Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2012 - IX ZB 305/11

bei uns veröffentlicht am13.12.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 305/11
vom
13. Dezember 2012
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 13. Dezember 2012

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin ist die Witwe des Verfolgten A. G. , der am 16. Januar 1993 im Alter von 84 Jahren an einem akuten Herzinfarkt verstarb. In einem Vorprozess verlangte sie die Zahlung einer Hinterbliebenenrente, weil der Tod ihres Ehemanns verfolgungsbedingt vorzeitig eingetreten sei. Die Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Senatsbeschluss vom 23. April 2009 (IX ZB 25/08, nv) zurückgewiesen. Die Klägerin stellte daraufhin einen Abhilfeantrag mit der Begründung, die Ablehnung sei fehlerhaft gewesen. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt; Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Nunmehr beantragt die Klägerin im Wege der sofortigen Beschwerde die Zulassung der Revision, mit der sie den Antrag auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente weiter verfolgen möchte.

II.


2
Die sofortige Beschwerde ist nach § 220 BEG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht.
3
1. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Unter welchen Voraussetzungen das Gericht eine neue Begutachtung anzuordnen hat, ist in § 412 ZPO näher geregelt und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. An diesen Grundsätzen hält der Senat auch für die Sachaufklärung entschädigungsrechtlicher Hinterbliebenenansprüche fest (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 40/08, Rn. 3; vom 18. November 2010 - IX ZB 178/09, Rn. 3; vgl. auch Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 258 ff). Welche Sachverständige mit welchem Fachgebiet hinzuzuziehen sind, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
4
2. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Berufungsurteil Angaben zum Lebenslauf des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T. enthalte, die nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien, trägt sie nicht vor, wie sich dieser (unterstellte ) Verfahrensfehler auf die Urteilsfindung ausgewirkt haben könnte.

5
3. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Zweitverfahrens rechtsfehlerfrei damit bestätigt, dass neu ergänzende Würdigung des im Erstverfahren erhobenen Beweis die Mitursächlichkeit des Verfolgungsschadens als für den Zeitpunkt, an dem der Ehemann der Klägerin verstorben ist, nicht als wahrscheinlich anzusehen sei.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2010 - 27 O(E) 2/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2011 - 13 U(E) 92/10 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 219


(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 220


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch sofortige Beschwerde angefochten werden. § 719 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. (2) Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (

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BESCHLUSS
IX ZB 25/08
vom
23. April 2009
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 23. April 2009

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:


1
gesetzlicher Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht.
2
1. Sofern der Aussage des behandelnden Arztes Dr. S. als unmittelbarem Beweismittel von dem medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. T. nicht die gebührende Beachtung geschenkt worden ist und das Berufungsgericht hier nicht nachgefasst hat, wäre ein möglicher Verfahrensfehler, welcher nur den Einzelfall betrifft, zulassungsrechtlich ohne Bedeutung.
3
Verfahrensfrage Eine von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Beschwerde in der Behandlung der eingeholten medizinischen Sachverständigen- gutachten durch das Berufungsgericht erblicken will, wirft die tatrichterliche Beweiswürdigung auch im Übrigen nicht auf. Mit Recht beanstandet die Beschwerde zwar auch, dass das Berufungsgericht die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. T. bei seiner Vernehmung am 10. Mai 2007 in den Entscheidungsgründen seines Urteils abweichend von ihrem protokollierten Inhalt wiedergibt und hieran Folgerungen knüpft, die so nicht haltbar sind. Erreicht ein Verfolgter, wie der Ehemann der Klägerin, trotz der hierdurch bewirkten Leiden ein die durchschnittliche Lebenserwartung übersteigendes Alter, so ist deswegen noch nicht auszuschließen, dass er ohne das Verfolgungsschicksal noch länger gelebt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1966 - IV ZR 205/65, RzW 1967, 138; siehe außerdem die Sachverständigenaussage Prof. Dr. T. vom 10. Mai 2007, Protokoll S. 3). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der mögliche verfolgungsbedingte Verursachungsanteil einer koronaren Herzerkrankung werde im Laufe der Jahre für das individuelle Lebensschicksal immer geringer, ist deshalb nicht zwingend. Diese Beweisannahme des Berufungsgerichts enthält jedoch keinen Rechtssatz. Ihr kann deshalb auch weder grundsätzliche Bedeutung zukommen noch kann darin eine Abweichung von dem zuvor genannten Urteil vom 7. Dezember 1966 gesehen werden, welches den anders liegenden Fall der abgrenzbaren Verschlimmerung eines vor der Verfolgung bestehenden Leidens betraf.
4
2. Unzureichende Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die Ursachen der koronaren Herzerkrankung und ihre Gewichtung begründen keine Beweishilfe gemäß § 176 Abs. 2 BEG. Die hier anderweitig einschlägige Sondervorschrift des § 171 Abs. 2 Buchst. a) BEG betrifft nicht den Fall, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Gesundheitsschädigung und dem Tod des Verfolgten im Rahmen des § 41 BEG nicht festgestellt werden kann, weil hierüber in der ärztlichen Wissenschaft Unklarheit besteht (BGH, Urt. v. 12. Juni 1986 - IX ZR 164/85, BGHR BEG 171 Abs. 2 Buchst. a, Kausalzusammenhang 1).
5
3. Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass die hier in Betracht kommende Beweishilfe wegen Beweisverlustes gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 BGB weder zu den insoweit erheblichen Verlustzeiträumen und Verlustgründen noch in ihrer Anwendbarkeit neben den Beweiserleichterungen, welche bereits die § 28 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 1 BEG durch den Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewähren, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt ist. Einer solchen Grundsatzentscheidung bedarf es jedoch auch aus Anlass des Streitfalles nicht. Denn es ist völlig offen, ob die verlorenen Beweismittel überhaupt geeignet waren, weiterführende Erkenntnisse über die Ursachen des Bluthochdrucks und die Entstehung der koronaren Herzerkrankung des verstorbenen Verfolgten zu vermitteln. Soweit ärztliche Befunde zu diesen Erkrankungen zu Lebzeiten des Verfolgten nicht erhoben worden sind, liegt schon kein Beweismittelverlust vor. Ob dem Verfolgten in dieser Hinsicht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könnte, ist nicht entscheidungserheblich.
6
4. An den Grundsätzen seines Urteils vom 6. Juni 2002 (IX ZR 35/02, MDR 2002, 1248 f), welche die Beschwerde zur Überprüfung stellen möchte, hält der Senat uneingeschränkt fest und erachtet sie auch keiner Klarstellung für bedürftig. Einzuräumen ist nur, dass dem Berufungsgericht die rechtliche Instruktion der Sachverständigen anscheinend nicht ganz gelungen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. E. hätte sonst nicht - wie in seiner Vernehmung vom 8. Dezember 2003 (Protokoll Seite 2) - annehmen können, die Gewichtung der drei von ihm benannten wahrscheinlichen Todesursachen sei das Problem. Auch die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. T. in seiner Vernehmung vom 10. Mai 2007, dass der Bluthochdruck zu einem Drittel durch Stresssymptome verursacht sei, es könnten aber auch mehr oder weniger sein (Protokoll Seite 2 unten), war zweideutig, je nachdem, ob dabei an eine entsprechende Verschlimmerung bei dem Verfolgten gedacht war oder an eine statistische Wahrscheinlichkeit.
7
Wie die Klägerin zutreffend vorgetragen hat, ist eine überwiegend verfolgungsbedingte Mitverursachung des Todes in Fällen des § 41 BEG nicht erforderlich , damit der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen kann. Es bedarf nur der Wahrscheinlichkeit einer Mitverursachung, was nicht mit dem Umfang der Mitverursachung gleichgesetzt werden darf. Diese Wahrscheinlichkeit schwächt sich mathematisch ab, je weiter der Tod des Verfolgten in der kausalen Stufenfolge von seiner möglichen Verfolgungsursache entfernt ist. Unterstellt man, dass die koronare Herzerkrankung eines Verfolgten mit einer Wahrscheinlichkeit von 60 v.H. auch auf dem Verfolgungsschicksal beruht und der Tod mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 v.H. auf der koronaren Herzerkrankung , so wäre der Ursachenzusammenhang in der Gesamtwürdigung nicht wahrscheinlich; denn er hätte nur eine Möglichkeit von 48 v.H. für sich, es spräche also mehr dagegen. Liefe, wofür im Streitfall kein Anhaltspunkt besteht, von dem Verfolgungsschicksal zum Tod des Opfers noch ein zusätzlicher Ursachenstrang , etwa derart, dass der Verfolgte durch die Erinnerung an die seinerzeitigen Verfolgungserlebnisse in einen psychischen Zustand versetzt worden ist, welcher das unmittelbare Todesereignis möglicherweise auch ohne den verfolgungsbedingten Einfluss auf anderweitige Vorerkrankungen ausgelöst hat, so kann sich in der Gesamtwürdigung aller möglichen Ursachenbeiträge zum Tod eines Verfolgten auch dann noch eine wahrscheinliche Mitverursachung des Todes durch das Verfolgungsschicksal ergeben. Es ist die nicht einfache Aufgabe der Tatsacheninstanzen, die Sachaufklärung entsprechend zielgerichtet zu steuern und dazu den medizinischen Sachverständigen die innerhalb der Gesamtrechtsordnung ungewöhnliche Ursachenbewertung des Wiedergutmachungsrechts zu verdeutlichen. Weitere Revisionsurteile können jedoch zur Erfüllung dieser wichtigen Pflicht nicht mehr beitragen.
Ganter Raebel Vill
Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.1999 - 27 O (E) 100/94 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.08.2007 - I-13 U (E) 109/99 -

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch sofortige Beschwerde angefochten werden. § 719 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu begründen ist. Wird die Revision nicht zugelassen, so wird das Berufungsurteil mit der Zustellung des Beschlusses rechtskräftig. Wird die Revision zugelassen, so ist sie innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Revision zugelassen wird. Sie ist eine Notfrist.

(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist;
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert;
4.
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

3
2. Die Beschwerde rügt als Revisionszulassungsgrund ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sein Ermessen nach § 412 ZPO durch Nichteinholung des beantragten spezielleren psychosomatischen, möglichst psychokardiologischen Fachgutachtens rechtsfehlerhaft ausgeübt. Der entsprechende Beweisantrag der Klägerin Seite 2 des Schriftsatzes vom 29. November 2006 und seine Wiederholung im Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 legen nicht dar, inwieweit die psychosomatische Fachrichtung der Medizin in den hier maßgebenden Beweisfragen über zusätzliche oder wissenschaftlich vertiefte Erkenntnismöglichkeiten gegenüber der durchgeführten psychiatrischen Fachbegutachtung verfügt. Unter solchen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts von anderen Rechtssätzen ausgegangen ist, als sie der Bundesgerichtshof zu den Grenzen des Aufklärungsermessens gemäß § 412 ZPO aufgestellt hat (vgl. etwa BGHZ aaO S. 259).
3
2. Die Beschwerde möchte das Ermessen des Tatrichters bei der Einholung eines Obergutachtens in Entschädigungsverfahren zur Berentung Hinterbliebener , in denen der wahrscheinliche Zusammenhang zwischen Verfolgung, verfolgungsbedingten psychischen Schäden und tödlichen Herz- oder Kreislauferkrankungen des Verfolgten zu klären ist, durch das Revisionsgericht in der Weise eingeschränkt wissen, dass hierbei das psychosomatische Fachgebiet einbezogen werden muss. Ein solches Ansinnen widerspricht gefestigter Auslegung des § 412 ZPO, an welcher der Senat auch für die Sachaufklärung entschädigungsrechtlicher Hinterbliebenenansprüche festhält (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 40/08, bei juris Rn. 3; BGHZ 53, 245, 259 ff). Das verfahrensrechtliche Anliegen der Beschwerde kann auch nicht auf die entschädigungsrechtliche Amtsermittlungspflicht (§§ 176 BEG, 286 ZPO) gestützt werden. Zwar mag der psychosomatische Forschungsansatz über mögliche Entstehungsursachen von essentiellem Bluthochdruck und Herz- oder Kreislauferkrankungen neue Erkenntnisse zu Tage fördern, an denen der Tatrichter je nach Umständen des Falles nicht vorbeigehen darf. Die Beschwerde räumt in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 aber selbst ein, dass gesicherte und in der ärztlichen Wissenschaft anerkannte Allgemeinbefunde der Psychokardiologie , welche für die medizinische Beurteilung einschlägiger Verfolgungsschicksale generell bessere Erkenntnisse versprechen, derzeit noch nicht vorliegen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.