Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2007 - III ZR 52/07

bei uns veröffentlicht am20.12.2007
vorgehend
Landgericht Saarbrücken, 9 O 309/05, 22.12.2005
Landgericht Saarbrücken, 1 U 45/06, 17.01.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 52/07
vom
20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa,
Dr. Herrmann und Wöstmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. Januar 2007 - 1 U 45/06-14 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin begehrt Auskunft über Willenserklärungen, die der Beklagte aufgrund einer ihm von der Klägerin am 23. Dezember 1982 erteilten Generalvollmacht abgegeben oder entgegengenommen hat. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin - sinngemäß - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. ihr eine Kopie des im Jahre 1999 mit der D. AG geschlossenen Mietvertrags herauszugeben, 2. Auskunft darüber zu geben, welche Willenserklärungen er im Zusammenhang mit der zugunsten der D. AG bestellten Grunddienstbarkeit abgegeben und welche Erklärungen er von Dritten in diesem Zusammenhang entgegengenommen hat, 3. Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Willenserklärungen über den Antrag zu 2 hinaus er aufgrund der Generalvollmacht gegenüber Dritten abgegeben oder empfangen hat, 4. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern, 5. beglaubigte Abschriften der entsprechenden Urkunden herauszugeben.
2
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen und den Streitwert auf 200.000 € festgesetzt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Klägerin ausschließlich ihre Berufungsanträge zu 3 und 4 weiterverfolgen.

II.


3
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang erreichen will. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 434/02 - BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4; MünchKomm/Wenzel, ZPO, 3. Aufl., § 544 Rn. 5).
4
Dem ist die Beschwerde nicht hinreichend nachgekommen. Der Hinweis auf den durch die Vorinstanzen festgesetzten Streitwert von 200.000 € reicht nicht aus. Diese Bewertung beruht entscheidend auf der Einschätzung, dass die Klägerin die begehrten Auskünfte dazu benötige, nach ihrem Rücktritt vom Kauf- und Abtretungsvertrag einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4 Mio. € zu begründen, und bezieht sich damit der Sache nach allein auf die im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgten Klage- und Berufungsanträge zu 1 und 2. Der hier interessierende Klageantrag zu 3 betrifft ausweislich der Klagebegründung lediglich nicht auszuschließende sonstige Rechtsgeschäfte; in der Beschwerdebegründung werden in anderem Zusammenhang außerdem Zustellungen des Finanzamts sowie Behördenverkehr in Bezug auf nicht näher bezeichnete Grundstücke in M. genannt. Ausführungen zu einem Wertansatz dieser Vorgänge fehlen. Die auf einen Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 31. August 2007 erfolgten nachträglichen Ausführungen der Klägerin enthalten neuen Vortrag und sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich nicht mehr verwertbar. Davon abgesehen kommt es nicht auf den Wert der Grundstücke an, auf die sich weitere Willenserklärungen des Beklagten bezogen haben sollen, sondern auf den Umfang etwa von der Klägerin hierauf gestützter Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche, zu deren Vorbereitung die Auskünfte dienen könnten. Auch in dieser Beziehung lässt die Beschwerde jedoch jegliche Darlegung vermissen. Auf dieser Grundlage vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Wert eines Auskunftsanspruchs um so höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619), den Wert des Beschwerdegegenstands nach freiem Ermessen nur auf 5.000 € zu schätzen (§ 3 ZPO).
Schlick Wurm Kapsa
Herrmann Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.12.2005 - 9 O 309/05 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.01.2007 - 1 U 45/06-14- -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2006 - IV ZR 195/04

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2003 - XI ZR 434/02

bei uns veröffentlicht am 16.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 434/02 vom 16. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2007 - III ZR 52/07.

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bei uns veröffentlicht am 10.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 7/13 vom 10. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. Juli 2013 beschlossen:

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 1 9 1 / 1 2 vom 18. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Dr

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - II ZR 349/12

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 9 / 1 2 vom 25. März 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr.

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 434/02
vom
16. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 16. Dezember 2003

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 15.000

Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang anstreben will.
Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen, daß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433; Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 - XI ZR 93/02, Beschlußumdruck S. 2 f.). Diesem Erfordernis ist die Klägerin, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. Sie hat zwar angegeben, hinsichtlich welcher Teile des Berufungsurteils sie die Zulassung der Revision begehrt und eine Abänderung des Urteils erstreben will. Sie hat es aber versäumt, ausreichende Angaben zu machen, die die Feststellung zuließen, daß die von ihr angestrebte Abänderung des Berufungsurteils die Wertgrenze von 20.000
Soweit die Klägerin ihren auf Zahlung von 20.000 DM gerichteten Klageantrag mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgen will, steht zwar ein Wert der Beschwer in Höhe von 10.225,84 hat aber keine Angaben zur Bewertung des Feststellungsantrags gemacht , den sie ebenfalls mit der Revision weiterverfolgen will. Es kann offenbleiben, ob solche Angaben entbehrlich wären, wenn auch ohne sie klar ersichtlich wäre, daß der Feststellungsantrag einen Wert von "#" $ %& '"( )%& * +" -,. /0 1 2 3 4 5$ %6 7 * "98 % 9.774,16 ! ! a- 1 : ; ( = :2 >1? chende Beschwer die Wertgrenze von 20.000 6< Feststellung ist hier nicht möglich, weil aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, daß der Feststellungsantrag nicht den Ersatz der der Klägerin bereits entstandenen und von ihr mit über 12,1 Millionen DM bezifferten Schäden, sondern ausschließlich den Ersatz möglicherweise künf-
tig noch entstehender Schäden betrifft. Zu Art und Umfang dieser künftig zu erwartenden Schäden enthält die Beschwerdebegründung keine Angaben.
Abgesehen davon sind alle von der Klägerin formulierten Fragen nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), sondern entweder nicht klärungsbedürftig oder solche des vorliegenden - rechtsfehlerfrei entschiedenen - Einzelfalles. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 195/04
vom
25. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 25. Januar 2006

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 4.292 €

Gründe:


1
Der I. Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Wertermittlung hinsichtlich verschiedener Gegenstände des Nachlasses seines Großvaters und anschließend die Zahlung des Pflichtteils. Der im Jahre 2000 gestorbene Erblasser hatte drei Kinder, nämlich den vorverstorbenen Vater des Klägers, der dessen einziger Abkömmling ist, sowie die Beklagte und eine weitere Tochter. Die Ehefrau des Erblassers war bereits im Jahre 1991 vorverstorben. Die Beklagte und deren Schwester sind testamentarisch als Alleinerben eingesetzt.
2
Das Landgericht hat die Beklagte mit einem Teilurteil u.a. verurteilt , durch Vorlage von Sachverständigengutachten den Wert bestimmter Immobilien zu ermitteln. Dagegen hat das Berufungsgericht, dessen Urteilsgründe auszugsweise in ZEV 2004, 468 f. veröffentlicht sind, die Klage insoweit abgewiesen, weil die von der Beklagten vorgelegten Gutachten ausreichten. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
3
II. Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4
Hierzu wird in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, dem Kläger gehe es darum, dass der Wert der Immobilien zum Zeitpunkt des Todes seiner Großmutter auf 211.931,71 € geschätzt worden sei, während der von der Beklagten zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche des Klägers nach dessen Großvater beauftragte Gutachter nur zu einem Betrag von 108.900,00 € gelangt sei. Im Streit ist damit die Differenz in Höhe von 103.031,71 €. Dieser Streit würde sich auf das Zahlungsinteresse des Klägers allerdings nur in Höhe von 17.171,95 € auswirken, da der Pflichtteil des Klägers ein Sechstel beträgt. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens geht es indessen noch nicht um Zahlung, sondern um Wertermittlung. Insoweit ist das Auskunftsinteresse des Klägers mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bestimmen, die in der Re- gel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Senat , Beschluss vom 20. März 2002 - IV ZR 3/01 - dokumentiert in juris unter II 1 c; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auskunft"). Dass der Kläger die wesentlichen Anhaltspunkte zur Bezifferung seiner Leistungsklage schon kenne, wie die Beschwerdeerwiderung meint, wird man nicht annehmen können, weil es bei der Ermittlung des Streitwerts hier gerade um die noch streitige Differenz zwischen den bisher bekannten Bewertungen geht. Mithin ist das Interesse des Klägers an der begehrten Wertermittlung mit einem Viertel seines Leistungsinteresses zu bemessen. Daraus ergibt sich allerdings ein Wert des Beschwerdegegenstands von nur 4.292,99 €.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 08.10.2003 - 5 O 168/01 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.07.2004 - 1 U 206/03 -

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.