Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2012 - IX ZB 305/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin ist die Witwe des Verfolgten A. G. , der am 16. Januar 1993 im Alter von 84 Jahren an einem akuten Herzinfarkt verstarb. In einem Vorprozess verlangte sie die Zahlung einer Hinterbliebenenrente, weil der Tod ihres Ehemanns verfolgungsbedingt vorzeitig eingetreten sei. Die Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Senatsbeschluss vom 23. April 2009 (IX ZB 25/08, nv) zurückgewiesen. Die Klägerin stellte daraufhin einen Abhilfeantrag mit der Begründung, die Ablehnung sei fehlerhaft gewesen. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt; Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Nunmehr beantragt die Klägerin im Wege der sofortigen Beschwerde die Zulassung der Revision, mit der sie den Antrag auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente weiter verfolgen möchte.
II.
- 2
- Die sofortige Beschwerde ist nach § 220 BEG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht.
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- 1. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Unter welchen Voraussetzungen das Gericht eine neue Begutachtung anzuordnen hat, ist in § 412 ZPO näher geregelt und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. An diesen Grundsätzen hält der Senat auch für die Sachaufklärung entschädigungsrechtlicher Hinterbliebenenansprüche fest (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 40/08, Rn. 3; vom 18. November 2010 - IX ZB 178/09, Rn. 3; vgl. auch Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 258 ff). Welche Sachverständige mit welchem Fachgebiet hinzuzuziehen sind, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
- 4
- 2. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Berufungsurteil Angaben zum Lebenslauf des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T. enthalte, die nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien, trägt sie nicht vor, wie sich dieser (unterstellte ) Verfahrensfehler auf die Urteilsfindung ausgewirkt haben könnte.
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- 3. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Zweitverfahrens rechtsfehlerfrei damit bestätigt, dass neu ergänzende Würdigung des im Erstverfahren erhobenen Beweis die Mitursächlichkeit des Verfolgungsschadens als für den Zeitpunkt, an dem der Ehemann der Klägerin verstorben ist, nicht als wahrscheinlich anzusehen sei.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2010 - 27 O(E) 2/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2011 - 13 U(E) 92/10 -
Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch sofortige Beschwerde angefochten werden. § 719 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu begründen ist. Wird die Revision nicht zugelassen, so wird das Berufungsurteil mit der Zustellung des Beschlusses rechtskräftig. Wird die Revision zugelassen, so ist sie innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Revision zugelassen wird. Sie ist eine Notfrist.
(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist; - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht; - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert; - 4.
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.