Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2009 - IX ZB 115/07

bei uns veröffentlicht am18.06.2009
vorgehend
Landgericht Berlin, 33 O 8/05, 26.10.2006
Kammergericht, 19 U 1/07, 24.05.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 115/07
vom
18. Juni 2009
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Nichtzulassung der Revision in einem Entschädigungsrechtsstreit kann auch mit
der Rüge angefochten werden, das Berufungsgericht habe den Anspruch der beschwerten
Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Erachtet das Revisionsgericht diese Rüge für begründet, kann es in dem stattgebenden
Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtstreit zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör wird in der Regel verletzt, wenn ihrem
erst in zweiter Instanz gestellten Antrag nicht stattgegeben wird, den Sachverständigen
zu einem erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Gutachten befragen zu
können, falls das Berufungsgericht sich insoweit nicht an die Feststellungen der Vorinstanz
für gebunden erachtet, sondern auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens
in eine neue Beweiswürdigung eintritt.
BGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - IX ZB 115/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 18. Juni 2009

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Mai 2007 zugelassen.
Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des internistischen Sachverständigen K. die Klage auf Zahlung einer Witwenrente und Übernahme von Bestattungskosten abgewiesen, weil die nach § 41 BEG vorausgesetzte Wahrscheinlichkeit für einen Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung des Ehemannes der Klägerin und seinem Tod nicht feststellbar sei. Die Klägerin hatte in erster Instanz das medizinische Sachverständigengutachten unter Überreichung privatärztlicher Stellungnah- men angegriffen und die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen beantragt, die von der Beklagten angeregte Ladung des bisherigen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens dagegen als unzureichend erachtet. Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin den Antrag auf Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen wiederholt, nunmehr aber zum Ausdruck gebracht, dass zumindest der Sachverständige K. zu den von ihr überreichten privatärztlichen Stellungnahmen nochmals habe gehört werden müssen.
2
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin ohne weitere Beweisaufnahme zurückgewiesen. Die Beschwerde erstrebt die Zulassung der Revision mit der Rüge, durch die unterbliebene weitere Sachaufklärung des Berufungsgerichts sei der Klägerin nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.

II.


3
Die Revision ist zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
4
1. Nach § 209 Abs. 1 BEG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung in gerichtlichen Entschädigungsverfahren anzuwenden (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f). Dazu zählt auch die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 angefügte Bestimmung des § 544 Abs. 7 ZPO, nach welcher das Revisionsgericht das angefochtene Urteil wegen entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Beschluss aufheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen kann. Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift stellt zugleich klar, dass jedenfalls seit ihrer Geltung auch Gehörsverletzungen im Berufungsverfahren vor den Entschädigungsgerichten mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden können.
5
2. Dieser Angriff der Beschwerde hat im vorliegenden Fall Erfolg. Allerdings weicht der Verfahrenshergang hier von den Umständen ab, unter denen der Bundesgerichtshof bisher schon eine Gehörsverletzung angenommen hat, weil der Tatrichter über den Antrag einer Partei hinweggegangen ist, einen gerichtlichen Sachverständigen nach den §§ 397, 402 ZPO zu seinem schriftlichen Gutachten befragen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 5. September 2006 - VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212; Beschl. v. 9. Mai 2007 - IV ZR 160/05, jeweils m.w.N.). Denn die Klägerin hat in erster Instanz nur einen Beweisantrag nach § 412 Abs. 1 ZPO gestellt, mit dem sich das Landgericht auseinandergesetzt hat. Danach kam in Betracht, dass das Berufungsgericht sich nach § 529 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur mit der Berufungsrüge zu befassen hatte, dass das Verfahren des Landgerichts wegen der behaupteten Mängel des schriftlichen Sachverständigengutachtens gegen § 412 Abs. 1 ZPO verstieß. Das erst aus der Berufungsbegründung als hilfsweiser Verfahrensantrag der Klägerin im Wege der Auslegung zu entnehmende Anliegen, beim Absehen des Gerichtes von einer neuen Begutachtung den landgerichtlichen Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten befragen zu können, wäre dann ins Leere gegangen.
6
Das Berufungsgericht hat sich jedoch nach den Gründen seiner Entscheidung an die erstinstanzlichen Feststellungen zur Todesursache des Ehemannes der Klägerin nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden erachtet, sondern ist mit demselben Ergebnis wie die erste Instanz in eine neue Beweiswürdigung auf der Grundlage des erstinstanzlich erhobenen schriftlichen Sachverständigengutachtens eingetreten. Danach hat es die Veranlassung zur Einholung eines zweiten Gutachtens verneint. Anschließend hat das Berufungsgericht geprüft, ob die von der Klägerin eingereichten privatärztlichen Stellungnahmen Anlass boten, den landgerichtlichen Sachverständigen zu einem ergänzenden Gutachten aufzufordern und auch diese Frage verneint. Nach Eintritt in die erneute Beweiswürdigung durfte das Berufungsgericht jedoch den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin nicht übergehen, den Sachverständigen anhand der eingereichten privatärztlichen Stellungnahmen zu seinem schriftlichen Gutachten zu befragen, wenn keine neue Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO angeordnet wurde. Denn es hatte damit wie der erste Tatrichter das hiermit bekämpfte schriftliche Sachverständigengutachten zur Grundlage seiner eigenen Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO gemacht. Zu einer solchen Befragung war die Klägerin unter dieser Voraussetzung prozessual auch in zweiter Instanz nach den §§ 397, 402 ZPO berechtigt. Dem Berufungsgericht stand zur Ablehnung dieses Antrages nicht der in § 411 Abs. 3 ZPO eröffnete tatrichterliche Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Mai 2007, aaO m.w.N.).
7
Da nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht die Beweisfrage nach einer Befragung des Sachverständigen durch die Klägerin anders beantwortet hätte, wenn auch möglicherweise erst nach einer dann bejahten Notwendigkeit zur erneuten Begutachtung, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

III.


8
Die Auslegung des materiellen Entschädigungsrechts durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat weist jedoch vorsorglich auch auf seine neuere Rechtsprechung hin, die zu § 41 BEG ergangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 35/02, MDR 2002, 1248 f; Beschl. v. 23. April 2009 - IX ZB 25/08, Rn. 6 f).
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2006 - 33 O 8/05 Entsch -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2007 - 19 U 1/07 Entsch -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Zivilprozessordnung - ZPO | § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen


Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 397 Fragerecht der Parteien


(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 209


(1) Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die Kostenvorschriften für bürgerliche Rechtsst

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 41


(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 1

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 220


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch sofortige Beschwerde angefochten werden. § 719 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. (2) Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (

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(1) Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die Kostenvorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sinngemäß.

(2)

(3) Versäumnisurteile sind nicht zulässig. Im Falle der Säumnis kann das Entschädigungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen; hierauf sind die Parteien in der Ladung hinzuweisen.

(4) Ein Gesuch zur Sicherung des Beweises (§ 485 der Zivilprozeßordnung) ist auch dann zulässig, wenn ein Verfahren bei den Entschädigungsgerichten noch nicht anhängig ist und der Zeuge oder der Sachverständige sich im Ausland aufhält. Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk die nach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.

(5) Zustellungen erfolgen von Amts wegen.

(6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch sofortige Beschwerde angefochten werden. § 719 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu begründen ist. Wird die Revision nicht zugelassen, so wird das Berufungsurteil mit der Zustellung des Beschlusses rechtskräftig. Wird die Revision zugelassen, so ist sie innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Revision zugelassen wird. Sie ist eine Notfrist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu. Dabei bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 31 Abs. 3.

(2) Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist. § 31 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(3) Für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, steht seinen Hinterbliebenen an Stelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung die dem Verfolgten für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente zu, sofern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die Kostenvorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sinngemäß.

(2)

(3) Versäumnisurteile sind nicht zulässig. Im Falle der Säumnis kann das Entschädigungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen; hierauf sind die Parteien in der Ladung hinzuweisen.

(4) Ein Gesuch zur Sicherung des Beweises (§ 485 der Zivilprozeßordnung) ist auch dann zulässig, wenn ein Verfahren bei den Entschädigungsgerichten noch nicht anhängig ist und der Zeuge oder der Sachverständige sich im Ausland aufhält. Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk die nach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.

(5) Zustellungen erfolgen von Amts wegen.

(6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 261/04
vom
21. September 2006
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. September 2006

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rügeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe:


1
Die nach § 209 Abs. 1 BEG, § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 6. Juli 2006 auch den Inhalt der als Anlage zur Rechtsmittelschrift vom 18. November 2004 überreichten Zweitschrift der Verfassungsbeschwerde vom gleichen Tage zur Kenntnis genommen. Er hat dieses Vorbringen unter II. 3. der Gründe seines beanstandeten Beschlusses auch beschieden, wobei das Nähere den angeführten Belegstellen entnommen werden kann. Eine ergänzende Begründung war durch Gesetz und Verfassung nicht geboten.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 27.05.04 - 6wg O 55/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.09.2004 - 5wg U 6/04.E -

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 160/05
vom
9. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 9. Mai 2007

beschlossen:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juni 2005 wird zugelassen.
2. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 72.723,87 €.

Gründe:


1
Es 1. verletzt bereits den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), dass das Berufungsgericht den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. W. entgegen dem Antrag des Klägers nicht zur ergänzenden Erläuterung seines schriftlichen Gutach- tens vom 30. Juli 2004 vorgeladen und angehört hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ungeachtet der nach § 411 Abs. 3 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, ob das Gericht einen Gutachter von Amts wegen zur mündlichen Anhörung lädt, das Recht jeder Prozesspartei aus den §§ 397, 402 ZPO, zur Gewährleistung ihres rechtlichen Gehörs einen Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich befragen zu können (vgl. u.a. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - NJW 1998, 162 unter II 2 a; vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120 unter II 2 c, jeweils m.w.N). Schon deshalb hätte das Berufungsgericht dem entsprechenden Antrag des Klägers vom 2. November 2004 stattgeben und den Sachverständigen ergänzend anhören müssen.
2
Hierzu 2. hätte im Übrigen auch wegen der Privatgutachten der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. H. , mit dessen Stellungnahme sich das Berufungsurteil an keiner Stelle auseinandersetzt, und Dr. F. besonderer Anlass bestanden. Auch deshalb steht das Vorgehen des Berufungsgerichts im Widerspruch zu ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter II 2 m.w.N.). Denn das insoweit nach § 411 Abs. 3 ZPO eröffnete Ermessen des Tatrichters ist dahin gehend auszuüben , dass vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten eines gerichtlich eingeholten Gutachtens nicht ungenutzt bleiben dürfen (BGH aaO m.w.N.). Besonderer Anlass zur Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten des Arztes Dr. H. bestand hier deshalb, weil der weitere vom Gericht beauftragte Sachverständige PD Dr. E. le sich einerseits mangels zeitnaher Feststellungen zum zurückliegenden Krankheitsverlauf der Schmerzsymptomatik des Klägers nicht imstande gesehen hatte, eine eigene Aussage über das Maß der Berufsunfähigkeit des Klägers in der Vergangenheit zu treffen, andererseits aber dem privaten Gutachten von Dr. H. in Fragen der Diagnose und Therapie weitgehend beigetreten war. Darüber hinaus erscheint es denkbar, dass Dr. H. infolge zeitnaherer Feststellungen zum Krankheitsverlauf des Klägers überlegene Erkenntnismöglichkeiten zu dessen Befinden in der Vergangenheit besaß. Ebenso trifft das auf das ebenfalls vom Kläger vorgelegte private Gutachten des behandelnden Arztes Dr. F. zu, der den Kläger seit November 2003 kennt.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 26.06.2002 - 4 O 85/00 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.06.2005 - 10 U 974/02 -

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu. Dabei bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 31 Abs. 3.

(2) Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist. § 31 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(3) Für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, steht seinen Hinterbliebenen an Stelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung die dem Verfolgten für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente zu, sofern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist.

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4. An den Grundsätzen seines Urteils vom 6. Juni 2002 (IX ZR 35/02, MDR 2002, 1248 f), welche die Beschwerde zur Überprüfung stellen möchte, hält der Senat uneingeschränkt fest und erachtet sie auch keiner Klarstellung für bedürftig. Einzuräumen ist nur, dass dem Berufungsgericht die rechtliche Instruktion der Sachverständigen anscheinend nicht ganz gelungen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. E. hätte sonst nicht - wie in seiner Vernehmung vom 8. Dezember 2003 (Protokoll Seite 2) - annehmen können, die Gewichtung der drei von ihm benannten wahrscheinlichen Todesursachen sei das Problem. Auch die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. T. in seiner Vernehmung vom 10. Mai 2007, dass der Bluthochdruck zu einem Drittel durch Stresssymptome verursacht sei, es könnten aber auch mehr oder weniger sein (Protokoll Seite 2 unten), war zweideutig, je nachdem, ob dabei an eine entsprechende Verschlimmerung bei dem Verfolgten gedacht war oder an eine statistische Wahrscheinlichkeit.