Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2006 - IV ZB 19/05
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.500 €
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger nimmt die Beklagte, seinen Rechtsschutzversicherer, auf Deckungsschutz für seine Auseinandersetzung mit einem Dritten aus einem "Unterpachtvertrag" vom 18. März 2003 über Gaststättenräume in Anspruch. Als Streitwert hat er in der Klage unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 250 € einen geschätzten Betrag von 1.200 € angegeben. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. November 2004 abgewiesen und den Streitwert ohne vorherige Anhörung des Klägers und ohne Begründung auf 600 € festgesetzt.
- 2
- Der Kläger hat am 8. Dezember 2004 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Das Landgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 18. Februar 2005 auf bis 600 € festgesetzt und unter Hinweis darauf die Berufung durch Beschluss vom 14. April 2005 als unzulässig verworfen, weil die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Berufungssumme nicht erreicht sei und das Amtsgericht die Berufung nicht nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.
- 3
- II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Kläger in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BGHZ 151, 221, 226 ff.).
- 4
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde mit Recht rügt, entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers zur Höhe seiner Beschwer durch das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts nicht zur Kenntnis genommen und dadurch seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
- 5
- a) aa) Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 18 ARB 75 Rdn. 21 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht zwar im Ansatz nicht verkannt, indem es bei der Streitwertberechnung im Beschluss vom 18. Februar 2005 die Kosten der in der Klage genannten zwei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und der gegen den Kläger gerichteten, später zurückgenommenen Auskunftsklage berücksichtigt hat.
- 6
- bb) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass der Kläger im Schriftsatz vom 18. August 2004 geltend gemacht hat, dass durch eine weitere rechtliche Auseinandersetzung aus dem so genannten Unterpachtvertrag zusätzliche Kosten anfielen. Er hat dazu ein Schreiben des gegnerischen Rechtsanwalts vom 10. August 2004 an seinen Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Darin wird unter Bezugnahme auf ein Schreiben an einen früheren Rechtsanwalt des Klägers vom 8. Januar 2004 unter Fristsetzung zum 15. August 2004 angekündigt, die im Schreiben vom 8. Januar 2004 aufgeführten Zahlungsansprüche (16.650 €) nach fruchtlosem Verstreichen der Frist "anhängig machen" zu wollen. Außerdem wurde in den beiden Schreiben gegen den Kläger ein Anspruch auf Herausgabe von Geräten erhoben. Der gegnerische Rechtsanwalt hat die angekündigte Klage am 17. Dezember 2004 beim Landgericht einreicht , verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Mit der Klage wird ein Zahlungsantrag über 7.600 € und ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen verfolgt; für letzteren hat das Landgericht den Streitwert auf 1.500 € festgesetzt.
- 7
- cc) Ob, wie die Beschwerde wohl meint, die voraussichtlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens, das durch die am 17. Dezember 2004 eingereichte Klage in Gang gesetzt worden ist, bei der Ermittlung der Beschwer anzusetzen sind, ist zweifelhaft. Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - IV ZB 3/01 - NJW-RR 2001, 1571 unter II 2; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 4 Rdn. 4 und Gummer/Heßler, aaO § 511 Rdn. 19). Das ist hier der 8. Dezember 2004. Aus dem vom Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 18. August 2004 ergibt sich aber, dass seine Anwälte in dieser Angelegenheit bereits vor Klageerhebung tätig geworden sind. Damit kam zumindest ein Anspruch auf eine Geschäftsgebühr in Betracht (nach § 2 RVG i.V. mit Nr. 2400 VV bei einer Regelgebühr aus einem Streitwert von 16.650 € zuzüglich Auslagenpauschale von 20 € und Mehrwertsteuer abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% = 749,64 € bzw. nach § 118 BRAGO bei einer Mittelgebühr von 7,5/10 dementsprechend 440,34 €). Hätte das Berufungsgericht dies berücksichtigt, hätten selbst bei mehrfachem Abzug einer Selbstbeteiligung von 250 € die Beschwer und - da der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag mit der Berufung weiterverfolgt - auch der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € deutlich überstiegen. Diese außergerichtliche Auseinandersetzung wird, wie die Beschwerde mit Recht ausführt, von dem weit gefassten Klageantrag umfasst. Schon danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
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- b) Der Senat gibt vorsorglich die folgenden Hinweise: Da der Wert des Beschwerdegegenstandes von Amts wegen festzusetzen und hierfür der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend ist, kann neues Vorbringen dazu nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - NJW-RR 2005, 219 unter II 2 a; MünchKomm-ZPO/AktualisierungsbandRimmelspacher , § 511 Rdn. 56 f.). Zudem konnte die materiellrechtliche Frage, ob die Selbstbeteiligung nur einmal (so offenbar der Kläger) oder mehrfach zu berücksichtigen ist, nicht schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bei der Wertfestsetzung zum Nachteil des Klägers entschieden werden, sie betrifft die Begründetheit der Berufung. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein auf die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers gerichteter Feststellungsantrag die Angelegenheit bestimmt und im Einzelnen zu bezeichnen hat, für die Rechtsschutz gewährt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 b; Bauer, aaO Rdn. 21). Dem wird der Klageantrag bislang nicht gerecht.
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- 3. Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren war zu berücksichtigen, dass sich der Wert des Streitgegen- standes nach Einlegung der Berufung durch die am 17. Dezember 2004 eingereichte, bereits erwähnte Klage erhöht hat (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der geltend gemachte Anspruch auf Rechtsschutz umfasst nunmehr auch die Kosten dieses erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Streitwert von 9.100 €. Dem trägt die Streitwertfestsetzung durch den Senat Rechnung.
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 18.11.2004 - 9 C 244/04 -
LG Bonn, Entscheidung vom 14.04.2005 - 5 S 236/04 -
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 500 DM
Gründe:
I. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung, weil die erforderliche Beschwer (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erreicht sei. Das Landgericht hatte die Beklagte gemäß § 2314 BGB verurteilt , über den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nebst Belegen zu erteilen. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird ausgeführt, die Beklagte habe zwar über Bankkonten und Wertpapierdepots umfassend Auskunft erteilt, nicht aber über die Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, sowie über ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen des Erb-
lassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod. Mit ihrer rechtzeitig am 26. Juni 2000 eingegangenen Berufung hat die Beklagte geltend gemacht , der Auskunftsanspruch sei bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12. April 2000 erfüllt gewesen ; jedenfalls habe sie den Anspruch durch Schriftsatz vom 12. Mai 2000 nebst Anlagen erfüllt. Auch danach habe sie weitere Fragen der Kläger beantwortet, um außerhalb jeder Rechtspflicht Streit möglichst zu vermeiden. Demgegenüber haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Berufungssumme des § 511a ZPO sei nicht erreicht. Die mit Hilfe eines Sachverständigen gefertigte Bestandsaufnahme der Einrichtung und des Hausrats in der Wohnung des Erblassers in K. sei bereits mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. Mai 2000 vorgelegt worden. Die vom Sachverständigen weiterhin vorgenommene Wertermittlung werde von dem angefochtenen Urteil nicht verlangt.
Mit Beschluß vom 27. Oktober 2000 hat das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 500 DM festgesetzt. Maßgebend für die Bemessung der Beschwer sei nach § 4 ZPO der Zeitpunkt des Eingangs des Rechtsmittels. Da der titulierte Anspruch nach dem Vorbringen der Beklagten bereits erfüllt gewesen sei, könne es - wenn überhaupt - nur noch um einen ganz geringen weiteren Aufwand an Zeit und Kosten gehen. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, die gegnerischen Prozeßbevollmächtigten hätten weitere Auskünfte verlangt. Darauf habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2000 geantwortet, der Erblasser habe keine weitere Wohnung in W. und auch keine weiteren Konten unterhalten oder Beteiligungen innegehabt. Das habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. August 2000 unter Vorlage negativer
Bankauskünfte bestätigt. Dafür sei eine Korrespondenz erforderlich geworden , für die noch nicht berechnete Anwaltskosten angefallen seien. Insgesamt habe die Beklagte mithin ihrer Auskunftspflicht in einem überobligationsmäßigen Umfang genügt. Für die Bemessung des Streitwerts komme es darauf an, daß die Kläger mit den bisher erteilten Auskünften immer noch nicht zufrieden seien.
Das Berufungsgericht hat durch den angegriffenen Beschluß vom 17. Januar 2001 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diesen, am 25. Januar 2001 zugestellten Beschluß wendet sich die Beklagte mit ihrer am 1. Februar 2001 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 519b Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hatte das Rechtsmittelinteresse der Beklagten hier gemäß § 3 ZPO aufgrund freien Ermessens festzusetzen. Seine Entscheidung kann nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 unter III). Das ist nicht ersichtlich.
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (st. Rspr. seit BGHZ 128, 85 ff.). Für die Beschwer maßgebend
ist also nur derjenige Aufwand, den die Beklagte leisten mußte, um dem Tenor des landgerichtlichen Urteils zu genügen, nicht dagegen zusätzlicher Aufwand, der durch die Beantwortung weiterer Fragen der Kläger entstanden sein mag. Daß die Auskunft der Beklagten vollständig sei, brauchte sie nach dem Urteil des Landgerichts nicht durch Negativauskünfte zu belegen; über die von den Klägern angekündigten weiteren Anträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 260 Abs. 2 BGB) und Wertermittlung (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB) war noch nicht entschieden worden. Die Beklagte war zwar zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten bemüht, die Vollständigkeit ihrer Auskunft zu belegen und den Wert des Hausrats durch einen Gutachter zu ermitteln. Das ist aber für ihre Beschwer durch das Auskunftsurteil des Landgerichts ebensowenig von Bedeutung wie der Umstand, daß sie den Klägern bereits Zahlungen auf ihren Pflichtteilsanspruch geleistet hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1997 - IV ZR 31/97 - FamRZ 1998, 364).
2. Weiter hat das Berufungsgericht mit Recht den Aufwand unberücksichtigt gelassen, den die Beklagte in der Zeit vor Einlegung ihrer Berufung geleistet hatte. Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend (§ 4 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82 - NJW 1983, 1063 unter II 2). Soweit ein verurteilter Beklagter die ihm im Urteilstenor aufgegebenen Leistungen vor Einlegung seines Rechtsmittels nicht etwa nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbringt, sondern vorbehaltlos erfüllt, entfällt seine Beschwer (BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - VII ZB 16/99 - NJW 2000, 1120 unter II 1; Urteil vom 16. November 1993 - X ZR 7/92 - NJW
1994, 942 unter A; ferner zur Auskunftsverurteilung BGH, Beschluß vom 15. Mai 1996 - XII ZB 33/96 - FamRZ 1996, 1331 unter II 1 a und b; Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543 unter II 2 b). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich vorgetragen, selbst wenn der Auskunftsanspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht noch nicht erfüllt gewesen sei, habe sie ihn jedenfalls durch ihren Schriftsatz vom 12. Mai 2000 befriedigt, der den Vorstellungen des Landgerichts in jeder Hinsicht gerecht werde. Diese Auffassung hat die Beklagte auch nach dem Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts vom 27. Oktober 2000 und auch in ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom 17. Januar 2001 bekräftigt. Sie hat aber geltend gemacht, wenn Aufwendungen vor Einlegung der Berufung unberücksichtigt blieben, komme man zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß eine Klärung der - von den Klägern bezweifelten - Auffassung der Beklagten, sie habe ihre Auskunftspflicht erfüllt, in der Berufungsinstanz nicht möglich sei. Es ist jedoch als Folge des von § 511a ZPO für die Zulässigkeit der Berufung geforderten Mindestwerts der Beschwer hinzunehmen, daß Rechtsfragen ungeklärt bleiben, weil dafür ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Im übrigen hätte die Beklagte abwarten können, ob die Kläger gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung weiterer Auskünfte in Anspruch nehmen, und dann ihren Standpunkt vertreten können.
3. Danach ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht (§ 511a Abs. 1 Satz 2 ZPO), daß die vom Landgericht geforderte Auskunft, soweit sie nicht bis zur Einlegung der Berufung schon erteilt worden war, noch einen zusätzlichen Aufwand im Wert von mehr als 1.500 DM notwendig mache.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Wendt
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 100 €.
Gründe:
I.
Die Kläger verlangen von den Beklagten, es zu unterlassen, Werbeprospekte und anderes Werbematerial für seine Pizzeria in die Briefkästen ihres Hauses einzuwerfen. Mit am 12. Juni 2003 zugestelltem Urteil hat das Amtsgericht K. die Klage abgewiesen und darin den Streitwert auf 2.000 € festgesetzt. Gegen dieses Urteil haben die Kläger fristgerecht Berufung eingelegt, die sie auch fristgerecht begründet haben. Mit Beschluss vom 2. Juli 2003 hat das Landgericht den Streitwert auf 100 € abgeändert. Dieser Beschluß hat die Kläger erst am 30. Dezember 2003 erreicht.
Mit einem ebenfalls erst am 30. Dezember 2003 zugestellten Beschluss vom 23. Juli 2003 hat das Landgericht die Berufung der Kläger wegen Verfehlens des Berufungswerts von 600 € als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erreichen und ihre Berufung weiterverfolgen möchten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte, namentlich das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt hat (Senat BGHZ 151, 221, 226; 154, 288, 296 f.) und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (BGHZ 151, 221, 227). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Kläger konnten davon ausgehen, daß ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts kraft Gesetzes zulässig war, weil das Amtsgericht den Streitwert auf 2.000 € festgesetzt hatte und sich hieraus eine Beschwer der Kläger in demselben Umfang ergab. Wollte das Berufungsgericht hiervon abweichen und die Beschwer niedriger ansetzen , mußte es die Kläger nach §§ 525, 139 Abs. 2, 3 ZPO darauf hinweisen und ihnen Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern (vgl. MünchKomm-
ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., [Aktualisierungsband] § 511 Rdn. 57). Das ist nicht geschehen. Damit aber blieb den Klägern das von Verfassungs wegen zu gewährende rechtliche Gehör zur Frage des Werts des Beschwerdegegenstands versagt. Dieser Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs führt, anders als im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das Ergebnis auswirkt (Senat Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181; Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; Senat Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). Darauf, ob die Rechtsbeschwerde auch unter anderen Gesichtspunkten zulässig war, kommt es nicht an.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt.
a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 € erreicht, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987, IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; Beschl. v. 25. September 1991, XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169, 170; Urt. v. 20. Oktober 1997, II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573; Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368; Baumbach/Lauterbach /Hartmann/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 511 Rdn. 19; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher aaO. § 511 Rdn. 58; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 511 Rdn. 20a). Es stellt den Wert des Beschwerdegegenstandes vielmehr im Rah-
men der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach eigenem freiem Ermessen fest.
b) Daran hat sich durch das ZPO-Reform-Gesetz nichts geändert. Allerdings ist die Berufung, anders als bisher, nicht schlechthin unzulässig, wenn der Berufungswert von 600 € verfehlt wird. In einem solchen Fall ist die Berufung vielmehr durch das Gericht erster Instanz zuzulassen, wenn einer der in § 511 Abs. 4 ZPO bestimmten Zulassungsgründe vorliegt. Zu einer Entscheidung darüber gelangt das erstinstanzliche Gericht aber nicht, wenn es, z. B. nach entsprechender eigener Streitwertfestsetzung, wie hier, annimmt, die Berufung sei im Hinblick auf den Wert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, daß bei unrichtiger Streitwertfestsetzung durch das Gericht erster Instanz der Berufungswert in der Sache nicht erreicht ist.
c) Die Bewertung des Beschwerdegegenstands mit (75 € Unterlassung zuzüglich 25 € =) 100 € ist nicht zu beanstanden.
aa) Der Wert des Unterlassungsantrags der Kläger war vom Berufungsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine solche Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf hin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. zur Revision: BGH, Beschl. v. 30. November 1983, VIII ZR 243/82, WM 1984, 180; Beschl. v. 13. März 1985, IVa ZB 2/85, NJW 1986, 1493; Beschl. v. 15. März 1989, VIII ZR 300/88, NJW-RR 1989, 82; Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368).
bb) Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht lässt einen derartigen Rechtsfehler nicht erkennen.
(1) Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstands nur indirekt, nämlich in seinem Streitwertbeschluß vom 2. Juli 2003, und darin auch nur sehr knapp begründet. Eine knappe Begründung allein stellt die Wertfestsetzung aber nicht in Frage (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1982, IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123). Entscheidend ist vielmehr, ob die Begründung die Beurteilung erlaubt, daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen gesetzmäßigen Gebrauch gemacht und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990, XII ZB 37/90, NJW-RR 1991, 325, 326). Das ist hier der Fall. In seiner knappen Begründung hat das Berufungsgericht den für die geringe Bewertung des Rechtsverfolgungsinteresses der Kläger entscheidenden Gesichtspunkt angeführt, nämlich daß die Kläger einen singulären Vorfall zum Anlaß ihrer Klage genommen und zu etwaigen Weiterungen nichts vorgetragen haben. Aus diesem Umstand ergab sich auch, daß das Unterlassungsinteresse der Kläger kaum meßbar, jedenfalls aber nur mit einem ganz geringen Wert anzusetzen war.
(2) Dem Berufungsgericht lässt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht entgegenhalten, es habe nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt. Denn das Berufungsgericht hatte nur das Interesse an der Unterlassung der Störung zu bewerten, die die Kläger zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hatten ; ob auch andere Störungen denkbar waren, brauchte es nicht zu berücksichtigen (Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 255/97, NJW 1998, 2368). Die Kläger klagen als Wohnungseigentümer und haben auf Seite 2 der Klagebe-
gründung ausdrücklich ausgeführt, daß sie eine Störung ihres Eigentums geltend machen wollten. Auf eine Störung der Persönlichkeitsrechte einzelner Wohnungseigentümer haben sie sich weder dort noch später berufen.
(3) Unerheblich ist schließlich auch der Hinweis der Kläger in der Begründung ihrer Rechtsbeschwerde, es sei am 7. Februar 2004 zu einem erneuten Verstoß gekommen. Ob der Berufungswert erreicht ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Berufungseinlegung (Senatsbeschl. v. 8. Oktober 1982, V ZB 9/82, NJW 1983, 1063; Zöller/Gummer § 511 Rdn. 14), hier dem 22. Juni 2003. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob das Hinzutreten eines weiteren singulären Vorfalls nach einem weiteren Jahr an der grundsätzlichen Bewertung des Unterlassungsinteresses der Kläger etwas ändern könnte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.