Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2006 - IX ZB 19/05

published on 09/03/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2006 - IX ZB 19/05
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Previous court decisions
Amtsgericht Köln, 72 IK 97/01, 20/09/2004
Landgericht Köln, 1 T 485/04, 07/12/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 19/05
vom
9. März 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn eine Urkundsperson
dessen Erklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer öffentlichen Urkunde
niederlegt.
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05 - LG Köln
AG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 2004 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Auf Antrag des Schuldners, eines Zahnarztes, wurde über sein Vermögen am 17. September 2001 ein Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Der (weitere) Beteiligte zu 2 (Finanzverwaltung) beantragte im Schlusstermin, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch am 15. Januar 2001 gegenüber dem Gläubiger hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit falsche Angaben gemacht habe. Aus diesem Grund hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet; die Vorinstanzen haben dem Schuldner mit Recht die begehrte Restschuldbefreiung versagt.
3
Das 1. Landgericht hat ausgeführt, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO liege vor. Der Schuldner habe selbst eingeräumt, gegenüber dem Vollziehungsbeamten des Gläubigers am 15. Januar 2001 unwahre Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht zu haben. Er habe wahrheitswidrig angegeben, zur Zeit erwerbslos zu sein, während er in Wahrheit in einer Zahnarztpraxis gegen Entgelt als Assistent beschäftigt gewesen sei. Aus diesem Grund sei in der Zeit von Februar bis Oktober 2001 der Zugriff auf die pfändbaren Anteile aus dem Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 8.203,50 DM unterblieben. Unerheblich sei, dass der Schuldner die Aufzeichnung seiner Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unterzeichnet habe.
4
2. Der angefochtene Beschluss hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
5
a) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung auf rechtzeitigen Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Da der Schuldner einräumt , wahrheitswidrig seine Erwerbstätigkeit verschwiegen zu haben, kommt es für den objektiven Tatbestand dieses Versagungsgrundes allein darauf an, ob der Schuldner schriftlich unrichtige Angaben gemacht hat. Dies ist indes zu bejahen.
6
aa) Mit der Beschränkung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf schriftliche Angaben wollte der Gesetzgeber die Feststellung erleichtern, ob der Versagungsgrund vorliegt (BT-Drucks. 12/2443 S. 190, Begründung zu § 239 RegE). Die gerichtliche Entscheidung darüber sollte nicht von - unter Umständen langwierigen und aufwändigen - Beweiserhebungen abhängen (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383). Der Schuldner hat aber auch dann schriftlich unrichtige Angaben gemacht, wenn er die entsprechenden Erklärungen nicht selbst formuliert, sondern durch einen Dritten hat abfassen lassen. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt kein vom Schuldner unterzeichnetes eigenhändiges Schriftstück voraus. Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldner zwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen daher dem Unrechtsgehalt, den § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktionieren will; sie werden von der Vorschrift in gleicher Weise erfasst (BGHZ 156, 139, 144). Darauf , ob der Schuldner seine von einem Dritten niedergelegten Angaben nochmals durchgelesen hat, bevor dieser sie an den Gläubiger weitergeleitet hat, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, 1858, 1859).
7
bb) Danach hat der Schuldner schriftlich unwahre Angaben gemacht:
8
(1) Er hat selbst eine schriftliche Erklärung abgegeben. Zwar trifft es zu, dass der Schuldner die Aufzeichnungen des Vollstreckungsbeamten über seine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gesondert unterzeichnet hat. Er hat aber die Niederschrift über die fruchtlose Pfändung des Finanzamts B. am 15. Januar 2001 unterzeichnet. In diesem Protokoll heißt es unter Ziff. 3.3. ausdrücklich: "Ich habe die angetroffene Person zu den wirtschaftlichen Verhältnissen d. Vs. [des Vollstreckungsschuldners] - insbesondere zu ausstehenden Forderungen und anderen Vermögenswerten - befragt und die Antworten in der Anlage (Vordruck Nr. 767/17) festgehalten." Auch dieser Verweis auf die - hier unrichtigen - Angaben des Schuldners ist von seiner nachfolgenden Unterschrift gedeckt; denn der Schuldner unterzeichnete das Protokoll unterhalb des von Hand gekennzeichneten vorgedruckten Textes: "Die Niederschrift ist den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt worden. … Die Niederschrift wurde genehmigt und unterschrieben." Das gilt auch für die Anlage; denn diese ist durch die Bezugnahme Bestandteil der Niederschrift geworden.
9
(2) Auch wenn man nicht von eigenen schriftlichen Angaben des Schuldners ausgehen wollte, sind die Anforderungen erfüllt, die der Senat in seiner in BGHZ 156, 139, 144 abgedruckten Entscheidung aufgestellt hat. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Vollziehungsbeamte die Auskunft des Schuldners in seinem Beisein und mit dessen Billigung schriftlich niedergelegt hat. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde erachtet der Senat nicht für durchgreifend; von einer Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. In Fällen, in denen - wie hier - eine Urkundsperson im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Erklärungen des Schuldners mit dessen Kenntnis und Billigung in einer öffentlichen Urkunde nie- derlegt, ist von einer eigenen schriftlichen Erklärung des Schuldners auszugehen. Im Blick auf die den Vollziehungsbeamten treffenden Dienstpflichten steht dem nicht der Umstand entgegen, dass dieser an sich dem Lager des betreibenden Gläubigers zuzurechnen ist. Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, der Schuldner habe eingeräumt, sein Monatseinkommen verschwiegen zu haben, um eine Lohnpfändung zu vermeiden; damit hatte er in den Monaten Februar 2001 bis Oktober 2001 auch Erfolg. Somit hat das Landgericht festgestellt, dass die unwahren, vom Vollstreckungsbeamten niedergelegten Angaben des Schuldners mit dessen Wissen und Billigung an das die Vollstreckung betreibende Finanzamt weitergeleitet worden sind.
10
(3) Fehl geht der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf Äußerungen in der Literatur, wonach unzutreffende Erklärungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung unbeachtlich sein sollen (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 30; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 290 Rn. 10a; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 290 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 36). Denn damit sind nur solche Fälle gemeint, in denen der durch den subjektiven Tatbestand geforderte Zusammenhang mit dem Ziel, Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, nicht besteht (deutlich etwa Wenzel, Ahrens und Stephan, jew. aaO). Liegt dieser Zusammenhang hingegen - wie hier (s.u. Buchst. b) - vor, erfüllen auch unrichtige Angaben gegenüber dem Vollstreckungsbeamtem des Finanzamts den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO (so auch für die hier gegebene Fallgestaltung Fuchs NZI 2003, 664; ferner Kraemer, Das neue Insolvenzrecht Rn. 383 bis 385; ders. DStZ 1995, 399, 401).
11
Die weitere Einwendung der Rechtsbeschwerde, der Schuldner habe die Feststellungen des Vollstreckungsbeamten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu lesen bekommen, verfängt nicht. Zum einen war es Sache des - in Vollstreckungsangelegenheiten erfahrenen - Schuldners, ob er eine Niederschrift erst nach Durchsicht auch der Anlagen durch seine Unterschrift genehmigt. Zum anderen behauptet er selbst nicht, dass die schriftliche Wiedergabe seiner Angaben zu der angeblichen Erwerbslosigkeit durch den Vollstreckungsbeamten nicht zutrifft.
12
cc) Entgegen der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik an der Entscheidung BGHZ 156, 139, 144 (Pape ZInsO 2004, 647, 657; ders. WuB VI C § 290 InsO 1.04; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 5; zust. hingegen Wenzel, aaO § 290 Rn. 11; Fuchs aaO; Huber LMK 2004, 39, 40; Rigol BGHReport 2003, 1442, 1443) hat der Senat den abschließenden Charakter des Katalogs des § 290 Abs. 1 InsO nicht verkannt (so bereits BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003, aaO), sondern das Tatbestandsmerkmal "schriftlich" entsprechend dem Sinn und Zweck des in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO normierten Versagungstatbestandes ausgelegt. Die vom Gesetzgeber angestrebten Beweiserleichterungen (BT-Drucks. 12/2443 S. 190) bleiben auch dann gewahrt. Der Senat teilt für die bisher entschiedenen Fallgruppen nicht die Einschätzung, die Feststellung, ob "Wissen und Billigung" des Schuldners vorliegen, werde praktische Schwierigkeiten verursachen. Im Gegenteil wird sich auf der Grundlage der zum subjektiven Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu treffenden Feststellungen regelmäßig auch diese Frage beantworten lassen.
13
b) Das Landgericht hat festgestellt, der Schuldner habe absichtlich falsche Angaben gemacht, um eine Lohnpfändung zu vermeiden. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt.
Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 20.09.2004 - 72 IK 97/01 -
LG Köln, Entscheidung vom 07.12.2004 - 1 T 485/04 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E
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published on 24/04/2014 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 10.03.2014 abgeändert: Der Antrag des Antragstellers vom 26.01.2014 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurüc
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Annotations

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.