder unauffindbar sind oder wenn die Vernehmung des Antragstellers oder eines Zeugen mit Schwierigkeiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der Aussage stehen.