Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2016 - III ZR 76/15

bei uns veröffentlicht am28.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 76/15
vom
28. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZR76.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2015 - 15 U 2179/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1 (§ 97 Abs. 1. § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 30.000 €

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Die Entscheidung des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat durch Zurückweisung einer Reihe von Nichtzulassungsbeschwerden in parallel gelagerten Sachen bereits inzident zum Aus- druck gebracht hat, enthält der Anlageprospekt für den IMF 3-Fonds keinen der gerügten Mängel. Ein Abfluss von mehr als 15 % für Provisionen aus dem von den Anlegern einzubringenden Kapital ist nicht hinreichend dargelegt worden.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.04.2014 - 3 O 8334/12 -
OLG München, Entscheidung vom 12.02.2015 - 15 U 2179/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

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Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Feb. 2015 - 15 U 2179/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 15 U 2179/14 3 O 8334/12 LG München I In dem Rechtsstreit^ ... - Kläger und Berufungskläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen 1) ... - Beklagt
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2016 - III ZR 76/15.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 24. Mai 2016 - 34 U 242/15

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14.08.2015 - 3 O 482/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstrecku

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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 15 U 2179/14

3 O 8334/12 LG München I

In dem Rechtsstreit^

...

- Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

1) ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

2) ...

- Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

Streithelferin zu 1: ...

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...

Streithelfer zu 1: ...

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

Streithelfer zu 1: ...

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht München - 15. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 12.02.2015

folgenden

Beschluss

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 30.04.2014 (Az. 3 O 8334/12) wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

III.

Das in Ziffer I. genannte Urteil des LG München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.502,50 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner mittelbaren Beteiligung an der IMF I. M. und F. GmbH & Co. 3. Produktions KG. Hinsichtlich des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 821a/836 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten bestünden nicht, da der Prospekt der streitgegenständlichen Beteiligung nicht fehlerhaft sei. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren mit der Berufung weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Erfahrungswerte aus dem Vorgängerfonds IMF 1 im Prospekt falsch dargestellt, da die Entwicklung der IMF 1 hier durchgängig als „Erfolg“ beschrieben werde, während die IMF 1 tatsächlich ein massiver wirtschaftlicher Misserfolg gewesen sei. Die im Prospekt enthaltene Prognoserechnung sei unvertretbar, insbesondere da ihr aufgrund der Eigengesetzlichkeiten der Filmbranche jede Aussagekraft für die zukünftige Entwicklung des streitgegenständlichen Fonds fehle. Die Risiken der Beteiligung seien falsch und verharmlosend dargestellt. Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 11.08.2014 (Bl. 875/897 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 30.04.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 3 O 8334/12,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 35.234,84 € hinsichtlich des Beklagten zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 11.11.2010 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 03.05.2011, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der IMF I. M. und F. GmbH & Co. 3. Produktions KG, Anteilsnummer „... 2009, nominal 28.500,00 € zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.170,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an der IMF I. M. und F. GmbH & Co. 3. Produktions KG, Anteilsnummer „... 2009, nominal 28.500,00 €, in Verzug befinden.

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz aller weiteren und künftigen Schäden des Klägers verpflichtet sind, die durch die Beteiligung an der IMF I. M. und F. GmbH & Co. 3. Produktions KG, Anteilsnummer „2009, nominal 28.500,00 €, entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 25.09.2014 (Bl. 899/911 d. A.) darauf hingewiesen, dass er eine Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.12.2014 (Bl. 916/919 d. A.), auf den Bezug genommen wird, Stellung genommen.

II. Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Gesichtspunkte, die gleichwohl eine mündliche Verhandlung als geboten erscheinen ließen, liegen nicht vor.

Der Senat hat im vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 25.09.2014 ausführlich dargelegt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, da die gerügten Prospektfehler nicht bestehen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 22.12.2014, in der er auf zwei Prospektfehler zurückkommt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1. Der Kläger meint weiterhin, dass bei dem seiner Zeichnung zugrundeliegenden Prospekt durch die Aneinanderreihung wahrer Tatschen über die Vorgängerfonds sehr wohl „die Möglichkeit“ bestünde, ein verzerrtes Gesamtbild zu zeichnen. Zu Unrecht sei der „Erfolg“ des Vorgängerfonds zu sehr in den Vordergrund gerückt worden.

Dieser Wertung des Klägers vermag der Senat aus dem im Beschluss vom 25.09.2014 ausführlich dargelegten Gründen weiterhin nicht zu folgen. Dem Anleger standen mit dem streitgegenständlichen Prospekt alle notwendigen und inhaltlich zutreffenden Informationen für seine Entscheidung über eine Beteiligung zur Verfügung.

2. Des Weiteren weist der Kläger in seiner Stellungnahme vom 22.12.2014 darauf hin, dass die Modellrechnungen fehlerhaft seien und wegen der Bezugnahme auf US-Major-Studios keine realistische Grundlage hätten.

Die Prognoserechnungen legen offen, dass sie auf Ergebnissen der US-Major Studios aufbauen. Der Anleger kannte die (Vor-)Geschichte des Fonds, so dass er auch diese Prognose mit ihren tatsächlichen Grundlagen eigenverantwortlich hinterfragen konnte. Auch sonst bestehen gegenüber dieser Prognose keine Bedenken. Der Bundesgerichtshof geht ganz selbstverständlich davon aus, dass Medienfonds Ertragsprognosen enthalten dürfen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.05.2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 zum Medienfonds C. III, dessen Prospekt ebenfalls eine als unrichtig gerügte Prognose enthielt). Keinesfalls stellt sich die Prognose der Beklagten im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2011 - III ZR 144/10 (WM 2011, 505) als „aus der Luft gegriffen“ dar. Die Beispielsrechnung erfolgt anhand tatsächlich in der Vergangenheit erzielter Erlöse und aufgewandter Kosten. Die Übertragbarkeit von Zahlen anderer Filmproduzenten auf die eigenen Produktionen erscheint plausibel und jedenfalls vertretbar.

3. Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 1) zeigt der Kläger auch in seinem Schriftsatz vom 22.12.2014 nicht auf, dass diese den Kläger - abweichend vom Prospekt - fehlerhaft über den Fonds, insbesondere unzutreffend über das Totalverlustrisiko, aufgeklärt habe.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 GKG, § 3 ZPO (vgl. Hinweisbeschluss vom 25.09.2014 unter Ziffer III.).

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.