vorgehend
Landgericht Koblenz, 15 O 279/05, 04.07.2005
Oberlandesgericht Koblenz, 2 U 1283/05, 11.01.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 23/06
vom
9. November 2006
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 9. November 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Januar 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 49.717,55 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Antragsgegner (im Folgenden auch: Schuldner) wurde durch Urteil des Landgerichts Colmar vom 9. Oktober 2003 verurteilt, an die Antragstellerin (im Folgenden auch: Gläubigerin) mehrere Geldbeträge nebst Zinsen zu zahlen. Der Antragsgegner hatte sich auf das Verfahren in Frankreich nicht eingelassen. Die Gläubigerin möchte gegen den Schuldner, der nunmehr in Deutschland wohnt, hier vollstrecken.
2
Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts das Urteil für vollstreckbar erklärt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


3
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass der Schuldner durch die Zustellung der Klageschrift und der Ladung am 9. Juli 2003 unter der Anschrift in Ville nicht an seiner Verteidigung gehindert worden ist.
5
a) Nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, der auch für Inlandszustellungen gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 154/01, InVo 2005, 427, 428), wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO verlangt ebenso wie zuvor Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht den Nachweis, dass der Beklagte tatsächlich von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück Kenntnis erhalten hat (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - IX ZB 27/02, IHR 2006, 259, 261). Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung nach dem Recht des Erststaats ist nicht zu überprüfen (Geimer/Schütze, Euro- päisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 Rn. 91, 128; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 34 Rn. 33). Ein formaler Zustellungsfehler reicht nach der Begründung des Verordnungsentwurfs nicht aus, um die Anerkennung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO zu versagen, wenn der Schuldner dadurch nicht an seiner Verteidigung gehindert war (BR-Drucks. 534/99 S. 24 zu Art. 41 EuGVVO-E; Geimer/Schütze, aaO Art. 34 Rn. 71; Kropholler, aaO Art. 34 Rn. 38, 40, 41). Vor dem Hintergrund, dass der Name des Schuldners nach wie vor auf der Klingel und dem Briefkasten stand, der Schuldner den Mietvertrag bis Ende 2003 zu erfüllen hatte und er sein in der Wohnung unterhaltenes Büro nicht sogleich schließen konnte, durfte das Beschwerdegericht aus den von ihm aufgeführten Indizien folgern, dass dem Beklagten die Möglichkeit der Verteidigung offen stand.
6
b) Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Schuldner jedenfalls ursprünglich unter der Zustellungsanschrift eine Wohnung unterhalten hatte. Das Beschwerdegericht führt sodann weiter aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Schuldner zur Zeit der Zustellung der Ladung und der Klageschrift diesen Wohnsitz tatsächlich aufgegeben habe. Soweit diese Beurteilung auf der Anwendung des Rechts des Urteilsstaats - hier also des französischen Rechts - über die Zustellung beruht (vgl. BGH, aaO; Geimer/Schütze, aaO Art. 34 Rn. 131 ff; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. Art. 27 EuGVÜ Rn. 19, Art. 47 EuGVÜ Rn. 6; Kropholler, aaO Art. 59 Rn. 5), kann dies vom Bundesgerichtshof nicht überprüft werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AVAG).
7
c) Im Übrigen liegt der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 96, 205, 216 f). Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das gilt schon deshalb, weil die zur Ordnungsgemäßheit der Zustellung (nach französischem Recht) vorgebrachten Rügen des Schuldners für ein Eingreifen des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO unerheblich sind. Der Möglichkeit der Kenntnisnahme vom verfahrenseinleitenden Schriftstück steht der Vortrag des Schuldners nicht entgegen. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht andere Schlüsse aus den im Verfahren vorgelegten Schriftstücken gezogen, als der Schuldner für richtig hält. Daraus folgt jedoch nicht, dass es sein Vorbringen nicht beachtet hätte. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Danach kommt es auf die Herkunft der im Schriftsatz des Schuldners vom 7. November 2005 angegebenen Zahl von 49.743,55 € nicht an; selbst wenn dieser Umstand entfiele, ergäbe sich hieraus kein Beweisanzeichen für das Fehlen einer Verteidigungsmöglichkeit.
8
2. Fehlt es deshalb im Blick auf einen der den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe an einem Zulässigkeitsgrund, kommt es auf weiteres nicht an. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Beschwerdegericht aus dem Schreiben der Gläubigerin vom 27. März 2003 die von ihm gezogenen Schlüsse ziehen durfte. Unerheblich ist, dass der Schuldner die Gläubigerin nach seinem Vortrag erst danach mündlich und schriftlich auf die Aufgabe seines Büros hingewiesen haben will. Denn nach seinem Vortrag sollen Wohnung und Büro bereits am 3. März 2003 leer gewesen sein. Das Schreiben vom 27. März 2003 durfte das Beschwerdegericht daher dahin würdigen, der Schuldner sei nach wie vor über die Adresse in Ville erreichbar gewesen, er habe mit der Einleitung rechtlicher Schritte gegen ihn rechnen und für die Kenntnisnahme entsprechender Schriftstücke Vorsorge treffen müssen. Das gilt besonders, weil der Name des Schuldners weiterhin auf Klingel und Briefkasten vermerkt war. Eine solche Berücksichtigung des Verhaltens des Schuldners ist dem Beschwerdegericht nicht verwehrt; eine Grundsatzfrage, ob Art. 34 Nr. 2 EuGVVO das ungeschriebene negative Tatbestandsmerkmal aufweise, dass die Unkenntnis des Schuldners von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück unverschuldet sein müsse, stellt sich damit nicht.
9
Das Beschwerdegericht hat sich weiter darauf berufen, dass die Zustellung in Frankreich den Schuldner auch deshalb nicht in seiner Verteidigung behindert habe, weil, wie die Gläubigerin unwidersprochen geltend gemacht habe, der Gerichtsvollzieher den Schuldner telefonisch auf den Inhalt der Klageschriften nebst Ladung hingewiesen habe. Der Vortrag der Gläubigerin und die Begründung des Beschwerdegerichts beruhen nicht allein auf dem Schriftsatz der Gläubigerin vom 30. November 2005. Vielmehr konnte dies auch der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 31. Oktober 2005 entnommen werden , die dieser mit Schriftsatz vom 10. November 2005 vorgelegt hat. Von einer Behauptung ins Blaue hinein kann daher nicht die Rede sein. Auch durfte das Beschwerdegericht diesen Vortrag als unstreitig ansehen, weil der Schriftsatz der Gläubigerin vom 30. November 2005 dem Schuldner bereits am 1. Dezember 2005 übersandt, der angefochtene Beschluss indessen erst am 11. Januar 2006 gefasst wurde. Für einen Hinweis gemäß § 139 ZPO an den anwaltlich vertretenen Schuldner bestand kein Anlass. Damit ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil im Blick auf diesen weiteren, die Entscheidung selbständig tragenden Grund kein Zulässigkeitsgrund gegeben ist.
10
3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 O 279/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 U 1283/05 -

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. (3) Die Rechtsbeschwerdefri

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(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.