Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - IV ZR 248/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 21. März 2018
beschlossen:
Das vorbezeichnete Urteil wird nach § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: bis 125.000 €
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger macht Ansprüche aus einem mit der Beklagten geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag geltend.
- 2
- Der Versicherungsvertrag umfasste unter anderem eine Vollkaskoversicherung für das vom Kläger am 31. Januar 2014 für brutto 103.900 € gekaufte Gebrauchtfahrzeug, Mercedes Benz Coupé AMG C 63, Erstzulassung 2012 mit einer Selbstbeteiligung von 500 € je Schadenfall. Dem Vertrag lagen die Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AKB) zugrunde. Der Kläger übernahm das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 8.211 km am 6. März 2014. Der Kaufpreis sollte finanziert werden.
- 3
- Am 14. April 2014 brannte das Fahrzeug vollständig aus, nachdem der Kläger mit dem PKW bei nächtlicher Fahrt von B. nach Br. in einem Waldstück gegen 3.30 Uhr morgens von der Straße abgekommen war.
- 4
- Die Parteien streiten um die Leistungspflicht der Beklagten und - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - insbesondere darüber , ob die Beklagte leistungsfrei ist, weil der Kläger arglistig seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt hat.
- 5
- Nach der Verkehrsunfallanzeige, die ein Polizeibeamter vor Ort aufgenommen hatte, schilderte der Kläger den Unfallhergang dahingehend , dass die Temperaturanzeige seines PKWs plötzlich eine Überhitzung angezeigt habe und es in der Folge zum Brandausbruch im Bereich des Motorraumes gekommen sei. Dadurch sei er von der Straße abgekommen und erst ca. 30 m im Wald an einer Baumgruppe zum Stehen gekommen. Der die Unfallanzeige aufnehmende Polizeibeamte hat als Zeuge vor dem Landgericht bestätigt, dass ihm diese Erklärung von dem vor Ort anwesenden Feuerwehrmann, der dort auch als Dolmetscher fungiert habe, aus dem Englischen so übersetzt worden sei. In seiner Schadenanzeige vom 20. April 2014 hat der Kläger den Unfallhergang abweichend davon auszugsweise wie folgt geschildert: Ich fuhr am 14.04.2014 mit meinem Fahrzeug […] mit hoher Geschwindigkeit, als […] ein Reh von rechts auf die Fahrbahn lief. Ich habe versucht dem Reh nach links auszuweichen und geriet dabei ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und stieß frontal mit einem Baum zusammen.
- 6
- II. Das Landgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 111.092,44 € zuzüglich Zug um Zug gegen Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer in mindestens diesem Umfang bei Erwerb eines Ersatz- fahrzeugs zu zahlender weiterer 15.629,50 € gerichtete Klage nach in- formatorischer Anhörung des Klägers sowie Vernehmung von drei Zeugen abgewiesen, weil der Kläger arglistig seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe (§ 28 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VVG i.V.m. E.1.3, E.6.1 AKB). Der Kläger habe zur vollen Überzeugung des Gerichts gegenüber der Beklagten mit Schadenanzeige vom 20. April 2014 das Schadenereignis vorsätzlich falsch geschildert. Er habe diese Unfallversion zwar auch bei seiner Anhörung gegenüber dem Gericht geschildert. Der Kläger sei aber nicht glaubwürdig. Das Gericht gehe davon aus, von dem Kläger belogen worden zu sein. Der Kläger habe seine Schadenanzeige arglistig falsch abgefasst, um den tatsächlichen Unfallhergang zu verschleiern und die Entschädigungsregelung in seinem Sinn zu vereinfachen.
- 7
- Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil geändert und die Beklagte zur Zahlung von 110.592,44 € sowie Erstattung von Sachverständigenkosten zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Vorlage der Zahlungsnachweise verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Beklagten sei der ihr obliegende Nachweis nicht gelungen , dass die Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses in A.2.16 Nr. 1 AKB vorliegen, der Kläger die Schäden vorsätzlich herbeigeführt habe. Die Beklagte sei auch nicht wegen einer arglistigen Oblie- genheitsverletzung des Klägers leistungsfrei. Soweit es um das Auftauchen eines Rehs auf der Straße gehe, dem der Kläger nach seinem Vortrag ausgewichen sei, sei der Beklagten schon nicht der Nachweis gelungen , dass diese Einlassung des Klägers im Schadenformular falsch sei. Auch wenn das Landgericht den Kläger nach dem persönlichen Eindruck nicht für glaubwürdig gehalten habe, rechtfertige dies nicht zwingend die Feststellung, dass seine Angaben unwahr seien. Die Feststellung von Arglist sei nach Aktenlage auch deswegen nicht möglich, weil nicht ersichtlich sei, dass der Kläger bei der Angabe einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt habe.
- 8
- III. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 9
- 1. Dieses hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es den vom Landgericht zum Unfallhergang angehörten Kläger nicht erneut zum Unfallgeschehen angehört hat, obwohl es seine Aussage anders als das Landgericht gewürdigt, sie insbesondere nicht "zwingend" für unwahr gehalten hat.
- 10
- a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen sind allerdings erneute Feststellungen geboten. Auch wenn die erneute Vernehmung von Zeugen grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts steht, ist es verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es seine Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (Senatsbeschluss vom 21. April 2010 - IV ZR 172/09, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5; BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 2 a [juris Rn. 22]; vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222 unter II A 1 b [juris Rn. 12]; vom 30. September 1992 - VIII ZR 196/91, BGHZ 119, 283, 292 unter II 2 [juris Rn. 35]; jeweils m.w.N.). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben , wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 aaO Rn. 5; Urteil vom 10. März 1998 aaO; jeweils m.w.N.).
- 11
- Nichts anderes gilt, wenn das Erstgericht die Partei lediglich nach § 141 ZPO informatorisch angehört hat. Jedenfalls soweit die Angaben der Parteien in die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO Eingang gefunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363 unter II 2 a [juris Rn. 14]) und dort in ihrer Glaubhaftigkeit bewertet wurden, kann das Berufungsgericht nicht ohne eigene Anhörung von dieser Würdigung abweichen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - VI ZR 103/17, VersR 2018, 249 Rn. 10; Urteil vom 16. Juli 1998 aaO; BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 58; jeweils m.w.N.).
- 12
- b) Das Berufungsgericht hat gegen diese Pflicht zur neuerlichen Anhörung der Partei verstoßen, denn es hat die protokollierte Aussage des Klägers anders gewertet als das Landgericht.
- 13
- Dieses hat aufgrund seines persönlichen Eindrucks anlässlich der Anhörung des Klägers und der drei von ihm vernommenen Zeugen sowie der weiteren im Einzelnen gewürdigten Umstände die Überzeugung gewonnen , dass der Kläger gegenüber der Beklagten mitSchadenanzeige vom 20. April 2014 das Schadenereignis vorsätzlich falsch geschildert habe. Es hat nach Anhörung des Klägers diesen für nicht glaubwürdig gehalten und war davon überzeugt, vom Kläger belogen worden zu sein. Der Kläger habe sowohl bei seiner Anhörung als auch durch die schriftlichen Einlassungen seines Prozessbevollmächtigten nicht den Eindruck vermittelt, zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen zu wollen. Seine Erklärungen seien teils unklar, teils ausweichend, teils widersprüchlich gewesen. So habe er etwa die Diskrepanz seiner Unfallschilderung zur Darstellung des Unfallsachverhalts in der Verkehrsunfallanzeige nicht befriedigend erläutern können. Die gegenüber der Polizei abgegebene Hergangsschilderung habe er jeweils variierend vorgetragen. Zunächst habe er es als möglich dargestellt, nicht verstanden worden zu sein, eventuell über das "Thema Reh" auch nicht gesprochen zu haben. Dann habe er es in Abrede gestellt, das in der Unfallanzeige Protokollierte geäußert zu haben. Schließlich habe er angegeben, der Polizei gegenüber von seinem Ausweichmanöver vor einem Reh berichtet zu haben.
- 14
- Das Berufungsgericht meint demgegenüber, der Beklagten sei der Nachweis nicht gelungen, dass die Einlassung des Klägers im Schadenformular zum Auftauchen eines Rehs auf der Straße falsch sei. Auch wenn das Landgericht den Kläger nach dem persönlichen Eindruck nicht für glaubwürdig gehalten habe, rechtfertige dies "nicht zwingend" die Feststellung, dass seine Angaben unwahr seien. Diese Folgerung durfte das Berufungsgericht nicht ohne nochmalige Anhörung des Klägers zum Unfallhergang treffen. Es durfte keine Beweislastentscheidung zum Nachteil der Beklagten treffen, ohne den Kläger selbst nochmals zum Unfallgeschehen im Einzelnen zu befragen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZR 31/13, juris Rn. 6).
- 15
- Soweit das Berufungsgericht den Kläger zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angehört hat, genügte dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass sich das Berufungsgericht aufgrund dieser Anhörung eine eigene Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Klägers gebildet hat. Insbesondere kann diese Anhörung aber eine Anhörung zum Unfallgeschehen nicht ersetzen.
- 16
- 2. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es den Kläger selbst zum Unfallhergang befragt hätte.
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2015 - 44 O 211/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.08.2017 - 6 U 78/15 -
BESCHLUSS
IV ZR 248/17
vom
24. April 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:240418BIVZR248.17.0
den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter
Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 21. März 2018 wird gemäß
§ 319 Abs. 1 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit
dahingehend berichtigt, dass es im Tenor heißen muss:
"Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen
das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in
Berlin-Schöneberg vom 22. August 2017 zugelassen."
Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2015 - 44 O 211/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.08.2017 - 6 U 78/15 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.