Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - II ZR 191/12
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem in der Rechtsform einer GmbH & Co.KG betriebenen geschlossenen Immobilienfonds geltend. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil neu gefasst und die Beklagte zur Zahlung von 38.954,26 € verurteilt. In Höhe von 19.100,39 € hat das Berufungsgericht die auf Zahlung von 58.054,65 € gerichtete Klage abgewiesen. Abgewiesen wurde die Klage auch, soweit die Kläger aus einem Teilbetrag in Höhe von 7.669,37 € entgangenen Gewinn für die Zeit von 2001 bis zur Rechtshängigkeit der Klage im Jahr 2009 verlangen. Der Betrag von 7.669,37 € entspricht den von den Klägern zum Erwerb ihrer Beteiligung eingesetzten Eigenmitteln. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Be- schwerde. Sie sind der Auffassung, der Wert der Beschwer errechne sich aus einer Addition des Umfangs der Abweisung der Klage im Hauptantrag mit dem entgangenem Gewinn, den sie mit 2.565,98 € berechnen.
- 2
- II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO er- forderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
- 3
- 1. Die Kläger sehen sich zu Recht durch das Berufungsurteil in Höhe von 19.100,39 € beschwert, weil die Verurteilung der Beklagten in dieser Höhe hinter ihrem Klageantrag zurückgeblieben ist. Eine höhere Beschwer haben die Kläger nicht dargelegt. Dem Betrag von 19.100,39 € haben die Kläger allerdings den von ihnen geforderten entgangenen Gewinn von 2.565,98 € hinzugerechnet. Diese Summe soll dem Zinsertrag entsprechen, den die Kläger in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2009 erzielt hätten, wenn sie die zum Erwerb der Beteiligung eingesetzten Eigenmittel in Höhe von 7.669,37 € anderweit verwendet hätten. Die Kläger errechnen danach eine Beschwer in Höhe von 21.666,37 €.
- 4
- 2. Dem kann nicht gefolgt werden.
- 5
- a) Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Das gilt auch, wenn entgangene Zinsen - wie auch vorliegend - für den Zeitraum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 f.).
- 6
- Mit einem Rechtsmittel weiterverfolgte Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO sind allerdings bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind; das ist der Fall, wenn und soweit der Hauptanspruch, auf den sich die Nebenforderungen beziehen, nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die gesondert geltend gemachten Zinsen auf den nicht mehr streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung sind dann werterhöhend zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 7; Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, JurBüro 2011, 260 Rn. 5). Hauptforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO sind Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden Teil des Hauptanspruchs auch dann, wenn ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben Rechtszug anhängig ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1957 - VII ZR 135/57, BGHZ 26, 174, 176 f.; Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93, NJW 1994, 1869, 1870; Beschluss vom 25. November 2004 - III ZR 325/03, juris Rn. 5 mwN). Zinsen werden demgegenüber gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht berücksichtigt, wenn sie Nebenforderungen der noch im Streit stehenden Hauptforderung sind. Das gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2002 - XI ZR 326/01, juris Rn. 5).
- 7
- b) Die Beschwerdeführer haben nicht - wie geboten -, Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 52/07, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2), die es rechtfertigten, den geltend gemachten entgangenen Gewinn nach den vorstehend dargestellten Kriterien als Hauptforderung anzusehen.
- 8
- aa) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger wie folgt berechnet : Eigenkapital in Höhe von 7.669,37 € zuzüglich Finanzierungsaufwendungen in Höhe von 58.054,65 €, abzüglich Ausschüttungen in Höhe von 6.319,76 €, abzüglich Steuervorteile in Höhe von 20.450 €. Dies ergibt den zuerkannten Betrag in Höhe von 38.954,26 €. Es wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass die für den Beitritt aufgewendeten Eigenmittel in Höhe von 7.669,37 € nach dieser Anspruchsermittlung nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits sind, mit der Folge, dass die hierauf verlangten entgangenen Anlagezinsen zur Hauptforderung geworden sind.
- 9
- bb) Dies ist auch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zwar zur Zahlung von 38.954,26 € verurteilt. Damit steht aber nicht rechtskräftig fest, dass die Kläger einen Anspruch auf Zahlung des in den Immobilienfonds investierten Eigenkapitals haben. Bei den 7.669,37 € handelt es sich um einen unselbständigen Rechnungsposten eines einheitlichen, von den Klägern geltend gemachten Schadens. Der erkennende Senat wäre nicht gehindert, im Fall der Zulassung der Revision und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots zu befinden, dass den Klägern kein Anspruch auf Rückerstattung des von Ihnen investierten Eigenkapitals zusteht, sondern dass sie nur einen Betrag in Höhe der anlässlich der Finanzierung des Beitritts aufgewendeten Fremdmittel beanspruchen können, andererseits aber ein geringerer Steuervorteil auszugleichen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 148/01, NJW 2002, 900; Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 99/01, WM 2004, 102, 103; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 69/02, NJW-RR 2004, 1715, 1716). Besteht aber noch die Möglichkeit, dass das Rechtsmittelgericht hinsichtlich des Hauptan- spruchs, auf den sich die Nebenforderung bezieht, abweichend von der Vorinstanz urteilt, befindet sich der Hauptanspruch noch im Streit und die darauf bezogene Nebenforderung erhöht die Beschwer nicht.
- 10
- Maßgebliches Kriterium für die Einordnung als Nebenforderung ist die rechtliche Abhängigkeit von der Hauptforderung (BGH, Beschluss vom 25. November 2004 - III ZR 325/03, juris Rn. 6; MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 4 Rn. 26). Diese Abhängigkeit besteht im Streitfall fort, weil dem behaupteten Anspruch der Kläger auf entgangenen Gewinn allein durch die Abweisung des Anspruchs auf Rückerstattung des investierten Eigenkapitals der Boden entzogen werden könnte, so dass der beanspruchte entgangene Gewinn weiterhin vom Bestand der Forderung auf Rückerstattung des investierten Eigenkapitals abhängt.
- 11
- c) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den Streitwert des Beschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2011 - 21 O 116/09 -
KG, Entscheidung vom 23.05.2012 - 24 U 107/11 -
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 14.807,90 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Durch das Berufungsurteil werden die Kläger wie folgt beschwert:
a) Im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der K apitalanlage vom 14. Dezember 1995 in Höhe von 8.157 US-Dollar. Bezogen auf den
Eingang der Beschwerdeschrift (23. November 2003) als maßgeblichen Stichzeitpunkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs (1 € = 1,1915 US-Dollar) 6.845,99 € aus.
b) Im Umfang der abgewiesenen Anlage vom 13. März 199 6 in Höhe von 9.600 SFR, entsprechend 6.211,58 € (gerechnet auf der Basis 1 € = 1,5455 SFR).
c) Hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitali sierten Zinsforderung , der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 7.842 US-Dollar entfällt. Dieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch wenn - wie hier - ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben Rechtszug anhängig ist (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 = NJW 1994, 1869, 1870). Dies betrifft einen Anteil von 49,01 v.H. an der kapitalisierten Zinsenforderung von 4.255,29 US-Dollar, mithin einen Betrag von 2.085,52 US-Dollar, entsprechend 1.750,33 €.
2. Im übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenforderungen , da sie von noch im Streit befindlichen Hauptansprüchen abhängen. An der Eigenschaft als (bloße) Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ändert es nichts, daß sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. 2004 § 7 Rn. 11 m.w.N.). Ebenso ist unerheblich , daß die Zinsforderung im Berufungsrechtszug alleiniges Rechtsschutzziel der Kläger gewesen ist. Die dadurch möglicherweise zunächst bewirkte Verselbständigung (vgl. Zöller/Herget aaO) ist für den Revisionsrechts-
zug dadurch wieder entfallen, daß nunmehr die Abhängigkeit von dem abgewiesenen Teil der Hauptforderung wiederhergestellt worden ist.
Die Gesamtbeschwer liegt somit deutlich unterhalb der W ertgrenze.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Streitwert: 18.812,86 ? (= 36.794,76 DM)
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 12.264,92 DM gerichtete Klage abgewiesen und festgestellt, die Beschwer der Klägerin übersteige 60.000 DM nicht.
Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Sie ist der Auffassung, die Beschwer betrage 61.324,60 DM (= 5 x
12.264,92 DM), da sie ihre Klage auf fünf verschiedene Klagegründe gestützt und das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung sämtliche fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM aberkannt habe.
II.
Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.
Der Klageantrag selbst lautet lediglich auf Zahlung eines Betrages von 12.264,92 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Eine Festsetzung der Beschwer auf über 60.000 DM käme daher nur in Betracht , wenn die Auffassung der Revision zuträfe, das Berufungsgericht habe der Klägerin fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM aberkannt, die bei der Bemessung der Beschwer zu addieren seien. Das ist aber nicht der Fall.
Gemäß § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen. Zinsen werden gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht berücksichtigt, wenn sie Nebenforderungen der noch im Streit stehenden Hauptforderung sind. Das gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden (Senatsbeschluß vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und BGH Be-
schluû vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294, jeweils m.w.Nachw.).
Hiernach bleiben die von der Klägerin an zweiter und dritter Stelle zur Begründung der Klageforderung geltend gemachten Ansprüche in Höhe von je 12.264,92 DM bei der Ermittlung des Wertes der Beschwer auûer Betracht. Die Klägerin stützt ihre Klage insoweit auf die für 1995 angefallenen Verzugszinsen aus den Hauptforderungen, die sie an vierter und fünfter Stelle zur Grundlage der Klage gemacht hat.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von den Beklagten als Rechtsnachfolger ihrer verstorbenen Eltern (im folgenden: Erblasser) Restwerklohn für Rohbauarbeiten. Die Klägerin bot dem Erblasser die Ausführung von Erd-, Beton- und Maurerarbeiten sowie der Außenanlagen zum Preis von 252.483,78 DM an. Auf dieser Grundlage schlossen sie einen Pauschalpreisvertrag über 240.000 DM. Nach Beginn der Bauarbeiten wurde der Umfang der zu erbringenden Leistungen geändert und ein neuer Pauschalpreis vereinbart. Im weiteren Verlauf entstand Streit über die vertragsgemäße Ausführung. Im Mai 1990 kündigte die Klägerin den Vertrag fristlos. Mit Schlußrechnung vom 8. Juni 1990 machte sie einen Restbetrag von 206.205,95 DM geltend. In einem Beweissicherungsverfahren errechnete der Sachverständige einen Kostenaufwand zur Beseitigung vorhandener Mängel von insgesamt 88.000 DM. Nachdem das Berufungsgericht ein die Klage als unzulässig abweisendes Urteil des Landgerichts aufgehoben hatte, hat die Klägerin ihre erbrachten Leistungen neu berechnet. Sie hat sich rund 26.000 DM als Mängelbeseitigungskosten anrechnen lassen und nunmehr 179.413,95 DM gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem berechtigten Werklohnanspruch in Höhe von 83.458 DM Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 84.238 DM gegenüberstünden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 72.347,62 DM stattgegeben und die Klageabweisung im übrigen bestätigt. Die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehren, hat der Senat wegen fünf im Tenor näher bezeichneter Positionen angenommen.Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).I.
13.385,73 DM (Zusatzaufträge) 1. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne für Sonderleistungen (Zusatzaufträge Pos. 1 bis 8) lediglich den vom Landgericht errechneten Werklohn in Höhe von 21.006,03 DM verlangen, da die streitigen Zusatzaufträge für die Pos. 4 bis 7 weder durch die im Prozeß vorgelegte Aufstellung der Klägerin noch durch die Aussage des Zeugen K. bewiesen seien. Insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. 2. Das hält einer Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts und ihm folgend des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht nachgewiesen, mit der Ausführung der Pos. 4 bis 7 in ihrer Aufstellung über die Zusatzarbeiten beauftragt worden zu sein. Folglich hätte das Berufungsgericht aus der Aufstellung der Klägerin über insgesamt 24.561,72 DM nicht nur den Betrag für die Pos. 4 (3.555,09 DM brutto), sondern auch die für die Pos. 5 bis 7 ausgewiesenen Beträge über insgesamt weitere 13.385,73 DM aberkennen müssen.Die Klageforderung ist um diesen Betrag zu kürzen.
II.
2.566,32 DM (Kürzung der Mängelbeseitigungskosten) 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Mängelbeseitigungsaufwand der Beklagten belaufe sich auf insgesamt 51.949,80 DM. Da der vereinbarte Pauschalpreis von 240.000 DM rechnerisch 95,06 % des nach Einheitspreisen errechneten Angebotspreises entspreche, seien die Kosten für die Mängelbeseitigung dementsprechend prozentual zu kürzen; dies seien 2.566,32 DM. 2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Mängelbeseitigungskosten sind nicht auf die niedrigere Pauschalpreisquote zu kürzen. Der gegenüber dem Einzelpreisangebot günstigere Pauschalpreis , auf den sich die Vertragsparteien geeinigt hatten, ändert nichts an der Berechtigung, die Mängelbeseitigungskosten in voller Höhe als Wertminderung geltend zu machen. Die Klageforderung ist dementsprechend zu kürzen.III.
1.745,50 DM (Betonstürze) Das Berufungsgericht stellt fest, für die Mängelbeseitigung der Betonstürze seien 1.500 DM netto anzusetzen, die die Klägerin anerkannt habe. Es stellt diesen Betrag erkennbar versehentlich nicht in seine zusammenfassendeAufstellung der Mängelbeseitigungskosten ein. Folglich sind nach den bisherigen Feststellungen einschließlich der Nebenkosten weitere 1.745,50 DM von der Klageforderung abzuziehen.
IV.
9.695,70 DM (Mängel des Dämmputzsystems) 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Sachverständige habe die Kosten für die mängelbedingt notwendige Anbringung eines Dämmputzsystems mit netto 21.600 DM ermittelt. Diese Kosten seien grundsätzlich von der Werklohnforderung der Klägerin abzusetzen. Das Landgericht habe jedoch nur einen Betrag von 13.500 DM in seine Abrechnung eingestellt, so daß die erstinstanzliche Entscheidung insoweit nicht verschlechtert werden könne (§ 536 ZPO). 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.a) Das Verbot der reformatio in peius soll verhindern, daß das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelführer etwas aberkennt, was im erstinstanzlichen Urteil wirksam und mit materieller Rechtskraft zuerkannt worden ist. Demgegenüber liegt in der bloßen Änderung der Entscheidungsgründe kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot; auch die Änderung unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der Endsumme stellt keine verbotene Verschlechterung dar (BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - VI ZR 109/59, LM Nr. 6 zu § 536 ZPO; Musielak/Ball ZPO, 3. Aufl., § 528 Rn. 15).
b) Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot liegt nicht vor. Das Landgericht hat nicht mit Rechtskraft über Gegenansprüche der Beklagten ent-
schieden. Das Berufungsgericht war daher nicht gehindert, zugunsten der Be- klagten einen höheren Betrag in seine Abrechnung einzustellen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Reichweite der Rechtskraft entscheidend darauf an, wie das erkennende Gericht geltend gemachte Gegenansprüche des Bestellers beurteilt. Nimmt es ein Abrechnungsverhältnis an, ohne über die erklärte Aufrechnung zu entscheiden, so liegt keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Gegenforderungen vor (Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 148/01, BauR 2002, 664 f. = ZfBR 2002, 351; Beschluß vom 10. April 1997 - VII ZR 266/96, NJW-RR 1997, 1157 = BauR 1997, 1077; Beschluß vom 26. September 1991 - VII ZR 125/91, BauR 1992, 113 = ZfBR 1992, 30). bb) Das Landgericht hat eine Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche vorgenommen. Es hat entschieden, daß die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten keiner Entscheidung bedürften. Die Klägerin hat durch das die Klage abweisende Sachurteil des Landgerichts keine prozessual schützenswerte Rechtsposition erlangt, die in ihrem Interesse zu sichern wäre. Das Berufungsgericht hätte mithin die höheren Kosten für ein Dämmputzsystem in seine Abrechnung einstellen müssen, da auch dann seine Entscheidung im Endergebnis der Klägerin noch günstig ist und folglich ihre Rechtsposition nicht verschlechtert. Nach den bisherigen Feststellungen sind zugunsten der Beklagten weitere 9.695,70 DM brutto (= 8.100 DM netto zuzüglich Nebenkosten) von der Klageforderung abzuziehen.
V.
8.379 DM (Kosten des Wiederaushubs wegen der Außenabdichtung) 1. Das Berufungsgericht führt aus, wegen der fehlenden Außenabdichtung der Betonstreifenfundamente seien keine Kosten für eine Mangelbehebung einzusetzen, da diese Leistung nicht Gegenstand des Vertrages gewesen sei. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand. Im Ansatz zu Recht geht das sachverständig beratene Berufungsgericht davon aus, die Klägerin habe eine Außenabdichtung vertraglich nicht geschuldet. Damit erschöpft es jedoch den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht vollständig. Es läßt die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens am 29. Februar 2000 unberücksichtigt. Danach hatte die Klägerin die ausgehobene Baugrube verfüllt, ohne daß zuvor die notwendige Abdichtung hergestellt worden war. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist zugunsten der Beklagten in der Revision davon auszugehen, daß die Klägerin den Erblasser vor Verfüllung der Baugrube nicht auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, aus Kostengründen zunächst die Abdichtung des Mauerwerks herstellen zu lassen. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung , da die Klägerin ihre vertragliche Hinweispflicht verletzt hat. Diese aus der Anhörung des Sachverständigen ersichtliche Anspruchsgrundlage mußte das Berufungsgericht von Amts wegen berücksichtigen. Denn die Gerichte entscheiden über den Streitgegenstand unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01, BauR 2002, 1831, 1833; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 308Rn. 5). Es kommt deshalb nicht darauf an, daß die Beklagten ihren Anspruch auf Schadensersatz rechtlich allein aus der von der Klägerin vermeintlich geschuldeten Abdichtung hergeleitet haben. Bei rechtzeitigem Hinweis und aufklärungsgerechtem Verhalten des Erblassers hätte die Baugrube nicht erneut ausgehoben und das Mauerwerk gereinigt werden müssen. Die Kosten hierfür hat der Sachverständige auf insgesamt 8.379 DM geschätzt. Die Aufhebung des Berufungsurteils zu dieser Position und die Zurückverweisung der Sache gibt den Parteien Gelegenheit, hierzu vorzutragen. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die Beklagten gegebenenfalls ein Mitverschulden des Architekten trifft, sofern eine Gebäudeabdichtung nicht geplant gewesen sein sollte.
VI.
Das Berufungsurteil kann im Umfang der Annahme nicht bestehenbleiben. Es ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben. Darüber hinaus werden die Beklagten darlegen müssen, aus welchem Grund sie bei den vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten einen Zuschlag von 5 % für "Unvorhergesehenes" fordern. Ohne nähere Erläuterung stellt diese Positionkeine nach § 287 ZPO geeignete Grundlage für eine Schätzung von Mängelbeseitigungskosten dar. Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 1998 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5% Zinsen jährlich aus 766.937,82 7. Januar 1998 bis zum 13. November 2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Konkursverwalter von der beklagten Bank die Auskehrung eines Übererlöses aus der Zwangsversteigerung von Grundstücken.
Die Beklagte gewährte der Immobilienbesitzgesellschaft B. mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) in den Jahren 1990 bis 1992 für die Errichtung eines Einkaufszentrums Kredite von insgesamt 58.500.000 DM. Im Februar 1994 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Ende 1994 schrieb die Beklagte aufgrund der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Gemeinschuldnerin deren Darlehenskonto 94.051.011,88 DM gut. Sie erteilte dem Kläger eine vorläufige Abrechnung, in der sie diesem Betrag angebliche eigene Forderungen in Höhe von insgesamt 94.817.937,77 DM gegenüberstellte. Darin enthalten sind mehrere Forderungen, deren Berechtigung der Kläger nicht anerkennt, darunter ein Betrag von 379.500 DM wegen der Bezahlung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. sowie ein weiterer Betrag von 2.850.000 DM wegen einer Vorauszahlung an die C. mbH (im folgenden: C.).
Der Kläger stützt seine Teilklage auf den seiner Meinung nach zugunsten der Gemeinschuldnerin bestehenden Saldo des Darlehenskontos. Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung von 160.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage auf Zahlung von 1.660.000 DM nebst 5% Zinsen seit dem 7. Januar 1998 erweitert. Das Berufungsgericht hat die Be- ! " $# %'& klagte zur Zahlung von 848.744,52 806,70 ( %*) & seit dem 7. Januar 1998 sowie auf 766.937,82 November 2000 verurteilt, wegen des weitergehenden Zinsanspruchs die Klage ab- gewiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat nur die Revision des Klägers angenommen, mit der dieser seine Zinsforderung in voller Höhe weiterverfolgt und die Zurückweisung der Berufung im übrigen bekämpft.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision des Klägers von Bedeutung - im wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten der im Wege der Teil- -,. klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 848.744,52 + zwar hinsichtlich der der Gemeinschuldnerin von der Beklagten in Rechnung gestellten Vorauszahlungen an die C.. Den von ihm vorrangig der Teilklage zugeordneten Forderungsbetrag von 379.500 DM betreffend die Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. könne der Kläger indes nicht verlangen, weil die Beklagte diesen Betrag zu Recht in ihre Abrechnung über den Versteigerungserlös eingestellt habe. Da der vom
Kläger geltend gemachte Anspruch sich auf mehrere Einzelforderungen beziehe, sei die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgegebene Reihenfolge der zur Entscheidung gestellten Teilforderungen zu beachten. Mangels einer ausdrücklichen Saldoanerkennung seitens des Klägers seien die von ihm geltend gemachten Forderungen nicht in einer Gesamtsaldoforderung aufgegangen, sondern bestünden als Einzelansprüche fort.
Der Zinsanspruch rechtfertige sich in der zugesprochenen Höhe aus § 291 BGB in Verbindung mit § 352 HGB. Der weitergehende Zinsantrag sei zurückzuweisen, weil hinsichtlich des klagerhöhenden Betrages Rechtshängigkeit erst seit dem 14. November 2000 bestehe und der Kläger einen Verzugsschaden nicht dargetan habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Revision des Klägers ist in vollem Umfang zulässig; insbesondere ist er durch das Berufungsurteil in einem Ausmaß beschwert, das die Revision statthaft macht.
a) Da die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 29. November 2001 stattgefunden hat, finden auf die Revision nach § 26 Nr. 7 EGZPO die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weiterhin Anwendung. Nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche An-
sprüche die Revision - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Zulassung im Berufungsurteil abgesehen - nur eröffnet, wenn der Wert der Beschwer durch das Berufungsurteil 60.000 DM übersteigt.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Urteilsbeschwer nur für die Beklagte, entgegen § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. jedoch nicht für den Kläger festgesetzt. Daraus folgt für den erkennenden Senat als Revisionsgericht die Aufgabe, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Urteilsbeschwer des Klägers die Wertgrenze des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. übersteigt (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90, WM 1991, 381, 382; Urteil vom 28. November 1990 - VIII ZR 362/89, WM 1991, 409, 410). Diese Prüfung ergibt, daß die Urteilsbeschwer des Klägers die Wertgrenze von 60.000 DM übersteigt. Das folgt bereits daraus, daß die Teilabweisung des Zinsanspruchs angesichts der vollumfänglichen Zuerkennung der Hauptforderung bei der Bemessung der Urteilsbeschwer zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 aaO) und einen Betrag von mehr als 60.000 DM ausmacht.
b) Eine Beschwer des Klägers, wie sie unabhängig von den Anforderungen des § 546 ZPO a.F. Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels ist, muß auch insoweit anerkannt werden, als der Kläger mit der Revision die im Berufungsurteil ausgesprochene Aberkennung seiner Rechte hinsichtlich des für die Bezahlung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. aufgewandten Betrages von 379.500 DM bekämpft. Diese Aberkennung geht zwar, wie im einzelnen noch zu zeigen sein wird (unten unter 2. b), ins Leere und kann keine materielle Rechtskraftwirkung entfalten. Sie erweckt jedoch den Anschein, das Berufungs-
gericht habe insoweit die Klage abgewiesen bzw. die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Auch ein solcher Anschein einer Beschwer eröffnet der mit dem insoweit unrichtigen Urteil belasteten Partei die Möglichkeit, den Fehler in der Rechtsmittelinstanz zu beseitigen (BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, WM 1993, 845, 847).
2. Die Revision des Klägers ist auch begründet.
a) Den Zinsanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht zu Unrecht teilweise abgewiesen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht § 353 HGB unbeachtet gelassen hat. Da sowohl die Gemeinschuldnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch die Beklagte als Aktiengesellschaft den für Kaufleute geltenden Vorschriften unterliegen (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG), ist die aus der Verwertung einer von der Gemeinschuldnerin zur Absicherung eines Darlehens gestellten Sicherheit durch die Beklagte herrührende Forderung der Gemeinschuldnerin nach §§ 343, 344 Abs. 1 HGB eine solche aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft. Diese Forderung war seit ihrer Entstehung Ende 1994 fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Der Gemeinschuldnerin stehen daher nach § 353 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB die vom Kläger geltend gemachten Zinsen für die Zeit ab 7. Januar 1998 in vollem Umfang zu.
b) Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch hinsichtlich der Kosten für die Bezahlung des Rechtsanwalts Dr. T. aberkannt und die Berufung insoweit zurückgewiesen.
Der Kläger hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr die Auszahlung eines Teils des seiner Meinung nach bestehenden Überschusses des Versteigerungserlöses über die Gegenforderungen der Beklagten begehrt und in diesem Zusammenhang unter anderem die Berechtigung der Gegenforderung bestritten, die die Beklagte aus der Begleichung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. ableitet. Allein die vom Kläger geltend gemachte Saldoforderung ist Gegenstand seiner Klage. Die genannte Gegenforderung und alle anderen in die Saldoberechnung eingegangenen Gegenforderungen der Beklagten sind demgegenüber nur unselbständige Berechnungsposten. Daß die Klageforderung in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von 1.660.000 DM existiert, stand für das Berufungsgericht - und steht jetzt aufgrund der Nichtannahme der Revision der Beklagten rechtskräftig - bereits deshalb fest, weil das Berufungsgericht die Gegenforderung der Beklagten von 2.850.000 DM im Zusammenhang mit einer Vorauszahlung an die C. als nicht berechtigt angesehen hat. Über die Berechtigung der weiteren von der Beklagten in ihre Saldoberechnung eingestellten Gegenforderung im Zusammenhang mit der Bezahlung des Rechtsanwalts Dr. T. hatte das Berufungsgericht daher nicht zu entscheiden. Daran ändert es nichts, daß der Kläger auf gerichtliche Aufforderung eine Reihenfolge genannt hatte, in der er die verschiedenen umstrittenen Gegenforderungen der Beklagten zur Überprüfung stellen wollte.
Auch aus § 322 Abs. 2 ZPO läßt sich keine Rechtfertigung dafür herleiten, daß das Berufungsgericht über die Berechtigung der von der Beklagten in ihre Abrechnung eingestellten Gegenforderung im Zusammenhang mit der Bezahlung des Rechtsanwalts Dr. T. entschieden
hat. Die genannte Vorschrift ermöglicht der Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidungen nur über zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen der Beklagtenseite. Sie ist auf Gegenforderungen, die lediglich als Rechnungsposten im Rahmen einer Abrechnung in Betracht kommen, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, WM 1993, 849, 852 und Beschluß vom 10. April 1997 - VII ZR 266/96, NJW-RR 1997, 1157, jeweils m.w.Nachw.).
Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt bereits deshalb unrichtig, weil das Berufungsgericht über die genannte Gegenforderung der Beklagten nicht zu entscheiden hatte. Auf die Frage, ob diese Gegenforderung berechtigt ist, und auf die insoweit gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe der Revision kommt es deshalb nicht an.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 14.807,90 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Durch das Berufungsurteil werden die Kläger wie folgt beschwert:
a) Im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der K apitalanlage vom 14. Dezember 1995 in Höhe von 8.157 US-Dollar. Bezogen auf den
Eingang der Beschwerdeschrift (23. November 2003) als maßgeblichen Stichzeitpunkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs (1 € = 1,1915 US-Dollar) 6.845,99 € aus.
b) Im Umfang der abgewiesenen Anlage vom 13. März 199 6 in Höhe von 9.600 SFR, entsprechend 6.211,58 € (gerechnet auf der Basis 1 € = 1,5455 SFR).
c) Hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitali sierten Zinsforderung , der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 7.842 US-Dollar entfällt. Dieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch wenn - wie hier - ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben Rechtszug anhängig ist (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 = NJW 1994, 1869, 1870). Dies betrifft einen Anteil von 49,01 v.H. an der kapitalisierten Zinsenforderung von 4.255,29 US-Dollar, mithin einen Betrag von 2.085,52 US-Dollar, entsprechend 1.750,33 €.
2. Im übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenforderungen , da sie von noch im Streit befindlichen Hauptansprüchen abhängen. An der Eigenschaft als (bloße) Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ändert es nichts, daß sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. 2004 § 7 Rn. 11 m.w.N.). Ebenso ist unerheblich , daß die Zinsforderung im Berufungsrechtszug alleiniges Rechtsschutzziel der Kläger gewesen ist. Die dadurch möglicherweise zunächst bewirkte Verselbständigung (vgl. Zöller/Herget aaO) ist für den Revisionsrechts-
zug dadurch wieder entfallen, daß nunmehr die Abhängigkeit von dem abgewiesenen Teil der Hauptforderung wiederhergestellt worden ist.
Die Gesamtbeschwer liegt somit deutlich unterhalb der W ertgrenze.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann