Landgericht Halle Beschluss, 24. Apr. 2014 - 3 T 38/14

ECLI: ECLI:DE:LGHALLE:2014:0424.3T38.14.0A
published on 24.04.2014 00:00
Landgericht Halle Beschluss, 24. Apr. 2014 - 3 T 38/14
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 10.03.2014 abgeändert:

Der Antrag des Antragstellers vom 26.01.2014 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin wendet sich mit der rechtzeitig und auch sonst in zulässiger Weise eingelegten Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die aufgrund des Antrags des Beschwerdegegners ausgesprochen wurde, weil diese ihm binnen der Frist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Vorfeld einer Kreditgewährung per E-Mail unrichtige Angaben über ihre Verbindlichkeiten gemacht hat.

2

Wegen der vollständigen Sachverhaltsdarstellung und der Begründung der angegriffenen Entscheidung wird den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.03.2014 Bezug genommen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg, denn der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig: Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vollständig glaubhaft gemacht.

4

Nach der genannten Vorschrift kann die Restschuldbefreiung nur dann versagt werden, wenn die Falschangaben schriftlich erfolgt sind. An der erforderlichen Schriftform fehlt es im vorliegenden Falle.

5

Nach § 126 Abs. 1 BGB erfordert die Schriftform eine Unterschrift des Erklärenden.

6

Daran fehlt es hier, denn die Schuldnerin hat die fraglichen Angaben per E-Mail gemacht und auch die als Anlage zur E-Mail beigefügte Aufstellung nicht unterschrieben.

7

Es besteht auch kein Anlass, nach Sinn und Zweck des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO so geringe Anforderungen an die Form der Erklärung zu stellen, dass eine - nicht elektronisch signierte - E-Mail samt anliegender Auflistung ausreicht.

1.

8

Mit dem Schriftlichkeitserfordernis wollte der Gesetzgeber die Feststellung erleichtern, ob der Versagungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2006, IX ZB 19/05, unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/2443 S. 190 Begründung zu § 239 RegE - dort rechte Spalte, 2. Absatz).

9

Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszweckes hat es der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung genügen lassen, wenn der Schuldner bei einem Vollstreckungsversuch gegenüber dem Vollstreckungsorgan unrichtige Angaben macht und die Niederschrift über die Vollstreckung unterzeichnet, in welcher ausdrücklich auf das die unrichtigen Angaben des Schuldners enthaltene Formular Bezug genommen wird. Der BGH führt dazu aus:

10

Der Schuldner hat aber auch dann schriftlich unrichtige Angaben gemacht, wenn er die entsprechenden Erklärungen nicht selbst formuliert, sondern durch einen Dritten hat abfassen lassen. § 290 I Nr. 2 InsO setzt kein vom Schuldner unterzeichnetes eigenhändiges Schriftstück voraus. Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldner zwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen daher dem Unrechtsgehalt, den § 290 I Nr. 2 InsO sanktionieren will; sie werden von der Vorschrift in gleicher Weise erfasst (BGHZ 156, 139, 144). Darauf, ob der Schuldner seine von einem Dritten niedergelegten Angaben nochmals durchgelesen hat, bevor dieser sie an den Gläubiger weitergeleitet hat, kommt es nicht an

11

Diese Begründung darf aber nicht dahingehend verstanden werden, dass jedwedes Verhalten, das dem Unrechtgehalt des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO entspricht, die dort angeordnete Sanktion nach sich ziehen kann. Auf die Anfertigung eines Schriftstückes im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB kann angesichts des klaren Wortlautes nicht verzichtet werden. So hat der BGH auch in der vorzitierten Entscheidung gerade darauf abgestellt, dass der Schuldner die Niederschrift über die Vollstreckung unterzeichnet hat.

12

Auch in der vom BGH angeführten und auszugsweise zitierten Entscheidung vom 11.09.2003 (IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139) war es so, dass der Schuldner zwar nicht selbst, wohl aber durch Dritte unrichtige schriftliche Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht hatte - der BGH verzichtet in dieser Entscheidung nicht auf das Erfordernis einer Unterschrift, sondern stellt klar, dass es sich nicht um eine Unterschrift des Schuldners handeln muss.

13

Diese Auslegung wird bestätigt durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2005 (IX ZB 80/04), wo der Schuldner eine Erklärung über seine Vermögensverhältnisse blanko unterschrieben hatte und es dem Kreditvermittler überlassen hatte, das Formular auszufüllen.

14

Der der Beschluss vom 01.12.2011, IX ZB 260/10 zugrundeliegende Sachverhalt ist den Gründen dieser Entscheidung nicht vollständig zu entnehmen; da es dort aber darum ging, dass der Schuldner seine Rechtsanwältin damit beauftragt hatte, Belege in seinem Namen an die entscheidenden Stellen weiterzuleiten, ist davon auszugehen, dass es nicht an einer Unterzeichneten Erklärung fehlte, sondern lediglich darum ging, ob diese der Schriftform genügende Erklärung vom Schuldner persönlich stammen muss - was der BGH erneut verneint.

15

Danach ist nicht ersichtlich, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung auf eine der Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB genügende Erklärung verzichtet - eine weite Auslegung von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO wird nur insoweit praktiziert, als die schriftliche Erklärung nicht unbedingt vom Schuldner persönlich abgegeben werden muss.

2.

16

Es ist auch nicht geboten, im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm Abstriche zu machen, etwa für Fälle, in denen Inhalt und Urheberschaft der Erklärung unstreitig sind oder in denen eine Form gewahrt wurde, deren Beweiswert dem der Schriftform ebenbürtig ist.

17

Der Gesetzgeber hat das Problem einer möglichen Überfrachtung des Restschuldbefreiungsverfahrens mit Beweisaufnahmen über etwa abgegebene Erklärungen gesehen und im Sinne einer einfachen, stringenten Regelung dahingehend gelöst, dass nur in Schriftform abgegebene Erklärungen die Folge des § 290 InsO auslösen können - es ist nicht Sache der Gerichte, durch wertende Vergleiche Fälle zu entwickeln, in denen der Gesetzgeber dieselbe Rechtsfolge ebenfalls hätte anordnen können, und diese Fälle dann kurzerhand mit den gesetzlich geregelten Fällen gleich zu behandeln. Eine derartige erweiternde Auslegung findet ihre Grenze am Wortlaut, und für eine Analogie fehlt es an der Feststellung einer planwidrigen Lücke.

III.

18

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2003, IX ZB 227/02).

19

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da sich die Entscheidung im Rahmen des Wortlautes des Gesetzes und der bislang hierzu in einheitlicher Weise ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen bewegt.


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(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv
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published on 01.12.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 260/10 vom 1. Dezember 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolve
published on 09.03.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 19/05 vom 9. März 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 Eine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn eine Urkundsperso
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Annotations

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 19/05
vom
9. März 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn eine Urkundsperson
dessen Erklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer öffentlichen Urkunde
niederlegt.
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05 - LG Köln
AG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 2004 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Auf Antrag des Schuldners, eines Zahnarztes, wurde über sein Vermögen am 17. September 2001 ein Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Der (weitere) Beteiligte zu 2 (Finanzverwaltung) beantragte im Schlusstermin, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch am 15. Januar 2001 gegenüber dem Gläubiger hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit falsche Angaben gemacht habe. Aus diesem Grund hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet; die Vorinstanzen haben dem Schuldner mit Recht die begehrte Restschuldbefreiung versagt.
3
Das 1. Landgericht hat ausgeführt, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO liege vor. Der Schuldner habe selbst eingeräumt, gegenüber dem Vollziehungsbeamten des Gläubigers am 15. Januar 2001 unwahre Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht zu haben. Er habe wahrheitswidrig angegeben, zur Zeit erwerbslos zu sein, während er in Wahrheit in einer Zahnarztpraxis gegen Entgelt als Assistent beschäftigt gewesen sei. Aus diesem Grund sei in der Zeit von Februar bis Oktober 2001 der Zugriff auf die pfändbaren Anteile aus dem Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 8.203,50 DM unterblieben. Unerheblich sei, dass der Schuldner die Aufzeichnung seiner Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unterzeichnet habe.
4
2. Der angefochtene Beschluss hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
5
a) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung auf rechtzeitigen Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Da der Schuldner einräumt , wahrheitswidrig seine Erwerbstätigkeit verschwiegen zu haben, kommt es für den objektiven Tatbestand dieses Versagungsgrundes allein darauf an, ob der Schuldner schriftlich unrichtige Angaben gemacht hat. Dies ist indes zu bejahen.
6
aa) Mit der Beschränkung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf schriftliche Angaben wollte der Gesetzgeber die Feststellung erleichtern, ob der Versagungsgrund vorliegt (BT-Drucks. 12/2443 S. 190, Begründung zu § 239 RegE). Die gerichtliche Entscheidung darüber sollte nicht von - unter Umständen langwierigen und aufwändigen - Beweiserhebungen abhängen (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383). Der Schuldner hat aber auch dann schriftlich unrichtige Angaben gemacht, wenn er die entsprechenden Erklärungen nicht selbst formuliert, sondern durch einen Dritten hat abfassen lassen. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt kein vom Schuldner unterzeichnetes eigenhändiges Schriftstück voraus. Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldner zwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen daher dem Unrechtsgehalt, den § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktionieren will; sie werden von der Vorschrift in gleicher Weise erfasst (BGHZ 156, 139, 144). Darauf , ob der Schuldner seine von einem Dritten niedergelegten Angaben nochmals durchgelesen hat, bevor dieser sie an den Gläubiger weitergeleitet hat, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, 1858, 1859).
7
bb) Danach hat der Schuldner schriftlich unwahre Angaben gemacht:
8
(1) Er hat selbst eine schriftliche Erklärung abgegeben. Zwar trifft es zu, dass der Schuldner die Aufzeichnungen des Vollstreckungsbeamten über seine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gesondert unterzeichnet hat. Er hat aber die Niederschrift über die fruchtlose Pfändung des Finanzamts B. am 15. Januar 2001 unterzeichnet. In diesem Protokoll heißt es unter Ziff. 3.3. ausdrücklich: "Ich habe die angetroffene Person zu den wirtschaftlichen Verhältnissen d. Vs. [des Vollstreckungsschuldners] - insbesondere zu ausstehenden Forderungen und anderen Vermögenswerten - befragt und die Antworten in der Anlage (Vordruck Nr. 767/17) festgehalten." Auch dieser Verweis auf die - hier unrichtigen - Angaben des Schuldners ist von seiner nachfolgenden Unterschrift gedeckt; denn der Schuldner unterzeichnete das Protokoll unterhalb des von Hand gekennzeichneten vorgedruckten Textes: "Die Niederschrift ist den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt worden. … Die Niederschrift wurde genehmigt und unterschrieben." Das gilt auch für die Anlage; denn diese ist durch die Bezugnahme Bestandteil der Niederschrift geworden.
9
(2) Auch wenn man nicht von eigenen schriftlichen Angaben des Schuldners ausgehen wollte, sind die Anforderungen erfüllt, die der Senat in seiner in BGHZ 156, 139, 144 abgedruckten Entscheidung aufgestellt hat. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Vollziehungsbeamte die Auskunft des Schuldners in seinem Beisein und mit dessen Billigung schriftlich niedergelegt hat. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde erachtet der Senat nicht für durchgreifend; von einer Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. In Fällen, in denen - wie hier - eine Urkundsperson im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Erklärungen des Schuldners mit dessen Kenntnis und Billigung in einer öffentlichen Urkunde nie- derlegt, ist von einer eigenen schriftlichen Erklärung des Schuldners auszugehen. Im Blick auf die den Vollziehungsbeamten treffenden Dienstpflichten steht dem nicht der Umstand entgegen, dass dieser an sich dem Lager des betreibenden Gläubigers zuzurechnen ist. Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, der Schuldner habe eingeräumt, sein Monatseinkommen verschwiegen zu haben, um eine Lohnpfändung zu vermeiden; damit hatte er in den Monaten Februar 2001 bis Oktober 2001 auch Erfolg. Somit hat das Landgericht festgestellt, dass die unwahren, vom Vollstreckungsbeamten niedergelegten Angaben des Schuldners mit dessen Wissen und Billigung an das die Vollstreckung betreibende Finanzamt weitergeleitet worden sind.
10
(3) Fehl geht der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf Äußerungen in der Literatur, wonach unzutreffende Erklärungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung unbeachtlich sein sollen (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 30; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 290 Rn. 10a; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 290 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 36). Denn damit sind nur solche Fälle gemeint, in denen der durch den subjektiven Tatbestand geforderte Zusammenhang mit dem Ziel, Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, nicht besteht (deutlich etwa Wenzel, Ahrens und Stephan, jew. aaO). Liegt dieser Zusammenhang hingegen - wie hier (s.u. Buchst. b) - vor, erfüllen auch unrichtige Angaben gegenüber dem Vollstreckungsbeamtem des Finanzamts den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO (so auch für die hier gegebene Fallgestaltung Fuchs NZI 2003, 664; ferner Kraemer, Das neue Insolvenzrecht Rn. 383 bis 385; ders. DStZ 1995, 399, 401).
11
Die weitere Einwendung der Rechtsbeschwerde, der Schuldner habe die Feststellungen des Vollstreckungsbeamten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu lesen bekommen, verfängt nicht. Zum einen war es Sache des - in Vollstreckungsangelegenheiten erfahrenen - Schuldners, ob er eine Niederschrift erst nach Durchsicht auch der Anlagen durch seine Unterschrift genehmigt. Zum anderen behauptet er selbst nicht, dass die schriftliche Wiedergabe seiner Angaben zu der angeblichen Erwerbslosigkeit durch den Vollstreckungsbeamten nicht zutrifft.
12
cc) Entgegen der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik an der Entscheidung BGHZ 156, 139, 144 (Pape ZInsO 2004, 647, 657; ders. WuB VI C § 290 InsO 1.04; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 5; zust. hingegen Wenzel, aaO § 290 Rn. 11; Fuchs aaO; Huber LMK 2004, 39, 40; Rigol BGHReport 2003, 1442, 1443) hat der Senat den abschließenden Charakter des Katalogs des § 290 Abs. 1 InsO nicht verkannt (so bereits BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003, aaO), sondern das Tatbestandsmerkmal "schriftlich" entsprechend dem Sinn und Zweck des in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO normierten Versagungstatbestandes ausgelegt. Die vom Gesetzgeber angestrebten Beweiserleichterungen (BT-Drucks. 12/2443 S. 190) bleiben auch dann gewahrt. Der Senat teilt für die bisher entschiedenen Fallgruppen nicht die Einschätzung, die Feststellung, ob "Wissen und Billigung" des Schuldners vorliegen, werde praktische Schwierigkeiten verursachen. Im Gegenteil wird sich auf der Grundlage der zum subjektiven Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu treffenden Feststellungen regelmäßig auch diese Frage beantworten lassen.
13
b) Das Landgericht hat festgestellt, der Schuldner habe absichtlich falsche Angaben gemacht, um eine Lohnpfändung zu vermeiden. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt.
Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 20.09.2004 - 72 IK 97/01 -
LG Köln, Entscheidung vom 07.12.2004 - 1 T 485/04 -

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 260/10
vom
1. Dezember 2011
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers
auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige
oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen
Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen
an öffentlichen Kassen zu vermeiden.
BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 260/10 - AG Magdeburg
LG Magdeburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 1. Dezember 2011

beschlossen:
Dem Schuldner wird für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. November 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt S. beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht festgesetzt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. November 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 12. Juli 2002 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, in dem dieser Restschuldbefreiung beantragte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der zum Insolvenzverwalter bestellte weitere Beteiligte zu 3 die mit Darlehensmitteln der weiteren Beteiligten zu 1 finanzierte Wohnimmobilie des Schuldners frei. Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen schlossen der Schuldner und seine Ehefrau mit der weiteren Beteiligten zu 1 im März 2005 eine Vereinbarung, nach der sie sich verpflichteten, monatlich 150 € an sie zu zahlen. Entsprechende Zahlungen blieben aus. Am 23. Juni 2005 widerrief die weitere Beteiligte zu 1 die Vereinbarung. Im Juni 2006 erhielt sie eine Einmalzahlung von 300 € von einem Konto der vom Schuldner getrennt lebenden Ehefrau, auf das dieser keinen Zugriff hatte. Zum Jahresende 2006 ließ der Schuldner im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 22 SGB II bei der A. (im Folgenden: A. ) einen Auszug betreffend das Konto seiner Ehefrau vorlegen, der für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2006 Zahlungen in Höhe von 2.400 € an die weitere Beteiligte zu 1 auswies. Diesen Auszug, bei dem es sich um eine Totalfälschung handelte, hatte die Rechtsanwältin des Schuldners von dessen Ehefrau erhalten.
2
Im Schlusstermin am 28. Mai 2010 haben die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.Diesen Anträgen hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2010 entsprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolg- los geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung weiter.

II.


3
Dem Schuldner war für das Rechtsbeschwerdeverfahren schon wegen der zur Klärung anstehenden Grundsatzfrage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Jedenfalls die weitere Beteiligte zu 1 habe einen wirksamen und begründeten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestellt. Indem der Schuldner es zugelassen habe, dass seine Rechtsanwältin der A. einen gefälschten Kontoauszug vorgelegt habe, um Leistungen nach § 22 SGB II zu erhalten, habe er grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen. Durch die Anweisung an seine Anwältin, etwaige von seiner getrennt lebenden Ehefrau zugeleitete Papiere direkt an die A. weiterzugeben, ohne ihm diese zuvor zur Prüfung vorzulegen, habe er mit einem Grad von Fahrlässigkeit gehandelt , der weit über eine einfache oder durchschnittliche Fahrlässigkeit hin- ausgehe. Er habe sich damit jeglicher Kontrollmöglichkeiten über die Unterlagen , die in seinem Namen in dem von ihm geführten Widerspruchsverfahren bei der A. eingereicht wurden, beraubt.
6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts reichen nicht aus, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Verletzung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu tragen.
7
a) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Grundsätzlich sind die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO auch einschlägig, wenn es darum geht, ob dem Schuldner in einem nach Ablauf von sechs Jahren noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung zu erteilen ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, ZInsO 2010, 102 Rn. 23 ff). Eine Wohlverhaltensphase , in welcher der Schuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO zu erfüllen hätte, findet in diesen Fällen nicht statt.
8
b) Die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind in objektiver Hinsicht gegeben. Zwar haben sich Insolvenz- und Beschwerdegericht nicht mit der vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschiedenen Frage befasst, ob dem Schuldner die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Schlusstermin auch dann versagt versagen darf, wenn dieser Versagungsgrund erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Diese Frage ist aber im Ergebnis zu bejahen.
9
aa) Ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch eingreifen kann, wird in der Literatur uneinheitlich beantwortet. Ganz überwiegend wird die Auffassung vertreten, der Versagungsgrund könne bis zum Schlusstermin geltend gemacht werden (vgl. FKInsO /Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 27; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl., § 290 Rn. 14; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 290 Rn. 18; Wenzel in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2008, § 290 Rn. 13a; Kiesbye in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 290 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 42; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 290 Rn. 39), weil eine zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Vorschrift nach Eröffnung aufgrund der Publizität des Verfahrens ihre Bedeutung verliere (Uhlenbruck/Vallender, aaO). Erst nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase könne ein Versagungsantrag nicht mehr auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt werden (Wenzel, aaO).
10
Demgegenüber wird vereinzelt die Ansicht vertreten, die Anwendbarkeit der Vorschrift sei auf den Zeitraum bis zur Verfahrenseröffnung beschränkt (HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 290 Rn. 10). Inkorrekte Angaben, die der Schuldner gegenüber Dritten mache, wirkten sich regelmäßig nicht mehr zum Nachteil der Insolvenzgläubiger aus. Verletzungen der Auskunfts- und Informationspflichten des Schuldners gegenüber den Insolvenzgläubigern blieben nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO erheblich.
11
bb) § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist so zu verstehen, dass Falschangaben des Schuldners, die dieser macht, um einen Kredit zu erlangen oder öffentliche Leistungen zu beziehen oder zu vermeiden, auch über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus bis zum Schlusstermin erheblich sind. Zwar enthält der Wortlaut der Vorschrift keine ausdrückliche Regelung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt unrichtige schriftliche Angaben zur Erlangung eines Kredits oder von Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder zur Vermeidung von Leistungen an öffentliche Kassen für den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung schädlich sein können. Von dem Wortlaut werden sowohl Angaben bis zur Verfahrenseröffnung als auch solche bis zur Einstellung des Verfahrens oder sogar darüber hinaus während des Laufs der Wohlverhaltensphase erfasst. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung muss aber davon ausgegangen werden, dass der Schuldner bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versagungsgrund geltend gemacht werden muss, sich redlich im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu verhalten hat. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Schlusstermin oder aber eine im schriftlichen Verfahren an dessen Stelle tretende Frist, innerhalb derer Versagungsanträge nach § 290 InsO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414 f; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 8).
12
(1) Nach der Entstehungsgeschichte des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO wollte der Gesetzgeber den zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung jedenfalls über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus erweitern. Während die ursprüngliche Fassung des Regierungsentwurfs in § 239 Abs. 1 Nr. 2 RegEInsO (BTDrucks. 12/2443, S. 47) nur die zeitliche Angabe: "…nicht früher als drei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens …" enthielt, hat der Gesetzgeber auf Vorschlag des Bundesrates (BT-Drucks. 12/2443, S. 256) die Formulierung: "…nicht früher als drei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag…" indas Gesetz aufgenommen (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drucks. 12/2443, S. 267).
Hieraus folgt, dass die Ahndung eines unredlichen Verhaltens sich jedenfalls nicht auf einen Drei-Jahres-Zeitraum vor Antragstellung beschränken sollte.
13
(2) Grund für die Aufnahme des Versagungstatbestandes des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO war es, dass ein Schuldner, der die in der genannten Vorschrift näher konkretisierten Falschangaben tätigt, ebenso wenig wie in den Fällen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO als redlich angesehen werden kann (vgl. BTDrucks. 12/2443, S. 190, Begründung zu § 239 RegEInsO). Dieser Grund besteht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Auch während des eröffneten Verfahrens ist von einem redlichen Schuldner zu erwarten, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unrichtige schriftliche Angaben macht, um entsprechende Leistungen zu erhalten oder Zahlungen zu vermeiden. Lediglich in der Wohlverhaltensphase kann der Versagungsgrund wegen der zwingenden Geltendmachung der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin nicht mehr zum Tragen kommen. In diesem Verfahrensabschnitt gelten die Obliegenheiten des § 295 InsO, die dem Schuldner besondere Verhaltenspflichten auferlegen.
14
Der Anwendbarkeit des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO während des eröffneten Verfahrens steht nicht entgegen, dass Gläubiger, die von dem unredlichen Verhalten des Schuldners nach Verfahrenseröffnung unmittelbar betroffen sind, wegen der sich hieraus ergebenden Forderung als Neugläubiger nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen. Der antragstellende Gläubiger muss nicht selbst Opfer des unredlichen Verhaltens des Schuldners gewesen sein (Uhlenbruck/ Vallender, InsO, 13. Aufl., § 290 Rn. 15a; Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 17 Rn. 53). Folgerichtig kann der Versagungsantrag des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO von jedem Gläubiger geltend gemacht werden, der eine Forderung angemeldet hat, ohne dass es darauf ankommt , ob der Antragsteller durch die unvollständigen Angaben des Schuldners betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446 Rn. 2 f; OLG Celle, ZInsO 2000, 456, 457; Nerlich/Römermann, InsO , § 290 Rn. 17; Uhlenbruck/Vallender, aaO; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 290 Rn. 5; Pape, in Mohrbutter/Ringstmeier, aaO). Die vereinzelt vertretene Gegenauffassung (vgl. Ahrens, NZI 2001, 113, 118; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 56) lehnt der Bundesgerichtshof jedenfalls für den Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ausdrücklich ab, weil eine einengende Betrachtungsweise zu Gunsten des unredlichen Schuldners mit dem Normzweck des § 290 Abs. 1 InsO, darauf hinzuwirken, dass der Schuldner die im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzulegenden Verzeichnisse sorgfältig erstellt und insbesondere seine Gläubiger richtig und vollständig angibt, nicht zu vereinbaren ist (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2007, aaO Rn. 3). Nichts anderes gilt für den Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Auch hier ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, bei der es nicht darauf ankommt, ob der den Versagungsantrag stellende Gläubiger von den Falschangaben des Schuldners selbst betroffen ist.
15
Ob die unrichtigen Schuldnerangaben Bedeutung für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger haben, ist ebenfalls unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921; vom 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641; vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 10, für die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO). Maßgeblich ist, dass es dem Schuldner auch während des eröffneten Verfahrens nicht gestattet werden darf, sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben vermögensrechtliche Vorteile zu verschaffen.
16
(4) Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die zeitlich befristete Anwendung des Versagungsgrundes Rechnung getragen. Hinsichtlich des Beginns der Frist hat der Gesetzgeber eine klare und eindeutige Regelung getrof- fen. Über den Drei-Jahres-Zeitraum vor Antragstellung darf nicht hinausgegangen werden (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, ZInsO 2003, 610, 611). Hat ein Schuldner früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, und ist er gesetzlich verpflichtet, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder zu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung der Restschuldbefreiung gleichwohl nicht, weil der Schuldner die Falschangaben nicht innerhalb des Dreijahreszeitraums gemacht hat. Der Schlusstermin stellt den - ebenfalls klaren und eindeutigen - Endzeitpunkt dar. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Schuldner damit rechnen, im Fall einer Krediterschleichung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Erteilung der Restschuldbefreiung zu gefährden. Seine Pflicht, sich redlich zu verhalten, endet nicht mit der Verfahrenseröffnung. Deshalb ist ihm dieser Endzeitpunkt selbst dann zuzumuten, wenn sich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens - aus welchen Gründen auch immer - hinzieht und über sie erst nach Ablauf des Abtretungszeitraums (vgl. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) entschieden werden kann.
17
cc) Vorliegend betreffen die dem Schuldner zur Last gelegten Falschangaben gegenüber der A. einen Vorgang, der sich während des eröffneten Verfahrens ereignet hat. Die objektiven Voraussetzungen für die Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind gegeben.
18
c) Die Feststellungen des Landgerichts reichen jedoch nicht aus, um dem Schuldner subjektiv eine Verletzung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO anzulasten. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass der Schuldner selbst den Kontoauszug gefälscht hat oder dessen Fälschung durch seine getrennt lebende Ehefrau oder einen Dritten veranlasst hat. Ein vorsätzliches Verhalten scheidet damit aus. Gleiches gilt nach dem derzeitigen Verfahrensstand für die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt.
19
aa) Der Begriff der groben Fahrlässigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZInsO 2006, 370 Rn. 9 mwN; vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786 Rn. 7; vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 13; vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, ZInsO 2011, 836 Rn. 9) ist ein Rechtsbegriff. Die Feststellung der Voraussetzungen ist zwar tatrichterliche Würdigung und mit der Rechtsbeschwerde nur beschränkt anfechtbar. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, aaO). So liegt der Fall hier.
20
bb) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Schuldner keinen Zugriff auf die Konten seiner damals schon von ihm getrennt lebenden Ehefrau hatte und deswegen nicht in der Lage war, die inhaltliche Richtigkeit des von dieser unmittelbar seiner Anwältin zugeleiteten Kontoauszugs für das Jahr 2006 zu überprüfen. Obwohl der Schuldner damit keine Möglichkeit hatte, die inhaltliche Richtigkeit des von der Ehefrau an seine Anwältin übersandten Kontoauszugs zu überprüfen, hat das Beschwerdegericht in der Anweisung, etwaige von der Ehefrau übersandte Unterlagen an die A. weiterzuleiten, ohne sie ihm zuvor zur Prüfung vorzulegen, ein Verhalten gesehen, das über eine einfache oder durchschnittliche Fahrlässigkeit weit hinausgeht und schon als grob fahrlässig anzusehen ist. Diese Würdigung überspannt den Pflichtenkreis eines Insolvenzschuldners im Rechtsverkehr.
21
Wenn der Schuldner nicht im Stande war, die inhaltliche Richtigkeit des von seiner Ehefrau der Anwältin übersandten Kontoauszuges zu kontrollieren, war die Anweisung an seine Anwältin, etwaige von der Ehefrau übersandte Unterlagen an die A. weiterzuleiten, nur dann grob fahrlässig, wenn es sich ihm - unterhalb der Schwelle eines im Streitfall verneinten kollusiven Zusammenwirkens mit seiner Ehefrau - aufgrund konkreter Verdachtsmomente aufdrängen musste, seine Ehefrau werde gegenüber der A. unredlich vorgehen. Auch hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen.

IV.


22
Die angefochtene Entscheidung ist damit aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 InsO). Eine eigene Sachentscheidung des Senats kommt nicht in Betracht, weil das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats weitere Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des Versagungsgrundes zu treffen hat. Außerdem steht noch eine Entscheidung über den Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 aus.

V.


23
Der Senat hat den Wert des Verfahrens gemäß seiner ständigen Rechtsprechung auf ein geschätztes Interesse des Schuldners an der Restschuldbefreiung von 5.000 € festgesetzt. Bezüglich der Festsetzung des Beschwerdegerichts , das seinen Wert nach dem Betrag aller im Insolvenzverfahren anerkannten Forderungen (409.466 €) bemessen hat, ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass eine derartige Festsetzung nur in Betracht käme, wenn sämtliche Forde- rungen in vollem Umfang werthaltig wären. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, gibt es nicht.
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 351 IN 219/02 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.11.2010 - 3 T 472/10 -

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.