Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 41

(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu. Dabei bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 31 Abs. 3.

(2) Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist. § 31 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(3) Für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, steht seinen Hinterbliebenen an Stelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung die dem Verfolgten für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente zu, sofern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 41a


(1) Ist ein Verfolgter, der bis zum Tode eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert bezogen hat, nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben, so erhalten für die D

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 159


Die Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15 bis 26, 41 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 31


(1) Die Rente steht dem Verfolgten im Falle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert zu. (2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 16


Als Entschädigung werden geleistet 1. Rente,2. Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,3. Kapitalentschädigung.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2010 - IX ZB 178/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 115/07 vom 18. Juni 2009 in dem Entschädigungsrechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BEG § 209 Abs. 1, § 220; ZPO § 544 Abs. 7 Die Nichtzulassung der Revision in einem Entschädigungsrech

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Tenor 1. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Trier vom 03.02.2017 (5 wgO 18/15 E) und der Bescheid des beklagten Landes vom 30.01.2015 aufgehoben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, d

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(1) Die Rente steht dem Verfolgten im Falle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert zu. (2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom...