Oberlandesgericht Hamm Urteil, 24. Mai 2016 - 34 U 242/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14.08.2015 - 3 O 482/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert der Berufung wird auf bis zu 40.000 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2A.
3Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
4Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds auf Rückabwicklung seiner Beteiligung in Anspruch.
5Der Kläger ist Landwirt. Nach der übereinstimmenden Darstellung des Klägers und des Beklagten zu 1 kam es in 2002 zum Kontakt, nachdem die Mutter des Klägers Land verkauft hatte und den erzielten Betrag von knapp 400.000 € möglichst steuerschonend anlegen wollte.
6In 2004 zeichnete der Kläger nach Kontaktaufnahme durch den Beklagten zu 1 einen US-Immobilienfonds. Im Herbst 2005 gab es erneut eine telefonische Kontaktaufnahme durch den Beklagten zu 1, der nach dem Telefonat dem Kläger mit Schreiben vom 15.09.2005 den Prospekt zum hier streitgegenständlichen Fonds übersandte (vgl. Anlage K 12, Bl. 206). Nach Prospekterhalt gab es ein weiteres Telefonat.
7Der Kläger zeichnete sodann am 17. September 2005 eine Treugeber-Kommanditeinlage an der Fonds Nr. ### GmbH und Co. B KG (im Folgenden: Fonds Nr. ###) in Höhe von 40.000,00 € zzgl. 5 % Agio = 2.000 €. Die Beteiligung erfolgte über die Beklagte zu 3 als Treuhänderin. Die Beklagte zu 2 ist Gründungsgesellschafterin des Fonds.
8Der Fonds Nr. ### zeichnet sich dadurch aus, dass die Einnahmen der Fondsgesellschaft neben einem 5 1/2 –jährigen Festchartervertrag zusätzlich über ein profit-sharing an die Einnahmen aus einem Schiffspool gekoppelt waren (vgl. Prospekt S. 6, Anlagenband). Der Kläger erhielt insgesamt 5.280 € an Ausschüttungen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 (vgl. Bl. 37). Die Beteiligung entwickelte sich nicht wie prospektiert.
9Der Kläger hat seine Klage erstinstanzlich neben Beratungsfehlern des Beklagten zu 1 auf Prospektfehler gestützt.
10I. Beratungsfehler
11Der Beklagte zu 1 habe den Fonds als eine lukrative und sichere Anlage angepriesen, die auch unter steuerlichen Aspekten interessant sei. Der Kläger habe erwidert, er habe einen Geldbetrag zur Verfügung, den er sicher, insbesondere für die Altersvorsorge anlegen wolle. Substanzerhalt und Wertzuwachs seien die Ziele gewesen. Er habe den Beklagten zu 1 explizit nach Risiken gefragt, u.a. nach den Folgen eines Unfalls, Terrorangriffs oder Schiffsuntergangs. Der Beklagte zu 1 habe versichert, alle Risiken seien im vollen Umfang versichert. Mit Schiffen könne nichts passieren, sie seien ja versichert. Für einen unerfahrenen Anleger gebe es kein größeres Risiko als den Untergang des Schiffes, deswegen sei der Hinweis auf die Versicherung irreführend und unzureichend gewesen. Der Beklagte habe zu Risiken nur erklärt, der vorzeitige Verkauf der Beteiligung könne schwierig sein, so dass sich die Anlage nicht als kurzfristiges Engagement eigne. Der Kläger habe erwidert, es gehe ihm um die Altersvorsorge, so dass das kein Problem sei. Der Begriff „unternehmerische Beteiligung“ oder „unternehmerisches Risiko“ sei nicht gefallen. Dass das gesamte Kapital verloren gehen könne, habe der Beklagte nicht ansatzweise klar gemacht. Sein Steuerberater sei nicht eingebunden worden und habe mit ihm nicht über die Anlage gesprochen. Vorher habe er nur Festgeldanlagen gehabt.
12Bis zum Prospekterhalt habe er nur das „Factsheet“ zum Fonds gehabt (Anlage K 13, Bl. 207 f. d.A.). Dass der kalkulierte Verkaufserlös der Schiffe nicht sicher sei, habe der Beklagte zu 1 nicht gesagt. Dies widerspreche auch dem Factsheet, in dem es heiße, der Veräußerungserlös sei konservativ kalkuliert (Bl. 207 d.A.). Ein geringerer Kaufpreis als 2,5 Mio. € pro Schiff sei dort nicht dargestellt (Bl. 207R). Er, der Kläger, habe daher auch die Kalkulation mit um 10 % verringerten Chartereinnahmen für konservativ gehalten und den Hinweis auf ein Totalverlustrisiko, der im Prospekt tatsächlich enthalten sei, vernachlässigenswert gefunden. Auch den Prospekthinweis auf das Risiko geringerer Charterraten habe er als bloßen Formalismus empfunden (so Bl. 190 d.A.). Der Kläger habe der mündlichen Beratung durch den Beklagten zu 1 vertraut; er habe ihn auch nie auf den Prospekt und die dort enthaltenen Risikohinweise hingewiesen.
13In dem Abschnitt „Beratungsfehler“ ab S. 23ff. der Klageschrift hat der Kläger sodann diverse Beratungsfehler behauptet, die sich größtenteils mit den behaupteten Prospektfehlern decken. Auf die Darstellung wird Bezug genommen.
14II. Prospektfehler (ab Bl. 8 d.A.):
151. Fehlerhafte Darstellung der Weichkosten
16Die Weichkosten seien unzureichend und irreführend ausgewiesen.
17a) Das Agio sei den mit 6,63 Mio. € ausgewiesenen Vertriebskosten hinzuzurechnen, so dass diese 8,84 Mio. € ausmachten. Bezogen auf das prospektierte Kommanditkapital von 44,2 Mio. € seien dies 20 %. Zusätzlich verwirrend seien die fehlenden Prozentangaben in Relation zu dem von den Anlegern einzuzahlenden Kapital. Der Anleger könne nur mit großem Nachrechnen feststellen, wie hoch der sog. Weichkostenanteil in Wahrheit sei.
18b) Den Weichkosten seien 1,0 Mio. € Zinsen auf die Eigenkapitalzwischenfinanzierung hinzuzurechnen. Diese Zinsen seien in der Liquiditätsrechnung versteckt worden (S. 46). Es könne keinen Zweifel daran geben, dass die Zinsen der Eigenkapitalvorfinanzierung in der Investitions- und Platzierungsphase anfielen und infolgedessen zu den fondsbedingten Kosten gehörten (so Bl. 13). Dem entspreche die tabellarische Darstellung auf S. 45, in der Zwischenfinanzierungszinsen von 1.023 T€ in der Investitionsphase ausgewiesen seien. Das stehe im Widerspruch zur tabellarischen Darstellung auf S. 44, bei der die Zwischenfinanzierungszinsen bei der Mittelverwendung nicht aufgeführt seien.
19c) Zusätzlich sei die Liquiditätsreserve (Prospekt S. 27) von 0,2 Mio. € den Weichkosten hinzuzurechnen.
20Die Weichkosten betrügen daher insgesamt 14,391 Mio. €; vgl. Aufstellung Bl. 14:
21Vergütungen Kosten 11.205.000 €
22Zwischenfinanzierung 1.023.000 €
23Liquiditätsreserve 493.000 €
24Vergütung aus Agio 2.210.000 €
252. Schiffsbetriebskosten
26Steigerungsraten von nur 2,5 % seien schon damals viel zu optimistisch gerechnet gewesen.
273. Erheblicher Ersatzbedarf bei Tankern
28Der Prospekt suggeriere dem Anleger zu Unrecht einen erheblichen Ersatzbedarf wegen der Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentanker (Prospekt S. 15f.). Ausweislich Anlage K 4 („Der Tankermarktreport 11. Ausgabe April bis Juni 2005“, Anlagenband) seien jedoch schon zu diesem Zeitpunkt 165 Neubestellungen in der Größenklasse bis zum Jahr 2008 vorhanden gewesen. S. 11 des Reports entspreche S. 19 des Prospekts, wo von 168 Neubestellungen bei Tankern die Rede sei. Widersprüchlich sei, dass auf amerikanische und asiatische Routen als Haupteinsatzgebiete abgestellt werde (S. 15 Prospekt), während sich die Prognose auf die EU und Russland stütze, wo die IMO-Regeln schon früher greifen sollten (Prospekt S. 16).
294. Entwicklung der Charterraten
30Die Y, deren deutsche Tochtergesellschaft Charterer des Fonds sei, habe in ihrem Geschäftsbericht vom 8.3.2005 andere Charterraten angegeben als der Prospekt (vgl. Bl. 18 d.A.): Der Prospekt prognostiziere auf S. 48 Einnahmen von 30.225 US$ pro Tag in 2005 und 2006, kontinuierlich fallend auf 25.625 US$/Tag in 2010. In 2004 hätte die Charter laut Y-Geschäftsbericht 33.116 US$/Tag betragen, in 2005 sei dort aber nur 27.475 US$/Tag prognostiziert.
315. Loan-to-Value-Klausel
32Der Prospekt kläre den Anleger nicht über die loan-to-value-Klausel in den Finanzierungsverträgen mit der Bank auf.
336. Ausschüttungen als Darlehen
34Über das planmäßige Wiederaufleben der Haftung kläre der Prospekt nicht auf. Dass auch noch die Fondsgesellschaft gem. § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages die Ausschüttungen zurückfordern könne, werde nicht deutlich, auch wenn die Klausel wohl unwirksam sei (Hinweis auf BGH, Urteile vom 12.03.2013 – II ZR 73/11 und 74/11).
357. Fungibilität
36Der Prospekthinweis S. 39 zur eingeschränkten Fungibilität sei unzureichend. Nicht nur bei dem prospektierten nicht planmäßigen Verlauf sei es faktisch nicht möglich, den Anteil ohne Preisabschläge auf den Nominalwert der Beteiligung zu veräußern. Wegen des planmäßigen Wiederauflebens der Haftung müssten entsprechende Abschläge auch dafür vorgenommen werden.
378. Nachhaftung nach Ausscheiden
38Der Prospekt müsse über die gesetzliche Nachhaftung bei Ausscheiden als Kommanditist aufklären (Hinweis auf OLG Hamm, Urt. v. 28.8.2006 – 8 U 55/05; OLG Frankfurt, Urteil v. 2.5.2012 – 23 U 39/09).
399. Risiko der Majorisierung der Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft durch die Treuhänderin
40Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Zeichnung eines großen Teils der Beteiligung durch einen einzelnen Anleger dieser die Stimmenmehrheit erhalte und damit einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung erlange. Da die Treuhänderin für die Anteile abstimmen dürfe, bezüglich derer sie keine Weisung erhalte, verschärfe sich dieses Risiko der Majorisierung der Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft. Das Risiko, welches zugleich im Zusammenhang mit dem im Prospekt genannten Interessenkonflikt zu sehen sei, sei nicht prospektiert (so Bl. 23 d.A.).
4110. Umlaufverfahren
42Dadurch, dass im Umlaufverfahren schriftlich abgestimmt werden könne, sei ein Austausch unter den Gesellschaftern und eine Meinungsbildung zusätzlich erschwert. Dies schränke die Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten zusätzlich ein, ohne dass der Prospekt darauf hinweise.
4311. Poolvertrag (Replik, Bl. 191 f. d.A.)
44Die Angaben zum Pool seien unzureichend, da sich keine detaillierten Angaben zur Zusammensetzung fänden (Hinweis auf LG Hamburg v. 16.07.2015 – 328 O 415/13, Anlage K 15, Bl. 209R).
4512. Totalverlustrisiko (Replik Bl. 193 d.A.):
46Das Totalverlustrisiko sei zwar grundsätzlich im Prospekt erwähnt. Die maßgeblichen Informationen seien aber so weit verstreut, dass der Anleger sie nicht zutreffend bewerten könne. S. 6 und 11 des Prospekts suggerierten einen marktkonformen, gemessen an den Nutzungswerten sogar niedrigen Ankaufspreis für die Schiffe und gute Aussichten für den Fondserfolg wegen der Festcharter und dem Einnahmepool. Aus S. 18 ergebe sich dann aber, dass die Kaufpreise gebrauchter Schiffe sich 2004 auf historischen Höchstständen befunden hätten und dies vor allem mit den am Markt erzielbaren Frachtraten zu tun habe, die wiederum mehrere starke Aufschwungphasen gehabt hätten wegen einer starken weltweiten Rohölnachfrage, kalter Winter, streikbedingter Öllieferausfälle, hurricanebedingter Zerstörung von Ölförderanlagen und Zwangsabwrackung von Einhüllentankern wegen der IMO-Regeln. Diese drei letzten Faktoren ließen sich nicht prognostizieren, so dass das Gegenteil von „gute Aussichten“ vorliege. Völlig ausgeblendet würden auch sog. „Kannibalisierungseffekte“ benachbarter Schiffsklassen, die ähnliche Zuwachsraten aufwiesen. Unterschlagen werde auch, dass der Ankaufspreis nur in Bezug auf die kurzfristig am Markt erzielbaren Charterraten günstig gewesen sei; eine Relation zur vereinbarten Charterrate werde nicht hergestellt. „Im Gegenteil weicht die vereinbarte Mindestcharter vom Mittelwert des Zeitraums vom Januar 1997 bis zum Juli 2005 nicht ab. Insofern liegt schon auf der Hand, dass der Kaufpreis tatsächlich viel höher liegt, als sich unter Zugrundelegung der vorhandenen Chartervereinbarung (der Prospekt kalkuliert mit 30.000 US$ fallend auf 25.625 US$) ergäbe.“ (so Bl. 195 d.A.).
47Der Kläger hat als Schadensersatz neben der um das Agio erhöhten und um die Ausschüttungen verringerten Zeichnungssumme auch noch entgangenen Gewinn in Höhe von 2,5 % verlangt, der in den Zahlungsantrag zu 1 eingerechnet ist.
48Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
49Der Beklagte zu 1 hat vorgetragen, er berate vor allem in Situationen zur Vermeidung des Höchststeuersatzes. Das setze stets eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken voraus; andere Produkte, insbesondere zur Altersvorsorge, biete der Beklagte gar nicht an. Es sei immer um Investitionen mit höheren Ertragsaussichten und damit einhergehenden Risiken gegangen. Durch seine Beratung seien angesichts des Landverkaufs in 2002 erheblich Steuern gespart worden (vgl. Darstellung Bl. 62 d.A.). Der vom Kläger in 2004 gezeichnete US-Immobilienfonds habe dem Kläger einen Gewinn von 6.360,41 US$ beschert.
50Bei der telefonischen Vermittlung der hiesigen Anlage habe er den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine sichere Anlage für die Altersvorsorge handele, sondern um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechendem Risiko. Es liege nur eine Vermittlung vor. Der Beklagte biete nur diese eine Sorte von Produkten an, so dass eine Beratung ausscheide. Die Anlageziele „Kapitalerhalt“ und „langfristiger Vermögensaufbau“ seien nie geäußert worden. Er habe möglicherweise - zutreffend - gesagt, dass es für einen Unfall oder ähnliches Versicherungen gebe. Er habe aber auch ausdrücklich gesagt, dass dies natürlich nicht für den wirtschaftlichen Misserfolg gelte. Darauf weise S. 39 des Prospekts zudem hin. Den Prospekt habe er mit dem Hinweis übersandt, sich diesen gut anzusehen und bei Rückfragen ihn oder den Steuerberater zu kontaktieren. Alle gerügten Aufklärungspflichtverletzungen seien bei sorgfältiger Lektüre der Beitrittserklärung und des Prospektes haltlos. Auf ein Totalverlustrisiko habe er hingewiesen, ebenso ergebe sich dies aus dem Prospekt. Dass der Verkaufspreis bei dem erst in über 15 Jahren geplanten Verkauf der Schiffe ungewiss sei und dass im Zweifel nur der Schrottwert in Ansatz gebracht werden könne, habe er dem Kläger gesagt. Genauso habe er darauf hingewiesen, dass in den Ausschüttungen teilweise Kapitalrückzahlungen enthalten seien. Dass ein Fonds, der ein Schiff betreibe, die Kosten des Betriebs zu tragen habe, verstehe sich von selbst, erst recht für einen selbständigen Landwirt. Er habe den Prospekt auf Plausibilität geprüft und verweist auch auf einen „Prospektcheck“ der Zeitschrift kapital-markt intern (Anlage B 1, Bl. 159, datiert auf den 30.09.2005)
51Prospektfehler lägen nicht vor. Eine loan-to-value-Klausel hat der Beklagte (Bl. 70) bestritten. Eine Pflicht, über Provisionen aufzuklären, habe nicht bestanden. Der Beklagte habe neben dem Agio von 5 % weitere 7 % erhalten; die Vertriebsprovisionen hätten immer zwischen 12 und 14 % incl. Agio betragen. Das Agio finde bei der Berechnung der 15 % keine Berücksichtigung. Er beruft sich auf Verjährung. Er habe immer – so auch hier – den Steuerberater der Anleger eingebunden, der mit dem Kläger über die Anlage und ihre Risiken gesprochen habe. Beim Schaden müsse sich der Kläger den Gewinn aus dem 2004 gezeichneten US-Immobilienfonds und/oder die Steuerersparnisse aus dem 1. Geschäft 2002 anrechnen lassen. Entgangener Gewinn in Form von 2,5 % Zinsen werde bestritten. 2,5 Anwaltsgebühren seien übersetzt.
52Die Beklagten zu 2 und 3 haben den Hergang der Beratung in allen Einzelheiten und auch schon das Zustandekommen eines Beratungsvertrages bestritten, soweit sie nicht meinten, der Vortrag des Klägers sei für sie günstig. Prospektfehler lägen nicht vor (vgl. Klageerwiderung Bl. 100 ff. d.A.) und Ansprüche des Klägers seien auch verjährt.
53Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 auf Antrag des Klägers und auch auf eigenes Angebot der informatorischen Anhörung als Partei vernommen, den anwesenden Kläger aber nicht angehört. Es hat die Klage abgewiesen.
54Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten seien nicht festzustellen. Der Prospekt habe rechtzeitig vorgelegen. Abweichende Angaben des Beklagten zu 1 habe der Kläger nicht bewiesen. Der Beklagte zu 1 habe den Vortrag des Klägers nicht bestätigt; der Kläger sei weder als Partei zu vernehmen noch anzuhören gewesen. Ob Anlageberatung oder –vermittlung vorliege, könne dahinstehen.
55Der Prospekt sei richtig. Die Mittelverwendung sei nicht irreführend dargestellt; das Agio dürfe getrennt angegeben werden, Provisionen seien nicht offenbarungspflichtig. Die Schiffsbetriebskosten seien ausreichend erläutert (Prospekt S. 36, 46 f., 48f.). Eine Unvertretbarkeit der Prognose der Steigerung sei nicht erkennbar. Das Marktumfeld sei im Hinblick auf den Ersatzbedarf wegen Umstellung auf Doppelhüllentanker und den Auftragsbestand auf S. 19 dargestellt; mögliche Einsatzrouten seien genannt auf S. 14ff. Ein Widerspruch sei nicht erkennbar. Im Zusammenhang mit den Prognoserechnungen/Chartereinnahmen seien die Risiken des Chartermarktes dargestellt (S. 34 f., 54 f.: schwankende Charterraten, Abhängigkeit vom weltweiten Markt) und die Prognoserechnungen daher nicht unvertretbar. Die Charterraten seien übersichtlich tabellarisch auf S. 48 dargestellt und S. 54/55 enthielten dazu Sensitivitätsanalysen. Die Loan-to-value-Klausel müsse nicht prospektiert werden. S. 10, 44, 66f. stellten die Eckpunkte der Fremdfinanzierung dar; Einzelheiten der Darlehensverträge seien für die Anlegerentscheidung nicht von Bedeutung. S. 39 beschreibe das Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB und die darlehensweise Gewährung ausdrücklich; weiterer Hinweise auf ein planmäßiges Wiederaufleben bedürfe es nicht. S. 39 erläutere auch die eingeschränkte Fungibilität ausreichend. Über die Nachhaftung müsse nicht aufgeklärt werden, da hier keine zu dem allgemeinen Risiko hinzutretenden Umstände ersichtlich seien. Die Majorisierung sei ein allgemein bekanntes Risiko. Das Umlaufverfahren sei in § 9 des GV, S. 117 ff. prospektiert. Zur Poolvereinbarung enthielten die S. 21, 26, 34 f. ausreichende Angaben; ein Abdruck des Poolvertrages sei nicht erforderlich. Das Totalverlustrisiko werde auf S. 31 [richtig: 33] verständlich dargestellt, das Schiff stelle zudem einen Sachwert dar, der einen Totalverlust unwahrscheinlich mache. Der Schiffskaufpreis werde auf S. 9, 44 f., 65: ausreichend erläutert. Der Schiffsverkauf am Ende der Fondslaufzeit sei auf S. 36, 52 und 57 dargestellt, wo auf die Bedeutung des Erlöses hingewiesen werde; dass es sich nur um eine Prognose handele, werde ebenfalls aus S. 36 deutlich; S. 52 enthalte zudem verschiedene Szenarien.
56Ansprüche aus Delikt schieden ersichtlich aus; etwaige Ansprüche aus § 13 VerkProspG a.F. seien jedenfalls verjährt.
57Dagegen wendet sich der Kläger mit der zulässig eingelegten Berufung, mit der er die erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt.
58Er trägt unter Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags wie folgt vor:
59Der Kläger kritisiert die Beweislastentscheidung des Gerichts, die seine besondere Situation nicht berücksichtige. Die Beklagte zu 1 bestreite nur unsubstantiiert, so dass sein Vortrag zugestanden sei. Jedenfalls hätte er vernommen werden müssen. Die fehlende Waffengleichheit trete offen zu Tage. Auch bei widerstreitenden Aussagen sei es der Kammer zwar unbenommen, ihm nicht zu glauben; diese Möglichkeit habe sich die Kammer aber schon im Ansatz genommen.
60Prospektfehler lägen vor.
611. Weiche Kosten müssten nicht erst infolge diverser Rechenoperationen erkennbar sein (Hinweis auf BGH, Urt. v. 6.2.2006 – II ZR 329/04 u.a., vgl. Bl. 333). Die Relation zum Anleger- oder Eigenkapital sei anzugeben. Das Agio sei eine Einnahmeposition, daher in der Mittelverwendung falsch dargestellt. Unbearbeitet lasse das Landgericht den Vortrag, die Vertriebskosten beliefen sich statt auf 6,6 Mio, € auf 8,8 Mio. €.
622. Die Provisionen seien aufklärungspflichtig, da der Beklagte zu 1 mehr als 15 % erhalten habe. Die Vertriebskosten beliefen sich schon ausweislich der Klageschrift auf 19,05 % des Eigenkapitals.
633. Auf den Vortrag, dass die Zwischenfinanzierungszinsen zutreffender Weise in der Mittelverwendungsrechnung genannt worden wären, gehe das Gericht nicht ein. Diese würden als fondsabhängige Kosten unterschlagen.
644. Die prognostizierte Steigerung der Schiffsbetriebskosten sei unvertretbar niedrig (vgl. Bl. 338).
655. Das Urteil verhalte sich nicht dazu, dass der Charterer der hiesigen Schiffe selbst geringere Charterraten prognostiziert habe als der Prospekt.
666. S. 39 sei unklar, da es zu einem Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB nicht nur bei einem infolge von Entnahmen herabgesetzten Kapitalkonto komme, sondern auch dann, wenn dieses durch Verlustzuschreibungen herabgesetzt sei (Hinweis auf LG Hamburg v. 12.09.2014 – 334 O 201/13, juris Rn. 40). Dies ergebe sich auch nicht aus S. 58 f. des Prospekts.
677. Der Sachwert des Schiffes schlage bei der Frage eines Totalverlustrisikos anders als bei einer Immobilie nicht zu Buche, da ein Schiff ganz überwiegend nur einen Ertragswert habe.
688. Das Majorisierungsrisiko sei durch die Platzierungsgarantie verschärft, durch die die Garantin pflichtgemäß einen großen Anteil zu übernehmen habe. Dies werde verschärft dadurch, dass die Garantin die Treuhandkommanditistin beherrsche. Dieses Verflechtungsrisiko sei im Prospekt nicht benannt.
699. Die Nachhaftung sei im Bereich der Fungibilität von überragender Bedeutung. Der Anleger erkenne auch nicht die Gefahr, ggf. neben dem Erwerber weiter haften zu müssen, auch wenn dieser die Haftung übernommen habe.
7010. Der Prospekt informiere nicht ausreichend über den Charterpool. S. 21 sei irreführend, da nach einer Boomphase mit einem Charterrückgang zu rechnen sei und der Verzicht auf eine langfristige Beschäftigung dann ein Verzicht auf eine Verstetigung sei. Der Anleger erfahre zu wenig über den Pool (Hinweis auf LG Hamburg v. 16.7.2015 – 328 O 416/13, Anlage BK 1, Bl. 347 ff.).f
71Der Kläger beantragt,
72das Urteil des LG Dortmund vom 14.08.2015, Az. 3 O 482/13 abzuändern und der Klage mit den zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben (vgl. Bl. 3 f. und Bl. 181), d.h.:
731. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 42.687 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.12.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung Nr. xxx1 im Nennbetrag von 40.000 € an der Fonds Nr. ### GmbH & Co. B KG;
742. den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen,
753. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 den Kläger von allen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen aus Treuhandvertrag freizustellen haben und festzustellen, dass die Beklagte zu 3 keine Ansprüche mehr aus dem Treuhandvertrag hat,
764. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche steuerlichen Nachteile, die aus der Beteiligung, der Schadensersatzleistung und der Übertragung der Beteiligung gemäß Ziffer 1 entstehen, zu tragen haben,
775. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 1.994,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.12.2011 zu zahlen,
786. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber RA Z über 2.634,61 € freizustellen haben.
79Die Beklagten beantragen,
80die Berufung zurückzuweisen.
81Der Beklagte zu 1 meint, das Landgericht habe den Kläger zu Recht nicht als Partei vernommen. Prospektfehler schieden aus [die Ziffern beziehen sich auf die Rügen des Klägers]. Er trägt dazu u.a. wie folgt vor: Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er Provisionen über 15 % erhalten habe (2.). Zudem stelle das Gericht zu Recht fest, dass der Kläger durch den Prospekt ausreichend über Provisionen aufgeklärt gewesen sei. Die zitierten Berichte zu den Schiffsbetriebskosten stammten beide aus der Zeit nach der Prospektherausgabe und dem Beitritt des Klägers (4.). Tatsächliche Prognoseüberschreitungen seien kein Beweis für eine Unvertretbarkeit der Prognose ex ante. Die Behauptung, der Charterer habe selbst eine geringere Charterrate prognostiziert, sei nicht belegt (5.). Die Ausführungen auf S. 39 des Prospekts seien zutreffend, da der Anleger nicht für die Verlustzuweisungen, sondern nur für die Entnahmen hafte (6.). Dass die Ausschüttungen nicht endgültig dem Vermögen der Anleger verblieben, habe sich auch aus § 11 GV und S. 57 ergeben. Ob es gar kein Totalverlustrisiko wegen des Sachwertes des Schiffes gebe, sei zweitrangig (7.). Denn auf das Totalverlustrisiko werde im Prospekt jedenfalls hingewiesen. Wieso das Majorisierungsrisiko sich erhöhen solle, weil die Treuhandkommanditistin von der Platzierungsgarantin beherrscht werde, bleibe unklar (8.). Der Vortrag sei zudem verspätet, soweit der Kläger aus der vermeintlichen Verflechtung eine weitere Aufklärungspflichtverletzung herleiten wolle. Zur Nachhaftung sei anzumerken, dass der Kläger nie Kommanditist gewesen sei, sondern nur treuhänderisch beteiligt (9.). Unzutreffend sei, dass eine Befreiung von der Nachhaftung nicht möglich sei, da der Anleger den entnommenen Betrag wieder einzahlen könne. Wieso ein Pool nur bei steigenden Märkten die Risiken glätten können solle, bleibe unklar (10.). Dass sich die Märkte ab 2005 negativ entwickeln würden, sei nicht zu erwarten gewesen. Die Entscheidung aus Hamburg zur Darstellung eines Pools sei nicht einschlägig und überspanne die Anforderungen an einen Prospekt.
82Die Beklagten zu 2 und 3 halten ebenfalls die Vernehmung des Klägers nicht für erforderlich. Der Klägervortrag sei schon unsubstantiiert, zumal sich der Kläger in der Berufungsbegründung auf einen Herrn V beziehe, der mit dem hiesigen Verfahren nichts zu tun habe. Prospektfehler schieden aus. Unter Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag tragen sie u.a. vor:
831. Weichkosten
84S. 10 weise richtig die Anschaffungsnebenkosten und Dienstleistungsentgelte mit 11,6 Mio. € aus. Diese Summe ergebe sich aus den auf S. 44 ff. des Prospekts erläuterten Posten (vgl. Auflistung Bl. 374 d.A.). Das Agio dürfe sogar an ganz anderer Stelle ausgewiesen und erläutert werden (Hinweis auf BGH, Beschl. v. 23.09.2014 – II ZR 314/13). Eine Pflicht, die Weichkosten in Relation zum Anleger- oder Eigenkapital zu setzen, bestehe nicht (Hinweis auf BGH, Urteil v. 12.12.2013 – III ZR 404/12). Insbesondere sei das Agio deutlich und gerade nicht irreführend ausgewiesen.
85Zum Erwerb der Schiffe in 2005 sei ein Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehen aufgenommen worden, das auf S. 67 beschrieben werde. Die Einwerbung des Eigenkapitals habe nämlich bis 2007 andauern sollen. Zwischenfinanzierungszinsen hätten bis zum 30.09.2007 anfallen können, da das Darlehen bis zu diesem Datum befristet gewesen sei (Prospekt S. 67). Die Kosten der Eigenkapitalzwischenfinanzierung hätten daher nicht nur in der Investitionsphase dargestellt werden können, was hier durch einen Sternzusatz zur Position „Beteiligungskapital“ mit folgender Erläuterung auf S. 44 des Prospekts geschehen sei:
86„Das Beteiligungskapital ist in Höhe von US-$ 42,0 Millionen zwischenfinanziert (vergleiche hierzu Kapitel 10. „Verträge und Vertragspartner“, Darlehensverträge, Seite 66 f.).“
87Zusätzlich hätten die Zinsen aber – wegen der bis 2007 möglichen Zinsdauer - auch in der langfristigen Betrachtung behandelt werden müssen, wie es sich auch aus S. 46 des Prospekt zutreffend ergebe.
88Die Liquiditätsreserve sei ebenso sowohl in der Platzierungs- als auch in der Betriebsphase anzusetzen gewesen (Prospekt S. 44, 46).
892. Vertriebsprovisionen des Beklagten zu 1
90Eine Pflicht darüber unaufgefordert aufzuklären, habe nicht bestanden (Hinweis auf BGH, Urteil v. 10.11.2011 – III ZR 245/10, Rn. 11). Die Vertriebsprovisionen seien im Prospekt ausgewiesen; der Beklagte zu 1 habe nicht 15 % oder mehr des Eigenkapitals erhalten. Eine solche Pflichtverletzung wäre ihnen im Übrigen nicht zurechenbar.
913. Schiffsbetriebskosten
92Sie seien mit der gebotenen Vorsicht prognostiziert. Der Kläger stütze sich auf eine ex post Betrachtung. Die Beklagten bestreiten die vom Kläger vorgetragenen Ergebnisse der Studien der K; die Studie weise zudem stets darauf hin, dass keine Gewähr für die Angaben und Interpretationen übernommen werde (vgl. Bl. 381 ff. d.A.).
934. Marktumfeld/Chartereinnahmen
94Hier verweisen die Beklagten auf den erstinstanzlichen Vortrag. Darin heißt es (Bl. 114 ff. d.A.): Sie bestreiten, dass die vom Kläger behaupteten Angaben aus dem Geschäftsbericht der Y stammen. Die Prospektprognosen seien vertretbar gewesen. S. 54 weise aus, dass die durchschnittliche Ein-Jahres-Charterrate für B der hiesigen Größenklasse in 2004 bei 30.330 US$ pro Tag gelegen habe, im ersten Halbjahr 2005 sogar bei 34.000 US$, in 2002 aber nur bei 17.413 US$. Dass Charterraten sinken können, erläutere der Prospekt mehrfach (S. 34, 17). Die prognostizierten Charterraten hätten auf den vertraglichen Vereinbarungen und dem Gutachten des Dipl.-Ing C beruht. Die Raten hätten sogar unter den auf dem Spotmarkt erzielbaren Raten gelegen (Bl. 234 d.A.).
955. Gewinnunabhängige Auszahlungen/Nachschusspflicht
96Die Prospektangaben seien überobligatorisch. S. 57ff. führten genau aus, welcher Teil der Ausschüttungen Gewinnzahlung oder Eigenkapitalrückzahlung sei und ebenso das sich daraus ergebende Haftungsvolumen. Die Entscheidung aus Hamburg beruhe auf einem Prospekt, in dem es falsch heiße: „Verteilung liquider Mittel anteilig an die Anleger maximal in Höhe erwirtschafteter Gewinne, deswegen „Gewinnausschüttung“.“
976. Total- und Teilverlustrisiko
98Dieses werde im Prospekt ausreichend erläutert.
997. Majorisierungsrisiko
100Dies sei ein allgemeines, nicht aufklärungsbedürftiges Risiko. Zudem sei das Stimmrecht aller Anleger einschließlich der Platzierungsgarantin auf 10 % des Kommanditkapitals begrenzt gewesen (§ 8 Ziff. 2 GV). Über alle Verflechtungen kläre Kapitel 10, S. 64 ff. auf.
1018. Nachhaftung
102Eine Pflicht, über §§ 159 f. HGB aufzuklären, bestehe nicht. Hier sei zudem die Übertragung eines Anteils nur nach vollständiger Einzahlung möglich gewesen (§ 3 Ziff. 5 GV), so auch S. 82. Der Veräußerer könne sich auch dadurch schadlos halten, dass er mit dem Erwerber die Freistellung von sämtlichen Ansprüchen vereinbare.
1039. Charterpool
104Die Behauptung, ein Charterpool sei nur bei steigenden Märkten vorteilhaft, werde bestritten; er sei vielmehr auch vorteilhaft, wenn sich der Markt unstetig entwickle. Jedenfalls stelle es keinen Prospektfehler dar, wenn sich der Fondsinitiator für einen Pool statt eines Langfristcharters entscheide, wenn der Prospekt dies darstelle, so auf S. 20 des Prospekts. Die Entscheidung des LG Hamburg sei nicht vergleichbar, da es dort um einen Einnahme- und Kostenpool gegangen sei, während der hiesige Fonds nur an einem Einnahmepool beteiligt gewesen sei. Zudem sei die Schiffsklasse der anderen Poolschiffe ebenso prospektiert (S. 27: B) wie die Reeder (S. 27).
105Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Auf den Berichterstattervermerk vom 26.04.2016 wird Bezug genommen.
106B.
107Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht ist mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist. Eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Anlageberatungs-/vermittlungsvertrag bzw. eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 aus cic iVm § 278 BGB scheidet aus, da weder ein Prospekt- noch ein Beratungsfehler vorliegt. Die Nummerierung folgt der Berufungsbegründung des Klägers.
108I. Prospektfehler
1091. Weichkosten
110Die Angaben sind nicht deswegen irreführend, weil Agio und Eigenkapitalbeschaffungskosten gesondert dargestellt sind. Ein separater Ausweis der Provisionen und ihrer Höhe ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, juris Rn. 14). Vielmehr würde sogar die Darstellung der Provisionen gemeinsam mit den anderen, ebenfalls den Vertrieb im weiteren Sinne betreffenden Weichkostenpositionen "Plazierungsgarantie" und "Wirtschaftliche Konzeption“ dem Informationsinteresse der Anleger genügen. Denn es geht um das Verhältnis von Weichkosten zu Anlageinvestitionen. Umgekehrt ist damit jedoch die von der Berufung monierte getrennte Darstellung gerade nicht zu beanstanden, außer sie wäre irreführend.
111Davon kann hier keine Rede sein. Dass das Agio von den Eigenkapitalbeschaffungskosten getrennt aufgeführt ist, verschleiert nicht den Umfang der Vertriebskosten. Im Gegenteil zeigt es dem Anleger konkret auf, welcher Anteil seines Geldes tatsächlich in den Schiffsbetrieb fließt. Durch die getrennte Angabe von „Agio“ und „Eigenkapitalbeschaffung“ wird deutlich, dass zusätzlich zum Agio, von dem offenkundig ist, dass es nicht in die eigentliche Investition fließt, weitere 6.630 T€ für Eigenkapitalbeschaffung ausgegeben werden, die somit nicht für den Schiffsbetrieb zur Verfügung stehen. Einer Prozentangabe bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3.2.2015 – II ZR 93/14, juris Rn. 21).
1122.
113Ob der Beklagte zu 1 auf 15 % übersteigende Provisionen hätte hinweisen müssen (Berufungsbegründung Nr. 2), ist keine Frage eines Prospektfehlers, sondern einer Beratungspflichtverletzung, s. daher II.
1143. Eigenkapitalzwischenfinanzierung
115Unbegründet ist die Rüge: „Auf die Frage, ob die Zinsen der Eigenkapitalzwischenfinanzierung nicht zutreffender Weise hätten in der Mittelverwendungsrechnung genannt werden müssen, geht das Gericht nicht ein. Zu diesem Fehler verhält sich das Urteil schlicht überhaupt nicht.“ (so Bl. 337 d.A.). Der Kläger setzt sich schon mit der Klageerwiderung der Beklagten zu 2 und 3 nicht auseinander, die ausführen, dass diese Position sowohl in der Investitionsphase als auch später noch anfällt. In der Mittelherkunft auf S. 44 verweist die Fußnote den Anleger hinsichtlich der Eigenkapitalzwischenfinanzierung auf eine detaillierte Darstellung, S. 66f. In der Tabelle „Kosten Investitionsphase“ S. 45 sind die Zinsen der Zwischenfinanzierung für die ersten beide Jahre enthalten. In der langfristigen Prognoserechnung sind die Zwischenfinanzierungszinsen die Position (6) der Tabelle auf S. 46. Diese werden auf S. 49 erläutert als „die während der Betriebsphase anfallenden Zinsaufwendungen aus der Inanspruchnahme des Kontokorrentkredites und der Eigenkapitalzwischenfinanzierung“. Wieso der Kläger meint, sie fielen nur in der Investitions- und Platzierungsphase an und gehörten infolgedessen zu den fondsbedingten Kosten (so Bl. 13 d.A.), erschließt sich nicht.
1164. Schiffsbetriebskostenprognose
117Der Klägervortrag ist schlicht unsubstantiiert. Der Kläger trägt nur einige Daten vor, die die Beklagten zudem bestritten haben, und die sich teilweise schon nicht mit den hier einschlägigen Schiffstypen und jedenfalls nicht erkennbar mit vergleichbaren Schiffen befassen. Wieso sich die Beklagten nicht auf das von ihnen vor Prospektherausgabe eingeholte Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. C hätten verlassen dürfen, legt der Kläger nicht im Ansatz dar.
1185. Marktumfeld/Charterraten falsch kalkuliert entgegen eigener Prognosen des Charterers
119Dass der Prospekt die Anzahl der im Zeitpunkt der Prospektherausgabe neu bestellten Tanker zutreffend angibt, hat der Kläger durch seinen erstinstanzlichen Vortrag selbst bestätigt (vgl. Prospekt S. 15f, 19 und Anlage K 4, S. 11, Anlagenband).
120Die Beklagten haben die Behauptung, die Charterraten seien falsch kalkuliert entgegen eigener Prognosen des Charterers, bestritten. Auch hier fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvortrag. Die nicht einmal durch die Vorlage der angeblichen Quelle belegte Behauptung, der eigene Charterer sei von geringeren Einnahmen für 2005 ausgegangen, kann die Prognose nicht in Frage stellen. Die vom Kläger selbst vorgelegte Anlage K 4 „Tankermarktreport“ stützt seine Rüge auch nicht. Dort heißt es, aktuell (Juni 2005) belaufe sich die Einjahrescharter für moderne B pro Tag auf 33.500 US$, im Spotmarkt im Durchschnitt der letzten 12 Monate auf 47.880 US$. Der Prospekt prognostiziert für 2005 und 2006 Einnahmen von nur US$ 30.225 pro Tag (vgl. Prospekt S. 46 und 48).
121Jedenfalls – und darauf weisen die Beklagten zu 2 und 3 zu Recht hin – gibt es im Prospekt ausreichende Risikohinweise dazu, dass die Charterraten nicht gesichert sind und von ihrer Höhe aber zugleich viel abhängt. Die Sensitivitätsanalysen machen deutlich, wie relevant die kalkulierten Raten für ein positives Ergebnis sind (vgl. Graphik S. 54, die im Nachtrag S. 140 erneuert vorliegt). Sie werden in der Graphik den „benötigten“ Charterraten gegenübergestellt, die nötig sind, um immerhin plusminus Null abzuschließen bzw. wenigstens Kosten und Fremdkapital zu decken. Auf die Risiken im Zusammenhang mit den kalkulierten Chartereinnahmen weisen auch S. 34 f. hin.
1226. Ausschüttungen/Haftung
123Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung des Kommanditisten, die den Kläger als Treugeber zudem nur mittelbar trifft, finden sich auf S. 39 unter der Überschrift „Haftung“ ausreichende Hinweise.
124Darauf, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führen musste, muss nicht gesondert hingewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 16/09, juris; Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 216/09, juris Rn. 31). Mit der zitierten Entscheidung vom 09.11.2009 hat der Bundesgerichtshof der Auffassung, die der Entscheidung des OLG Hamm vom 26.11.2008 – 8 U 8/08 zugrundelag, eine Absage erteilt und die Frage anders entschieden. Auf die zitierten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Eine etwaig immer noch abweichende Auffassung des LG Hamburg wäre angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung irrelevant.
125Die Kritik des Klägers an der Formulierung auf S. 39 ist unberechtigt. Zwar kann das Kapitalkonto nicht nur durch Entnahmen herabgesetzt werden, sondern auch infolge von zugewiesenen Verlusten. Das begründet allerdings erst dann eine Haftung, wenn eine Entnahme erfolgt. Auch im Stadium der Unterdeckung sind nur Ausschüttungen, nicht aber die Verlustzuweisungen als solche haftungsbegründend.
126Hinsichtlich der erstinstanzlich noch explizit gerügten Darstellung der Darlehensklausel zeigt der Kläger selbst auf, dass mehrfach auf die Darlehensverpflichtung hingewiesen wird (S. 39, § 11 Ziff. 5 GV) und daher der Prospekt darüber hinreichend aufklärt.
1277. Totalverlustrisiko
128Auf den möglichen Totalverlust wird im Prospekt hingewiesen (S. 33, 133). Der erstinstanzliche Vortrag zu den Risiken, die aus dem Ankaufspreis im Verhältnis zur Charter resultieren sollen, ist nicht nachvollziehbar; diesen greift der Kläger auch nicht wieder auf.
1298. Risiko der Majorisierung der Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft durch die Treuhänderin
130Auf die von den Beklagten zutreffend aufgezeigte 10%-Begrenzungsklausel für die Ausübung des Stimmrechts geht der Kläger schon nicht ein. Wer sich mit 40.000 EUR an einer Gesellschaft beteiligt, die wie hier Schiffe im Wert von mehreren Millionen finanziert, muss damit rechnen, dass einzelne Anleger ein stärkeres Stimmengewicht haben als er selbst. Das ist zudem kein spezifisches Risiko einer geschlossenen Beteiligung. Soweit der Kläger auf die besondere Verflechtung abstellt, erschließt sich dies nicht, zumal der Kläger auch hier die 10%-Klausel außer Acht lässt.
1319. Nachhaftung nach Ausscheiden
132Einer gesonderten Aufklärung darüber, dass bis zum Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten, insbesondere eine etwaige Darlehensschuld gegenüber der Gesellschaft, sich ggf. auf die Bedingungen auswirken, unter denen der Anleger sich von der Beteiligung lösen kann, bedarf es nicht. Das sind letztlich Fragen der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus § 172 Abs. 4 HGB und aus § 11 Ziff. 5 GV, auf die der Prospekt ausreichend hinweist. Auf den Aspekt, dass eine Übertragung sowie nur bei Volleinzahlung bzw. Freistellung durch den Erwerber möglich ist, wie die Beklagten zu Recht vortragen, geht der Kläger nicht ein. Ebenfalls blendet er aus, dass er in der Klageschrift noch geschildert hat, auf die eingeschränkte Fungibilität hingewiesen worden zu sein und dies für ihn wegen des langfristig gewollten Engagements keine Rolle gespielt habe. S. 39 weist zudem mit nicht zu beanstandenden Formulierungen auf die eingeschränkte Fungibilität hin. Die gesondert zu unterzeichnende „Besondere Information nach § 1 Abs. 4 S. 3 BGB-Informationspflichten-Verordnung“ klärt ebenfalls darüber auf, dass die Beteiligung ordentlich erstmals zu Ende 2022 kündbar ist (Anlage K 2, Anlagenband).
13310. Angaben zum Pool
134Die Ausführungen zur Vorteilhaftigkeit des Pools nur bei steigenden Märkten sind kaum nachvollziehbar; jedenfalls rügen die Beklagten zu Recht, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, ein Angebot mit einem Langfristchartervertrag vorgelegt zu bekommen. Das Geschäftsmodell ist im Prospekt deutlich beschrieben. Der Verweis auf das Urteil aus Hamburg verfängt aus den von den Beklagten zu 2 und 3 dargelegten Gründen nicht. Ausweislich des Urteils bestand anders als hier ausschließlich ein Einnahme- und Kostenpool (Urteil S. 6, Bl. 349R). Der Löwenanteil der hiesigen kalkulierten Chartereinnahmen sollte durch den 5 1/2 jährigen Festchartervertrag mit einer Mindestcharterrate von 24.500 US$ pro Tag eingenommen werden; für 2005 und 2006 waren Einnahmen aus dem Pool mit nur knapp 6.000 US$ prognostiziert. Kosten konnten aus der Poolvereinbarung auf die Fondsgesellschaft nicht zukommen. Schließlich wird der 1998 gegründete Pool nicht nur mehrfach unter Nennung der beteiligten Partner erwähnt und die genaue Anzahl (18) der Doppelhüllentanker der B-Klasse aufgeführt (S. 27); insbesondere verweist der Prospekt den Interessenten für weitere Einzelheiten auf die homepage des Pools (ebenfalls S. 27). Das ist nicht zu beanstanden.
13511. Umlaufverfahren
136Zu Recht kommt der Kläger auf diesen Vortrag nicht zurück. Ein erhöhtes Risiko ist nicht erkennbar; jedenfalls ist das Umlaufverfahren prospektiert.
137Soweit der Kläger erstinstanzlich explizit noch weitere Prospektfehler (u.a. loan-to-value-Klausel) gerügt hat, setzt er sich in der Berufungsbegründung mit dem abweisenden landgerichtlichen Urteil schon nicht auseinander. Die Ausführungen des Landgerichts begegnen keinen Bedenken.
138II. Beratungsfehler
1391. Entgegen der landgerichtlichen Auffassung war der Kläger zu der von ihm behaupteten fehlerhaften Beratung durch den Beklagten zu 1 anzuhören und durfte er nicht ohne Anhörung auf seine Beweisfälligkeit verwiesen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2008 – 1 BvR 2588/06, juris Rn. 16). Zwar verfügen auch die Beklagten nicht über einen Zeugen für die Gespräche zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. Auch hat der Kläger sich auf die Parteivernehmung des Beklagten als Beweismittel berufen. Das beschneidet aber nicht das Recht der Partei, im Hinblick auf das prozessuale Grundrecht auf rechtliches Gehör ihre Darstellung dem Gericht unmittelbar zu unterbreiten, wenn sie dies beantragt (vgl. OLG Frankfurt – 19 U 141/11, juris Rn. 22, 25; BGH, Urteil vom 14.03.2013 – VII ZR 39/12, juris Rn. 8). Das vom Landgericht erkannte ihm zustehende Ermessen hätte daher dahin ausgeübt werden müssen, nicht nur den Beklagten zu 1, der nicht nur auf Antrag des Klägers vernommen worden ist, sondern seine Anhörung auch selbst beantragt hat, sondern auch den Kläger anzuhören und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1990 – V ZR 244/88, juris Rn. 13 f.). Der Kläger war anwesend und hat den Antrag auf Vernehmung seiner Person gestellt.
1402. Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1, die sich die Beklagten zu 2 und 3 zurechnen lassen müssten, liegt indes auch nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers nicht vor.
141a) Beratungs- oder Vermittlungsvertrag?
142Nach der Anhörung des Klägers scheidet eine Anlageberatung durch den Beklagten zu 1 aus. Der Kläger hat selbst geschildert, dass der Beklagte zu 1 und er nie über seine finanzielle Situation im Einzelnen gesprochen hätten, so dass er vom Beklagten zu 1 nicht erwarten konnte und auch nicht erwartet hat, dieser werde ihm nur auf seine persönliche Situation zugeschnittene Produkte empfehlen. Vielmehr räumt der Kläger selbst ein, dass der Beklagte zu 1 ihm bei der dreimaligen Kontaktaufnahme (US-Immobilienfonds, Schiffsfonds, Dubai-Fonds) immer nur ein konkretes Produkt vorgestellt und er dann die Entscheidung getroffen habe, diese Anlage zu zeichnen oder nicht.
143b) Pflichtverletzung
144Der Beklagte zu 1 hat die ihm im Rahmen der hier gegebenen Anlagevermittlung obliegende Pflicht zu einer anlagegerechten Beratung nicht verletzt.
145aa) Der Kläger hat zwar bei seiner Anhörung erklärt, er habe dem Beklagten zu 1 gesagt, die Anlage solle langfristig und für seine Altersvorsorge sein. Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1, die in dem unterlassenen Hinweis darauf liegen soll, dass der Schiffsfonds dafür nach der Auffassung des Klägers nicht geeignet sei, liegt indes nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers nicht vor.
146Der Beklagte zu 1 musste den Hinweis, die Anlage solle langfristig und für die Altersvorsorge sein, nicht zum Anlass nehmen, von der Beteiligung abzuraten. Wie erörtert standen die Parteien schon nicht in einem Beratungsverhältnis, in dem es dem Beklagten zu 1 oblegen hätte, die Anlageziele des Klägers zu ermitteln und ihm nur darauf zugeschnittene Beteiligungen zu empfehlen; eine anlegergerechte Beratung war nicht geschuldet. Dass es ihm neben einer langfristigen Anlage zur Altersvorsorge auch um eine attraktive Rendite und Steuerersparnis jedenfalls als Nebeneffekt ging, hat der Kläger zudem eingeräumt. Der Kläger konnte sich auch nicht erinnern, ob er die Zielsetzung der Altersvorsorge bei der Beteiligung an dem US-Immobilienfonds ein Jahr zuvor zur Sprache gebracht hatte. Vor diesem Hintergrund ist die Empfehlung eines weiteren geschlossenen Fonds in Gestalt eines Schiffsfonds, der in einen Sachwert investiert und insoweit einem Immobilienfonds vergleichbar ist, hier nicht mit dem Ziel der Altersvorsorge unvereinbar, zumal der Beklagte zu 1 die Vermögensverhältnisse und die ggf. bereits bestehenden Altersvorsorgemaßnahmen nicht kannte und nicht kennen musste.
147Unabhängig davon verdeutlichte der dem Kläger rechtzeitig vorliegende Prospekt vielfach das unternehmerische Risiko der Beteiligung an dem Schiffsfonds; sogar die Beitrittserklärung enthält schon den Satz, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken handelt (Anlage K 2, Anlagenband). Wie erörtert wird das Totalverlustrisiko im Prospekt zweimal explizit erwähnt. Auch vor diesem Hintergrund musste der Beklagte zu 1 nicht davon ausgehen, der Kläger müsse zusätzlich auf die fehlende Kapitalsicherheit der Anlage hingewiesen werden.
148Der Senat ist zudem nach der persönlichen Anhörung des Klägers überzeugt, dass sich der Kläger über die Risiken der Beteiligung im Klaren war. Er hat selbst erkannt, dass er keine kapitalsichere Anlage zeichnete, und nur darauf vertraut, Verluste würden nicht eintreten. Der Kläger hat schriftsätzlich selbst eingeräumt, dass er den Prospekthinweis auf einen möglichen Totalverlust und die Kalkulation zu verringerten Charterraten zur Kenntnis genommen hat; einen Grund, diese Hinweise zu vernachlässigen und als bloßen Formalismus zu empfinden (so Bl. 190 d.A.), hat jedenfalls der Beklagte zu 1 nicht gesetzt. Unzutreffende oder vom Prospekt abweichende Angaben des Beklagten zu 1 zu der Beteiligung hat der Kläger bei seiner Anhörung nämlich gar nicht bekundet. Auf die Frage nach den Risiken bei einem Terrorangriff oder einem Unfall der Schiffe hat der Beklagte zu 1 auch nach der Darstellung des Klägers zutreffend auf entsprechende Versicherungen verwiesen. Der Kläger moniert hier zu Unrecht, der Beklagte zu 1 hätte auf die fehlende Versicherung für wirtschaftliche Risiken hinweisen müssen. Dass der Kläger - immerhin selbständiger Landwirt - wegen des richtigen Hinweises auf Versicherungen für Unfälle oder Terrorangriffe überzeugt gewesen sein will, auch das unternehmerische Risiko sei versichert, weil es nach laienhafter Vorstellung kein größeres Risiko als den Untergang der Schiffe gebe – so der schriftsätzliche Vortrag –, ist schlicht unplausibel. Diese Behauptung hat der Kläger bei seiner Anhörung im Ergebnis auch nicht bestätigt. Er hat vielmehr offen eingeräumt, dass er wegen des Modernisierungsbedarfs der Tankerflotte darauf vertraut habe, die Schiffe würden ausreichend Beschäftigung finden. Ihm sei schon klar gewesen, dass die Charterraten für den Erfolg entscheidend und die prospektierten Ausschüttungen nur Prognosen gewesen seien, die auch nicht eintreffen könnten. Dass einem (Total-)Verlust der Sachwert des Schiffes entgegensteht, wie der Kläger ebenfalls erklärt hat, ist eine im Grundsatz zutreffende Vorstellung, die aber nicht widerlegt, dass der Kläger die Verlustrisiken völlig zutreffend erkannt hatte, zumal auf die Volatilität und fehlende Garantie der auch aus Sicht des Klägers entscheidenden Charterraten im Prospekt deutlich hingewiesen wird.
149bb) Soweit der Kläger eine Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten zu 1 auf weitere fehlende Risikohinweise oder unklare Prospektdarstellungen gestützt hat (vgl. Klageschrift Bl. 23 ff.), scheidet diese aus, da die gerügten Prospektfehler nicht vorliegen und sich die vermissten Risikohinweise im Prospekt finden. Der Anleger darf einen rechtzeitig überreichten Prospekt schon im eigenen Interesse nicht unbeachtet lassen, sondern muss ihn sorgfältig lesen. Die rechtzeitige Prospektübergabe ist unstreitig; der Kläger hat nach Prospekterhalt ein weiteres Telefonat mit dem Beklagten zu 1 geführt und sodann den Zeichnungszeitpunkt selbst bestimmt.
150cc) Der Kläger behauptet schriftsätzlich zwar noch, der Beklagte zu 1 habe den Eindruck erweckt, der Verkaufserlös der Schiffe am Ende der Fondslaufzeit sei in bestimmter Höhe garantiert (Bl. 26 d.A.). Diese Behauptung hat sich nach der Anhörung des Klägers indes als gänzlich haltlos erwiesen. Der Kläger hat den schriftsätzlichen Vortrag nicht ansatzweise bestätigt, sondern ohne Zögern und überzeugend erklärt, über den Verkaufspreis der Schiffe sei gar nicht im Detail gesprochen worden. Ihm sei klar gewesen, dass der Erlös davon abhing, einen Käufer zu finden und die Schiffe bis zum Ende der Fondslaufzeit auch an Wert verlieren würden.
151dd) Eine 15 % übersteigende Vertriebsprovision, auf die der Beklagte zu 1 hätte hinweisen müssen, hat der Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen; die Beklagten haben sie bestritten und der Kläger stützt sich nur auf die Angaben im Prospekt, den er aber rechtzeitig hatte, so dass schon deswegen nicht von einer gesonderten weiteren Aufklärungspflicht auszugehen ist. Gemessen am Eigenkapital von 44,2 Mio. € fallen im Übrigen mit den prospektierten 6,630 Mio. € genau 15 % Vertriebsprovisionen an. Auf die übrigen Weichkostenposten kommt es nicht an, da es bei der 15 %-Grenze nur um den Abfluss von Anlegergeld in ungewöhnlich hohe Vermittlungsprovisionen geht (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - III ZR 76/15 zu IMF 3, bei dem gerichtsbekannt die Weichkosten insgesamt 15 % überstiegen).
152Da somit ein Anspruch schon dem Grunde nach ausscheidet, kommt es auf den geltend gemachten entgangenen Gewinn, die vorprozessualen Kosten und die Feststellung der Ersatzpflicht für steuerliche Nachteile, die ohnehin zu weitgehend beantragt ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 240/10, juris Rn. 34; Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, juris Rn. 31), nicht mehr an.
153III.
154Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
155IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Urteil, 24. Mai 2016 - 34 U 242/15 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E und E2. Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlage in Höhe von 40.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 5.280,00 €. Ferner verlangt er Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 3 um die uneigennützige Treuhänderin.
3Der Beteiligung wurde dem Kläger durch den Beklagten zu 1 vermittelt, der ihm bereits im Jahr 2004 eine Beteiligung an einem Immobilienfonds vermittelt hatte. Unter dem 17.09.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem streitgegenständlichen Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 3 zum Gegenstand hatte. Der Emissionsprospekt vom 26.08.2005 war dem Kläger vor der Zeichnung übermittelt worden.
4Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten zu 1 mitgeteilt, dass er eine sichere Anlage für die Altersvorsorge suche. Seine Anlageziele seien eine langfristige Vermögensbildung sowie Kapitalerhalt gewesen. Der Beklagte zu 1 habe die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und lukrative Investition angepriesen. Als er, der Kläger, auf den Hinweis des Beklagten zu 1, wonach die Fungibilität der Beteiligung eingeschränkt sei, erklärt habe, dass dies kein Problem sei, weil die Beteiligung der Altersvorsorge dienen solle, habe der Beklagte zu 1 nichts erwidert.
5Auf Nachfrage des Klägers, was bei einem Unfall, Terrorangriff oder Untergang des Schiffes passiere, habe der Beklagte zu 1 entgegnet, dass alle Risiken versichert seien. Der Beklagte zu 1 habe nicht gesagt, dass wirtschaftliche Risiken nicht versichert seien. Eine Risikoaufklärung habe nicht stattgefunden, insbesondere habe der Zeuge nicht über die Rechtsstellung des Anlegers, das Totalverlustrisiko und die Prognoserisiken, das Risiko geringerer Charterraten und -einnahmen, das Risiko eines geringeren Schiffsverkaufspreises, ein Wiederaufleben der Haftung und die gewinnunabhängigen Auszahlungen, die Fremdfinanzierung und deren Risiken, das Fremdwährungsrisiko, die Bedeutung und Prognosen der Schiffsbetriebskosten, eine Nachhaftung sowie die Vertriebsprovisionen aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er, der Kläger, dem Fonds nicht beigetreten.
6Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass der Emissionsprospekt die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte bzw. über die nachfolgenden Umstände unzureichend aufkläre:
7(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
8(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
9(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
10(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
11(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
12(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
13(7) eingeschränkte Fungibilität
14(8) Nachhaftung
15(9) Majorisierung
16(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
17(11) unzureichende Angaben zur Poolvereinbarung
18(12) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
19(13) Darstellung des Schiffskaufpreises
20(14) Schiffsverkauf
21Der Kläger beantragt,
221. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 42.687,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2,
232. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 in Verzug befinden,
243. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner den Kläger von allen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen freizustellen haben, die aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 entstanden sind und noch entstehen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 gegen den Kläger keinerlei Rechte mehr aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 geltend machen kann,
254. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche steuerlichen Nachteile zu tragen haben, die dem Kläger aus der Beteiligung, der Schadensersatzleistung und der Übertragung der Beteiligung gemäß Ziffer 1 entstehen,
265. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.994,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu bezahlen,
276. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsanwalt O über 2.634,61 € freizustellen haben.
28Die Beklagten beantragen,
29die Klage abzuweisen.
30Der Beklagte zu 1 behauptet, es sei lediglich eine Anlagevermittlung erfolgt. Er habe den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um keine sichere Anlage im Sinne einer Altersvorsorge handele. Mit Versendung des Prospektes habe er ausdrücklich auf dessen Risikohinweise verwiesen, ferner habe er den Kläger über die wesentlichen Risiken selbst ausdrücklich aufgeklärt. Über eine Schiffsversicherung sei lediglich im Hinblick auf ein Unfallereignis oder ähnliches gesprochen worden. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versicherung keine wirtschaftlich schlechte Entwicklung absichere.
31Die Beklagten behaupten, Anlageziel des Klägers sei eine hohe Rendite gewesen. Beratungsbedarf habe nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang bestanden. Eine vermeintlich mangelhafte Aufklärung sei jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
32Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten zu 1 als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.08.2015 Bezug genommen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
36I.
37Gegen die Beklagten zu 2 und 3 scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil die Kammer eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
38Die Beklagten zu 2 und 3 gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
39Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 2 und 3 im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig (nachfolgend a) ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend c) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn. 70).
40(a)
41Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 = NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 = BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 = BeckRS 2013, 21809).
42Das war vorliegend bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der Fall, wonach ihm der Prospekt vor der Zeichnung übermittelt worden sei. Somit hat der Kläger den Zeichnungszeitpunkt selbst bestimmt. Insoweit war es bei der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung allein seine Entscheidung, den Zeichnungsschein zu unterzeichnen, ohne den Verkaufsprospekt aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH, NJW 1968, 2102; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 199 Rn. 9).
43(b)
44Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat. Der Kläger trägt die Beweislast für irreführende, vom Prospektinhalt abweichende Angaben durch den Anlageberater oder Anlagevermittler (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36).
45Der Kläger hat diesen Beweis nicht geführt. Der Beklagte zu 1 hat im Rahmen seiner Parteivernehmung den Vortrag des Klägers, wonach dieser als Anlageziel gegenüber dem Beklagten zu 1 seine Altersvorsorge sowie eine langfristige Vermögensbildung und Kapitalerhalt angegeben habe, nicht bestätigt. Der Beklagte zu 1 hat vielmehr bekundet, dass dies nicht der Fall gewesen sei und der Begriff der Altersvorsorge bei den Gesprächen nie gefallen sei. Er, der Beklagte zu 1, würde grundsätzlich keine Anlagen für die Altersvorsorge vermitteln. Ebenso hat der Beklagte zu 1 nicht bestätigt, die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und lukrative Investition angepriesen zu haben. Ferner hat der Beklagte zu 1 ausgesagt, soweit über eine Schiffsversicherung gesprochen worden sei, sei es nur um den Untergang des Schiffes oder ähnliche Elementarrisiken gegangen, nicht aber um eine Versicherung wirtschaftlicher Risiken. Über die Versicherbarkeit unternehmerischer Risiken sei nicht gesprochen worden. Es mangelt mithin bereits an einer formellen Beweisdeckung, sodass sich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Beklagten zu 1 erübrigen.
46Eine Parteivernehmung des Klägers auf dessen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO von Amts wegen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 = NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 = BeckRS 2013, 00314; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 448 Rn. 2, 3).
47Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Anhörung des beweislosen Klägers im Sinne einer „Ermessensreduzierung auf Null“ bestand trotz des von ihm behaupteten Vier-Augen-Gesprächs nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2008, 1 BVR 2588/06 = NJW 2008 2170; BGH, Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 = NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 141 Rn. 3), denn das Gericht hat keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. In der Regel, und dies gilt auch im vorliegenden Fall, sind die Parteien wegen des damit verbundenen Interessenwiderstreits kein geeignetes Beweismittel in eigener Sache (Zöller/Greger, a.a.O., § 448 ZPO Rn. 2, 2 a).
48(c)
49Bei dem vorliegenden Emissionsprospekt handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt (vgl. Urt. der Kammer vom 03.07.2015, 3 O 431/13). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des Gerichts nicht feststellbar.
50(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
51Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
52Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden im Prospekt selbst (S. 44 ff.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 123) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 44 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 113.472 T€ ein Betrag von 6.630 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 44, 45). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Auch die Zinsen für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung (S. 46, 49, 66 f.) werden in dem Prospekt ebenso wie die Liquiditätsreserve (S. 44, 45 f.) hinreichend dargestellt, weitergehender Angaben bedurfte es nicht. Fehlerhafte oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar.
53Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 198/09 und BGH, Urteil vom 10.11.2011 III ZR 245/10 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
54(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
55Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management werden in dem Emissionsprospekt offen gelegt.
56Auf den Seiten 36, 46 f. und 48 f. des Prospektes findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich der Schiffsbetriebskosten. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers auch nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich, wie u.a. auf S. 36 des Prospektes ausgeführt wird und sich insbesondere auch aus der entsprechenden Sensitivitätsanalyse auf S. 55 ergibt, lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2005 – XI ZR 63/05, Rn. 16, NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 23, NJW-RR 2010, 115). Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2005 unvertretbar gewesen wären.
57(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
58Der Prospekt enthält keine fehlerhaften oder irreführenden Angaben bezüglich des Marktumfeldes. In dem Prospekt wird im Zusammenhang mit dem angegebenen Ersatzbedarf wegen der Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentanker der Auftragsbestand von Aframaxtankern auf S. 19 des Prospektes ausführlich dargestellt. Auch hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten der Schiffe werden, insbesondere im Hinblick auf die Erläuterung der IMO-Regel 13G, weder fehlerhafte noch irreführende Angaben gemacht, vielmehr werden mögliche Einsatzrouten auf S. 14 ff. des Prospekts beispielhaft benannt. Weitergehende Angaben zum Marktumfeld waren nicht erforderlich.
59(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
60Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Chartermarktes auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
61Der Kläger wurde durch den Prospekt insbesondere auch ausreichend über die Chartereinnahmen informiert.
62Auf S. 34 f. und 54 f. des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 34: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann die Ertragslage des LR2-Pools derart beeinflussen, dass die kalkulierten Poolergebnisse vollständig entfallen. (…) Zudem kann ein Rückgang des Transportaufkommens die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 48 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2005 bis 2010 präzisiert. Ferner werden auf. S. 54/55 die kalkulierten und die benötigten Chartereinnahmen sowie von den Prognosen abweichende Szenarien im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Zudem werden auf S. 54 die Grundlagen der Prognoserechnung dargelegt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
63(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
64Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10, 44 und 66 f. des Emissionsprospektes konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LTV-Klausel (105%- Klausel) war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urt. v. 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
65(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
66Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
67Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 und 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
68Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 30.04.2015 und 06.08.2015, I-34 U 511/14).
69(7) eingeschränkte Fungibilität
70Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
71Der Prospekt weist auf S. 39 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
72Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
73(8) Nachhaftung
74Die Prospekte sind bezüglich einer möglichen Nachhaftung im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere Risiko erhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt.
75(9) Majorisierung
76Das Risiko der Majorisierung ist allgemein bekannt. Es handelt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen.
77(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
78Auch insoweit ist der Prospekt nicht fehlerhaft. Die Möglichkeit einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird im Prospekt dargestellt (§ 9 des Gesellschaftsvertrages, S. 117 ff.). Ein aufklärungsbedürftiges Risiko ist nicht erkennbar.
79(11) unzureichende Angaben zur Poolvereinbarung
80Der Prospekt enthält auf den S. 21, 26 und 34 f. ausreichende Angaben zu der getroffenen Poolvereinbarung. Entgegen der Ansicht des Klägers waren weitergehende Angaben nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es eines Abdrucks des Poolvertrages nicht. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt.
81(12) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
82Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
83Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Der wirtschaftliche Erfolg dieser Schiffsbeteiligung kann nicht garantiert werden. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Weiter heißt es: „Die mit der Vermögensanlage verbundenen, wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Risiken können in prognosegefährdende, anlagegefährdende und anlegergefährdende Risiken unterschieden werden. Prognosegefährdende Risiken führen zu einer schwächeren Prognose und somit zu geringeren Auszahlungen, während anlagegefährdende Risiken darüber hinaus zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können. Anlegergefährdende Risiken können hingegen über den Verlust der Zeichnungssumme hinaus auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird, wie bereits unter Ziffer (4) dargelegt, mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert.
84(13) Darstellung des Schiffskaufpreises
85Der Prospekt enthält auf den Seiten 9, 44f. und 65 ausreichende Hinweise zu dem Schiffskaufpreis, ebenso finden sich dem Prospekt, wie bereits dargelegt, hinreichende Angaben zu den vereinbarten Charterraten. Die Angaben sind weder irreführend noch unzureichend, weitergehender Angaben bedurfte es nach Auffassung des Gerichts nicht.
86(14) Schiffsverkauf
87Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt.
88Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 36, 52 und 57 des Prospektes.
89Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 36 ausdrücklich: „Die Verkaufspreise können geringer ausfallen, im äußersten Fall können die Schiffe unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien (S. 52), in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Der Kläger trägt keine Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden.
90Festzuhalten bleibt, dass der Prospekt vollständig und richtig ist. Darauf, ob der Beklagte zu 1 es nach dem Vorbringen des Klägers unterlassen hat, diesen über einzelne Risiken mündlich aufzuklären, kommt es damit nicht an. Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
91II.
92Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 2 und 3 nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
93Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
94III.
95Da eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 und 3 nicht festgestellt werden kann, sind auch die weiteren Anträge unbegründet.
96IV.
97Die Klage gegen den Beklagten zu 1 ist ebenfalls unbegründet.
98Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1, gegen den allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
99Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Beklagten zu 1 einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Der beweisbelastete (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36) Kläger hat nicht beweisen können, dass dem Beklagten zu 1 eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Ein Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 47 ff.) und ein Anlagevermittler vollständige und richtige Informationen über das Anlageobjekt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 52), die sich weitgehend mit der objektgerechten Beratung decken.
100(a)
101Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48).
102Nach dem oben Gesagten steht insbesondere nicht fest, dass die Anlageziele des Klägers auf Altersvorsorge, langfristige Vermögensbildung sowie Kapitalerhalt gerichtet waren und der Beklagte zu 1 ihm die streitgegenständliche Fondsbeteiligung als sichere Investition empfohlen hat. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht führen können. Eine Parteivernehmung des Klägers schied aus den bereits dargelegten Gründen aus.
103(b)
104Die Beratung (wenn ein Anlageberatungsvertrag vorliegen sollte) oder die Auskunft (wenn ein Anlagevermittlungsvertrag vorliegen sollte) erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung/Auskunft ist, dass der Anlegerberater/Anlagevermittler den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48 ff., 52).
105Wie bereits dargelegt, hat der Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 von dem rechtzeitig übermittelten Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Eine Offenbarungspflicht darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat, bestand – wie bereits unter Ziffer (1) erörtert – nicht.
106V.
107Dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2015 auf Gewährung einer Erwiderungsfrist auf den Schriftsatz der Beklagten zu 2 und 3 vom 10.08.2015 war nicht folgen. Ein Schriftsatznachlass kommt dann nicht in Betracht, wenn sich das Vorbringen der anderen Partei in der Wiederholung früheren Vorbringens oder reinen Negativerklärungen erschöpft oder das Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283 Rn. 2a). So liegt der Fall hier. Der Schriftsatz vom 10.08.2015 betrifft neben dem bloßen Bestreiten früheren Vorbringens vor allem Aspekte, die zwischen den Parteien bereits zuvor erörtert worden sind. Bezüglich etwaiger Prospektfehler ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 10.08.2015 zudem nicht entscheidungserheblich. Denn der Vortrag des Klägers zu den von ihm gerügten Prospektfehlern ist, wie bereits dargelegt, unschlüssig. Daher hat das Gericht die entsprechenden Ausführungen der Beklagten zu 2 und 3 im Schriftsatz vom 10.08.2015 nicht berücksichtigt.
108VI.
109Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
110VII.
111(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Ehemann der Beklagten beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 8. August 1994 mit einer Einlage in Höhe von 400.000 DM als Kommanditist an der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Be- trieb des Containerschiffes MS C. war. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: § 4 Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Einlagen (…) 5. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f HGB etwas anderes ergibt. (…) 7. Kapitalkonten für die Einlage sind Festkonten. Hiernach bemisst sich das Stimmrecht, das Verhältnis der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Auseinandersetzungsguthaben. (…) (…) 9. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, ein partiarisches Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von DM 1.000.000,- aufzunehmen. Der mit dem Darlehensgeber bestehende Vertrag lautet wie folgt: (…)
b) Die Darlehenseinlage ist mit 7,5 % p.a. zu verzinsen. Im Übrigen nimmt das partiarische Darlehen am Ergebnis der Gesellschaft nicht teil, soweit sich nicht aus c) etwas anderes ergibt. Die Auszahlung der Zinsen wird zinslos gestundet, sofern die Liquiditätslage der Gesellschaft unter Berücksichtigung einer Ausschüttung von 7 % auf das Kommanditkapital ab 1995 eine Auszahlung nicht zulässt.
c) Die Darlehenseinlage und etwaige aufgelaufene Zinsen sind erst rückzahlbar und kündbar bei Veräußerung des der Gesellschaft gehörenden Seeschiffes. Sie gelten als erlassen, sofern und soweit der Veräußerungserlös zur Rückzahlung des partiarischen Darlehens sowie der ge- stundeten Zinsen nicht ausreicht. (…) Nach Abzug der etwaigen noch bestehenden Verbindlichkeiten und der Veräußerungskosten werden aus dem Veräußerungserlös zunächst gestundete Darlehenszinsen auf das partiarische Darlehen und nicht gezahlte Ausschüttungen auf das KG-Kapital bis zur Höhe von durchschnittlich 7% ab 1995 im gleichen Verhältnis zueinander, sodann das partiarische Darlehen, sodann das nominelle Kommanditkapital gezahlt. Ein sodann noch verbleibender Überschuß wird im Verhältnis des nominellen KG-Kapitals zum partiarischen Darlehen aufgeteilt und verteilt. (…) § 8 Gesellschafterbeschlüsse (…) 4. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen , unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung. (…) § 11 Gewinn- und Verlustrechnung 1. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der nominellen Kommanditanteile und unbeschadet der Regelung in § 4 Ziff. 9 c) zueinander voll zuzuweisen. (…) (…) 3. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, ab 1995 einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 7% in den Jahren 1995 - 2000 7,5% 2001 8% 2002 9% 2003 10% 2004, 2005 des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit. 4. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Auch in diesem Fall kann jeder Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.
- 2
- Der Ehemann der Beklagten übertrug dieser mit Zustimmung der Klägerin seinen Kommanditanteil zum 1. Januar 2006. Auf den Kommanditanteil wurden seit 1995 Ausschüttungen nach § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags in Höhe von 61.355,03 € gezahlt.Die Jahresabschlüsse der Klägerin wiesen diese Ausschüt- tungen auf der Passivseite der Bilanz in der Position „Entnahmen“ und auf der Aktivseite in der Position „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen der Kommanditisten“ in einer Gesamtsumme aus. Nachdem sich die Liquiditätslage der Klägerin im Zuge der Wirtschaftskrise am Ende des Jahres 2008 verschlechtert hatte, beschloss die Gesellschafterversammlung am 25. Juni 2009 ein Restrukturierungskonzept, das auch die Anweisung an die Geschäftsführung zum Inhalt hatte, Ausschüttungen an Kommanditisten in Höhe von 2.687.142,46 € zurückzufordern. Die Beklagte wurde daraufhin erfolglos zur Rück- zahlung der an sie bzw. ihren Ehemann gewährten Ausschüttungen aufgefordert. Die MS C. wurde in der Folgezeit veräußert.
- 3
- Das Landgericht hat der auf Rückzahlung der Ausschüttungen gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten , mit der sie ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
- 5
- I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
- 6
- Die Beklagte sei verpflichtet, die als Ausschüttungen erhaltenen Zahlungen an die Klägerin zurückzuzahlen. Der Gesellschaftsvertrag sehe in § 11 Ziff. 3 in Abweichung von § 169 Abs. 1 HGB gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten vor. Diese Ausschüttungen unterlägen der Rückforderung, weil sich den gesellschaftsvertraglichen Regelungen ein Rückforderungsanspruch ent- nehmen lasse. Aus § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Gesellschaftern im Verhältnis zur Klä- gerin nicht „unentziehbar“ hätten verbleiben sollen. Das werdeaus dem Nachsatz „der auf Darlehenskonto gebucht wird“ sowie durch § 11 Ziff. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags hinreichend deutlich. Die Formulierung „Bildung der Darlehensverbindlichkeit“ beziehe sich eindeutig („insoweit“) auf die zuvor erwähnte Buchung „auf Darlehenskonto“ und betreffe damit (nur) das Innenverhältnis zwischen Ge- sellschafter und Gesellschaft. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags außerhalb des § 11 böten keinen Anlass für die Annahme, gewinnunabhängig ausgeschüttete Beträge dürften von der Gesellschaft nicht zurückgefordert werden.
- 7
- II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen , dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ergibt.
- 8
- 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht schon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Gesellschafter schuldet vielmehr die Rückzahlung nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
- 9
- a) Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Es ist aber allgemein anerkannt , dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttun- gen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 11 Ziff. 3 vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 98/76, WM 1979, 803, 804; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, § 169 HGB Rn. 14; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 169 Rn. 20; MünchKommHGB/ Grunewald, 3. Aufl., § 169 Rn. 9; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 169 Rn. 7; Oetker in Oetker, HGB, 2. Aufl., § 169 Rn. 15; Gehling, BB 2011, 73, 75 f.; Wagner, DStR 2008, 563, 564). Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447).
- 10
- b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 110/77, WM 1978, 1228, 1229 f.; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 18; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 172 Rn. 62).
- 11
- Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet , die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gem. § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Dasselbe gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Strohn in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 19).
- 12
- Es gibt bei der Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob und wie erbrachte Einlagen zurückgewährt werden. Auch die Auslegungsregel in § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 706 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der beizutragende vertretbare und verbrauchbare Sachen im Zweifel in das Eigentum der Gesellschaft zu übertragen sind (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, § 706 Rn. 9; Servatius in Henssler /Strohn, GesR, § 706 BGB Rn. 4), rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Ge- sellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (aA OLG Köln, Urteil vom 11. August 2003 - 18 U 13/03, juris Rn. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 169 Rn. 23).
- 13
- 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch das Berufungsgericht. Sie gewichtet zum einen für die Auslegung wesentliche Umstände fehlerhaft und berücksichtigt zum anderen nicht sämtliche relevanten Umstände. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich ein Vorbehalt der Rückforderung der auf der Grundlage von § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags an die Kommanditisten gezahlten Beträge nicht entnehmen. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 13).
- 14
- a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben.
- 15
- b) Hieran gemessen enthält der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.
- 16
- aa) Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Annahme maßgeblich aus dem Wortlaut von § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags abgeleitet, nach dessen Satz 1 die Ausschüttung „auf Darlehenskonto gebucht“ wird und nach dessen Satz 2 „die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit“ unterbleibt, sofern ein Gesellschafter auf diese Entnahme verzichtet. Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, dass es sich um eine Verbindlichkeit des jeweiligen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft handelt, ohne dass sich hierfür im Gesellschaftsvertrag hinreichende Anhaltspunkte finden lassen.
- 17
- (1) Die in § 11 Ziff. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags verwendeten Begriffe „Ausschüttung“ und „Entnahme“ weisen nicht auf einen Vorbehalt der Rückforde- rung hin. Der Begriff der „Ausschüttung“ wird im Handelsgesetzbuch im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen verwandt (z.B. § 268 Abs. 8 HGB). Diesbezüglich regelt § 169 Abs. 2 HGB, dass der Kommanditist nicht verpflichtet ist, bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen. Nach § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags sind die Ausschüttungen hier allerdings unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust zu gewähren. Daraus kann aber nicht auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung geschlossen werden. Vielmehr sprechen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags zur Ergebnisverteilung in § 11 Ziff. 1 und zur Zahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen nach § 11 Ziff. 3 gegen die Annahme, dass die Ausschüttungen etwa nur Vorauszahlungen auf künftige Gewinne darstellen und gegebenenfalls erstattet werden sollen. Auch eine Verrechnung der nach § 11 Ziff. 3 gezahlten Ausschüttungen mit späteren Gewinnen ist im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag macht die Ausschüttungen nach § 11 Ziff. 3 nicht von einem zumindest erwarteten und später endgültig festzustellenden Gewinn abhängig. Aus der Verwendung des Begriffs der „Entnahme“ lässt sich gleichfalls kein Anhaltspunkt für ein Rückforderungsrecht entnehmen. Dieser findet in der Überschrift zu der Vorschrift des § 122 HGB Verwendung, die in Absatz 1 Halbsatz 1 gerade regelt, dass der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt ist, Geldbeträge aus dem Gesellschaftsvermögen zu seinen Lasten zu erheben, oder Auszahlungen in bestimmter Höhe zu verlangen, ohne diese (gesetzlich zulässigen) Entnahmen der Gesellschaft später erstatten zu müssen (vgl. Ehricke in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 122 Rn. 4).
- 18
- (2) Aus der Verwendung des Begriffs „Darlehenskonto“ in § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gleichfalls nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass auf diesem Konto Darlehensverbindlichkeiten i.S.d. § 488 BGB gebucht werden. Entsprechend legt auch die Verwendung des Begriffs der „Darlehensverbindlichkeit“ in § 11 Ziff. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags ein solches Verständnis nicht zwingend nahe. Im Übrigen ließe auch die Annahme einer „Darlehensverbindlichkeit“ im schuldrechtlichen Sinne nicht den Schluss zu, dass es sich jedenfalls um eine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter handelt. Der vom Berufungsgericht allein am Wortlaut orientierte Schluss ist fehlerhaft, weil er denkbare weitere Auslegungsmöglichkeiten außer Acht lässt.
- 19
- Das Gesetz enthält keine Regelungen darüber, ob und gegebenenfalls welche Konten für die Gesellschafter geführt und wie diese bezeichnet werden. Die Gesellschafter können vielmehr frei darüber bestimmen, in welcher Weise sie ihre Kapitalanteile sowie die wechselseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen auf Konten verbuchen (v. Falkenhausen/Schneider in MünchHdbGesR, Bd. 2, 3. Aufl., § 22 Rn. 34 f.). Die zivilrechtliche Bedeutung der Konten richtet sich dabeinicht nach ihrer Bezeichnung. Führt eine Kommanditgesellschaft für die Kommanditisten mehrere Konten mit verschiedenen Bezeichnungen, ist zunächst anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche zivilrechtliche Rechtsnatur diese Konten haben (vgl. BFH, Urteil vom 15. Mai 2008 - IV R 46/05, BFHE 221, 162 Rn. 42 mwN); die vereinbarte Art der Führung und der Bezeichnung der Konten ist dabei lediglich als ein Gesichtspunkt in die alle relevanten Umstände berücksichtigende Auslegung einzubeziehen.
- 20
- Eine eindeutige Bestimmung lässt sich insoweit dem Gesellschaftsvertrag im vorliegenden Fall nicht entnehmen. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine abschließende Regelung darüber, welche Konten im Einzelnen geführt werden und welche Buchungen für die jeweiligen Konten vorgesehen sind. Das in § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags genannte Darlehenskonto wird an anderer Stelle nicht mehr erwähnt. In § 4 Ziff. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags ist bestimmt, dass die Kapitalkonten für die Einlage Festkonten sind. Bei der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung der Kontenführung in Personenhandelsgesellschaften wird neben einem festen Kapitalkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, regelmäßig ein weiteres, variables Konto (gewöhnlich als Kapitalkonto II bezeichnet) geführt , auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig ein weiteres, als Darlehenskonto bezeichnetes variables Konto geführt, auf dem entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht werden; dieses Darlehenskonto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IV R 98/06, BFHE 223, 149 Rn. 40 ff. mwN). Das Kapitalkonto II erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste.
- 21
- Über die Buchung der Ausschüttungen auf dem Darlehenskonto sowie über die Führung sonstiger variabler Konten neben den festen Kapitalkonten für die Einlage (§ 4 Ziff. 7) enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen. Dass die Aus- schüttungen nach § 11 Ziff. 3 Satz 1 „auf Darlehenskonto gebucht“ werden, besagt nichts darüber, ob sie ähnlich wie entnahmefähige Gewinne als dem Kommanditisten endgültig verbleibende oder als nur vorläufige Zuweisungen aus dem Gesellschaftsvermögen wie etwa Vorschüsse auf künftige Gewinngutschriften gebucht werden sollen. Eine Ausschüttung, die dem Kommanditisten unentziehbar verbleiben soll, ist, wenn es sich um ein Darlehenskonto handeln sollte, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so zu buchen, dass dieses Konto nach der Buchung der (gemäß § 11 Ziff. 3 bei entsprechender Liquiditätslage beschlossenen) Ausschüttung im Haben eine entsprechende Forderung des Kommanditisten gegen die Gesellschaft ausweist, die erlischt , wenn der ausgeschüttete Betrag an den Kommanditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebucht wird. Eine Verbindlichkeit zugunsten der Gesellschaft wird insoweit nicht gebildet. Vielmehr weist die Buchung der Ausschüttung im Haben des Darlehenskontos gerade eine Verbindlichkeit des Kommanditisten gegen die Gesellschaft aus.
- 22
- Dass die Buchung im vorliegenden Fall dagegen in der Weise zu erfolgen hat, dass das Darlehenskonto letztlich ein Debet und einen dementsprechenden Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ausweist, lässt sich auch nicht aus dem Zusammenhang von Satz 1 und Satz 2 des § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Das wäre nur der Fall, wenn die Regelung in Satz 2, dass für den Gesellschafter, der im Hinblick auf das Wiederaufleben der (Außen)Haftung auf die Entnahme verzichtet, die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit entfällt, mit dem Berufungsgericht dahin verstanden werden müsste, dass mit Darlehensverbindlichkeit hier nur die Bildung einer Verbindlichkeit zugunsten der Gesellschaft gemeint sein kann. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Regelung in § 11 Ziff. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass hier die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit zugunsten des Gesellschafters angesprochen ist. § 11 Ziff. 3 Satz 2 Halbs. 1 ermöglicht es dem Gesellschafter für den Fall, dass ihm eine Ausschüttung nach Satz 1 zusteht, im Hinblick auf das (mögliche) Wiederaufleben der Außenhaftung „auf diese Entnahme“ zu verzichten. Ein solcher Verzicht auf die Entnahme könnte als ein bloßes Stehenlassen des dem Gesellschafter nach Satz 1 zustehenden Ausschüttungsbetrags auf dem Darlehenskonto verstanden werden mit der Folge, dass das Darlehenskonto ein entsprechendes Haben zugunsten des Gesellschafters und demgemäß eine entsprechende Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft zugunsten des Gesellschafters ausweisen würde. Auch im Hinblick auf die vom Gesellschafter beabsichtigte Folge seines Verzichts, die Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB nicht wieder aufleben zu lassen (zur Anwendbarkeit des § 172 Abs. 4 HGB bei der Umwandlung von Haftkapital in eine Darlehensforderung vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 24 mwN einerseits und MünchKommHGB/K. Schmidt, §§ 171, 172 Rn. 72 mwN andererseits), stellt § 11 Ziff. 3 Satz 2 Halbs. 2 bei diesem Verständ- nis dann klar, dass für den Gesellschafter insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit entfällt.
- 23
- bb) Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass es naheliegend gewesen wäre, im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet sein sollte, wenn die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung hätten stehen sollen. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich eingeräumten ) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlichrechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB bzw. § 609 BGB a.F.) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre widersprüchlich, wenn die Gesellschafter, wie dies § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags vorsieht, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese - möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten.
- 24
- cc) Hinzu kommt, dass weitere Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags gegen die Auslegung des Berufungsgerichts sprechen. § 4 Ziff. 9 Buchst. c regelt für den Fall der Veräußerung des Schiffs die Rückzahlbarkeit eines partiarischen Darlehens, das die persönlich haftende Gesellschafterin in Höhe von 1.000.000 DM aufzunehmen berechtigt sein sollte, sowie die Zahlung gestundeter Zinsen auf dieses Darlehen. Darüber hinaus wird das Rangverhältnis zwischen den Verbindlichkeiten aus dem partiarischen Darlehensvertrag, nicht gezahlten Ausschüttungen auf das Kommanditkapital und der Rückzahlung des nominellen Kommanditkapitals selbst im Falle der Veräußerung des Schiffs festgelegt.
- 25
- Dabei unterscheidet der Gesellschaftsvertrag zwischen der Zahlung gestundeter Darlehenszinsen auf das partiarische Darlehen und nicht gezahlter Ausschüttungen auf das Kommanditkapital einerseits und Rückzahlungen auf das partiarische Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile andererseits. Erstere haben untereinander ranggleich, jedoch vorrangig vor etwaigen Rückzahlungen auf das Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile zu erfolgen. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass für den Fall fehlender Liquidität nicht nur die Ausschüttungen auf das Kommanditkapital gem. § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags zu unterbleiben hatten, sondern auch die Zinsen auf das partiarische Darlehen zinslos gestundet sein sollten (§ 4 Ziff. 9 Buchst. b Satz 3 des Gesellschaftsvertrags ). Die erfolgten Ausschüttungen nach § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags werden in der Verteilungsregelung nach § 4 Ziff. 9 Buchst. c nicht angesprochen.
- 26
- Sieht der Gesellschaftsvertrag danach aber vor, nicht gezahlte Ausschüttungen vorrangig vor Rückzahlungen auf die Kapitalanteile und ranggleich mit den gestundeten Zinsen auf das partiarische Darlehen nachzuholen, erschließt sich, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Ausschüttungen nicht zum Ausgleich etwaiger Belastungen des Kapitalkontos herangezogen werden sollen. Im Gegenteil lässt sich das in der Bestimmung des § 4 Ziff. 9 Buchst. c vorgesehene Rangverhältnis zwischen den nicht gezahlten Ausschüttungen und den gestundeten Darlehenszinsen nur wahren, wenn den Kommanditisten die aus Liquiditätsüberschüssen gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen - ebenso wie dem Darlehensgeber gezahlte Darlehenszinsen - endgültig verbleiben. Sollten den Kommanditisten die (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen danach in der Liquidation der Gesellschaft verbleiben, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Ausschüttungen nicht gewollt war.
- 27
- III. Der Senat hat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden , weil diese zur Endentscheidung reif ist. Ist - wie aufgezeigt - die Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zur Wiederauffüllung ihres Kapitalanteils verpflichtet , ist der Gesellschafterbeschluss vom 25. Juni 2009 keine taugliche Grundlage für das Rückzahlungsverlangen der Klägerin. Dieser verstößt zum einen gegen § 8 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags, nach der die Beklagte als Kommanditistin nicht gegen ihren Willen durch Gesellschafterbeschluss verpflichtet werden kann, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen. Eine Regelung, nach der die Gesellschafterversammlung beschließen kann, dass die nach § 11 Ziff. 3 gewährten Ausschüttungen zurückzuzahlen sind, enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Unabhängig davon ist der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, jedenfalls gegenüber dem Gesellschafter grundsätzlich unwirksam , der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (§ 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 11, 15; Beschluss vom 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Rn. 10).
- 28
- Die Beklagte kann die Unwirksamkeit des Beschlusses der auf Zahlung gestützten Klage der Klägerin auch dann als Einwendung entgegenhalten, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist. Denn durch eine verfahrensrechtliche Regelung im Gesellschaftsvertrag darf das mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschafters, nicht ohne seine Zustimmung mit weiteren Beitragspflichten beschwert zu werden, nicht ausgehebelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Rn. 10; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 16). Beschlüsse, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedürfen, unterfallen nicht den Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen im Sinne des Kapital- gesellschaftsrechts, sondern die fehlende Zustimmung stellt eine „dritte Kategorie“ von Mängeln des Beschlusses dar, die im Wege der allgemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO oder durch Einwendung im Prozess geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, ZIP 2009, 2289 Rn. 12 mwN). Dass die Beklagte der Erweiterung der Beitragspflicht zugestimmt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Klägerin behauptet das auch nicht.
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 22.07.2010 - 18 O 162/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2011 - I-8 U 132/10 -
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein Fliesenlegermeister, beteiligte sich im Sommer 1999 an dem vom Beklagten initiierten Immobilienfonds "D. KG K. GmbH & Co.". Das Projekt scheiterte, weil sich nicht genügend Anleger fanden. Nachdem der Kläger hiervon durch Schreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, zeichnete er am 8. August 1999 Kommanditanteile in Höhe von 250.000,00 DM und 200.000,00 DM an der "R. Straße 20 KG K. GmbH & Co.", einem ebenfalls von dem Beklagten initiierten Immobilienfonds. Der Beklagte ist geschäftsführender Kommanditist und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der K. Geschäftsführungs-GmbH. Gesellschaftszweck ist die - inzwischen erfolgte - Errichtung eines aus Gewerbeflächen, einer Wohnung sowie 55 PkwStellplätzen bestehenden "Shopping-Eck" auf dem gesellschaftseigenen Grundstück R. Straße 20 und die anschließende Bewirtschaftung des Objekts.
- 2
- Der Kläger ist der Auffassung, der von der Fondsgesellschaft herausgegebene Prospekt sei insbesondere hinsichtlich der Angaben über die sogenannten weichen Kosten und die Errichtung der Stellplätze fehlerhaft und irreführend , weshalb er von dem Beklagten Schadensersatz verlangen könne. Mit der Klage nimmt er den Beklagten auf Zahlung von 227.780,53 € Zug um Zug gegen Abtretung der von ihm gehaltenen Kommanditanteile in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage in Höhe von 210.556,38 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf den in zweiter Instanz zusätzlich erhobenen Antrag des Klägers hat es festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditanteile in Verzug befinde. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Da der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
- 4
- Die Revision ist nicht begründet.
- 5
- I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte schulde als Initiator und Gründer des Fonds dem Kläger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung Schadensersatz. Der Prospekt sei inhaltlich unvollständig und unklar. Er lasse nicht eindeutig erkennen, welche Aufwendungen dem Anlageobjekt unmittelbar zufließen sollten und wie hoch die "weichen" Kosten sind, die für Dritte bestimmt , aber kein Teil der eigentlichen Investition sind. Der Prospekt kläre den Anlageinteressenten zudem in Bezug auf die Stellplätze nicht hinreichend auf. Er mache nicht deutlich, dass die Realisierung des Gesamtprojekts den Erwerb weiterer Grundflächen erfordert habe und die von der Fondsgesellschaft bereits erworbene Fläche nicht identisch mit dem Projektgrundstück sei. Bei einer Gesamtwürdigung sei davon auszugehen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Information sich an der Gesellschaft nicht beteiligt hätte, so dass der Beklagte ihm die geleistete Einlage nebst Agio (472.500,00 DM) zurückzuzahlen habe. Im Wege des Vorteilsausgleichs müsse der Kläger sich die erhaltenen Ausschüttungen (54.000,00 DM) und die Vorabverzinsung (6.687,51 DM) anrechnen lassen. Erlangte Steuervorteile dagegen brauche er sich nicht anrechnen zu lassen, weil der mit dem Rückerhalt des Anlagebetrages verbundene Werbungskostenrückfluss von ihm nachversteuert werden müsse.
- 6
- II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
- 7
- 1. Zutreffend hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Prospekthaftung für gegeben. Danach hat ein Prospekt den Beteiligungsinteressenten ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Entspricht der Prospekt diesen Anforderungen nicht, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Anleger, wenn er bei richtiger und vollständiger Information von einer Beteiligung Abstand genommen hätte, gegen die schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen Anspruch auf Rückzahlung seiner Aufwendungen für den Erwerb Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung (st.Rspr., vgl. Senat, BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340 ff.; 123, 106, 109 f.; Urt. v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 929 f.).
- 8
- a) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass der Prospekt den Anleger in zweifacher Hinsicht unzureichend informiert.
- 9
- aa) Wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kann der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs - und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen. Unter der Überschrift Investitions- und Finanzierungsplan wird der Anteil der Werbungskosten am Gesamtaufwand im Prospekt mit 17,91 % angegeben. Tatsächlich macht er 25,3 % aus. Das ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus den Erläuterungen zu dem Investitions- und Finanzierungsplan, sondern erfordert zunächst den Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaffungs - und Herstellungskosten und anschließend eine Reihe von Rechengängen. Das ist mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt nicht zu vereinbaren.
- 10
- bb) Ein weiterer Prospektfehler liegt in dem fehlenden Hinweis darauf, dass es für die geplanten Stellplätze noch des Erwerbs eines dem Fondsgrundstück benachbarten Flurstücks bedurfte. Selbst wenn feststand, dass dieser Erwerb die Fondsgesellschaft im Ergebnis nicht mit zusätzlichen Kosten belasten würde, war der Hinweis mit Rücksicht auf die notwendige wahrheitsgemäße und vollständige Information des Anlegers nicht entbehrlich. Denn der Erwerb einer weiteren Fläche erforderte auf jeden Fall Verhandlungen, so dass deshalb zeitliche Verzögerungen bei der Fertigstellung des Anlageobjekts nicht auszuschließen waren.
- 11
- b) Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Prospektfehler ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers waren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, jedoch reicht hierfür entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, dass es dem Kläger nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten auf die Erzielung der kurzfristig nutzbaren Steuervorteile in der Investitionsphase "- auch - maßgeblich" ankam. Danach beruhte der Beteiligungsentschluss des Klägers nämlich nicht allein auf steuerlichen Überlegungen.
- 12
- c) Der Beklagte als Initiator und Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft , Geschäftsführer der Komplementärin der KG und geschäftsführender Kommanditist ist Prospektverantwortlicher im Sinne der Senatsrechtsprechung (BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340).
- 13
- d) Den Beklagten trifft ein Verschulden.
- 14
- Nach der Senatsrechtsprechung ist im Falle eines Prospektmangels von einem Verschulden der Prospektverantwortlichen auszugehen. Umstände, die ein Verschulden hier ausschließen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 15
- 2. Mit Recht geht das Berufungsgericht danach davon aus, dass der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung von dem Beklagten Rückzahlung des aufgewendeten Anlagebetrages nebst Agio verlangen kann. Soweit die Revision dies unter Hinweis darauf in Frage stellt, dass Ausschüttungen nach dem Prospekt nicht garantiert seien, verkennt sie, dass der schuldhaf- te Verstoß gegen die Pflicht des Prospektverantwortlichen zur wahrheitsgemäßen vollständigen und richtigen Aufklärung des Anlageinteressenten als solche die Prospekthaftung auslöst, weil die unbeeinflusste Willensbildung des Anlegers Schutz genießen muss; deswegen kommt es nicht darauf an, ob die die Ausschüttungen betreffenden Prospektangaben eingehalten worden sind oder nicht.
- 16
- 3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs erweisen sich zwar nicht in allen Teilen der Begründung, aber doch im Ergebnis als zutreffend.
- 17
- a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, sind im Rahmen der Schadensberechnung vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813 m.w.Nachw.). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (BGHZ 53, 132, 134; 74, 103, 114), wobei im Gegenzug mögliche steuerliche Nachteile, insbesondere eine Besteuerung der Schadensersatzleistung , zu berücksichtigen sind.
- 18
- b) Danach hat das Berufungsgericht mit Recht die an den Kläger geflossenen Ausschüttungen des Fonds (54.000,00 DM) ebenso wie die Vorabverzinsung (6.687,51 DM) bei der Berechnung des ihm zustehenden Ersatzanspruchs berücksichtigt.
- 19
- c) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch seine Auffassung, der Kläger müsse sich im Zusammenhang mit der Beteiligung erlangte Steuervorteile nicht anrechnen lassen, weil er den mit der Aufgabe seiner Gesellschafterstellung verbundenen Werbungskostenrückfluss nachzuversteuern habe. Anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Vergleichsfall (BGH, Urt. v. 25. Februar 1988 - VII ZR 152/87, NJW-RR 1988, 788, 789) geht es hier nicht darum, dass der Kläger Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht hätte und diese Aufwendungen durch nachträgliche Ersatzleistung weggefallen wären mit der Folge, dass wirtschaftlich gesehen ein - zu versteuernder - Werbungskostenrückfluss vorläge. Die Beträge, die der Kläger für den Erwerb der Beteiligungen aufgewendet hat, sind steuerlich Anschaffungskosten, nicht abzugsfähige Werbungskosten (BFHE 147, 176 = BStBl. II 1986, 747; Blümich/Thürmer, EStG § 9 Rdn. 135 ff.; Claßen in Lademann, EStG § 9 Rdn. 9; Schmidt/Drenseck, EStG 24. Aufl. § 9 Rdn. 24; Wüllenkemper, Rückfluss von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht, S. 17 f.). Zurückgeflossene Anschaffungskosten können daher nicht als "negative Werbungskosten" der Einkommensteuer unterworfen sein (BFHE 198, 425 = BStBl. II 2002, 796).
- 20
- d) Eine Anrechnung der Steuervorteile scheidet hier jedoch aus einem anderen Grund aus. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes , der der Senat folgt, gibt es zwar keinen Erfahrungssatz, dass der Geschädigte seine Geldmittel in einer anderen steuerbegünstigten Form angelegt hätte (Urt. v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174). Vielmehr kommt es auf die Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Vermögensanlage entwickelt hätte.
- 21
- Hier ist nach dem unstreitigen Sachverhalt anzunehmen, dass sich der Kläger an einem anderen steuerbegünstigten Projekt beteiligt hätte, wenn er ordnungsgemäß von dem Beklagten unterrichtet worden wäre. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Kläger zunächst an dem ebenfalls von dem Beklagten initiierten Immobilienfonds "D. KG K. GmbH & Co." beteiligt. Als er mit Schreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, dass dieser Fonds mangels ausreichender Interessenten nicht geschlossen werden konnte, trat er unmittelbar anschließend, nämlich am 8. August 1999 der "R. Straße 20 KG" bei. Dieses Verhalten zwingt zu dem Schluss, dass der Kläger in Kenntnis der Prospektfehler eine andere Beteiligung gezeichnet hätte, die ihm dieselben Steuervorteile verschafft hätte.
Caliebe Reichart Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2003 - 14 O 570/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2004 - 26 U 112/03 -
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Tenor
I. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 26.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.1.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 26.000 € vom 13.12.2013 bis zum 13.1.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG in Annahmeverzug befinden.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von jedweder Inanspruchnahme im Zusammenhang mit einer über die Beklagte zu 4) vermittelten Beteiligung von 20.000 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG freizustellen haben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) keinerlei Ansprüche mehr aus dem Treuhandvertrag mit dem Kläger über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG geltend machen kann.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen steuerlichen Folgen der Beteiligung einschließlich ggf. eintretender steuerlicher Nachteile, insbesondere solchen, die durch die Übertragung gem. Ziffer 1 entstehen, freizustellen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 32.000,00 € festgesetzt, wovon auf den Antrag zu 1. 26.000 €, auf den Antrag zu 3. 1.000 € und auf den Antrag zu 4. 5.000 € entfallen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen seiner Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds geltend.
- 2
Der Kläger wandte sich auf eine Zeitungsanzeige des Finanzdienstleistungsunternehmens P. & K., in der es um Containerfonds als Kapitalanlagemöglichkeit ging, an das Unternehmen und bekundete sein Interesse an einer Anlageberatung. Daraufhin kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Kläger und einem Herrn I.. In der Folge übersandte das Finanzdienstleistungsunternehmen mehrere Angebote für Kapitalanlagen. Darunter befand sich auch das hier streitgegenständliche Beteiligungsangebot „MS K.“, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. Der Kläger war an diesem Angebot interessiert und teilte dies Herrn I. in einem Telefongespräch, dessen weiterer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, mit. Darauf übersandte Herr I. dem Kläger den Emissionsprospekt.
- 3
In diesem wird die Möglichkeit der Beteiligung an dem Containerschiff „MS K.“ in Form eines mittelbaren Beitritts zu der Emittentin Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG vorgestellt. Gegenstand der Anlage ist der Erwerb des Schiffs durch die Emittentin. Die Beschäftigung des Schiffs war auf unbestimmte Zeit im Rahmen eines Pools von derzeit insgesamt 25 Containerschiffen vorgesehen, der in dem Prospekt näher beschrieben wird. Wegen des Inhalts des Prospekts im Einzelnen wird auf die Anlage K 2 verwiesen.
- 4
Die Beklagten sind Gründungskommanditisten der Emittentin. Die Beklagte zu 4) fungierte zudem als Treuhandkommanditistin für zu Kapitalanlagezwecken beitretende Treugeber.
- 5
Der Kläger zeichnete am 25.1.2007 die Beitrittserklärung. Das Kapital nebst Agio zahlte er aus Mitteln, die aus einer zuvor ebenfalls von I. vermittelten Containerfondsbeteiligung frei geworden waren. Mit der Zeichnung beauftragte der zugleich die Beklagte zu 4), nach Maßgabe des in dem Prospekt abgedruckten Treuhandvertrages eine Kommanditbeteiligung an der Emittentin in Höhe von zunächst 20.000 € treuhänderisch für ihn zu halten. Nach § 6 Abs. 1 des Treuhandvertrages ist der Treugeber im Innenverhältnis so zu stellen, als ob er selbst Kommanditist wäre. Der Gesellschaftsvertrag nimmt auf den Treuhandvertrag Bezug und regelt zudem ausdrücklich, dass die Treugeber berechtigt sind, das auf sie anteilig entfallende Stimmrecht der Treuhänderin selbst auszuüben (§ 9 Abs. 7). Im Jahr 2010 nahm der Kläger dann mit einem weiteren Betrag von 6.000 € an einer Kapitalerhöhung der Emittentin teil.
- 6
Vorgerichtlich nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers namens des Klägers und dessen Ehefrau das Unternehmen P. & Partner wegen behaupteter Schäden aus der hier streitgegenständlichen und weiteren Kapitalanlagen auf Schadensersatz in Anspruch und machte ein Güteverfahren gegen Herrn I. und weitere Personen und Personengesellschaften, darunter nicht die Beklagten des hiesigen Rechtsstreits, unter anderem wegen der hier streitgegenständlichen Anlage anhängig.
- 7
Die Klage ist den Beklagten zu 1), 2) und 4) am 12.12.2013 und dem Beklagten zu 3) am 13.1.2014 zugestellt worden.
- 8
Der Kläger behauptet, er habe dem Berater I. vor der Zeichnung mitgeteilt, dass es ihm darauf ankomme, sein Vermögen zum Zweck der Alterssicherung zurückzulegen, und dass er keine Verlustrisiken eingehen wolle. I. habe ihm den streitgegenständlichen Fonds als besonders attraktiv vorgestellt, weil die Anleger in voller Höhe von den Überschüssen profitieren und regelmäßig ihre sicheren Ausschüttungen erhalten würden. Der Berater habe die Sicherheit der Ausschüttungen und auch die Sicherheit der Kapitalrückzahlung nach zehn Jahren betont. Auf Risiken, insbesondere Umstände, die dem prognostizierten wirtschaftlichen Verlauf entgegenstehen könnten, sei er – der Kläger – nicht hingewiesen worden. Weiter trägt der Kläger vor, der Emissionsprospekt weise eine Reihe Fehlern auf; er kläre nicht über sämtliche für die Anlage wesentlichen Umstände vollständig und richtig auf. Die Beklagten seien als Gründungsgesellschafter verpflichtet gewesen, dem Kläger als Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln; sie müssten sich auch Beratungsfehlers des Beraters I. zurechnen lassen. Hinsichtlich des Prospekts macht der Kläger insbesondere folgende Fehler geltend:
- 9
Die Schiffsbetriebskosten seien zu niedrig angesetzt und die Prognose könne mangels Angaben über die Kosten in der Vergangenheit nicht plausibilisiert werden.
- 10
Das Poolrisiko werde nicht vollständig dargestellt, namentlich im Hinblick auf die weiteren in dem Pool vertretenen Schiffe.
- 11
Wegen des hohen Alters des Schiffes sei mit hohen Bunkerkosten zu rechnen, ohne dass der Prospekt hierauf hinweise.
- 12
Das Fondskonzept berge ein Majorisierungsrisiko im Hinblick auf die von der Beklagten zu 4) treuhänderisch gehaltenen Anteile, ohne dass hierauf hingewiesen werde.
- 13
In dem Prospekt werde der Kaufpreis des Schiffes als günstig bezeichnet, ohne dass darauf hingewiesen werde, dass der Schiffsmarkt grundsätzlich starken Schwankungen unterliege.
- 14
Die Mittelverwendung werde fehlerhaft dargestellt.
- 15
Die Prognosen des Prospekts zur Entwicklung des Wechselkurses zwischen US-$ und € seien ohne Grundlage.
- 16
Der Kläger behauptet weiter, er hätte die Anlage nicht gezeichnet, wäre er zutreffend aufgeklärt worden. Für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Firma P. und eines Güteantrags wegen der hier streitgegenständlichen Anlage seien im Kosten in Höhe von 182,64 € entstanden und sehe er sich weiteren Forderungen seines jetzigen Prozessbevollmächtigten ausgesetzt.
- 17
Der Kläger beantragt nach Klageerweiterung und Umstellung des Antrags zu 4.,
- 18
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 28.718,89 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4 bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG.
- 19
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4 bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG in Annahmeverzug befinden.
- 20
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von jedweder Inanspruchnahme im Zusammenhang mit einer über die Beklagte zu 4 vermittelten Beteiligung von 20.000,00 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG freizustellen haben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4 keinerlei Ansprüche mehr aus dem Treuhandvertrag mit dem Kläger über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG geltend machen kann.
- 21
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen steuerlichen Folgen der Beteiligung einschließlich ggf. eintretender steuerlicher Nachteile, insbesondere solchen, die durch die Übertragung gem. Ziffer 1. entstehen, freizustellen.
- 22
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 182,64 € zuzüglich Zinsen fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängig zu zahlen.
- 23
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber der Kanzlei N. aus den Rechnungen vom 03.11.2013 (Nrn. 2...9 und 2...0) in Höhe von insgesamt 1.126,00 € zuzüglich Verzugszinsen freizustellen haben.
- 24
Die Beklagten beantragen,
- 25
die Klage abzuweisen.
- 26
Sie behaupten, der Zeuge I. habe im Rahmen der Beratung auch ausdrücklich über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hingewiesen. Sie tragen vor, der Prospekt weise die vom Kläger geltend gemachten Fehler nicht auf und sie – die Beklagten – habe allein wegen ihrer Stellung als Gründungskommanditisten keine eigene Aufklärungspflicht getroffen. Mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.6.2015 erheben die Beklagten zudem die Einrede der Verjährung.
- 27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 28
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
- 29
1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Insbesondere steht dem Kläger das für die Anträge 2.-4. erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite.
- 30
Hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. ergibt es sich daraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit künftiger nachteiliger wirtschaftlicher Folgen besteht, die heute noch nicht feststehen und somit einer Leistungsklage nicht zugänglich sind. Dies gilt insbesondere für das nach dem Treuhandvertrag im Innenverhältnis auch den Kläger treffende Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Auch ist die Aberkennung steuerlicher Vorteile, die der Kläger nach der Fondskonzeption ausnutzen konnte, hinreichend wahrscheinlich. Hinsichtlich des Antrags zu 2. ergibt sich das Feststellungsinteresse aus §§ 756, 765 Nr. 1 ZPO.
- 31
2. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
- 32
a) Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn wegen der Verletzung ihnen obliegender vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu.
- 33
aa) Zwischen dem Kläger und den Beklagten ist durch die Aufnahme der Verhandlungen über den (mittelbaren) Beitritt des Klägers zu der als Publikumsgesellschaft konzipierten Emittentin eine vorvertragliche Sonderbeziehung gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zustande gekommen. Zwar bezog sich die Vertragsanbahnung nicht auf den Abschluss eines Vertrages, der unmittelbar zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) - 3) zustande kommen sollte. Vielmehr war eine unmittelbare Vertragsbeziehung in Gestalt der Treuhand nur mit der Beklagten zu 4) vorgesehen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, bestehen indes bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, vorvertragliche Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.4.2012, II ZR 211/09, juris Rn. 10 m.w.N.), was nach § 6 des Treuhandvertrags und § 9 des Gesellschaftsvertrags hier der Fall ist.
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Infolge der somit zustande gekommenen Sonderbeziehung waren alle Beklagten verpflichtet, dem Kläger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufzuklären (BGH, a.a.O.; Urt. v. 1.3.2011, II ZR 16/10; Urt. v. 9.7.2013, II ZR 9/12, juris).
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bb) Dieser Verpflichtung sind die Beklagten vorliegend nicht nachgekommen. Dabei kann dahinstehen, ob der Anlageberater bzw. -vermittler I. die streitgegenständliche Kapitalanlage, bei der es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken handelt, im mündlichen Beratungsgespräch unzutreffend dargestellt hat, wie der Kläger behauptet. Denn jedenfalls erfolgte die Aufklärung über die wesentlichen Umstände der Anlage nach dem unstreitigen Parteivortrag ergänzend anhand des Emissionsprospekts (K 2). Dieser ist allerdings nicht frei von erheblichen Fehlern, so dass der Beitritt des Klägers zu der Emittentin fehlerhaft war.
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(1) Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urt. v. 23.10.2012 – II ZR 294/11, juris; Urt. v. 23.4.2012 – II ZR 75/10, juris).
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(a) Hiervon ausgehend macht der Kläger zutreffend geltend, dass der Prospekt über die Verhältnisse des Schiffspools, an dem das Beteiligungsobjekt, die MS K., beteiligt war, nicht in einer für die Anlageentscheidung hinreichend aussagekräftigen Weise aufklärt. Der Pool ist für die Wirtschaftlichkeit der Anlage von ganz erheblicher Bedeutung, weil er wesentliche Auswirkungen auf die zu erwartenden Nettoeinnahmen des Containerschiffs hat. Wie dem Prospekt selbst entnommen werden kann, handelt es sich um einen Einnahmen- und Kostenpool, der die Chartereinnahmen einerseits sowie bestimmte Kostenpositionen andererseits, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung des jeweiligen Schiffs entstehen, von derzeit insgesamt 25 Schiffen zusammenfasst und sodann nach bestimmten Maßgaben auf alle Mitglieder verteilt. Zweck einer solchen Vereinbarung ist, wie im Emissionsprospekt (S. 11) zutreffend ausgeführt wird, die beteiligten Schiffe gegen Marktschwankungen abzusichern. Das Risiko der Unterbeschäftigung oder der Beschäftigung zu niedrigen Charterraten eines Schiffes wird durch die Teilhabe an den günstigeren Bedingungen, zu denen andere Poolschiffe beschäftigt sind, abgefedert.
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Allerdings kann dieser Vorteil naturgemäß unterschiedlich groß ausfallen, je nachdem, wie der jeweilige Pool strukturiert ist und in welchem Maße er demnach in der Lage ist, das ihm zugrunde liegende Solidarprinzip zum Vorteil aller umzusetzen. Im Übrigen liegt es in der Natur dieses Prinzips der gegenseitigen Absicherung, dass sich die Poolung aus Sicht eines einzelnen Poolmitglieds zumindest über eine bestimmte Laufzeit auch ausschließlich negativ auswirken kann, nämlich dann, wenn dieses Schiff während dieser Zeit dauerhaft die höchsten Einnahmen erzielt, die es aber nicht für sich behalten darf, sondern infolge der Poolung mit anderen Reedereien, deren Schiffe zu einer niedrigeren Charter oder vorübergehend gar nicht beschäftigt sind, teilen muss. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil nach der Konzeption des vorliegenden Pools auch der Ausfall an sich verdienter Einnahmen, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Charterers gemeinsam zu tragen ist. Es handelt sich mithin um eine echte Schicksalsgemeinschaft, die je nach Fallgestaltung Vorteile unterschiedlichen Ausmaßes, aber auch Nachteile mit sich bringen kann.
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Infolgedessen ist die Struktur und Funktionsfähigkeit des Pools als Absicherungsinstrument von essentieller Bedeutung für die Betriebseinnahmen und damit für einen wesentlichen Faktor der Wirtschaftlichkeitsprognose für die Anlage. Dieser Bedeutung des Pools werden die Angaben, die dem Prospekt über ihn entnommen werden können, nach Auffassung der Kammer aber nicht gerecht. Hinsichtlich des Pools wird dem beitretenden Anleger vielmehr buchstäblich die Katze im Sack verkauft. Zwar lässt der Prospekt die Risiken, die sich aus dem Pool ergeben können, nicht grundsätzlich unerwähnt (S. 25 f.). Er versorgt den Beitrittsinteressenten jedoch nicht mit sämtlichen Informationen, deren es bedürfte, um - nötigenfalls unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person -, beurteilen zu können, wie hoch sie sind bzw. - umgekehrt - ob die angenommenen Wirtschaftlichkeitsprognosen, insbesondere die auf S. 54/55 dargestellten Pooleinnahmen, wenigstens plausibel erscheinen, und vermittelt daher nicht das von den Beklagten geschuldete vollständige Bild der Anlage.
- 41
Dies gilt zum einen in tatsächlicher Hinsicht. Der Prospekt enthält über die weiteren im Pool vertretenen Schiffe und deren Reeder nur rudimentäre Angaben. Mitgeteilt wird, dass es sich um einen Pool für „mittelgroße Containerschiffe“ handelt, dem derzeit 25 Schiffe von sieben Reedereien angehören, und dass die Aufnahme von sechs weiteren Schiffen vorgesehen sei. Auch finden sich Angaben zur Bonität von 22 der 25 aktuellen Charterer (S. 47). Informationen zu Zustand, Alter, Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung (z.B. Kräne, Kühlkapazitäten) und (möglichen) Einsatzarten (Linien- oder Feederdienst) und -gebieten der Schiffe fehlen hingegen. Insoweit enthält der Prospekt detaillierte Angaben zwar zu der MS K. (S. 38 f.), nicht aber zu den anderen Poolschiffen. Zu ihnen wird lediglich mitgeteilt, dass verschiedene Poolbewertungsklassen bestehen, deren höchste mit dem Wert 100 bezeichnet ist. Hieraus kann der Anlageinteressent folgern, dass anscheinend Unterschiede in dem Beschäftigungs- oder Verdienstpotential der Schiffe bestehen; wie die anderen Schiffe bewertet sind, für wie marktgängig sie also gehalten werden können, vermag er aber nicht einmal überschlägig zu beurteilen. Ebenso wenig erlauben die Prospektangaben eine Einschätzung zu der Frage, ob sich die im Pool vertretenen Schiffe in Zeiten etwaiger Nachfrageflauten eher gegenseitig ergänzen und dadurch absichern können oder ob im Gegenteil zu erwarten ist, dass sie um die knappen Aufträge miteinander in Konkurrenz geraten werden, weil sie ausschließlich dieselben Marktsegmente bedienen. Des Weiteren fehlt es an konkreten Informationen zu den Abschlusszeitpunkten und Laufzeiten der bestehenden Charterverträge der Poolmitglieder; diesbezüglich wird nur abstrakt mitgeteilt, dass das Ergebnis der Poolung „eine erhöhte Einnahmesicherheit durch unterschiedlich lange und zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossene Charterverträge“ sei.
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Die Kammer verkennt zwar nicht, dass detaillierte Informationen zu den anderen Schiffen eine geringere Bedeutung für die Anlageentscheidung haben als die Daten des eigentlichen Anlageobjekts, denn nur bezüglich dessen ist der Wiederverkaufswert relevant; ebenfalls ist die Gefahr technischer Defekte, die dazu führen könnten, dass das Schiff „off hire“ gerät, hinsichtlich der anderen Schiffe weniger bedeutend, weil der Pool so konzipiert ist, dass ein nicht einsatzbereites Schiff nicht an den Pooleinnahmen partizipiert. Das heißt, dass nur bei einem Ausfall des Anlageschiffs selbst die Einnahmen während der Off-hire-Zeit komplett ausfallen, bei Ausfall eines anderen Schiffes hingegen nur keine Einnahmen von diesem in das Poolergebnis einfließen, aber insoweit auch keine Entnahmen durch den anderen Reeder möglich sind. Dies ändert allerdings nichts daran, dass angesichts der Schicksalsgemeinschaft, die der Pool darstellt, auch die anderen Schiffe in den Blick genommen werden müssen. Denn diese vermögen insbesondere dann, wenn sie trotz Einsatzbereitschaft nicht beschäftigt sind, die Einnahmen aller beschäftigten Schiffe erheblich zu verringern.
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Unbekannt bleibt dem Anlageinteressenten darüber hinaus auch die genaue personelle Zusammensetzung des Pools. Mitgeteilt wird lediglich, dass ihm Schiffe von sieben Reedereien angehören. Die Bonität dieser Reedereien und mithin das Risiko des Ausfalls fälliger Ausgleichszahlungen an den Pool kann er aber mangels näherer Bezeichnung nicht ermitteln. Ebenso wenig lässt sich dem Prospekt entnehmen, wie sich die Zahl der Schiffe auf die Reeder verteilt. Insofern vermag der Anlageinteressent kaum einzuschätzen, wie groß das Risiko ist, dass bei den mit Mehrheitsbeschluss zu treffenden Entscheidungen (vgl. S. 77 des Prospekts) ein einzelner Reeder seine Partikularinteressen gegen alle anderen Poolteilnehmer durchsetzen kann. So erschiene eine Zusammensetzung, bei der die anderen sechs Reeder jeweils vier Schiffe im Pool führen und dementsprechend gleichermaßen über je vier Stimmen verfügen, weniger riskant als etwa ein Pool, in dem sechs Reeder mit nur einem Schiff vertreten sind, und ein weiterer mit 19 Schiffen.
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Einzuräumen ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse zwar, dass der Pool nicht notwendigerweise über die gesamte Laufzeit der Beteiligung des Anlageinteressenten in der jetzigen Zusammensetzung bestehen muss. Vielmehr sind laut dem Prospekt Veränderung im Poolbestand möglich, weil einerseits weitere Schiffe aufgenommen werden können und andererseits den aktuellen Poolmitgliedern Kündigungsrechte zustehen. Dennoch sieht die Kammer die hier vorliegende Situation nicht als vergleichbar mit einem Anlageprodukt an, dem ein blind-pool-Risiko immanent ist. In derartigen Fällen hat der Bundesgerichtshof genügen lassen, dass auf dieses Risiko hingewiesen wurde. Weitergehende Angaben über das künftige Investitionsverhalten des Fonds hat er hingegen nicht für erforderlich gehalten (vgl. exempl. BGH, Beschl. v. 3.2.2015, II ZR 52/14). Anders als bei einem blind pool liegen bei der vorliegenden Anlageform allerdings die Bedingungen im Beitrittszeitpunkt fest und sind lediglich möglichen künftigen Veränderungen unterworfen. Eine Information hierüber wäre der Emittentin also ohne weiteres möglich; es ist auch nicht ersichtlich, dass sie gänzlich ohne Wert wäre, weil es sich nur um eine nicht repräsentative Momentaufnahme handeln würde. Vielmehr geht der Prospekt selbst davon aus, dass die Angaben über den status quo (25 Schiffe von 7 Reedereien) für die Anlageentscheidung so wesentlich sind, dass sie im Prospekt mitgeteilt werden.
- 45
Unzureichend sind die Informationen über den Pool im Übrigen auch in rechtlicher Hinsicht. Der Poolvertrag ist nicht abgedruckt. Sein Regelungsgehalt wird lediglich zusammengefasst wiedergegeben (S. 76 f.). Diese Zusammenfassung lässt aber wesentliche Fragen offen. So bleibt beispielsweise unklar, unter welchen Voraussetzungen weitere Schiffe aufgenommen werden können; namentlich, ob die Beitrittskandidaten bestimmte Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Charterraten erfüllen müssen und ob hiervon ein Dispens erteilt werden muss. Angesichts der Tatsache, dass auch die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse des Pools nicht vollständig offengelegt sind (s.o.), bedeutet dies ein nicht kalkulierbares Risiko, dass der Pool künftig im Interesse eines die Mehrheit der Stimmen in der Poolversammlung haltenden Reeders Schiffe aufnehmen könnte, für die die Aufnahme günstig ist, die aber die Pooleinnahmen insgesamt erheblich mindern würden. Auch wird mangels Offenlegung des Poolvertrags und des Poolverwaltungsvertrags nicht hinreichend deutlich, welchen Bindungen die Poolverwalter bei unterworfen sind. Zwar heißt es in dem Prospekt, dass sie sich verpflichtet hätten, alle Schiffe, auch ihre eigenen, gleich zu behandeln; inwieweit diese Verpflichtung allerdings - auch in Krisenzeiten - praktisch durchgesetzt werden kann, bleibt unklar. So teilt der Prospekt nicht mit, ob die Gleichbehandlungspflicht durch Berichtspflichten bzw. besondere Kontrollrechte der Poolmitglieder flankiert und abgesichert ist.
- 46
(b) Angesichts der Aufklärungspflichtverletzung bezüglich der Poolrisiken kann offenbleiben, ob auch die weiteren vom Kläger behaupteten Prospektfehler bestehen.
- 47
bb) Die Aufklärungspflichtverletzung geschah auch schuldhaft. Die Beklagten haben sich nicht gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Die Pflichtverletzung war des Weiteren auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Die hierfür streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012, XI ZR 262/10, juris) haben die Beklagten nicht entkräftet.
- 48
cc) Die unvollständige Darstellung des Poolrisikos hat sich auch auf die Anlageentscheidung ausgewirkt. Die insoweit für den Kläger streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, NZG 2004, 229, 230) haben die Beklagten nicht widerlegt.
- 49
dd) Infolgedessen haben die Beklagten den Kläger gem. § 249 BGB so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Denn bereits der auf der fehlerhaften Aufklärung beruhende Erwerb der Kapitalanlage stellt vorliegend den Schaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2010, III ZR 249/09, juris, Rn. 24). Der Kläger kann mithin die Rückzahlung des von ihm eingezahlten Kapitals, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung beanspruchen. Ausschüttungen sind hiervon nicht abzuziehen, denn es ist nicht vorgetragen, dass der Kläger solche erhalten hat. Ebenso wenig haben die (primär) darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten vorgetragen, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile realisiert habe, die ihm dauerhaft verblieben sind und daher nach dem Gedanken der Vorteilsausgleichung vom zu erstattenden Schaden abgezogen werden müssten (vgl. BGH, Teilurt. v. 15.7.2010, III ZR 336/08 m.w.N.).
- 51
Ebenfalls von dem Anspruch auf Schadensersatz umfasst sind die heute noch nicht absehbaren wirtschaftlichen und finanziellen Folgeschäden, die künftig eintreten können (Anträge zu 3. und 4.), insbesondere die Möglichkeit einer - berechtigten - Inanspruchnahme des Klägers durch Dritte im Zusammenhang mit der Anlage.
- 52
b) Die Beklagten befinden sich mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug i.S.d. § 293 BGB. Das erforderliche wörtliche Angebot ist den Beklagten spätestens mit der Klageschrift zugegangen; mit Stellung ihres Klageabweisungsantrags haben sie es abgelehnt (vgl. BGH, NJW 1997, 581). Dass der Kläger eine geringfügig zu hohe Gegenleistung gefordert hat (s.u.), steht der Wirksamkeit seines Angebots nicht entgegen (vgl. Staudinger-Feldmann, § 295 BGB Rn. 19 m.w.N.).
- 53
c) Die dem Kläger zustehenden Schadensersatzansprüche sind schließlich auch durchsetzbar; insbesondere sind sie nicht verjährt. Die Beklagten sind mit der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals erhobenen Einrede gem. § 296a ZPO präkludiert. Es handelt sich nicht um eine Stellungnahme auf die den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2015 erteilten Hinweise. Im Übrigen bietet der nicht nachgelassene Vortrag aber auch aus inhaltlichen Gründen keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Beklagten behaupten nicht, dass der Kläger in verjährter Zeit, nämlich bei Lektüre des Prospekts im Januar 2007 bereits Kenntnis von den behaupteten Prospektfehlern, insbesondere der Unvollständigkeit der Darstellung der Poolverhältnisse gehabt habe; vielmehr machen sie geltend, dass ihm die die Fehler aufgrund seiner Vorkenntnisse über die Anlageform Schiffsfonds hätten auffallen müssen. Hierin liegt indes kein schlüssiger Tatsachenvortrag, der die Bewertung tragen könnte, dass der Kläger i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ohne grobe Fahrlässigkeit von den Fehlern Kenntnis hätte erlangen müssen.
- 54
3. Unbegründet ist die Klage hingegen insoweit, als der Kläger den Ersatz entgangenen Gewinns und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten fordert.
- 55
a) Entgangenen Gewinn in Gestalt der Verzinsung, die bei anderweitiger Anlage des Kapitals zu erzielen gewesen wäre, kann der Kläger nicht beanspruchen, denn er hat trotz entsprechenden Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung seiner Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Zinsgewinn entgangen ist, nicht genügt. Insbesondere hat er nicht unter Beweisantritt vorgetragen, in welche Anlageform er investiert hätte, wenn er nicht dem streitgegenständlichen Fonds beigetreten wäre. Auf einen pauschalen Mindestschaden kann sich der Kläger auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 252 S. 2 BGB nicht berufen, da es - zumal bei einem Anleger, der wie der Kläger auch in der Vergangenheit bereits in andere als festverzinsliche Anlageformen investiert hat - nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2012, XI ZR 360/11, juris Rn. 18).
- 56
b) Auch die Freistellung oder den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger nicht verlangen. Er hat trotz entsprechenden richterlichen Hinweises schon nicht hinreichend substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass überhaupt ein Rechtsanwaltsvertrag zwischen ihm und seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten zustande gekommen war, aufgrund dessen er diesem die geltend gemachten Beträge schuldet bzw. schuldete. Aus den zur Akte gereichten Anlagen K 9 und K 13 ergibt sich Derartiges nicht, da beide Rechnungen allein auf den Namen der Ehefrau des Klägers ausgestellt sind.
- 57
Hinzu kommt, dass sich die vorgetragene vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers durchweg auf andere Gegner bezog als die jetzigen Beklagten. Es würde aber zu weit führen, die Beklagten auch mit den Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme von anderen Personen zu belasten, die durch eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung an der Schadensentstehung mitgewirkt haben. Dies zeigt sich schon daran, dass die Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung erforderlich war und daher als Schadensersatz zu erstatten ist, stets nur relativ, in Bezug auf den einzelnen Schädiger beantwortet werden kann. Müsst indes jeder Schädiger auch für die durch die Inanspruchnahme eines anderen Schadensersatzpflichtigen entstehenden Kosten einstehen, so könnte er diese Folge nicht einmal dadurch abwenden, dass er sich bereit erklärt, freiwillig für die Hauptforderung aufzukommen, sofern der Gläubiger nur den anderen in Anspruch nehmen möchte.
II.
- 58
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Die Anträge, bezüglich deren die Klage abgewiesen worden ist, wirken sich nicht auf den Gebührenstreitwert aus, weil mit ihnen Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG geltend gemacht werden. Soweit in der (gem. § 264 ZPO zulässigen) Umstellung des Antrags zu 4. von einem Freistellungs- auf ein positives Feststellungsbegehren eine Teilklagerücknahme zu sehen ist, wirkt auch diese sich nicht aus, weil der höhere Wert des Leistungsbegehrens nicht zu einem Gebührensprung geführt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E und E2. Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlage in Höhe von 40.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 5.280,00 €. Ferner verlangt er Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 3 um die uneigennützige Treuhänderin.
3Der Beteiligung wurde dem Kläger durch den Beklagten zu 1 vermittelt, der ihm bereits im Jahr 2004 eine Beteiligung an einem Immobilienfonds vermittelt hatte. Unter dem 17.09.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem streitgegenständlichen Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 3 zum Gegenstand hatte. Der Emissionsprospekt vom 26.08.2005 war dem Kläger vor der Zeichnung übermittelt worden.
4Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten zu 1 mitgeteilt, dass er eine sichere Anlage für die Altersvorsorge suche. Seine Anlageziele seien eine langfristige Vermögensbildung sowie Kapitalerhalt gewesen. Der Beklagte zu 1 habe die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und lukrative Investition angepriesen. Als er, der Kläger, auf den Hinweis des Beklagten zu 1, wonach die Fungibilität der Beteiligung eingeschränkt sei, erklärt habe, dass dies kein Problem sei, weil die Beteiligung der Altersvorsorge dienen solle, habe der Beklagte zu 1 nichts erwidert.
5Auf Nachfrage des Klägers, was bei einem Unfall, Terrorangriff oder Untergang des Schiffes passiere, habe der Beklagte zu 1 entgegnet, dass alle Risiken versichert seien. Der Beklagte zu 1 habe nicht gesagt, dass wirtschaftliche Risiken nicht versichert seien. Eine Risikoaufklärung habe nicht stattgefunden, insbesondere habe der Zeuge nicht über die Rechtsstellung des Anlegers, das Totalverlustrisiko und die Prognoserisiken, das Risiko geringerer Charterraten und -einnahmen, das Risiko eines geringeren Schiffsverkaufspreises, ein Wiederaufleben der Haftung und die gewinnunabhängigen Auszahlungen, die Fremdfinanzierung und deren Risiken, das Fremdwährungsrisiko, die Bedeutung und Prognosen der Schiffsbetriebskosten, eine Nachhaftung sowie die Vertriebsprovisionen aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er, der Kläger, dem Fonds nicht beigetreten.
6Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass der Emissionsprospekt die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte bzw. über die nachfolgenden Umstände unzureichend aufkläre:
7(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
8(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
9(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
10(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
11(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
12(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
13(7) eingeschränkte Fungibilität
14(8) Nachhaftung
15(9) Majorisierung
16(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
17(11) unzureichende Angaben zur Poolvereinbarung
18(12) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
19(13) Darstellung des Schiffskaufpreises
20(14) Schiffsverkauf
21Der Kläger beantragt,
221. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 42.687,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2,
232. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 in Verzug befinden,
243. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner den Kläger von allen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen freizustellen haben, die aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 entstanden sind und noch entstehen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 gegen den Kläger keinerlei Rechte mehr aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 geltend machen kann,
254. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche steuerlichen Nachteile zu tragen haben, die dem Kläger aus der Beteiligung, der Schadensersatzleistung und der Übertragung der Beteiligung gemäß Ziffer 1 entstehen,
265. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.994,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu bezahlen,
276. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsanwalt O über 2.634,61 € freizustellen haben.
28Die Beklagten beantragen,
29die Klage abzuweisen.
30Der Beklagte zu 1 behauptet, es sei lediglich eine Anlagevermittlung erfolgt. Er habe den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um keine sichere Anlage im Sinne einer Altersvorsorge handele. Mit Versendung des Prospektes habe er ausdrücklich auf dessen Risikohinweise verwiesen, ferner habe er den Kläger über die wesentlichen Risiken selbst ausdrücklich aufgeklärt. Über eine Schiffsversicherung sei lediglich im Hinblick auf ein Unfallereignis oder ähnliches gesprochen worden. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versicherung keine wirtschaftlich schlechte Entwicklung absichere.
31Die Beklagten behaupten, Anlageziel des Klägers sei eine hohe Rendite gewesen. Beratungsbedarf habe nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang bestanden. Eine vermeintlich mangelhafte Aufklärung sei jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
32Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten zu 1 als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.08.2015 Bezug genommen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
36I.
37Gegen die Beklagten zu 2 und 3 scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil die Kammer eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
38Die Beklagten zu 2 und 3 gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
39Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 2 und 3 im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig (nachfolgend a) ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend c) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn. 70).
40(a)
41Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 = NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 = BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 = BeckRS 2013, 21809).
42Das war vorliegend bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der Fall, wonach ihm der Prospekt vor der Zeichnung übermittelt worden sei. Somit hat der Kläger den Zeichnungszeitpunkt selbst bestimmt. Insoweit war es bei der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung allein seine Entscheidung, den Zeichnungsschein zu unterzeichnen, ohne den Verkaufsprospekt aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH, NJW 1968, 2102; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 199 Rn. 9).
43(b)
44Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat. Der Kläger trägt die Beweislast für irreführende, vom Prospektinhalt abweichende Angaben durch den Anlageberater oder Anlagevermittler (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36).
45Der Kläger hat diesen Beweis nicht geführt. Der Beklagte zu 1 hat im Rahmen seiner Parteivernehmung den Vortrag des Klägers, wonach dieser als Anlageziel gegenüber dem Beklagten zu 1 seine Altersvorsorge sowie eine langfristige Vermögensbildung und Kapitalerhalt angegeben habe, nicht bestätigt. Der Beklagte zu 1 hat vielmehr bekundet, dass dies nicht der Fall gewesen sei und der Begriff der Altersvorsorge bei den Gesprächen nie gefallen sei. Er, der Beklagte zu 1, würde grundsätzlich keine Anlagen für die Altersvorsorge vermitteln. Ebenso hat der Beklagte zu 1 nicht bestätigt, die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und lukrative Investition angepriesen zu haben. Ferner hat der Beklagte zu 1 ausgesagt, soweit über eine Schiffsversicherung gesprochen worden sei, sei es nur um den Untergang des Schiffes oder ähnliche Elementarrisiken gegangen, nicht aber um eine Versicherung wirtschaftlicher Risiken. Über die Versicherbarkeit unternehmerischer Risiken sei nicht gesprochen worden. Es mangelt mithin bereits an einer formellen Beweisdeckung, sodass sich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Beklagten zu 1 erübrigen.
46Eine Parteivernehmung des Klägers auf dessen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO von Amts wegen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 = NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 = BeckRS 2013, 00314; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 448 Rn. 2, 3).
47Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Anhörung des beweislosen Klägers im Sinne einer „Ermessensreduzierung auf Null“ bestand trotz des von ihm behaupteten Vier-Augen-Gesprächs nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2008, 1 BVR 2588/06 = NJW 2008 2170; BGH, Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 = NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 141 Rn. 3), denn das Gericht hat keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. In der Regel, und dies gilt auch im vorliegenden Fall, sind die Parteien wegen des damit verbundenen Interessenwiderstreits kein geeignetes Beweismittel in eigener Sache (Zöller/Greger, a.a.O., § 448 ZPO Rn. 2, 2 a).
48(c)
49Bei dem vorliegenden Emissionsprospekt handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt (vgl. Urt. der Kammer vom 03.07.2015, 3 O 431/13). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des Gerichts nicht feststellbar.
50(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
51Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
52Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden im Prospekt selbst (S. 44 ff.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 123) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 44 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 113.472 T€ ein Betrag von 6.630 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 44, 45). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Auch die Zinsen für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung (S. 46, 49, 66 f.) werden in dem Prospekt ebenso wie die Liquiditätsreserve (S. 44, 45 f.) hinreichend dargestellt, weitergehender Angaben bedurfte es nicht. Fehlerhafte oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar.
53Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 198/09 und BGH, Urteil vom 10.11.2011 III ZR 245/10 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
54(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
55Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management werden in dem Emissionsprospekt offen gelegt.
56Auf den Seiten 36, 46 f. und 48 f. des Prospektes findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich der Schiffsbetriebskosten. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers auch nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich, wie u.a. auf S. 36 des Prospektes ausgeführt wird und sich insbesondere auch aus der entsprechenden Sensitivitätsanalyse auf S. 55 ergibt, lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2005 – XI ZR 63/05, Rn. 16, NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 23, NJW-RR 2010, 115). Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2005 unvertretbar gewesen wären.
57(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
58Der Prospekt enthält keine fehlerhaften oder irreführenden Angaben bezüglich des Marktumfeldes. In dem Prospekt wird im Zusammenhang mit dem angegebenen Ersatzbedarf wegen der Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentanker der Auftragsbestand von Aframaxtankern auf S. 19 des Prospektes ausführlich dargestellt. Auch hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten der Schiffe werden, insbesondere im Hinblick auf die Erläuterung der IMO-Regel 13G, weder fehlerhafte noch irreführende Angaben gemacht, vielmehr werden mögliche Einsatzrouten auf S. 14 ff. des Prospekts beispielhaft benannt. Weitergehende Angaben zum Marktumfeld waren nicht erforderlich.
59(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
60Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Chartermarktes auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
61Der Kläger wurde durch den Prospekt insbesondere auch ausreichend über die Chartereinnahmen informiert.
62Auf S. 34 f. und 54 f. des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 34: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann die Ertragslage des LR2-Pools derart beeinflussen, dass die kalkulierten Poolergebnisse vollständig entfallen. (…) Zudem kann ein Rückgang des Transportaufkommens die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 48 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2005 bis 2010 präzisiert. Ferner werden auf. S. 54/55 die kalkulierten und die benötigten Chartereinnahmen sowie von den Prognosen abweichende Szenarien im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Zudem werden auf S. 54 die Grundlagen der Prognoserechnung dargelegt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
63(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
64Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10, 44 und 66 f. des Emissionsprospektes konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LTV-Klausel (105%- Klausel) war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urt. v. 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
65(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
66Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
67Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 und 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
68Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 30.04.2015 und 06.08.2015, I-34 U 511/14).
69(7) eingeschränkte Fungibilität
70Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
71Der Prospekt weist auf S. 39 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
72Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
73(8) Nachhaftung
74Die Prospekte sind bezüglich einer möglichen Nachhaftung im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere Risiko erhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt.
75(9) Majorisierung
76Das Risiko der Majorisierung ist allgemein bekannt. Es handelt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen.
77(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
78Auch insoweit ist der Prospekt nicht fehlerhaft. Die Möglichkeit einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird im Prospekt dargestellt (§ 9 des Gesellschaftsvertrages, S. 117 ff.). Ein aufklärungsbedürftiges Risiko ist nicht erkennbar.
79(11) unzureichende Angaben zur Poolvereinbarung
80Der Prospekt enthält auf den S. 21, 26 und 34 f. ausreichende Angaben zu der getroffenen Poolvereinbarung. Entgegen der Ansicht des Klägers waren weitergehende Angaben nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es eines Abdrucks des Poolvertrages nicht. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt.
81(12) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
82Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
83Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Der wirtschaftliche Erfolg dieser Schiffsbeteiligung kann nicht garantiert werden. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Weiter heißt es: „Die mit der Vermögensanlage verbundenen, wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Risiken können in prognosegefährdende, anlagegefährdende und anlegergefährdende Risiken unterschieden werden. Prognosegefährdende Risiken führen zu einer schwächeren Prognose und somit zu geringeren Auszahlungen, während anlagegefährdende Risiken darüber hinaus zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können. Anlegergefährdende Risiken können hingegen über den Verlust der Zeichnungssumme hinaus auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird, wie bereits unter Ziffer (4) dargelegt, mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert.
84(13) Darstellung des Schiffskaufpreises
85Der Prospekt enthält auf den Seiten 9, 44f. und 65 ausreichende Hinweise zu dem Schiffskaufpreis, ebenso finden sich dem Prospekt, wie bereits dargelegt, hinreichende Angaben zu den vereinbarten Charterraten. Die Angaben sind weder irreführend noch unzureichend, weitergehender Angaben bedurfte es nach Auffassung des Gerichts nicht.
86(14) Schiffsverkauf
87Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt.
88Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 36, 52 und 57 des Prospektes.
89Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 36 ausdrücklich: „Die Verkaufspreise können geringer ausfallen, im äußersten Fall können die Schiffe unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien (S. 52), in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Der Kläger trägt keine Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden.
90Festzuhalten bleibt, dass der Prospekt vollständig und richtig ist. Darauf, ob der Beklagte zu 1 es nach dem Vorbringen des Klägers unterlassen hat, diesen über einzelne Risiken mündlich aufzuklären, kommt es damit nicht an. Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
91II.
92Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 2 und 3 nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
93Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
94III.
95Da eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 und 3 nicht festgestellt werden kann, sind auch die weiteren Anträge unbegründet.
96IV.
97Die Klage gegen den Beklagten zu 1 ist ebenfalls unbegründet.
98Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1, gegen den allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
99Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Beklagten zu 1 einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Der beweisbelastete (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36) Kläger hat nicht beweisen können, dass dem Beklagten zu 1 eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Ein Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 47 ff.) und ein Anlagevermittler vollständige und richtige Informationen über das Anlageobjekt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 52), die sich weitgehend mit der objektgerechten Beratung decken.
100(a)
101Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48).
102Nach dem oben Gesagten steht insbesondere nicht fest, dass die Anlageziele des Klägers auf Altersvorsorge, langfristige Vermögensbildung sowie Kapitalerhalt gerichtet waren und der Beklagte zu 1 ihm die streitgegenständliche Fondsbeteiligung als sichere Investition empfohlen hat. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht führen können. Eine Parteivernehmung des Klägers schied aus den bereits dargelegten Gründen aus.
103(b)
104Die Beratung (wenn ein Anlageberatungsvertrag vorliegen sollte) oder die Auskunft (wenn ein Anlagevermittlungsvertrag vorliegen sollte) erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung/Auskunft ist, dass der Anlegerberater/Anlagevermittler den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48 ff., 52).
105Wie bereits dargelegt, hat der Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 von dem rechtzeitig übermittelten Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Eine Offenbarungspflicht darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat, bestand – wie bereits unter Ziffer (1) erörtert – nicht.
106V.
107Dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2015 auf Gewährung einer Erwiderungsfrist auf den Schriftsatz der Beklagten zu 2 und 3 vom 10.08.2015 war nicht folgen. Ein Schriftsatznachlass kommt dann nicht in Betracht, wenn sich das Vorbringen der anderen Partei in der Wiederholung früheren Vorbringens oder reinen Negativerklärungen erschöpft oder das Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283 Rn. 2a). So liegt der Fall hier. Der Schriftsatz vom 10.08.2015 betrifft neben dem bloßen Bestreiten früheren Vorbringens vor allem Aspekte, die zwischen den Parteien bereits zuvor erörtert worden sind. Bezüglich etwaiger Prospektfehler ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 10.08.2015 zudem nicht entscheidungserheblich. Denn der Vortrag des Klägers zu den von ihm gerügten Prospektfehlern ist, wie bereits dargelegt, unschlüssig. Daher hat das Gericht die entsprechenden Ausführungen der Beklagten zu 2 und 3 im Schriftsatz vom 10.08.2015 nicht berücksichtigt.
108VI.
109Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
110VII.
111BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
- 2
- I. Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 17. Dezember 2005 im Modell „Classic“ mit einer Einmalzahlung von 10.000 € zzgl. 600 € Agio als atypische stille Gesellschafterin an der Beklagten. Die Beteiligung wurde ihr von einem Vermittler auf Basis des ihr vor Unterzeichnung nicht ausgehändigten Emissionsprospekts Stand 2005 und - so der streitige Vortrag der Klägerin - anhand von Schulungsmaterial erläutert, das dem Vermittler von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sein soll.
- 3
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückabwicklung der Beteiligung und deshalb Zahlung von 9.141,67 €. Das entspricht den Einlagezahlungen inklusive Agio in Höhe von 10.600 € ab- züglich der erhaltenen Ausschüttungen. Ferner macht sie entgangenen Gewinn in Höhe von 2.928,78 € sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskostengeltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet und verpflichtet ist, die Klägerin von einer etwaigen Haftung freizustellen und ihr etwaige weitere Schäden zu ersetzen.
- 4
- Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung schon wegen der auf die vorliegende mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft anwendbaren Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen und außerdem eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten mangels Prospektfehlers nicht zu erkennen sei. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
- 5
- II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
- 6
- 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
- 7
- a) Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) ausdrücklich offen gelassen habe, ob die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft, jedenfalls in der Rechtsform der Publikumsgesellschaft, einem Anspruch auf Einlagenrückgewähr entgegenstünden.
- 8
- Diese Frage hat der Senat inzwischen dahin beantwortet, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung ausgeschlossen ist, gleichwohl der Anleger, dessen Rückabwicklungsbegehren in der Regel in eine Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund umgedeutet werden kann, neben einem etwaigen Abfindungsguthaben gegebenenfalls Schadensersatz verlangen kann, wenn hierdurch die Abfindungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter nicht beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 22 ff.).
- 9
- b) Das Berufungsurteil steht mit dieser jüngsten Senatsrechtsprechung zwar nicht im Einklang, soweit es jegliche Schadensersatzansprüche unter Berufung auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft verneint. Da das Berufungsgericht seine Entscheidung jedoch zusätzlich darauf gestützt hat, dass eine Aufklärungspflichtverletzung, die sowohl für eine Kündigung aus wichtigem Grund als auch für einen Anspruch auf Ersatz eines unter Umständen neben einem etwaigen Abfindungsanspruch bestehenden Schadens Voraussetzung wäre, nicht vorliegt, ist diese Abweichung von der Rechtsprechung des Senats nicht entscheidungserheblich und hindert ein Vorgehen nach § 552a ZPO nicht.
- 10
- 2. Das Berufungsgericht hat die Revision weiter hinsichtlich der gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegenständlichen Prospekts zugelassen. Insoweit stellen sich jedoch gleichfalls keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen.
- 11
- Die Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständ- lich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757 f. mwN). Wird der Prospekt, wie im vorliegenden Fall, nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts , gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17 f.). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).
- 12
- Ob die hier von der Klägerin behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet wer- den. Der vom Berufungsgericht „im Hinblick auf die vonder Klägerin gerügten Fehler des streitgegenständlichen Prospektes“ getroffenen Zulassungsent- scheidung lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungsgründe nicht entnehmen, dass - und gegebenenfalls welche - Rechtsfragen zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden sollen. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre.
- 13
- Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen „im Hinblickauf Fehler des streitgegenständlichen Prospektes“ nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
- 14
- III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten verneint.
- 15
- 1. Das Berufungsgericht hat sich zu Recht lediglich mit dem Emissionsprospekt Stand 2005 beschäftigt. Dem Vortrag der Klägerin, dass die Risiken der Beteiligung in den Schulungsunterlagen, mit denen der Vermittler über das Beteiligungskonzept informiert und für seine Gespräche mit den Anlegern geschult worden sei, verkürzt und damit unvollständig bzw. irreführend dargestellt seien und Unterschiede zwischen dem Inhalt des Prospekts und den Schulungsunterlagen bestünden, musste das Berufungsgericht schon deshalb nicht nachgehen, weil nach ihrem weiteren Vorbringen das Vermittlungsgespräch anhand des Prospekts und der Schulungsunterlagen erfolgt ist. Die Klägerin hat ausdrücklich vorgetragen, dass sich der Vermittler des Prospekts als Grundlage des Beratungsgesprächs bedient habe, der Inhalt des Prospekts damit wesentlicher Inhalt des Beratungsgesprächs und damit der Prospekt und die Prospektfehler ursächlich für ihre Zeichnung der Anlage gewesen seien. Auch die Revision will den Vortrag der Klägerin dahin verstanden wissen, dass über die entsprechenden Risiken eine Aufklärung nach dem Inhalt des Prospektes und der Schulungsunterlagen erfolgt sei. Dann durfte das Berufungsgericht aber mangels anderweitigen konkreten Vortrags davon ausgehen, dass der Klägerin alle in dem Prospekt enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Wenn durch den Inhalt des Prospekts eine hinreichende Aufklärung über die Risiken der Beteiligung erfolgt ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kommt es auf eine etwaige abweichende Darstellung in den Schulungsunterlagen demnach nicht an.
- 16
- 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt ausreichend über das Totalverlustrisiko aufklärt.
- 17
- a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , dass das Risiko eines Totalverlustes im Prospekt an mehreren Stellen (u.a. S. 12 und 13) erwähnt wird. Sie macht jedoch geltend, der Prospekt hätte erläutern müssen, unter welchen für die Anlageform typischen Voraussetzungen solche Verluste entstehen könnten. Bei einem Blind Pool-Fonds, bei dem im Zeitpunkt der Beteiligung die konkreten einzelnen Investitionsvorhaben der Gesellschaft und deren Finanzierung noch nicht festgelegt seien, sei das Unternehmenskonzept zu erläutern und darzustellen, welche naheliegenden, grundlegenden Fehlentscheidungen des Managements und naheliegenden gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen ein Totalverlustrisiko bewirken könnten. Für den Bereich „Vermietung, Wertentwicklung“ bedeute dies die Darstellung der Dauer der geschlossenen Mietverträge sowie die Erläuterung, ob ortsübliche, ungewöhnlich niedrige oder ungewöhnlich hohe Mietzinsen vereinbart seien. Nur dann könne der Anleger erkennen, welche Art von Entscheidung als Fehlentscheidung auf die Unternehmensentwicklung derart Einfluss habe, dass die Entscheidung einen Totalverlust auslösen könne.
- 18
- Damit überspannt die Revision jedoch die Anforderungen an die Pflicht zur Aufklärung über ein mögliches Totalverlustrisiko. Unternehmensgegenstand der Beklagten sind Logistik-Immobilien und Logistik-Immobiliendienstleistungen (Prospekt S. 10, 12, 18 ff.). Bei Immobilienfonds steht, anderes als etwa bei einem Filmfonds, bei dem ein Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich zieht, mit dem Immobilienvermögen der Investition ein Sachwert gegenüber, der in aller Regel erhalten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts gering ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 18; Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 28). Zu einem Totalverlust des Anlagebetrags kann es erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Wert der Immobilien vollständig aufzehren. Aufklärungspflichtig sind deshalb lediglich risikoerhöhende Umstände, die dem Anleger unbekannt sind, wie etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilien, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, ZIP 2009, 2377 Rn. 25). Die Klägerin hat solche Umstände bezüglich der Investitionen , die zum Zeitpunkt der Zeichnung schon getätigt waren - vor allem Beteiligungen an fünf Immobilienobjektgesellschaften (vgl. Prospekt S. 12, 18 ff.) - nicht vorgetragen. Bezüglich der weiteren, noch nicht feststehenden Investitionen werden im Prospekt auf S. 31 abstrakte Anlagegrundsätze aufgelistet, welche die Revision nicht in Zweifel zieht. Damit werden im Prospekt, der keine verharmlosenden oder beschönigenden Hinweise enthält, die Risiken der Anlage und insbesondere das Risiko eines möglichen Totalverlusts, das bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29), hinreichend deutlich aufgezeigt.
- 19
- b) Die Revision beanstandet ferner ohne Erfolg im Zusammenhang mit der Darstellung des Totalverlustrisikos eine Passage auf S. 12 des Prospekts, wonach „ein unerwartet negativer Verlauf der Investitionen, der eine Fortführung der Gesellschaft nicht gestattet“, zu einem Verlust der Kapitalanlage füh- ren könne. Der Prospekt verdeutliche nicht ausreichend, dass zwischen der Beklagten und der mehrgliedrigen atypischen Gesellschaft zu unterscheiden sei und ein Totalverlustrisiko nicht nur dann drohe, wenn - wie es besagte Passage suggeriere - die Beklagte ihre unternehmerische Tätigkeit beenden müsse.
- 20
- Dieser Angriff der Revision geht schon deshalb fehl, weil die stille Gesellschaft gemeint ist, wenn im Prospekt von der Gesellschaft die Rede ist. Die Beklagte wird dagegen im Prospekt regelmäßig namentlich bezeichnet. In der Präambel des am Ende des Prospekts abgedruckten atypischen stillen Gesellschaftsvertrags (Prospekt S. 112) ist dies (für den Vertragstext) ausdrücklich klargestellt. Bei sorgfältiger und eingehender Lektüre des Prospekts liegt es deshalb fern, in der von der Revision angeführten Passage zum Totalverlustri- siko unter der Gesellschaft die Beklagte zu verstehen und deshalb das Totalverlustrisiko (zwingend) mit dem Ende der Beklagten zu verknüpfen.
- 21
- 3. Entgegen der Ansicht der Revision weist der Prospekt auf eine etwaige Verpflichtung zur Rückzahlung der den Anlegern ausbezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen für alle Möglichkeiten der Beendigung der Beteiligung und nicht nur für den Fall eines Insolvenzverfahrens oder einer Unterbilanz hin. In der Zusammenfassung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken werden zwar im Wesentlichen nur die Fälle der Insolvenz und der Unterbilanz angesprochen. Auf S. 67 wird aber ausführlich die vorzeitige Beendigung der Beteiligung behandelt und in diesem Zusammenhang, in dem ein Anleger eine solche Information auch erwartet, ausgeführt, dass im Falle eines negativen Abfindungsbetrags der ausscheidende Gesellschafter bis zur Höhe etwaiger an ihn erfolgter Auszahlungen zur Leistung an die Beklagte verpflichtet ist. Einzelheiten finden sich außerdem auf S. 80 in den Erläuterungen zur Berechnung des Abfindungsguthabens.
- 22
- 4. Im Hinblick auf die Darstellung von kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen sind Prospektfehler gleichfalls nicht erkennbar.
- 23
- a) Erforderlich ist eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern , in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7 mwN).
- 24
- Die von der Klägerin behaupteten Kommanditbeteiligungen des Vorstandsmitglieds T. K. und des Aufsichtsrats B. G. an der G. AG & Co. KG werden im Prospekt zwar nicht ausdrücklich aufgeführt. Selbst wenn es aber die G. AG & Co. KG und die behaupteten Kommanditbeteiligungen von T. K. und B. G. zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits gegeben haben sollte, ist gleichwohl ein Fehler des Prospekts nicht ersichtlich. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, dass die G. AG & Co. KG in die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben eingebunden gewesen wäre und Verflechtungen insoweit aufklärungspflichtig gewesen wären. Der Umstand, dass T. K. und B. G. - dieser als Hauptgesellschafter - an der G. Gruppe beteiligt waren, wird auf S. 38 bis 40 des Prospekts offengelegt. Zudem wird schon auf S. 14 des Prospekts unter der Überschrift „Schlüsselpersonen/Vertragspartner“ allgemein erläutert, dass die Vorstände der Beklagten gleichzeitig wesentliche Positionen und Ämter in Unternehmen der übrigen G. Gruppe bekleiden und es, da die Beklagte auch Objektgesellschaften aus dem Bestand der G. Gruppe erwerbe und auch im Übrigen auf deren Know-how zurückgreife, zu Interessenkonflikten zwischen der G. Gruppe einerseits und der Beklagten und der für sie handelnden Personen andererseits kommen könne.
- 25
- b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht ein Aufklärungsmangel nicht darin, dass die Mitglieder des Anlageausschusses im Prospekt als unabhängig dargestellt würden, obwohl der im Anlageausschuss tätige Steuerberater G. B. Gesellschafter der S. Treuhand GmbH tätig sei, welche als Vollmachtnehmerin der Anleger fungiere (Prospekt S. 32, 96), und G. B. außerdem Steuerberater einer Gesellschaft der G. Gruppe sei (Prospekt S. 98).
- 26
- Diese Verflechtungen machen die Angabe, dass der Anlageausschuss seine Entscheidungen unabhängig - das heißt keinen Weisungen unterliegend - trifft, indes nicht falsch. Durch die im Prospekt erfolgte Offenlegung der Verflechtungen werden dem Anleger vielmehr hinreichende Informationen geboten, um selbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen des Anlageausschusses durch die G. Gruppe droht.
- 27
- 5. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierung zusammengefassten Prospektfehler liegen nicht vor.
- 28
- a) Der Umstand, dass ein Teil der Anleger die Einlagen in Raten erbringt und deshalb ungeplante größere Ausfälle bei den Ratenanlegern sich negativ auf die Liquiditäts- und Ertragslage der Beklagten auswirken können, wird im Prospekt auf S. 14 und 15 unter der Überschrift „Zufluss atypisch stillen Beteili- gungskapitals/Emissionsvolumen/ Durchführungsrisiko“ erläutert.
- 29
- b) Eine detaillierte Erläuterung, welche Folgen der Ausfall von Fremdkapitalgebern auf die einzelnen Objektgesellschaften und die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten konkret haben könnte, war schon deshalb nicht möglich , weil es sich um einen Blind Pool-Fonds handelt und die einzelnen Investitionen zum Zeitpunkt der Zeichnung noch gar nicht abschließend feststanden. Die Beklagte konnte deshalb nur allgemein darauf hinweisen, dass eine Änderung der Zinskonditionen negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds haben könne.
- 30
- 6. Schließlich genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger.
- 31
- a) Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, ZIP 2014, 381 Rn. 14 ff.).
- 32
- Eine solche Berechnung ist hier ohne Schwierigkeiten schon allein anhand der Angaben in der grafisch deutlich hervorgehobenen Tabellenübersicht mit der Überschrift „Mittelherkunft, Mittelverwendung 2001 bis 2005 für die erste Eigenkapital-Tranche von 50 Millionen Euro“ auf S. 58 des Prospekts möglich. Unter „Mittelherkunft“ werden u.a. die im angegebenen Zeitraum einzuzahlenden atypisch stillen Einlagen mit 37,5 Mio. € und das Agio mit 3 Mio. € angege- ben. Als eine Position der Mittelverwendung werden die Platzierungskosten brutto mit 11,9 Mio. € genannt. Dass das Agio von 3 Mio. € zur Deckung der Platzierungskosten nicht ausreicht, liegt ohne jede Berechnung auf der Hand. Mittels einfacher Rechnung kann der Anleger feststellen, dass die verbleiben- den 8,9 Mio. € 17,8 %des insgesamt in der ersten Tranche angestrebten Ei- genkapitals von 50 Mio. € bzw. 23,7 %des aufgrund der teilweisen Ratenzahlung der Anleger in den ersten beiden Jahren geringeren zu erwartenden Ei- genkapitals von 37,5 Mio. € ausmachen und damit dieser Anteil der Einlagen für Investitionen nicht zur Verfügung steht.
- 33
- b) Die Rüge der Revision, dass der Prospekt trotz dieser zutreffenden Informationen irreführend sei, weil im Fließtext auf S. 59 die Platzierungskosten mit „11,9 Millionen Euro bzw. 7,5 Prozent“ angegeben würden, ist unbegründet. Bei den angegebenen 7,5 % handelt es sich um den Anteil der Platzierungskosten an den geplanten Gesamtausgaben, welche nicht nur aus den Einlagen, sondern auch aus dem geplanten erheblichen Fremdkapital bestritten werden. Dies lässt sich unschwer der Tabelle auf S. 58 entnehmen, auf die der Fließtext auf S. 59 schon im Eingangssatz verweist („Die auf S. 58 aufgeführte Gegenüberstellung ...“). Der Einwand, die Bezugsgröße der Prozentangabe werde nicht genannt, geht deshalb fehl.
- 34
- Die Darstellung der Weichkosten ist, anders als die Revision meint, auch nicht unübersichtlich und unstrukturiert, weil das Agio an ganz anderer Stelle erläutert werde. Zum einen kann von einem Anleger eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts verlangt werden (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). Zum anderen ist das Agio in der Tabelle auf S. 58 als eine Position der Mittelherkunft aufgeführt.
- 35
- Schließlich ist es fernliegend, dass ein Anleger aus dem Umstand, dass das Agio 6 % des Beteiligungskapitals ausmache, den unzutreffenden Eindruck gewinnen könnte, dass lediglich 1,5 % (7,5 % abzüglich 6 %) der Einlagen zur Deckung der verbleibenden Emissionskosten benötigt würden.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2012 - 318 O 53/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.08.2013 - 11 U 217/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Beklagten zu 1 und 2 je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin hat die mit ihr durch einen Treuhandvertrag vom 22./30. Dezember 1993 verbundenen Beklagten auf quotale Zahlung wegen Darlehensforderungen der Streithelferin der Klägerin in Anspruch genommen, denen sich die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin der A. mbH & Co. OHG (geschlossener Immobilienfonds, an dem sich die Beklagten beteiligt haben) ausgesetzt sieht. Die Beklagten haben hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten unter anderem im Hinblick auf Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals aufgerechnet. Insofern wird in dem im Anlageprospekt (S. 23) wiedergegebenen Investitionsplan unter der Rubrik "Verwaltungskosten" eine Position "Eigenkapitalvermittlung , Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie, Prospektherstellung" mit einem Betrag von 5.746.000 DM ausgewiesen. Auf derselben Seite des Prospekts wird das Eigenkapital der Fondsgesellschaft mit 22.100.000 DM angegeben und den Interessenten die Mitteilung von Erläuterungen zum Investitionsplan und zur Zusammensetzung der Einzelpositionen auf schriftliche Anfrage angeboten.
- 2
- Die Klägerin hat gegen die Klageabweisung durch das Landgericht Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten für den Fall, dass die von ihnen hilfsweise erklärte Aufrechnung unzulässig sein sollte, Hilfswiderklage erhoben. Sie haben insoweit beantragt, die Klägerin zur Zah- lung von 26.661,36 € nebst Zinsen an sie, die Beklagten, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Beklagten an der Fondsgesellschaft zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Übernahme dieser Beteiligung in Annahmeverzug befindet. Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 26.661,36 € nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision werde zur Rechtsfortbildung zugelassen, weil das Oberlandesgericht H. und das Oberlandesgericht B. in Bezug auf die Aufklärungspflicht eines Treuhänders über Vertriebsprovisionen eine andere Auffassung verträten als das Berufungsgericht.
- 3
- Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten - unter Hinnahme ihrer Verurteilung zur Zahlung von 26.661,36 € - ihre Hilfswiderklage weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Hilfswiderklage nicht begründet , weil den Beklagten keine Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 311 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin zustehen. Die Klägerin hafte nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf Kapitalvermittlungsprovisionen. Der Prospekt enthalte insoweit keine regelwidrigen Auffälligkeiten. Zwar sei die genaue Höhe der Eigenkapitalvermittlungskosten aus dem Betrag von 5.746.000 DM nicht zu ersehen gewesen. Es bestehe jedoch im Vergleich mit den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Pflichten eines Anlageberaters zugrunde liegenden Fällen insofern ein Unterschied , als die Aufklärungspflicht der Klägerin als Treunehmerin auf Informationen über regelwidrige Auffälligkeiten beschränkt gewesen sei. Solche seien im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungskosten nicht vorhanden gewesen, da aufgrund der Zahlen im Prospekt die Interessenten selbst hätten unschwer erkennen können, dass von dem Eigenkapital von 22.100.000 DM ein Betrag von 5.746.000 DM nicht in das Objekt geflossen sei. Ob damit eine Beeinträchtigung der Werthaltigkeit des Objekts einhergegangen sei, hätten die Interessenten selbst beurteilen müssen, da eine entsprechende Beratungspflicht der Klägerin nicht bestanden habe.
- 6
- Weitere von den Beklagten geltend gemachte, der Klägerin zurechenbare Prospektfehler lägen ebenfalls nicht vor.
II.
- 7
- Die Revision ist vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen worden im Hinblick auf die Frage, ob seitens der Klägerin als Treuhänderin eine Aufklärungspflichtverletzung betreffend die Vertriebsprovisionen vorliegt. Dies ist zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Berufungsurteils erkennbar. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Urteilsgründe, was hinreichend ist (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat die Beschränkung der Revisionszulassung dadurch deutlich gemacht, dass es - in Abgrenzung von den weiteren, der Klägerin seitens der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen - allein seine von den Urteilen des Oberlandesgerichts H. und des Oberlandesgerichts B. abweichende Beurteilung der Aufklärungspflicht des Treuhänders über Vertriebsprovisionen als für die Zulassung maßgeblich benannt hat.
- 8
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschränkung der Revision auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Anlageberater vorgetragenen - eigenständigen und hinreichend voneinander abgrenzbaren - Pflichtverletzungen möglich (grundlegend Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; siehe auch Urteil vom 19. Juli 2012 aaO). Für Pflichtverletzungen von - wie vorliegend - Treuhandgesellschaftern von Fondsgesellschaften gegenüber den TreugeberAnlegern gilt nichts anderes.
III.
- 9
- Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht hat die Hilfswiderklage der Beklagten, soweit diese nach den vorstehenden Ausführungen noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Eine Haftung der Klägerin wegen Verletzung einer ihr im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (künftig: Provisionen) den Beklagten gegenüber obliegenden Aufklärungspflicht kommt nicht in Betracht.
- 11
- a) Das Berufungsgericht hat sich - was von der Revision zu Unrecht in Zweifel gezogen wird - bei der Beantwortung der Frage, welche vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Klägerin als Treuhandgesellschafterin gegenüber den Anlegern (Treugebern) oblagen, an der Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert. Danach hat die Treuhandgesellschafterin die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 7 f und vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 9).
- 12
- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 12 mwN).
- 13
- b) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist der Klägerin im Hinblick auf die Provisionen die Verletzung einer ihr gegenüber den Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht nicht vorzuwerfen. Denn die entsprechenden, aus Sicht der Beklagten als künftige Treugeber wesentlichen Informationen ergaben sich bereits in hinreichender Deutlichkeit und Klarheit aus dem Anlageprospekt, so dass eine weitergehende Aufklärungspflicht der Klägerin nicht bestand.
- 14
- aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen beim Vertrieb von Kapitalanlagen ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen, weil sich daraus für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben (Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118, 121; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 5; vom 29. Mai 2008 aaORn. 21 und vom 6. November 2008 aaO Rn. 9 ff). Sind die entsprechenden Prospektangaben unvollständig, unrichtig oder irreführend, kommt eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters, -vermittlers und auch eines Treuhandkommanditisten in Betracht (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 116, 122; vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f; vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 22 ff; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO Rn. 8 f, 12 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, NJW 2006, 2042 Rn. 7 ff zur Haftung der Prospektverantwortlichen bei unrichtigen oder unvollständigen Prospektangaben). Ausgangspunkt der Pflicht zur Ausweisung der Provisionen im Prospekt beziehungsweise der Aufklärungspflicht des Treuhandgesellschafters ist damit die Werthaltigkeit des Anlageobjekts. Sie kann im Fall einer höhe- ren Provision maßgeblich nachteilig beeinflusst sein, weil das für die (hohe) Provision benötigte Eigenkapital als Bestandteil der "Weichkosten" nicht für die eigentliche Kapitalanlage und deren Werthaltigkeit zur Verfügung steht. Enthält der Prospekt keine oder unzutreffende Angaben zu einer solchen (hohen) Provision , ist der Anleger über die Provision aufzuklären (Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f). Sind die "Weichkosten" einschließlich der Provisionen in dem Prospekt und dem dort wiedergegebenen Investitionsplan in einer sehr ausdifferenzierten Weise dargestellt, wird aber dennoch mit den entsprechenden Budgets beliebig verfahren, so ist dies irreführend und ebenfalls aufklärungspflichtig (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 121 f; vom 29. Mai 2008 aaO; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO).
- 15
- bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig, in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt oder - wie hier - nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert wird. Vorliegend kann offen bleiben, ob und inwieweit zur entsprechenden Information des Anlegers die Positionen der für das eigentliche Anlageobjekt und dessen Werthaltigkeit nicht zur Verfügung stehenden "Weichkosten" im Einzelnen getrennt darzustellen sind. Ein separater Ausweis der Provisionen und ihrer Höhe war insoweit jedenfalls nicht erforderlich. Vielmehr genügte die Darstellung der Provisionen gemeinsam mit den anderen, ebenfalls den Vertrieb im weiteren Sinne betreffenden Weichkostenpositionen "Vertriebsvorbereitung", "Plazierungsgarantie" und "Prospektherstellung" dem Informationsinteresse der Anleger, sofern sie zutreffend und nicht irreführend war.
- 16
- (1) Die Anleger konnten in Anbetracht des aus dem Investitionsplan für die Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgaran- tie, Prospektherstellung" ersichtlichen Betrags von 5.746.000 DM mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen, dass die vorgenannte Weichkostenposition einen Anteil von 26 % des auf derselben Seite des Prospekts ausgewiesenen Eigenkapitals von 22.100.000 DM bildet. Damit war für sie hinreichend deutlich, dass Beträge in dieser Größenordnung nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert werden. Diese Information war zur Einschätzung der Anleger betreffend die Werthaltigkeit des Anlageobjekts ausreichend. Welchen Anteil an der Gesamtposition die - ausdrücklich benannte - Unterposition "Eigenkapitalvermittlung" ausmachte, war für sie und ihre Anlageentscheidung dagegen nicht von wesentlicher Bedeutung und daher nicht aufklärungspflichtig. War entgegen dieser typisierenden Betrachtungsweise im Einzelfall für den künftigen Treugeber dennoch die genaue Höhe der Provision von Interesse, so stand es ihm frei, entsprechend dem im textlichen Zusammenhang stehenden Angebot (Prospekt S. 23) Erläuterungen "zur Zusammensetzung der Einzelpositionen" schriftlich anzufragen. Ein über die Darstellung der Provision im Prospekt und das Angebot einer weiteren Aufschlüsselung hinausgehendes, erkennbares Informationsinteresse der Anleger bestand nicht.
- 17
- (2) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit aus überdurchschnittlich hohen Provisionen nicht nur Schlüsse auf die Werthaltigkeit des Anlageobjekts, sondern auch auf das Eigeninteresse des Anlagevermittlers gezogen werden können. Angesichts der im Investitionsplan offen ausgewiesenen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer einfach errechenbaren Höhe von 26 % des Eigenkapitals war für die Anleger durchaus erkennbar, dass darin eine Provision in einer durch diesen Prozentsatz abgedeckten Höhe, das heißt von 15 % und mehr (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 5) enthalten sein konnte (vgl. für eine parallele Fallkonstellation OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 - I-24 U 104/10, juris Rn. 55). Wollten sie insofern Gewissheit haben, stand ihnen - wie ausgeführt - die Möglichkeit der weiteren Aufschlüsselung auf schriftliche Anfrage hin offen.
- 18
- (3) Vorliegend bestand - entgegen der Auffassung der Revision - ein Aufklärungsbedarf der künftigen Treugeber hinsichtlich der genauen Höhe der Provisionen auch nicht deshalb, weil ihnen andernfalls das Verlustrisiko verborgen blieb, das im Fall des Fehlens der Freigabevoraussetzungen gemäß § 1 des Treuhandvertrags für Eigenkapitaleinzahlungen (Anlage K 4, S. 43) in Höhe der Provisionen bestand. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 2 dieses Treuhandvertrags ist hinreichend erkennbar, dass Eigenkapital schon vor Vorliegen der Freigabevoraussetzungen für Kosten der Eigenkapitalvermittlung an die Fondsgesellschaft abgeführt werden darf und in dieser Höhe daher nicht von der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin umfasst wird (vgl. auch Prospekt S. 20, rechte Spalte). Zugleich war aus dem Investitionsplan und der dortigen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" - wie ausgeführt - ersichtlich, dass Provisionen in erheblicher Höhe anfallen und damit nicht der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin unterliegen konnten. Andererseits verbürgten sich die Initiatoren hinsichtlich der Rückzahlung auch des die Provisionen abdeckenden Eigenkapitals selbstschuldnerisch (Prospekt S. 20 aaO). Vor dem Hintergrund dieser aus der Lektüre des Prospekts für den Anleger ausreichend erkennbaren Zusammenhänge bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf die genaue Höhe der von der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin nicht umfassten Provisionen. Wollten die Anleger hierzu im Einzelfall, etwa weil sie im Hinblick auf den Grad der Sicherheit der Initiatorenbürgschaft Zweifel hegten, dennoch näher informiert werden, stand ihnen auch insofern die Möglichkeit der schriftlichen Anfrage zur Provisionshöhe offen.
- 19
- (4) Eine Aufklärungspflicht der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der Provisionen bestand auch nicht deshalb, weil die Prospektangaben zu der Weichkostenposition "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" unrichtig waren. Insbesondere ist nicht festgestellt , dass wegen der Provisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals die Deckung der anderen genannten Teilpositionen und die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben mittels des prospektierten Betrags von 5.746.000 DM nicht gesichert waren.
- 20
- (5) Die Prospektangaben zur Höhe der Provision waren schließlich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht irreführend. Insbesondere wurde mit den Darlegungen im Prospekt zur steuerlichen Abzugsfähigkeit (Prospekt S. 30) dem Anleger nicht suggeriert, dass die Provisionen die steuerlich anerkannte Wertgrenze von 6 % des vermittelten Eigenkapitals allenfalls geringfügig überschritten. Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend darauf hin, dass der an der Höhe der Provisionen interessierte Anleger Angaben hierzu nicht in dem Abschnitt über die steuerlichen Grundlagen des Fondsprojekts sucht, sondern in den Darstellungen über die geplanten Investitionen und die mit ihnen verbundenen Kosten (Prospekt S. 23). Aus der dort zu findenden Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer Höhe von 26 % des Eigenkapitals war - wie ausgeführt - zu erkennen, dass die Provisionen durchaus eine 6 % des Eigenkapitals weit übersteigende Größenordnung erreichen konnten. Dagegen gab die vorgenannte Passage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit keinen Grund zu der Annahme, dass die Provisionen eine Höhe von 6 % des Eigenkapitals nur mo- derat überschreiten würden. Ihr ist eine Aussage zur Höhe der Provisionen vielmehr überhaupt nicht zu entnehmen (vgl. für einen Parallelfall OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 aaO Rn. 55).
- 21
- 2. Das Berufungsgericht hat somit, soweit dies im Revisionsverfahren angesichts der beschränkten Revisionszulassung zu überprüfen war, zu Recht die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen. Dementsprechend war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2011 - 16 O 286/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 U 1055/11 -
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Beklagten zu 1 und 2 je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin hat die mit ihr durch einen Treuhandvertrag vom 22./30. Dezember 1993 verbundenen Beklagten auf quotale Zahlung wegen Darlehensforderungen der Streithelferin der Klägerin in Anspruch genommen, denen sich die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin der A. mbH & Co. OHG (geschlossener Immobilienfonds, an dem sich die Beklagten beteiligt haben) ausgesetzt sieht. Die Beklagten haben hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten unter anderem im Hinblick auf Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals aufgerechnet. Insofern wird in dem im Anlageprospekt (S. 23) wiedergegebenen Investitionsplan unter der Rubrik "Verwaltungskosten" eine Position "Eigenkapitalvermittlung , Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie, Prospektherstellung" mit einem Betrag von 5.746.000 DM ausgewiesen. Auf derselben Seite des Prospekts wird das Eigenkapital der Fondsgesellschaft mit 22.100.000 DM angegeben und den Interessenten die Mitteilung von Erläuterungen zum Investitionsplan und zur Zusammensetzung der Einzelpositionen auf schriftliche Anfrage angeboten.
- 2
- Die Klägerin hat gegen die Klageabweisung durch das Landgericht Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten für den Fall, dass die von ihnen hilfsweise erklärte Aufrechnung unzulässig sein sollte, Hilfswiderklage erhoben. Sie haben insoweit beantragt, die Klägerin zur Zah- lung von 26.661,36 € nebst Zinsen an sie, die Beklagten, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Beklagten an der Fondsgesellschaft zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Übernahme dieser Beteiligung in Annahmeverzug befindet. Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 26.661,36 € nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision werde zur Rechtsfortbildung zugelassen, weil das Oberlandesgericht H. und das Oberlandesgericht B. in Bezug auf die Aufklärungspflicht eines Treuhänders über Vertriebsprovisionen eine andere Auffassung verträten als das Berufungsgericht.
- 3
- Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten - unter Hinnahme ihrer Verurteilung zur Zahlung von 26.661,36 € - ihre Hilfswiderklage weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Hilfswiderklage nicht begründet , weil den Beklagten keine Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 311 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin zustehen. Die Klägerin hafte nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf Kapitalvermittlungsprovisionen. Der Prospekt enthalte insoweit keine regelwidrigen Auffälligkeiten. Zwar sei die genaue Höhe der Eigenkapitalvermittlungskosten aus dem Betrag von 5.746.000 DM nicht zu ersehen gewesen. Es bestehe jedoch im Vergleich mit den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Pflichten eines Anlageberaters zugrunde liegenden Fällen insofern ein Unterschied , als die Aufklärungspflicht der Klägerin als Treunehmerin auf Informationen über regelwidrige Auffälligkeiten beschränkt gewesen sei. Solche seien im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungskosten nicht vorhanden gewesen, da aufgrund der Zahlen im Prospekt die Interessenten selbst hätten unschwer erkennen können, dass von dem Eigenkapital von 22.100.000 DM ein Betrag von 5.746.000 DM nicht in das Objekt geflossen sei. Ob damit eine Beeinträchtigung der Werthaltigkeit des Objekts einhergegangen sei, hätten die Interessenten selbst beurteilen müssen, da eine entsprechende Beratungspflicht der Klägerin nicht bestanden habe.
- 6
- Weitere von den Beklagten geltend gemachte, der Klägerin zurechenbare Prospektfehler lägen ebenfalls nicht vor.
II.
- 7
- Die Revision ist vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen worden im Hinblick auf die Frage, ob seitens der Klägerin als Treuhänderin eine Aufklärungspflichtverletzung betreffend die Vertriebsprovisionen vorliegt. Dies ist zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Berufungsurteils erkennbar. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Urteilsgründe, was hinreichend ist (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat die Beschränkung der Revisionszulassung dadurch deutlich gemacht, dass es - in Abgrenzung von den weiteren, der Klägerin seitens der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen - allein seine von den Urteilen des Oberlandesgerichts H. und des Oberlandesgerichts B. abweichende Beurteilung der Aufklärungspflicht des Treuhänders über Vertriebsprovisionen als für die Zulassung maßgeblich benannt hat.
- 8
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschränkung der Revision auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Anlageberater vorgetragenen - eigenständigen und hinreichend voneinander abgrenzbaren - Pflichtverletzungen möglich (grundlegend Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; siehe auch Urteil vom 19. Juli 2012 aaO). Für Pflichtverletzungen von - wie vorliegend - Treuhandgesellschaftern von Fondsgesellschaften gegenüber den TreugeberAnlegern gilt nichts anderes.
III.
- 9
- Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht hat die Hilfswiderklage der Beklagten, soweit diese nach den vorstehenden Ausführungen noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Eine Haftung der Klägerin wegen Verletzung einer ihr im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (künftig: Provisionen) den Beklagten gegenüber obliegenden Aufklärungspflicht kommt nicht in Betracht.
- 11
- a) Das Berufungsgericht hat sich - was von der Revision zu Unrecht in Zweifel gezogen wird - bei der Beantwortung der Frage, welche vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Klägerin als Treuhandgesellschafterin gegenüber den Anlegern (Treugebern) oblagen, an der Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert. Danach hat die Treuhandgesellschafterin die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 7 f und vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 9).
- 12
- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 12 mwN).
- 13
- b) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist der Klägerin im Hinblick auf die Provisionen die Verletzung einer ihr gegenüber den Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht nicht vorzuwerfen. Denn die entsprechenden, aus Sicht der Beklagten als künftige Treugeber wesentlichen Informationen ergaben sich bereits in hinreichender Deutlichkeit und Klarheit aus dem Anlageprospekt, so dass eine weitergehende Aufklärungspflicht der Klägerin nicht bestand.
- 14
- aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen beim Vertrieb von Kapitalanlagen ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen, weil sich daraus für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben (Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118, 121; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 5; vom 29. Mai 2008 aaORn. 21 und vom 6. November 2008 aaO Rn. 9 ff). Sind die entsprechenden Prospektangaben unvollständig, unrichtig oder irreführend, kommt eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters, -vermittlers und auch eines Treuhandkommanditisten in Betracht (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 116, 122; vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f; vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 22 ff; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO Rn. 8 f, 12 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, NJW 2006, 2042 Rn. 7 ff zur Haftung der Prospektverantwortlichen bei unrichtigen oder unvollständigen Prospektangaben). Ausgangspunkt der Pflicht zur Ausweisung der Provisionen im Prospekt beziehungsweise der Aufklärungspflicht des Treuhandgesellschafters ist damit die Werthaltigkeit des Anlageobjekts. Sie kann im Fall einer höhe- ren Provision maßgeblich nachteilig beeinflusst sein, weil das für die (hohe) Provision benötigte Eigenkapital als Bestandteil der "Weichkosten" nicht für die eigentliche Kapitalanlage und deren Werthaltigkeit zur Verfügung steht. Enthält der Prospekt keine oder unzutreffende Angaben zu einer solchen (hohen) Provision , ist der Anleger über die Provision aufzuklären (Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f). Sind die "Weichkosten" einschließlich der Provisionen in dem Prospekt und dem dort wiedergegebenen Investitionsplan in einer sehr ausdifferenzierten Weise dargestellt, wird aber dennoch mit den entsprechenden Budgets beliebig verfahren, so ist dies irreführend und ebenfalls aufklärungspflichtig (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 121 f; vom 29. Mai 2008 aaO; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO).
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- bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig, in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt oder - wie hier - nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert wird. Vorliegend kann offen bleiben, ob und inwieweit zur entsprechenden Information des Anlegers die Positionen der für das eigentliche Anlageobjekt und dessen Werthaltigkeit nicht zur Verfügung stehenden "Weichkosten" im Einzelnen getrennt darzustellen sind. Ein separater Ausweis der Provisionen und ihrer Höhe war insoweit jedenfalls nicht erforderlich. Vielmehr genügte die Darstellung der Provisionen gemeinsam mit den anderen, ebenfalls den Vertrieb im weiteren Sinne betreffenden Weichkostenpositionen "Vertriebsvorbereitung", "Plazierungsgarantie" und "Prospektherstellung" dem Informationsinteresse der Anleger, sofern sie zutreffend und nicht irreführend war.
- 16
- (1) Die Anleger konnten in Anbetracht des aus dem Investitionsplan für die Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgaran- tie, Prospektherstellung" ersichtlichen Betrags von 5.746.000 DM mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen, dass die vorgenannte Weichkostenposition einen Anteil von 26 % des auf derselben Seite des Prospekts ausgewiesenen Eigenkapitals von 22.100.000 DM bildet. Damit war für sie hinreichend deutlich, dass Beträge in dieser Größenordnung nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert werden. Diese Information war zur Einschätzung der Anleger betreffend die Werthaltigkeit des Anlageobjekts ausreichend. Welchen Anteil an der Gesamtposition die - ausdrücklich benannte - Unterposition "Eigenkapitalvermittlung" ausmachte, war für sie und ihre Anlageentscheidung dagegen nicht von wesentlicher Bedeutung und daher nicht aufklärungspflichtig. War entgegen dieser typisierenden Betrachtungsweise im Einzelfall für den künftigen Treugeber dennoch die genaue Höhe der Provision von Interesse, so stand es ihm frei, entsprechend dem im textlichen Zusammenhang stehenden Angebot (Prospekt S. 23) Erläuterungen "zur Zusammensetzung der Einzelpositionen" schriftlich anzufragen. Ein über die Darstellung der Provision im Prospekt und das Angebot einer weiteren Aufschlüsselung hinausgehendes, erkennbares Informationsinteresse der Anleger bestand nicht.
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- (2) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit aus überdurchschnittlich hohen Provisionen nicht nur Schlüsse auf die Werthaltigkeit des Anlageobjekts, sondern auch auf das Eigeninteresse des Anlagevermittlers gezogen werden können. Angesichts der im Investitionsplan offen ausgewiesenen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer einfach errechenbaren Höhe von 26 % des Eigenkapitals war für die Anleger durchaus erkennbar, dass darin eine Provision in einer durch diesen Prozentsatz abgedeckten Höhe, das heißt von 15 % und mehr (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 5) enthalten sein konnte (vgl. für eine parallele Fallkonstellation OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 - I-24 U 104/10, juris Rn. 55). Wollten sie insofern Gewissheit haben, stand ihnen - wie ausgeführt - die Möglichkeit der weiteren Aufschlüsselung auf schriftliche Anfrage hin offen.
- 18
- (3) Vorliegend bestand - entgegen der Auffassung der Revision - ein Aufklärungsbedarf der künftigen Treugeber hinsichtlich der genauen Höhe der Provisionen auch nicht deshalb, weil ihnen andernfalls das Verlustrisiko verborgen blieb, das im Fall des Fehlens der Freigabevoraussetzungen gemäß § 1 des Treuhandvertrags für Eigenkapitaleinzahlungen (Anlage K 4, S. 43) in Höhe der Provisionen bestand. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 2 dieses Treuhandvertrags ist hinreichend erkennbar, dass Eigenkapital schon vor Vorliegen der Freigabevoraussetzungen für Kosten der Eigenkapitalvermittlung an die Fondsgesellschaft abgeführt werden darf und in dieser Höhe daher nicht von der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin umfasst wird (vgl. auch Prospekt S. 20, rechte Spalte). Zugleich war aus dem Investitionsplan und der dortigen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" - wie ausgeführt - ersichtlich, dass Provisionen in erheblicher Höhe anfallen und damit nicht der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin unterliegen konnten. Andererseits verbürgten sich die Initiatoren hinsichtlich der Rückzahlung auch des die Provisionen abdeckenden Eigenkapitals selbstschuldnerisch (Prospekt S. 20 aaO). Vor dem Hintergrund dieser aus der Lektüre des Prospekts für den Anleger ausreichend erkennbaren Zusammenhänge bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf die genaue Höhe der von der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin nicht umfassten Provisionen. Wollten die Anleger hierzu im Einzelfall, etwa weil sie im Hinblick auf den Grad der Sicherheit der Initiatorenbürgschaft Zweifel hegten, dennoch näher informiert werden, stand ihnen auch insofern die Möglichkeit der schriftlichen Anfrage zur Provisionshöhe offen.
- 19
- (4) Eine Aufklärungspflicht der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der Provisionen bestand auch nicht deshalb, weil die Prospektangaben zu der Weichkostenposition "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" unrichtig waren. Insbesondere ist nicht festgestellt , dass wegen der Provisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals die Deckung der anderen genannten Teilpositionen und die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben mittels des prospektierten Betrags von 5.746.000 DM nicht gesichert waren.
- 20
- (5) Die Prospektangaben zur Höhe der Provision waren schließlich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht irreführend. Insbesondere wurde mit den Darlegungen im Prospekt zur steuerlichen Abzugsfähigkeit (Prospekt S. 30) dem Anleger nicht suggeriert, dass die Provisionen die steuerlich anerkannte Wertgrenze von 6 % des vermittelten Eigenkapitals allenfalls geringfügig überschritten. Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend darauf hin, dass der an der Höhe der Provisionen interessierte Anleger Angaben hierzu nicht in dem Abschnitt über die steuerlichen Grundlagen des Fondsprojekts sucht, sondern in den Darstellungen über die geplanten Investitionen und die mit ihnen verbundenen Kosten (Prospekt S. 23). Aus der dort zu findenden Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer Höhe von 26 % des Eigenkapitals war - wie ausgeführt - zu erkennen, dass die Provisionen durchaus eine 6 % des Eigenkapitals weit übersteigende Größenordnung erreichen konnten. Dagegen gab die vorgenannte Passage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit keinen Grund zu der Annahme, dass die Provisionen eine Höhe von 6 % des Eigenkapitals nur mo- derat überschreiten würden. Ihr ist eine Aussage zur Höhe der Provisionen vielmehr überhaupt nicht zu entnehmen (vgl. für einen Parallelfall OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 aaO Rn. 55).
- 21
- 2. Das Berufungsgericht hat somit, soweit dies im Revisionsverfahren angesichts der beschränkten Revisionszulassung zu überprüfen war, zu Recht die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen. Dementsprechend war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2011 - 16 O 286/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 U 1055/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 54.685,65 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1 (§ 97 Abs. 1. § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 30.000 €
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat durch Zurückweisung einer Reihe von Nichtzulassungsbeschwerden in parallel gelagerten Sachen bereits inzident zum Aus- druck gebracht hat, enthält der Anlageprospekt für den IMF 3-Fonds keinen der gerügten Mängel. Ein Abfluss von mehr als 15 % für Provisionen aus dem von den Anlegern einzubringenden Kapital ist nicht hinreichend dargelegt worden.
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.04.2014 - 3 O 8334/12 -
OLG München, Entscheidung vom 12.02.2015 - 15 U 2179/14 -
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.