Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2016 - III ZR 76/15
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1 (§ 97 Abs. 1. § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 30.000 €
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat durch Zurückweisung einer Reihe von Nichtzulassungsbeschwerden in parallel gelagerten Sachen bereits inzident zum Aus- druck gebracht hat, enthält der Anlageprospekt für den IMF 3-Fonds keinen der gerügten Mängel. Ein Abfluss von mehr als 15 % für Provisionen aus dem von den Anlegern einzubringenden Kapital ist nicht hinreichend dargelegt worden.
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.04.2014 - 3 O 8334/12 -
OLG München, Entscheidung vom 12.02.2015 - 15 U 2179/14 -
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Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 15 U 2179/14
3 O 8334/12 LG München I
In dem Rechtsstreit^
...
- Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
1) ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
2) ...
- Beklagter und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
Streithelferin zu 1: ...
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...
Streithelfer zu 1: ...
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
Streithelfer zu 1: ...
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...
wegen Schadensersatz
erlässt das Oberlandesgericht München - 15. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am
folgenden
Beschluss
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.
III.
Das in Ziffer I. genannte Urteil des LG München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.502,50 € festgesetzt.
Gründe:
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 35.234,84 € hinsichtlich des Beklagten zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 11.11.2010 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 03.05.2011, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der IMF I. M. und F. GmbH & Co. 3. Produktions KG, Anteilsnummer „... 2009, nominal 28.500,00 € zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.170,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an der IMF I. M. und F. GmbH & Co. 3. Produktions KG, Anteilsnummer „... 2009, nominal 28.500,00 €, in Verzug befinden.
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz aller weiteren und künftigen Schäden des Klägers verpflichtet sind, die durch die Beteiligung an der IMF I. M. und F. GmbH & Co. 3. Produktions KG, Anteilsnummer „2009, nominal 28.500,00 €, entstanden sind und noch entstehen werden.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.