Oberlandesgericht Hamm Urteil, 24. Mai 2016 - 34 U 242/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14.08.2015 - 3 O 482/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert der Berufung wird auf bis zu 40.000 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2A.
3Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
4Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds auf Rückabwicklung seiner Beteiligung in Anspruch.
5Der Kläger ist Landwirt. Nach der übereinstimmenden Darstellung des Klägers und des Beklagten zu 1 kam es in 2002 zum Kontakt, nachdem die Mutter des Klägers Land verkauft hatte und den erzielten Betrag von knapp 400.000 € möglichst steuerschonend anlegen wollte.
6In 2004 zeichnete der Kläger nach Kontaktaufnahme durch den Beklagten zu 1 einen US-Immobilienfonds. Im Herbst 2005 gab es erneut eine telefonische Kontaktaufnahme durch den Beklagten zu 1, der nach dem Telefonat dem Kläger mit Schreiben vom 15.09.2005 den Prospekt zum hier streitgegenständlichen Fonds übersandte (vgl. Anlage K 12, Bl. 206). Nach Prospekterhalt gab es ein weiteres Telefonat.
7Der Kläger zeichnete sodann am 17. September 2005 eine Treugeber-Kommanditeinlage an der Fonds Nr. ### GmbH und Co. B KG (im Folgenden: Fonds Nr. ###) in Höhe von 40.000,00 € zzgl. 5 % Agio = 2.000 €. Die Beteiligung erfolgte über die Beklagte zu 3 als Treuhänderin. Die Beklagte zu 2 ist Gründungsgesellschafterin des Fonds.
8Der Fonds Nr. ### zeichnet sich dadurch aus, dass die Einnahmen der Fondsgesellschaft neben einem 5 1/2 –jährigen Festchartervertrag zusätzlich über ein profit-sharing an die Einnahmen aus einem Schiffspool gekoppelt waren (vgl. Prospekt S. 6, Anlagenband). Der Kläger erhielt insgesamt 5.280 € an Ausschüttungen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 (vgl. Bl. 37). Die Beteiligung entwickelte sich nicht wie prospektiert.
9Der Kläger hat seine Klage erstinstanzlich neben Beratungsfehlern des Beklagten zu 1 auf Prospektfehler gestützt.
10I. Beratungsfehler
11Der Beklagte zu 1 habe den Fonds als eine lukrative und sichere Anlage angepriesen, die auch unter steuerlichen Aspekten interessant sei. Der Kläger habe erwidert, er habe einen Geldbetrag zur Verfügung, den er sicher, insbesondere für die Altersvorsorge anlegen wolle. Substanzerhalt und Wertzuwachs seien die Ziele gewesen. Er habe den Beklagten zu 1 explizit nach Risiken gefragt, u.a. nach den Folgen eines Unfalls, Terrorangriffs oder Schiffsuntergangs. Der Beklagte zu 1 habe versichert, alle Risiken seien im vollen Umfang versichert. Mit Schiffen könne nichts passieren, sie seien ja versichert. Für einen unerfahrenen Anleger gebe es kein größeres Risiko als den Untergang des Schiffes, deswegen sei der Hinweis auf die Versicherung irreführend und unzureichend gewesen. Der Beklagte habe zu Risiken nur erklärt, der vorzeitige Verkauf der Beteiligung könne schwierig sein, so dass sich die Anlage nicht als kurzfristiges Engagement eigne. Der Kläger habe erwidert, es gehe ihm um die Altersvorsorge, so dass das kein Problem sei. Der Begriff „unternehmerische Beteiligung“ oder „unternehmerisches Risiko“ sei nicht gefallen. Dass das gesamte Kapital verloren gehen könne, habe der Beklagte nicht ansatzweise klar gemacht. Sein Steuerberater sei nicht eingebunden worden und habe mit ihm nicht über die Anlage gesprochen. Vorher habe er nur Festgeldanlagen gehabt.
12Bis zum Prospekterhalt habe er nur das „Factsheet“ zum Fonds gehabt (Anlage K 13, Bl. 207 f. d.A.). Dass der kalkulierte Verkaufserlös der Schiffe nicht sicher sei, habe der Beklagte zu 1 nicht gesagt. Dies widerspreche auch dem Factsheet, in dem es heiße, der Veräußerungserlös sei konservativ kalkuliert (Bl. 207 d.A.). Ein geringerer Kaufpreis als 2,5 Mio. € pro Schiff sei dort nicht dargestellt (Bl. 207R). Er, der Kläger, habe daher auch die Kalkulation mit um 10 % verringerten Chartereinnahmen für konservativ gehalten und den Hinweis auf ein Totalverlustrisiko, der im Prospekt tatsächlich enthalten sei, vernachlässigenswert gefunden. Auch den Prospekthinweis auf das Risiko geringerer Charterraten habe er als bloßen Formalismus empfunden (so Bl. 190 d.A.). Der Kläger habe der mündlichen Beratung durch den Beklagten zu 1 vertraut; er habe ihn auch nie auf den Prospekt und die dort enthaltenen Risikohinweise hingewiesen.
13In dem Abschnitt „Beratungsfehler“ ab S. 23ff. der Klageschrift hat der Kläger sodann diverse Beratungsfehler behauptet, die sich größtenteils mit den behaupteten Prospektfehlern decken. Auf die Darstellung wird Bezug genommen.
14II. Prospektfehler (ab Bl. 8 d.A.):
151. Fehlerhafte Darstellung der Weichkosten
16Die Weichkosten seien unzureichend und irreführend ausgewiesen.
17a) Das Agio sei den mit 6,63 Mio. € ausgewiesenen Vertriebskosten hinzuzurechnen, so dass diese 8,84 Mio. € ausmachten. Bezogen auf das prospektierte Kommanditkapital von 44,2 Mio. € seien dies 20 %. Zusätzlich verwirrend seien die fehlenden Prozentangaben in Relation zu dem von den Anlegern einzuzahlenden Kapital. Der Anleger könne nur mit großem Nachrechnen feststellen, wie hoch der sog. Weichkostenanteil in Wahrheit sei.
18b) Den Weichkosten seien 1,0 Mio. € Zinsen auf die Eigenkapitalzwischenfinanzierung hinzuzurechnen. Diese Zinsen seien in der Liquiditätsrechnung versteckt worden (S. 46). Es könne keinen Zweifel daran geben, dass die Zinsen der Eigenkapitalvorfinanzierung in der Investitions- und Platzierungsphase anfielen und infolgedessen zu den fondsbedingten Kosten gehörten (so Bl. 13). Dem entspreche die tabellarische Darstellung auf S. 45, in der Zwischenfinanzierungszinsen von 1.023 T€ in der Investitionsphase ausgewiesen seien. Das stehe im Widerspruch zur tabellarischen Darstellung auf S. 44, bei der die Zwischenfinanzierungszinsen bei der Mittelverwendung nicht aufgeführt seien.
19c) Zusätzlich sei die Liquiditätsreserve (Prospekt S. 27) von 0,2 Mio. € den Weichkosten hinzuzurechnen.
20Die Weichkosten betrügen daher insgesamt 14,391 Mio. €; vgl. Aufstellung Bl. 14:
21Vergütungen Kosten 11.205.000 €
22Zwischenfinanzierung 1.023.000 €
23Liquiditätsreserve 493.000 €
24Vergütung aus Agio 2.210.000 €
252. Schiffsbetriebskosten
26Steigerungsraten von nur 2,5 % seien schon damals viel zu optimistisch gerechnet gewesen.
273. Erheblicher Ersatzbedarf bei Tankern
28Der Prospekt suggeriere dem Anleger zu Unrecht einen erheblichen Ersatzbedarf wegen der Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentanker (Prospekt S. 15f.). Ausweislich Anlage K 4 („Der Tankermarktreport 11. Ausgabe April bis Juni 2005“, Anlagenband) seien jedoch schon zu diesem Zeitpunkt 165 Neubestellungen in der Größenklasse bis zum Jahr 2008 vorhanden gewesen. S. 11 des Reports entspreche S. 19 des Prospekts, wo von 168 Neubestellungen bei Tankern die Rede sei. Widersprüchlich sei, dass auf amerikanische und asiatische Routen als Haupteinsatzgebiete abgestellt werde (S. 15 Prospekt), während sich die Prognose auf die EU und Russland stütze, wo die IMO-Regeln schon früher greifen sollten (Prospekt S. 16).
294. Entwicklung der Charterraten
30Die Y, deren deutsche Tochtergesellschaft Charterer des Fonds sei, habe in ihrem Geschäftsbericht vom 8.3.2005 andere Charterraten angegeben als der Prospekt (vgl. Bl. 18 d.A.): Der Prospekt prognostiziere auf S. 48 Einnahmen von 30.225 US$ pro Tag in 2005 und 2006, kontinuierlich fallend auf 25.625 US$/Tag in 2010. In 2004 hätte die Charter laut Y-Geschäftsbericht 33.116 US$/Tag betragen, in 2005 sei dort aber nur 27.475 US$/Tag prognostiziert.
315. Loan-to-Value-Klausel
32Der Prospekt kläre den Anleger nicht über die loan-to-value-Klausel in den Finanzierungsverträgen mit der Bank auf.
336. Ausschüttungen als Darlehen
34Über das planmäßige Wiederaufleben der Haftung kläre der Prospekt nicht auf. Dass auch noch die Fondsgesellschaft gem. § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages die Ausschüttungen zurückfordern könne, werde nicht deutlich, auch wenn die Klausel wohl unwirksam sei (Hinweis auf BGH, Urteile vom 12.03.2013 – II ZR 73/11 und 74/11).
357. Fungibilität
36Der Prospekthinweis S. 39 zur eingeschränkten Fungibilität sei unzureichend. Nicht nur bei dem prospektierten nicht planmäßigen Verlauf sei es faktisch nicht möglich, den Anteil ohne Preisabschläge auf den Nominalwert der Beteiligung zu veräußern. Wegen des planmäßigen Wiederauflebens der Haftung müssten entsprechende Abschläge auch dafür vorgenommen werden.
378. Nachhaftung nach Ausscheiden
38Der Prospekt müsse über die gesetzliche Nachhaftung bei Ausscheiden als Kommanditist aufklären (Hinweis auf OLG Hamm, Urt. v. 28.8.2006 – 8 U 55/05; OLG Frankfurt, Urteil v. 2.5.2012 – 23 U 39/09).
399. Risiko der Majorisierung der Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft durch die Treuhänderin
40Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Zeichnung eines großen Teils der Beteiligung durch einen einzelnen Anleger dieser die Stimmenmehrheit erhalte und damit einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung erlange. Da die Treuhänderin für die Anteile abstimmen dürfe, bezüglich derer sie keine Weisung erhalte, verschärfe sich dieses Risiko der Majorisierung der Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft. Das Risiko, welches zugleich im Zusammenhang mit dem im Prospekt genannten Interessenkonflikt zu sehen sei, sei nicht prospektiert (so Bl. 23 d.A.).
4110. Umlaufverfahren
42Dadurch, dass im Umlaufverfahren schriftlich abgestimmt werden könne, sei ein Austausch unter den Gesellschaftern und eine Meinungsbildung zusätzlich erschwert. Dies schränke die Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten zusätzlich ein, ohne dass der Prospekt darauf hinweise.
4311. Poolvertrag (Replik, Bl. 191 f. d.A.)
44Die Angaben zum Pool seien unzureichend, da sich keine detaillierten Angaben zur Zusammensetzung fänden (Hinweis auf LG Hamburg v. 16.07.2015 – 328 O 415/13, Anlage K 15, Bl. 209R).
4512. Totalverlustrisiko (Replik Bl. 193 d.A.):
46Das Totalverlustrisiko sei zwar grundsätzlich im Prospekt erwähnt. Die maßgeblichen Informationen seien aber so weit verstreut, dass der Anleger sie nicht zutreffend bewerten könne. S. 6 und 11 des Prospekts suggerierten einen marktkonformen, gemessen an den Nutzungswerten sogar niedrigen Ankaufspreis für die Schiffe und gute Aussichten für den Fondserfolg wegen der Festcharter und dem Einnahmepool. Aus S. 18 ergebe sich dann aber, dass die Kaufpreise gebrauchter Schiffe sich 2004 auf historischen Höchstständen befunden hätten und dies vor allem mit den am Markt erzielbaren Frachtraten zu tun habe, die wiederum mehrere starke Aufschwungphasen gehabt hätten wegen einer starken weltweiten Rohölnachfrage, kalter Winter, streikbedingter Öllieferausfälle, hurricanebedingter Zerstörung von Ölförderanlagen und Zwangsabwrackung von Einhüllentankern wegen der IMO-Regeln. Diese drei letzten Faktoren ließen sich nicht prognostizieren, so dass das Gegenteil von „gute Aussichten“ vorliege. Völlig ausgeblendet würden auch sog. „Kannibalisierungseffekte“ benachbarter Schiffsklassen, die ähnliche Zuwachsraten aufwiesen. Unterschlagen werde auch, dass der Ankaufspreis nur in Bezug auf die kurzfristig am Markt erzielbaren Charterraten günstig gewesen sei; eine Relation zur vereinbarten Charterrate werde nicht hergestellt. „Im Gegenteil weicht die vereinbarte Mindestcharter vom Mittelwert des Zeitraums vom Januar 1997 bis zum Juli 2005 nicht ab. Insofern liegt schon auf der Hand, dass der Kaufpreis tatsächlich viel höher liegt, als sich unter Zugrundelegung der vorhandenen Chartervereinbarung (der Prospekt kalkuliert mit 30.000 US$ fallend auf 25.625 US$) ergäbe.“ (so Bl. 195 d.A.).
47Der Kläger hat als Schadensersatz neben der um das Agio erhöhten und um die Ausschüttungen verringerten Zeichnungssumme auch noch entgangenen Gewinn in Höhe von 2,5 % verlangt, der in den Zahlungsantrag zu 1 eingerechnet ist.
48Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
49Der Beklagte zu 1 hat vorgetragen, er berate vor allem in Situationen zur Vermeidung des Höchststeuersatzes. Das setze stets eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken voraus; andere Produkte, insbesondere zur Altersvorsorge, biete der Beklagte gar nicht an. Es sei immer um Investitionen mit höheren Ertragsaussichten und damit einhergehenden Risiken gegangen. Durch seine Beratung seien angesichts des Landverkaufs in 2002 erheblich Steuern gespart worden (vgl. Darstellung Bl. 62 d.A.). Der vom Kläger in 2004 gezeichnete US-Immobilienfonds habe dem Kläger einen Gewinn von 6.360,41 US$ beschert.
50Bei der telefonischen Vermittlung der hiesigen Anlage habe er den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine sichere Anlage für die Altersvorsorge handele, sondern um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechendem Risiko. Es liege nur eine Vermittlung vor. Der Beklagte biete nur diese eine Sorte von Produkten an, so dass eine Beratung ausscheide. Die Anlageziele „Kapitalerhalt“ und „langfristiger Vermögensaufbau“ seien nie geäußert worden. Er habe möglicherweise - zutreffend - gesagt, dass es für einen Unfall oder ähnliches Versicherungen gebe. Er habe aber auch ausdrücklich gesagt, dass dies natürlich nicht für den wirtschaftlichen Misserfolg gelte. Darauf weise S. 39 des Prospekts zudem hin. Den Prospekt habe er mit dem Hinweis übersandt, sich diesen gut anzusehen und bei Rückfragen ihn oder den Steuerberater zu kontaktieren. Alle gerügten Aufklärungspflichtverletzungen seien bei sorgfältiger Lektüre der Beitrittserklärung und des Prospektes haltlos. Auf ein Totalverlustrisiko habe er hingewiesen, ebenso ergebe sich dies aus dem Prospekt. Dass der Verkaufspreis bei dem erst in über 15 Jahren geplanten Verkauf der Schiffe ungewiss sei und dass im Zweifel nur der Schrottwert in Ansatz gebracht werden könne, habe er dem Kläger gesagt. Genauso habe er darauf hingewiesen, dass in den Ausschüttungen teilweise Kapitalrückzahlungen enthalten seien. Dass ein Fonds, der ein Schiff betreibe, die Kosten des Betriebs zu tragen habe, verstehe sich von selbst, erst recht für einen selbständigen Landwirt. Er habe den Prospekt auf Plausibilität geprüft und verweist auch auf einen „Prospektcheck“ der Zeitschrift kapital-markt intern (Anlage B 1, Bl. 159, datiert auf den 30.09.2005)
51Prospektfehler lägen nicht vor. Eine loan-to-value-Klausel hat der Beklagte (Bl. 70) bestritten. Eine Pflicht, über Provisionen aufzuklären, habe nicht bestanden. Der Beklagte habe neben dem Agio von 5 % weitere 7 % erhalten; die Vertriebsprovisionen hätten immer zwischen 12 und 14 % incl. Agio betragen. Das Agio finde bei der Berechnung der 15 % keine Berücksichtigung. Er beruft sich auf Verjährung. Er habe immer – so auch hier – den Steuerberater der Anleger eingebunden, der mit dem Kläger über die Anlage und ihre Risiken gesprochen habe. Beim Schaden müsse sich der Kläger den Gewinn aus dem 2004 gezeichneten US-Immobilienfonds und/oder die Steuerersparnisse aus dem 1. Geschäft 2002 anrechnen lassen. Entgangener Gewinn in Form von 2,5 % Zinsen werde bestritten. 2,5 Anwaltsgebühren seien übersetzt.
52Die Beklagten zu 2 und 3 haben den Hergang der Beratung in allen Einzelheiten und auch schon das Zustandekommen eines Beratungsvertrages bestritten, soweit sie nicht meinten, der Vortrag des Klägers sei für sie günstig. Prospektfehler lägen nicht vor (vgl. Klageerwiderung Bl. 100 ff. d.A.) und Ansprüche des Klägers seien auch verjährt.
53Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 auf Antrag des Klägers und auch auf eigenes Angebot der informatorischen Anhörung als Partei vernommen, den anwesenden Kläger aber nicht angehört. Es hat die Klage abgewiesen.
54Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten seien nicht festzustellen. Der Prospekt habe rechtzeitig vorgelegen. Abweichende Angaben des Beklagten zu 1 habe der Kläger nicht bewiesen. Der Beklagte zu 1 habe den Vortrag des Klägers nicht bestätigt; der Kläger sei weder als Partei zu vernehmen noch anzuhören gewesen. Ob Anlageberatung oder –vermittlung vorliege, könne dahinstehen.
55Der Prospekt sei richtig. Die Mittelverwendung sei nicht irreführend dargestellt; das Agio dürfe getrennt angegeben werden, Provisionen seien nicht offenbarungspflichtig. Die Schiffsbetriebskosten seien ausreichend erläutert (Prospekt S. 36, 46 f., 48f.). Eine Unvertretbarkeit der Prognose der Steigerung sei nicht erkennbar. Das Marktumfeld sei im Hinblick auf den Ersatzbedarf wegen Umstellung auf Doppelhüllentanker und den Auftragsbestand auf S. 19 dargestellt; mögliche Einsatzrouten seien genannt auf S. 14ff. Ein Widerspruch sei nicht erkennbar. Im Zusammenhang mit den Prognoserechnungen/Chartereinnahmen seien die Risiken des Chartermarktes dargestellt (S. 34 f., 54 f.: schwankende Charterraten, Abhängigkeit vom weltweiten Markt) und die Prognoserechnungen daher nicht unvertretbar. Die Charterraten seien übersichtlich tabellarisch auf S. 48 dargestellt und S. 54/55 enthielten dazu Sensitivitätsanalysen. Die Loan-to-value-Klausel müsse nicht prospektiert werden. S. 10, 44, 66f. stellten die Eckpunkte der Fremdfinanzierung dar; Einzelheiten der Darlehensverträge seien für die Anlegerentscheidung nicht von Bedeutung. S. 39 beschreibe das Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB und die darlehensweise Gewährung ausdrücklich; weiterer Hinweise auf ein planmäßiges Wiederaufleben bedürfe es nicht. S. 39 erläutere auch die eingeschränkte Fungibilität ausreichend. Über die Nachhaftung müsse nicht aufgeklärt werden, da hier keine zu dem allgemeinen Risiko hinzutretenden Umstände ersichtlich seien. Die Majorisierung sei ein allgemein bekanntes Risiko. Das Umlaufverfahren sei in § 9 des GV, S. 117 ff. prospektiert. Zur Poolvereinbarung enthielten die S. 21, 26, 34 f. ausreichende Angaben; ein Abdruck des Poolvertrages sei nicht erforderlich. Das Totalverlustrisiko werde auf S. 31 [richtig: 33] verständlich dargestellt, das Schiff stelle zudem einen Sachwert dar, der einen Totalverlust unwahrscheinlich mache. Der Schiffskaufpreis werde auf S. 9, 44 f., 65: ausreichend erläutert. Der Schiffsverkauf am Ende der Fondslaufzeit sei auf S. 36, 52 und 57 dargestellt, wo auf die Bedeutung des Erlöses hingewiesen werde; dass es sich nur um eine Prognose handele, werde ebenfalls aus S. 36 deutlich; S. 52 enthalte zudem verschiedene Szenarien.
56Ansprüche aus Delikt schieden ersichtlich aus; etwaige Ansprüche aus § 13 VerkProspG a.F. seien jedenfalls verjährt.
57Dagegen wendet sich der Kläger mit der zulässig eingelegten Berufung, mit der er die erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt.
58Er trägt unter Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags wie folgt vor:
59Der Kläger kritisiert die Beweislastentscheidung des Gerichts, die seine besondere Situation nicht berücksichtige. Die Beklagte zu 1 bestreite nur unsubstantiiert, so dass sein Vortrag zugestanden sei. Jedenfalls hätte er vernommen werden müssen. Die fehlende Waffengleichheit trete offen zu Tage. Auch bei widerstreitenden Aussagen sei es der Kammer zwar unbenommen, ihm nicht zu glauben; diese Möglichkeit habe sich die Kammer aber schon im Ansatz genommen.
60Prospektfehler lägen vor.
611. Weiche Kosten müssten nicht erst infolge diverser Rechenoperationen erkennbar sein (Hinweis auf BGH, Urt. v. 6.2.2006 – II ZR 329/04 u.a., vgl. Bl. 333). Die Relation zum Anleger- oder Eigenkapital sei anzugeben. Das Agio sei eine Einnahmeposition, daher in der Mittelverwendung falsch dargestellt. Unbearbeitet lasse das Landgericht den Vortrag, die Vertriebskosten beliefen sich statt auf 6,6 Mio, € auf 8,8 Mio. €.
622. Die Provisionen seien aufklärungspflichtig, da der Beklagte zu 1 mehr als 15 % erhalten habe. Die Vertriebskosten beliefen sich schon ausweislich der Klageschrift auf 19,05 % des Eigenkapitals.
633. Auf den Vortrag, dass die Zwischenfinanzierungszinsen zutreffender Weise in der Mittelverwendungsrechnung genannt worden wären, gehe das Gericht nicht ein. Diese würden als fondsabhängige Kosten unterschlagen.
644. Die prognostizierte Steigerung der Schiffsbetriebskosten sei unvertretbar niedrig (vgl. Bl. 338).
655. Das Urteil verhalte sich nicht dazu, dass der Charterer der hiesigen Schiffe selbst geringere Charterraten prognostiziert habe als der Prospekt.
666. S. 39 sei unklar, da es zu einem Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB nicht nur bei einem infolge von Entnahmen herabgesetzten Kapitalkonto komme, sondern auch dann, wenn dieses durch Verlustzuschreibungen herabgesetzt sei (Hinweis auf LG Hamburg v. 12.09.2014 – 334 O 201/13, juris Rn. 40). Dies ergebe sich auch nicht aus S. 58 f. des Prospekts.
677. Der Sachwert des Schiffes schlage bei der Frage eines Totalverlustrisikos anders als bei einer Immobilie nicht zu Buche, da ein Schiff ganz überwiegend nur einen Ertragswert habe.
688. Das Majorisierungsrisiko sei durch die Platzierungsgarantie verschärft, durch die die Garantin pflichtgemäß einen großen Anteil zu übernehmen habe. Dies werde verschärft dadurch, dass die Garantin die Treuhandkommanditistin beherrsche. Dieses Verflechtungsrisiko sei im Prospekt nicht benannt.
699. Die Nachhaftung sei im Bereich der Fungibilität von überragender Bedeutung. Der Anleger erkenne auch nicht die Gefahr, ggf. neben dem Erwerber weiter haften zu müssen, auch wenn dieser die Haftung übernommen habe.
7010. Der Prospekt informiere nicht ausreichend über den Charterpool. S. 21 sei irreführend, da nach einer Boomphase mit einem Charterrückgang zu rechnen sei und der Verzicht auf eine langfristige Beschäftigung dann ein Verzicht auf eine Verstetigung sei. Der Anleger erfahre zu wenig über den Pool (Hinweis auf LG Hamburg v. 16.7.2015 – 328 O 416/13, Anlage BK 1, Bl. 347 ff.).f
71Der Kläger beantragt,
72das Urteil des LG Dortmund vom 14.08.2015, Az. 3 O 482/13 abzuändern und der Klage mit den zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben (vgl. Bl. 3 f. und Bl. 181), d.h.:
731. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 42.687 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.12.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung Nr. xxx1 im Nennbetrag von 40.000 € an der Fonds Nr. ### GmbH & Co. B KG;
742. den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen,
753. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 den Kläger von allen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen aus Treuhandvertrag freizustellen haben und festzustellen, dass die Beklagte zu 3 keine Ansprüche mehr aus dem Treuhandvertrag hat,
764. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche steuerlichen Nachteile, die aus der Beteiligung, der Schadensersatzleistung und der Übertragung der Beteiligung gemäß Ziffer 1 entstehen, zu tragen haben,
775. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 1.994,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.12.2011 zu zahlen,
786. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber RA Z über 2.634,61 € freizustellen haben.
79Die Beklagten beantragen,
80die Berufung zurückzuweisen.
81Der Beklagte zu 1 meint, das Landgericht habe den Kläger zu Recht nicht als Partei vernommen. Prospektfehler schieden aus [die Ziffern beziehen sich auf die Rügen des Klägers]. Er trägt dazu u.a. wie folgt vor: Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er Provisionen über 15 % erhalten habe (2.). Zudem stelle das Gericht zu Recht fest, dass der Kläger durch den Prospekt ausreichend über Provisionen aufgeklärt gewesen sei. Die zitierten Berichte zu den Schiffsbetriebskosten stammten beide aus der Zeit nach der Prospektherausgabe und dem Beitritt des Klägers (4.). Tatsächliche Prognoseüberschreitungen seien kein Beweis für eine Unvertretbarkeit der Prognose ex ante. Die Behauptung, der Charterer habe selbst eine geringere Charterrate prognostiziert, sei nicht belegt (5.). Die Ausführungen auf S. 39 des Prospekts seien zutreffend, da der Anleger nicht für die Verlustzuweisungen, sondern nur für die Entnahmen hafte (6.). Dass die Ausschüttungen nicht endgültig dem Vermögen der Anleger verblieben, habe sich auch aus § 11 GV und S. 57 ergeben. Ob es gar kein Totalverlustrisiko wegen des Sachwertes des Schiffes gebe, sei zweitrangig (7.). Denn auf das Totalverlustrisiko werde im Prospekt jedenfalls hingewiesen. Wieso das Majorisierungsrisiko sich erhöhen solle, weil die Treuhandkommanditistin von der Platzierungsgarantin beherrscht werde, bleibe unklar (8.). Der Vortrag sei zudem verspätet, soweit der Kläger aus der vermeintlichen Verflechtung eine weitere Aufklärungspflichtverletzung herleiten wolle. Zur Nachhaftung sei anzumerken, dass der Kläger nie Kommanditist gewesen sei, sondern nur treuhänderisch beteiligt (9.). Unzutreffend sei, dass eine Befreiung von der Nachhaftung nicht möglich sei, da der Anleger den entnommenen Betrag wieder einzahlen könne. Wieso ein Pool nur bei steigenden Märkten die Risiken glätten können solle, bleibe unklar (10.). Dass sich die Märkte ab 2005 negativ entwickeln würden, sei nicht zu erwarten gewesen. Die Entscheidung aus Hamburg zur Darstellung eines Pools sei nicht einschlägig und überspanne die Anforderungen an einen Prospekt.
82Die Beklagten zu 2 und 3 halten ebenfalls die Vernehmung des Klägers nicht für erforderlich. Der Klägervortrag sei schon unsubstantiiert, zumal sich der Kläger in der Berufungsbegründung auf einen Herrn V beziehe, der mit dem hiesigen Verfahren nichts zu tun habe. Prospektfehler schieden aus. Unter Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag tragen sie u.a. vor:
831. Weichkosten
84S. 10 weise richtig die Anschaffungsnebenkosten und Dienstleistungsentgelte mit 11,6 Mio. € aus. Diese Summe ergebe sich aus den auf S. 44 ff. des Prospekts erläuterten Posten (vgl. Auflistung Bl. 374 d.A.). Das Agio dürfe sogar an ganz anderer Stelle ausgewiesen und erläutert werden (Hinweis auf BGH, Beschl. v. 23.09.2014 – II ZR 314/13). Eine Pflicht, die Weichkosten in Relation zum Anleger- oder Eigenkapital zu setzen, bestehe nicht (Hinweis auf BGH, Urteil v. 12.12.2013 – III ZR 404/12). Insbesondere sei das Agio deutlich und gerade nicht irreführend ausgewiesen.
85Zum Erwerb der Schiffe in 2005 sei ein Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehen aufgenommen worden, das auf S. 67 beschrieben werde. Die Einwerbung des Eigenkapitals habe nämlich bis 2007 andauern sollen. Zwischenfinanzierungszinsen hätten bis zum 30.09.2007 anfallen können, da das Darlehen bis zu diesem Datum befristet gewesen sei (Prospekt S. 67). Die Kosten der Eigenkapitalzwischenfinanzierung hätten daher nicht nur in der Investitionsphase dargestellt werden können, was hier durch einen Sternzusatz zur Position „Beteiligungskapital“ mit folgender Erläuterung auf S. 44 des Prospekts geschehen sei:
86„Das Beteiligungskapital ist in Höhe von US-$ 42,0 Millionen zwischenfinanziert (vergleiche hierzu Kapitel 10. „Verträge und Vertragspartner“, Darlehensverträge, Seite 66 f.).“
87Zusätzlich hätten die Zinsen aber – wegen der bis 2007 möglichen Zinsdauer - auch in der langfristigen Betrachtung behandelt werden müssen, wie es sich auch aus S. 46 des Prospekt zutreffend ergebe.
88Die Liquiditätsreserve sei ebenso sowohl in der Platzierungs- als auch in der Betriebsphase anzusetzen gewesen (Prospekt S. 44, 46).
892. Vertriebsprovisionen des Beklagten zu 1
90Eine Pflicht darüber unaufgefordert aufzuklären, habe nicht bestanden (Hinweis auf BGH, Urteil v. 10.11.2011 – III ZR 245/10, Rn. 11). Die Vertriebsprovisionen seien im Prospekt ausgewiesen; der Beklagte zu 1 habe nicht 15 % oder mehr des Eigenkapitals erhalten. Eine solche Pflichtverletzung wäre ihnen im Übrigen nicht zurechenbar.
913. Schiffsbetriebskosten
92Sie seien mit der gebotenen Vorsicht prognostiziert. Der Kläger stütze sich auf eine ex post Betrachtung. Die Beklagten bestreiten die vom Kläger vorgetragenen Ergebnisse der Studien der K; die Studie weise zudem stets darauf hin, dass keine Gewähr für die Angaben und Interpretationen übernommen werde (vgl. Bl. 381 ff. d.A.).
934. Marktumfeld/Chartereinnahmen
94Hier verweisen die Beklagten auf den erstinstanzlichen Vortrag. Darin heißt es (Bl. 114 ff. d.A.): Sie bestreiten, dass die vom Kläger behaupteten Angaben aus dem Geschäftsbericht der Y stammen. Die Prospektprognosen seien vertretbar gewesen. S. 54 weise aus, dass die durchschnittliche Ein-Jahres-Charterrate für B der hiesigen Größenklasse in 2004 bei 30.330 US$ pro Tag gelegen habe, im ersten Halbjahr 2005 sogar bei 34.000 US$, in 2002 aber nur bei 17.413 US$. Dass Charterraten sinken können, erläutere der Prospekt mehrfach (S. 34, 17). Die prognostizierten Charterraten hätten auf den vertraglichen Vereinbarungen und dem Gutachten des Dipl.-Ing C beruht. Die Raten hätten sogar unter den auf dem Spotmarkt erzielbaren Raten gelegen (Bl. 234 d.A.).
955. Gewinnunabhängige Auszahlungen/Nachschusspflicht
96Die Prospektangaben seien überobligatorisch. S. 57ff. führten genau aus, welcher Teil der Ausschüttungen Gewinnzahlung oder Eigenkapitalrückzahlung sei und ebenso das sich daraus ergebende Haftungsvolumen. Die Entscheidung aus Hamburg beruhe auf einem Prospekt, in dem es falsch heiße: „Verteilung liquider Mittel anteilig an die Anleger maximal in Höhe erwirtschafteter Gewinne, deswegen „Gewinnausschüttung“.“
976. Total- und Teilverlustrisiko
98Dieses werde im Prospekt ausreichend erläutert.
997. Majorisierungsrisiko
100Dies sei ein allgemeines, nicht aufklärungsbedürftiges Risiko. Zudem sei das Stimmrecht aller Anleger einschließlich der Platzierungsgarantin auf 10 % des Kommanditkapitals begrenzt gewesen (§ 8 Ziff. 2 GV). Über alle Verflechtungen kläre Kapitel 10, S. 64 ff. auf.
1018. Nachhaftung
102Eine Pflicht, über §§ 159 f. HGB aufzuklären, bestehe nicht. Hier sei zudem die Übertragung eines Anteils nur nach vollständiger Einzahlung möglich gewesen (§ 3 Ziff. 5 GV), so auch S. 82. Der Veräußerer könne sich auch dadurch schadlos halten, dass er mit dem Erwerber die Freistellung von sämtlichen Ansprüchen vereinbare.
1039. Charterpool
104Die Behauptung, ein Charterpool sei nur bei steigenden Märkten vorteilhaft, werde bestritten; er sei vielmehr auch vorteilhaft, wenn sich der Markt unstetig entwickle. Jedenfalls stelle es keinen Prospektfehler dar, wenn sich der Fondsinitiator für einen Pool statt eines Langfristcharters entscheide, wenn der Prospekt dies darstelle, so auf S. 20 des Prospekts. Die Entscheidung des LG Hamburg sei nicht vergleichbar, da es dort um einen Einnahme- und Kostenpool gegangen sei, während der hiesige Fonds nur an einem Einnahmepool beteiligt gewesen sei. Zudem sei die Schiffsklasse der anderen Poolschiffe ebenso prospektiert (S. 27: B) wie die Reeder (S. 27).
105Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Auf den Berichterstattervermerk vom 26.04.2016 wird Bezug genommen.
106B.
107Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht ist mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist. Eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Anlageberatungs-/vermittlungsvertrag bzw. eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 aus cic iVm § 278 BGB scheidet aus, da weder ein Prospekt- noch ein Beratungsfehler vorliegt. Die Nummerierung folgt der Berufungsbegründung des Klägers.
108I. Prospektfehler
1091. Weichkosten
110Die Angaben sind nicht deswegen irreführend, weil Agio und Eigenkapitalbeschaffungskosten gesondert dargestellt sind. Ein separater Ausweis der Provisionen und ihrer Höhe ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, juris Rn. 14). Vielmehr würde sogar die Darstellung der Provisionen gemeinsam mit den anderen, ebenfalls den Vertrieb im weiteren Sinne betreffenden Weichkostenpositionen "Plazierungsgarantie" und "Wirtschaftliche Konzeption“ dem Informationsinteresse der Anleger genügen. Denn es geht um das Verhältnis von Weichkosten zu Anlageinvestitionen. Umgekehrt ist damit jedoch die von der Berufung monierte getrennte Darstellung gerade nicht zu beanstanden, außer sie wäre irreführend.
111Davon kann hier keine Rede sein. Dass das Agio von den Eigenkapitalbeschaffungskosten getrennt aufgeführt ist, verschleiert nicht den Umfang der Vertriebskosten. Im Gegenteil zeigt es dem Anleger konkret auf, welcher Anteil seines Geldes tatsächlich in den Schiffsbetrieb fließt. Durch die getrennte Angabe von „Agio“ und „Eigenkapitalbeschaffung“ wird deutlich, dass zusätzlich zum Agio, von dem offenkundig ist, dass es nicht in die eigentliche Investition fließt, weitere 6.630 T€ für Eigenkapitalbeschaffung ausgegeben werden, die somit nicht für den Schiffsbetrieb zur Verfügung stehen. Einer Prozentangabe bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3.2.2015 – II ZR 93/14, juris Rn. 21).
1122.
113Ob der Beklagte zu 1 auf 15 % übersteigende Provisionen hätte hinweisen müssen (Berufungsbegründung Nr. 2), ist keine Frage eines Prospektfehlers, sondern einer Beratungspflichtverletzung, s. daher II.
1143. Eigenkapitalzwischenfinanzierung
115Unbegründet ist die Rüge: „Auf die Frage, ob die Zinsen der Eigenkapitalzwischenfinanzierung nicht zutreffender Weise hätten in der Mittelverwendungsrechnung genannt werden müssen, geht das Gericht nicht ein. Zu diesem Fehler verhält sich das Urteil schlicht überhaupt nicht.“ (so Bl. 337 d.A.). Der Kläger setzt sich schon mit der Klageerwiderung der Beklagten zu 2 und 3 nicht auseinander, die ausführen, dass diese Position sowohl in der Investitionsphase als auch später noch anfällt. In der Mittelherkunft auf S. 44 verweist die Fußnote den Anleger hinsichtlich der Eigenkapitalzwischenfinanzierung auf eine detaillierte Darstellung, S. 66f. In der Tabelle „Kosten Investitionsphase“ S. 45 sind die Zinsen der Zwischenfinanzierung für die ersten beide Jahre enthalten. In der langfristigen Prognoserechnung sind die Zwischenfinanzierungszinsen die Position (6) der Tabelle auf S. 46. Diese werden auf S. 49 erläutert als „die während der Betriebsphase anfallenden Zinsaufwendungen aus der Inanspruchnahme des Kontokorrentkredites und der Eigenkapitalzwischenfinanzierung“. Wieso der Kläger meint, sie fielen nur in der Investitions- und Platzierungsphase an und gehörten infolgedessen zu den fondsbedingten Kosten (so Bl. 13 d.A.), erschließt sich nicht.
1164. Schiffsbetriebskostenprognose
117Der Klägervortrag ist schlicht unsubstantiiert. Der Kläger trägt nur einige Daten vor, die die Beklagten zudem bestritten haben, und die sich teilweise schon nicht mit den hier einschlägigen Schiffstypen und jedenfalls nicht erkennbar mit vergleichbaren Schiffen befassen. Wieso sich die Beklagten nicht auf das von ihnen vor Prospektherausgabe eingeholte Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. C hätten verlassen dürfen, legt der Kläger nicht im Ansatz dar.
1185. Marktumfeld/Charterraten falsch kalkuliert entgegen eigener Prognosen des Charterers
119Dass der Prospekt die Anzahl der im Zeitpunkt der Prospektherausgabe neu bestellten Tanker zutreffend angibt, hat der Kläger durch seinen erstinstanzlichen Vortrag selbst bestätigt (vgl. Prospekt S. 15f, 19 und Anlage K 4, S. 11, Anlagenband).
120Die Beklagten haben die Behauptung, die Charterraten seien falsch kalkuliert entgegen eigener Prognosen des Charterers, bestritten. Auch hier fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvortrag. Die nicht einmal durch die Vorlage der angeblichen Quelle belegte Behauptung, der eigene Charterer sei von geringeren Einnahmen für 2005 ausgegangen, kann die Prognose nicht in Frage stellen. Die vom Kläger selbst vorgelegte Anlage K 4 „Tankermarktreport“ stützt seine Rüge auch nicht. Dort heißt es, aktuell (Juni 2005) belaufe sich die Einjahrescharter für moderne B pro Tag auf 33.500 US$, im Spotmarkt im Durchschnitt der letzten 12 Monate auf 47.880 US$. Der Prospekt prognostiziert für 2005 und 2006 Einnahmen von nur US$ 30.225 pro Tag (vgl. Prospekt S. 46 und 48).
121Jedenfalls – und darauf weisen die Beklagten zu 2 und 3 zu Recht hin – gibt es im Prospekt ausreichende Risikohinweise dazu, dass die Charterraten nicht gesichert sind und von ihrer Höhe aber zugleich viel abhängt. Die Sensitivitätsanalysen machen deutlich, wie relevant die kalkulierten Raten für ein positives Ergebnis sind (vgl. Graphik S. 54, die im Nachtrag S. 140 erneuert vorliegt). Sie werden in der Graphik den „benötigten“ Charterraten gegenübergestellt, die nötig sind, um immerhin plusminus Null abzuschließen bzw. wenigstens Kosten und Fremdkapital zu decken. Auf die Risiken im Zusammenhang mit den kalkulierten Chartereinnahmen weisen auch S. 34 f. hin.
1226. Ausschüttungen/Haftung
123Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung des Kommanditisten, die den Kläger als Treugeber zudem nur mittelbar trifft, finden sich auf S. 39 unter der Überschrift „Haftung“ ausreichende Hinweise.
124Darauf, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führen musste, muss nicht gesondert hingewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 16/09, juris; Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 216/09, juris Rn. 31). Mit der zitierten Entscheidung vom 09.11.2009 hat der Bundesgerichtshof der Auffassung, die der Entscheidung des OLG Hamm vom 26.11.2008 – 8 U 8/08 zugrundelag, eine Absage erteilt und die Frage anders entschieden. Auf die zitierten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Eine etwaig immer noch abweichende Auffassung des LG Hamburg wäre angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung irrelevant.
125Die Kritik des Klägers an der Formulierung auf S. 39 ist unberechtigt. Zwar kann das Kapitalkonto nicht nur durch Entnahmen herabgesetzt werden, sondern auch infolge von zugewiesenen Verlusten. Das begründet allerdings erst dann eine Haftung, wenn eine Entnahme erfolgt. Auch im Stadium der Unterdeckung sind nur Ausschüttungen, nicht aber die Verlustzuweisungen als solche haftungsbegründend.
126Hinsichtlich der erstinstanzlich noch explizit gerügten Darstellung der Darlehensklausel zeigt der Kläger selbst auf, dass mehrfach auf die Darlehensverpflichtung hingewiesen wird (S. 39, § 11 Ziff. 5 GV) und daher der Prospekt darüber hinreichend aufklärt.
1277. Totalverlustrisiko
128Auf den möglichen Totalverlust wird im Prospekt hingewiesen (S. 33, 133). Der erstinstanzliche Vortrag zu den Risiken, die aus dem Ankaufspreis im Verhältnis zur Charter resultieren sollen, ist nicht nachvollziehbar; diesen greift der Kläger auch nicht wieder auf.
1298. Risiko der Majorisierung der Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft durch die Treuhänderin
130Auf die von den Beklagten zutreffend aufgezeigte 10%-Begrenzungsklausel für die Ausübung des Stimmrechts geht der Kläger schon nicht ein. Wer sich mit 40.000 EUR an einer Gesellschaft beteiligt, die wie hier Schiffe im Wert von mehreren Millionen finanziert, muss damit rechnen, dass einzelne Anleger ein stärkeres Stimmengewicht haben als er selbst. Das ist zudem kein spezifisches Risiko einer geschlossenen Beteiligung. Soweit der Kläger auf die besondere Verflechtung abstellt, erschließt sich dies nicht, zumal der Kläger auch hier die 10%-Klausel außer Acht lässt.
1319. Nachhaftung nach Ausscheiden
132Einer gesonderten Aufklärung darüber, dass bis zum Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten, insbesondere eine etwaige Darlehensschuld gegenüber der Gesellschaft, sich ggf. auf die Bedingungen auswirken, unter denen der Anleger sich von der Beteiligung lösen kann, bedarf es nicht. Das sind letztlich Fragen der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus § 172 Abs. 4 HGB und aus § 11 Ziff. 5 GV, auf die der Prospekt ausreichend hinweist. Auf den Aspekt, dass eine Übertragung sowie nur bei Volleinzahlung bzw. Freistellung durch den Erwerber möglich ist, wie die Beklagten zu Recht vortragen, geht der Kläger nicht ein. Ebenfalls blendet er aus, dass er in der Klageschrift noch geschildert hat, auf die eingeschränkte Fungibilität hingewiesen worden zu sein und dies für ihn wegen des langfristig gewollten Engagements keine Rolle gespielt habe. S. 39 weist zudem mit nicht zu beanstandenden Formulierungen auf die eingeschränkte Fungibilität hin. Die gesondert zu unterzeichnende „Besondere Information nach § 1 Abs. 4 S. 3 BGB-Informationspflichten-Verordnung“ klärt ebenfalls darüber auf, dass die Beteiligung ordentlich erstmals zu Ende 2022 kündbar ist (Anlage K 2, Anlagenband).
13310. Angaben zum Pool
134Die Ausführungen zur Vorteilhaftigkeit des Pools nur bei steigenden Märkten sind kaum nachvollziehbar; jedenfalls rügen die Beklagten zu Recht, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, ein Angebot mit einem Langfristchartervertrag vorgelegt zu bekommen. Das Geschäftsmodell ist im Prospekt deutlich beschrieben. Der Verweis auf das Urteil aus Hamburg verfängt aus den von den Beklagten zu 2 und 3 dargelegten Gründen nicht. Ausweislich des Urteils bestand anders als hier ausschließlich ein Einnahme- und Kostenpool (Urteil S. 6, Bl. 349R). Der Löwenanteil der hiesigen kalkulierten Chartereinnahmen sollte durch den 5 1/2 jährigen Festchartervertrag mit einer Mindestcharterrate von 24.500 US$ pro Tag eingenommen werden; für 2005 und 2006 waren Einnahmen aus dem Pool mit nur knapp 6.000 US$ prognostiziert. Kosten konnten aus der Poolvereinbarung auf die Fondsgesellschaft nicht zukommen. Schließlich wird der 1998 gegründete Pool nicht nur mehrfach unter Nennung der beteiligten Partner erwähnt und die genaue Anzahl (18) der Doppelhüllentanker der B-Klasse aufgeführt (S. 27); insbesondere verweist der Prospekt den Interessenten für weitere Einzelheiten auf die homepage des Pools (ebenfalls S. 27). Das ist nicht zu beanstanden.
13511. Umlaufverfahren
136Zu Recht kommt der Kläger auf diesen Vortrag nicht zurück. Ein erhöhtes Risiko ist nicht erkennbar; jedenfalls ist das Umlaufverfahren prospektiert.
137Soweit der Kläger erstinstanzlich explizit noch weitere Prospektfehler (u.a. loan-to-value-Klausel) gerügt hat, setzt er sich in der Berufungsbegründung mit dem abweisenden landgerichtlichen Urteil schon nicht auseinander. Die Ausführungen des Landgerichts begegnen keinen Bedenken.
138II. Beratungsfehler
1391. Entgegen der landgerichtlichen Auffassung war der Kläger zu der von ihm behaupteten fehlerhaften Beratung durch den Beklagten zu 1 anzuhören und durfte er nicht ohne Anhörung auf seine Beweisfälligkeit verwiesen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2008 – 1 BvR 2588/06, juris Rn. 16). Zwar verfügen auch die Beklagten nicht über einen Zeugen für die Gespräche zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. Auch hat der Kläger sich auf die Parteivernehmung des Beklagten als Beweismittel berufen. Das beschneidet aber nicht das Recht der Partei, im Hinblick auf das prozessuale Grundrecht auf rechtliches Gehör ihre Darstellung dem Gericht unmittelbar zu unterbreiten, wenn sie dies beantragt (vgl. OLG Frankfurt – 19 U 141/11, juris Rn. 22, 25; BGH, Urteil vom 14.03.2013 – VII ZR 39/12, juris Rn. 8). Das vom Landgericht erkannte ihm zustehende Ermessen hätte daher dahin ausgeübt werden müssen, nicht nur den Beklagten zu 1, der nicht nur auf Antrag des Klägers vernommen worden ist, sondern seine Anhörung auch selbst beantragt hat, sondern auch den Kläger anzuhören und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1990 – V ZR 244/88, juris Rn. 13 f.). Der Kläger war anwesend und hat den Antrag auf Vernehmung seiner Person gestellt.
1402. Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1, die sich die Beklagten zu 2 und 3 zurechnen lassen müssten, liegt indes auch nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers nicht vor.
141a) Beratungs- oder Vermittlungsvertrag?
142Nach der Anhörung des Klägers scheidet eine Anlageberatung durch den Beklagten zu 1 aus. Der Kläger hat selbst geschildert, dass der Beklagte zu 1 und er nie über seine finanzielle Situation im Einzelnen gesprochen hätten, so dass er vom Beklagten zu 1 nicht erwarten konnte und auch nicht erwartet hat, dieser werde ihm nur auf seine persönliche Situation zugeschnittene Produkte empfehlen. Vielmehr räumt der Kläger selbst ein, dass der Beklagte zu 1 ihm bei der dreimaligen Kontaktaufnahme (US-Immobilienfonds, Schiffsfonds, Dubai-Fonds) immer nur ein konkretes Produkt vorgestellt und er dann die Entscheidung getroffen habe, diese Anlage zu zeichnen oder nicht.
143b) Pflichtverletzung
144Der Beklagte zu 1 hat die ihm im Rahmen der hier gegebenen Anlagevermittlung obliegende Pflicht zu einer anlagegerechten Beratung nicht verletzt.
145aa) Der Kläger hat zwar bei seiner Anhörung erklärt, er habe dem Beklagten zu 1 gesagt, die Anlage solle langfristig und für seine Altersvorsorge sein. Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1, die in dem unterlassenen Hinweis darauf liegen soll, dass der Schiffsfonds dafür nach der Auffassung des Klägers nicht geeignet sei, liegt indes nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers nicht vor.
146Der Beklagte zu 1 musste den Hinweis, die Anlage solle langfristig und für die Altersvorsorge sein, nicht zum Anlass nehmen, von der Beteiligung abzuraten. Wie erörtert standen die Parteien schon nicht in einem Beratungsverhältnis, in dem es dem Beklagten zu 1 oblegen hätte, die Anlageziele des Klägers zu ermitteln und ihm nur darauf zugeschnittene Beteiligungen zu empfehlen; eine anlegergerechte Beratung war nicht geschuldet. Dass es ihm neben einer langfristigen Anlage zur Altersvorsorge auch um eine attraktive Rendite und Steuerersparnis jedenfalls als Nebeneffekt ging, hat der Kläger zudem eingeräumt. Der Kläger konnte sich auch nicht erinnern, ob er die Zielsetzung der Altersvorsorge bei der Beteiligung an dem US-Immobilienfonds ein Jahr zuvor zur Sprache gebracht hatte. Vor diesem Hintergrund ist die Empfehlung eines weiteren geschlossenen Fonds in Gestalt eines Schiffsfonds, der in einen Sachwert investiert und insoweit einem Immobilienfonds vergleichbar ist, hier nicht mit dem Ziel der Altersvorsorge unvereinbar, zumal der Beklagte zu 1 die Vermögensverhältnisse und die ggf. bereits bestehenden Altersvorsorgemaßnahmen nicht kannte und nicht kennen musste.
147Unabhängig davon verdeutlichte der dem Kläger rechtzeitig vorliegende Prospekt vielfach das unternehmerische Risiko der Beteiligung an dem Schiffsfonds; sogar die Beitrittserklärung enthält schon den Satz, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken handelt (Anlage K 2, Anlagenband). Wie erörtert wird das Totalverlustrisiko im Prospekt zweimal explizit erwähnt. Auch vor diesem Hintergrund musste der Beklagte zu 1 nicht davon ausgehen, der Kläger müsse zusätzlich auf die fehlende Kapitalsicherheit der Anlage hingewiesen werden.
148Der Senat ist zudem nach der persönlichen Anhörung des Klägers überzeugt, dass sich der Kläger über die Risiken der Beteiligung im Klaren war. Er hat selbst erkannt, dass er keine kapitalsichere Anlage zeichnete, und nur darauf vertraut, Verluste würden nicht eintreten. Der Kläger hat schriftsätzlich selbst eingeräumt, dass er den Prospekthinweis auf einen möglichen Totalverlust und die Kalkulation zu verringerten Charterraten zur Kenntnis genommen hat; einen Grund, diese Hinweise zu vernachlässigen und als bloßen Formalismus zu empfinden (so Bl. 190 d.A.), hat jedenfalls der Beklagte zu 1 nicht gesetzt. Unzutreffende oder vom Prospekt abweichende Angaben des Beklagten zu 1 zu der Beteiligung hat der Kläger bei seiner Anhörung nämlich gar nicht bekundet. Auf die Frage nach den Risiken bei einem Terrorangriff oder einem Unfall der Schiffe hat der Beklagte zu 1 auch nach der Darstellung des Klägers zutreffend auf entsprechende Versicherungen verwiesen. Der Kläger moniert hier zu Unrecht, der Beklagte zu 1 hätte auf die fehlende Versicherung für wirtschaftliche Risiken hinweisen müssen. Dass der Kläger - immerhin selbständiger Landwirt - wegen des richtigen Hinweises auf Versicherungen für Unfälle oder Terrorangriffe überzeugt gewesen sein will, auch das unternehmerische Risiko sei versichert, weil es nach laienhafter Vorstellung kein größeres Risiko als den Untergang der Schiffe gebe – so der schriftsätzliche Vortrag –, ist schlicht unplausibel. Diese Behauptung hat der Kläger bei seiner Anhörung im Ergebnis auch nicht bestätigt. Er hat vielmehr offen eingeräumt, dass er wegen des Modernisierungsbedarfs der Tankerflotte darauf vertraut habe, die Schiffe würden ausreichend Beschäftigung finden. Ihm sei schon klar gewesen, dass die Charterraten für den Erfolg entscheidend und die prospektierten Ausschüttungen nur Prognosen gewesen seien, die auch nicht eintreffen könnten. Dass einem (Total-)Verlust der Sachwert des Schiffes entgegensteht, wie der Kläger ebenfalls erklärt hat, ist eine im Grundsatz zutreffende Vorstellung, die aber nicht widerlegt, dass der Kläger die Verlustrisiken völlig zutreffend erkannt hatte, zumal auf die Volatilität und fehlende Garantie der auch aus Sicht des Klägers entscheidenden Charterraten im Prospekt deutlich hingewiesen wird.
149bb) Soweit der Kläger eine Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten zu 1 auf weitere fehlende Risikohinweise oder unklare Prospektdarstellungen gestützt hat (vgl. Klageschrift Bl. 23 ff.), scheidet diese aus, da die gerügten Prospektfehler nicht vorliegen und sich die vermissten Risikohinweise im Prospekt finden. Der Anleger darf einen rechtzeitig überreichten Prospekt schon im eigenen Interesse nicht unbeachtet lassen, sondern muss ihn sorgfältig lesen. Die rechtzeitige Prospektübergabe ist unstreitig; der Kläger hat nach Prospekterhalt ein weiteres Telefonat mit dem Beklagten zu 1 geführt und sodann den Zeichnungszeitpunkt selbst bestimmt.
150cc) Der Kläger behauptet schriftsätzlich zwar noch, der Beklagte zu 1 habe den Eindruck erweckt, der Verkaufserlös der Schiffe am Ende der Fondslaufzeit sei in bestimmter Höhe garantiert (Bl. 26 d.A.). Diese Behauptung hat sich nach der Anhörung des Klägers indes als gänzlich haltlos erwiesen. Der Kläger hat den schriftsätzlichen Vortrag nicht ansatzweise bestätigt, sondern ohne Zögern und überzeugend erklärt, über den Verkaufspreis der Schiffe sei gar nicht im Detail gesprochen worden. Ihm sei klar gewesen, dass der Erlös davon abhing, einen Käufer zu finden und die Schiffe bis zum Ende der Fondslaufzeit auch an Wert verlieren würden.
151dd) Eine 15 % übersteigende Vertriebsprovision, auf die der Beklagte zu 1 hätte hinweisen müssen, hat der Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen; die Beklagten haben sie bestritten und der Kläger stützt sich nur auf die Angaben im Prospekt, den er aber rechtzeitig hatte, so dass schon deswegen nicht von einer gesonderten weiteren Aufklärungspflicht auszugehen ist. Gemessen am Eigenkapital von 44,2 Mio. € fallen im Übrigen mit den prospektierten 6,630 Mio. € genau 15 % Vertriebsprovisionen an. Auf die übrigen Weichkostenposten kommt es nicht an, da es bei der 15 %-Grenze nur um den Abfluss von Anlegergeld in ungewöhnlich hohe Vermittlungsprovisionen geht (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - III ZR 76/15 zu IMF 3, bei dem gerichtsbekannt die Weichkosten insgesamt 15 % überstiegen).
152Da somit ein Anspruch schon dem Grunde nach ausscheidet, kommt es auf den geltend gemachten entgangenen Gewinn, die vorprozessualen Kosten und die Feststellung der Ersatzpflicht für steuerliche Nachteile, die ohnehin zu weitgehend beantragt ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 240/10, juris Rn. 34; Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, juris Rn. 31), nicht mehr an.
153III.
154Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
155IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.