Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13

bei uns veröffentlicht am10.07.2013
vorgehend
Amtsgericht Alsfeld, 30 C 505/10, 16.11.2011
Landgericht Gießen, 1 S 384/11, 12.12.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 7/13
vom
10. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt,
Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 10. Juli 2013

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten verworfen, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
Streitwert: 2.500 €

Gründe:


1
Das Berufungsgericht hat den Wert für die allein noch im Streit befindliche Verurteilung zur Zustimmung der Umwandlung eines Sparkassenkontos zu einem Konto der Erbengemeinschaft bestehend aus den Parteien mit alleiniger Verfügungsbefugnis des Klägers nach dessen Angaben in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf 2.500 € festgesetzt. Dabei hat es zutreffend auf den mit dieser Erklärung erstrebten Erfolg abgestellt, dessen Wert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu schätzen ist (vgl. statt aller Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn. 16 "Willenserklärung").

2
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht vermocht - wie geboten -, Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 52/07, juris Rn. 3), die es rechtfertigten, den Wert dieses Erfolges - die Errichtung eines Erbengemeinschaftskontos - höher anzusetzen. Die Bemessung hat sich nicht nach den vom Beklagten angegebenen Wertvorstellungen seiner Nachlassbeteiligung oder den auf diesem Konto eingegangenen und zukünftig eingehenden Beträgen zu richten, wie die Beschwerde meint. Es geht darum, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die - banktechnische - Abwicklung der laufenden Geschäfte der Erbengemeinschaft zu ermöglichen. Daraus ergibt sich indes keine Grundlage, den Wert des Beschwerdegegenstandes - die Mitwirkung bei der Eröffnung eines dafür notwendigen Abwicklungskontos - nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO auf einen Wert oberhalb der bisherigen Festsetzung oder gar der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu schätzen.
3
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet.

Wendt Felsch Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, Entscheidung vom 16.11.2011- 30 C 505/10 -
LG Gießen, Entscheidung vom 12.12.2012- 1 S 384/11 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2007 - III ZR 52/07

bei uns veröffentlicht am 20.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 52/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstm
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - II ZR 191/12

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 1 9 1 / 1 2 vom 18. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Dr

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - II ZR 349/12

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 9 / 1 2 vom 25. März 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - IV ZR 61/16

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 61/16 vom 29. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:290317BIVZR61.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdo

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2014 - II ZR 156/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 1 5 6 / 1 3 vom 25. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richter

Referenzen

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

3
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang erreichen will. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 434/02 - BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4; MünchKomm/Wenzel, ZPO, 3. Aufl., § 544 Rn. 5).

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.