Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 41

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 41
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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu. Dabei bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 31 Abs. 3.

(2) Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist. § 31 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(3) Für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, steht seinen Hinterbliebenen an Stelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung die dem Verfolgten für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente zu, sofern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist.

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(1) Ist ein Verfolgter, der bis zum Tode eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert bezogen hat, nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben, so erhalten für die D

Die Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15 bis 26, 41 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Rente steht dem Verfolgten im Falle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert zu. (2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit

Als Entschädigung werden geleistet 1. Rente,2. Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,3. Kapitalentschädigung.
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published on 18.11.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 178/09 vom 18. November 2010 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und de
published on 19.04.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 269/05 vom 19. April 2007 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 19. April 2007 beschlosse
published on 26.09.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 148/02 vom 26. September 2002 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergm
published on 23.04.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 25/08 vom 23. April 2009 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. April
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(1) Die Rente steht dem Verfolgten im Falle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert zu. (2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom...