Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2003 - III ZR 229/02

bei uns veröffentlicht am27.02.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 229/02
vom
27. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 75 Abs. 1 Satz 1

a) Vom Begriff des Verkehrswegs erfaßte Bauteile - hier: Pfeiler einer Straßenbrücke
- sind keine besonderen Anlagen im Sinne der §§ 55, 56 TKG.
Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bauteil nach seiner Fertigstellung
als Teil des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs
- hier: einer Landesstraße - oder als Teil eines anderen selbständigen Verkehrswegs
- hier: Bundesautobahn - anzusehen ist (im Anschluß an
BVerwGE 109, 192).

b) Ist die Änderung eines Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - aufgrund
der Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg - hier: eine Bundesautobahn
- als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1
VwVfG festgestellt, so ist sie von dem wegeunterhaltungspflichtigen Land
auch dann "beabsichtigt" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn im Zuge
dieser Änderung bezüglich des von der Telekommunikationslinie in Anspruch
genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und
der Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6
Abs. 1 FStrG).
BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Mai 2002 - 7 U 116/01 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 54.002,36 DM).

Gründe


I.


Im Rahmen des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit stellte das Regierungspräsidium H. mit Beschluß vom 30. August 1996 den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 14 M. -H. zwischen dem Planfeststellungsabschnitt L. und der Anschlußstelle H. /T. fest. Im Zuge dieser Neubaumaßnahme mußten drei Telekommunikationslinien der Beklag-
ten umverlegt werden. Eine dieser Leitungen, um die es im Beschwerdeverfah- ren allein noch geht, verlief unmittelbar neben der Fahrbahn der Landesstraße L 145. Die "Baufreimachung" der Gründung einer der Stützen der die neue Bundesautobahn über die Landesstraße L 145 führenden G. -Brücke machte die Verlegung dieser Leitung erforderlich.
Am 6./26. März 1998 trafen die klagende Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte bezüglich der drei im Planfeststellungsabschnitt gelegenen Telekommunikationslinien Vorfinanzierungsvereinbarungen. Darin verpflichtete sich die Beklagte, die notwendig gewordenen Leitungsänderungen einschließlich der Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen, während die Klägerin sich dazu verpflichtete, die entstandenen Kosten einstweilen vorzulegen. Die Klärung der strittigen Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.
Die Klägerin hat von der Beklagten Erstattung der von ihr entsprechend den getroffenen Vorfinanzierungsvereinbarungen aufgewendeten Beträge nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte hat nach Einleitung des Mahnverfahrens durch die Klägerin die Kosten einer Leitungsumverlegung bezahlt; bezüglich einer weiteren Umverlegung hat sie im Berufungsverfahren ihre Zahlungspflicht anerkannt. Hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Telekommunikationslinie haben beide Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II.


Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; insbesondere hat die Rechtssache, entgegen der Auffassung der Beschwerde, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Vorinstanzen haben unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 109, 192 zu Recht angenommen, daß die Beklagte die im Zuge der Errichtung der G. -Brücke notwendig gewordene Verlegung der entlang der Fahrbahn der Landesstraße L 145 verlaufenden Telekommunikationslinie nach § 53 Abs. 1 dritter Fall, Abs. 3 TKG auf eigene Kosten zu bewirken hatte.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beantwortet sich die Frage der Folge- und Folgekostenpflicht vorliegend nicht nach § 56 TKG. Diese Vorschrift enthält eine Regelung für den Fall, daß zu einer in einem Verkehrsweg bereits vorhandenen Telekommunikationslinie eine besondere Anlage hinzutritt. Darum geht es hier nicht. Das zum Brückenbauwerk der G. -Brücke gehörende Widerlager ist Teil des (eines) Verkehrswegs und keine besondere Anlage im Sinne der §§ 55, 56 TKG.

a) Die §§ 50 ff TKG regeln die Benutzung von Verkehrswegen für Telekommunikationslinien. Vorliegend benutzte - unstreitig - die ursprünglich vorhandene Leitung der Beklagten die Landesstraße L 145. Das ist nicht deshalb zweifelhaft, weil die Leitung nicht unter oder in, sondern unmittelbar neben der Fahrbahn der L 145 verlief. Zum Straßenkörper im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1
des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334) gehören nicht nur die eigentliche Fahrbahn (Fahrbahndecke ), sondern der Straßengrund insgesamt (vgl. auch § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, s. dazu Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 6; Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 1 Rn. 34 ff).

b) Regelungsgegenstand der §§ 55, 56 TKG sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber der Telekommunikationslinie und den anderen privaten und öffentlichen Aufgabenträgern, die den Verkehrsweg für eine "besondere Anlage" in Anspruch nehmen dürfen, wobei es gleichgültig ist, auf welchem Rechtstitel diese sonstige Nutzung beruht (Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - WM 2000, 725, 728; BVerwGE 109, 192, 196).
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG gehören zu den besonderen Anlagen der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen , Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen. Diese - nicht abschließende - Aufzählung macht deutlich, daß besondere Anlagen im Sinne dieser Bestimmung nur solche Anlagen sein können, die nicht ihrerseits Teil des (eines) Verkehrswegs sind. Zum Verkehrsweg gehören jedoch insbesondere auch "Kunstbauten" wie Brücken und Tunnels einschließlich ihrer Bestandteile (Stützen, Widerlager; vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG sowie Senatsurteil vom 3. Februar 2000 aaO).
aa) Aus der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung, wonach eine besondere Anlage im Sinne der §§ 55, 56 TKG (früher: §§ 5, 6 TWG) auch eine zum Befahren mit besonders schweren Fahrzeugen geeignete
Grundstückszufahrt sein kann, ergibt sich nichts anderes. Der Grund, daß diese Zufahrten wie sonstige "verkehrsfremde" (besondere) Anlagen zu behandeln sind, liegt darin, daß diese Zufahrten nicht - wie für die öffentliche Straße wesenseigen - dem allgemeinen Verkehrsinteresse, sondern dem besonderen Interesse des einzelnen dienen (Senatsurteil vom 20. Dezember 1973 - III ZR 154/71 - WM 1974, 353, 354; BVerwGE 64, 176, 182).
bb) Unerheblich ist weiter, daß die neue Bundesautobahn, die über die G. -Brücke geführt wird, im Verhältnis zur Landesstraße einen weiteren selbständigen Verkehrsweg darstellt. Daß sich auch bei einer derartigen Konstellation die Frage der Folge- und Folgekostenpflicht allein nach § 53 und nicht nach §§ 55, 56 TKG beantwortet, ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade klargestellt worden (BVerwGE 109, 192, 195 ff).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es ohne Belang, daß vorliegend das Widerlager einer der Stützen der G. -Brücke, dessen Errichtung zur Verlegung der Telekommunikationslinie führte, von Dauer ist, während der der Entscheidung BVerwGE 109, 192 zugrundeliegende Sachverhalt so gelagert war, daß nach Herstellung des Brückenbauwerks die früheren Verhältnisse wiederhergestellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgehalten, daß es für die Beantwortung der Folge- und Folgekostenfrage nach Maßgabe der §§ 50 ff TKG unerheblich ist, ob die von der Telekommunikationslinie benutzte Straße nach der Erreichung des mit der baulichen Maßnahme verfolgten Zwecks wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird oder nicht (BVerwGE aaO S. 197 f).
Ist - wie hier - die ˜nderung von Dauer, so ist des weiteren ohne Be- deutung, ob die Durchführung der baulichen Maßnahme (Anbringen des Widerlagers ) zur Folge hat, daß - wie naheliegend - bezüglich des hierbei in Anspruch genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und der Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FStrG sowie § 2 Abs. 1 der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung in der Fassung vom 2. Dezember 1975, BGBl. I S. 2984; vgl. auch §§ 43, 45 LStrG LSA).
2. Den Vorinstanzen ist auch darin zuzustimmen, daß der durch die Errichtung der G. -Brücke erfolgte physisch-reale Eingriff in den Straßenkörper der Landesstraße L 145 als eine von dem Unterhaltungspflichtigen - dem Land Sachsen-Anhalt - beabsichtigte Änderung dieses Verkehrswegs nach § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG zu werten ist.

a) Allerdings ist der Eingriff in den Straßenkörper der L 145 allein auf den Neubau einer Bundesautobahn zurückzuführen. Dies hindert jedoch nicht, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG zu bejahen. Bei der Frage , ob der Träger der Straßenbaulast eine Änderung des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs im Sinne dieser Bestimmung "beabsichtigt" , kommt es nicht notwendig auf die "eigene" Absicht des Baulastträgers an. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers erfolgt, dem der Träger der Straßenbaulast unabhängig davon, ob er ebenfalls diese Lösung bevorzugt oder von einer Änderung ganz abgesehen hätte, so zu entsprechen hat, als hätte er die Änderung selbst veranlaßt. Dies führt im Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dazu, daß bei Änderungen des
Verkehrswegs, die sich als eine planfeststellungsrechtlich zulässige Folgemaßnahme darstellen, allein aus der Sicht des Planungsträgers zu beantworten ist, ob diese Änderung von dem Wegeunterhaltungspflichtigen im Sinne des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG "beabsichtigt" ist (BVerwGE 109, 193, 198 ff, insbesondere 202; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 148, 129, 136 f).

b) In Anwendung dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen zutreffend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG bejaht.
Vergeblich hält dem die Beschwerde entgegen, daß im Bauwerksverzeichnis bezüglich der streitgegenständlichen Verlegungsstelle vermerkt ist "keine Beeinflussung; bei der 1. Zwischenstütze der G. -Brücke beachten Kreuzungswinkel = 53 gon". Im Planfeststellungsbeschluß selbst ist ausgeführt , daß die Neubautrasse (unter anderem) Fernmeldeleitungen quert und die Querung und ihre Folgen mit den Trägern der jeweiligen Versorgungseinrichtungen abgestimmt sind. Weiter heißt es dazu, daß die hieraus entstehenden rechtlichen Verpflichtungen zwischen den Leitungseigentümern und dem Vorhabenträger vertraglich zu regeln sind.
In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, daß die Beklagte in ihrer Stellungnahme gegenüber der Planfeststellungsbehörde erklärt hat, daß sie gegen die Planung keine Einwände habe; zugleich hat sie selbst angegeben , daß im Bereich der G. -Brücke am künftigen Brückenpfeiler (Pos. 20) ein Fernkabel (Erdkabel) geringfügig umzulegen sei.
Dies genügt, um die vorliegende Umverlegung als eine planfeststel- lungsrechtlich zulässige Folgemaßnahme zu bewerten.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

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(1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem diese verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf

1.
die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste und
2.
die Dienstequalität, falls eine Mindestdienstequalität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen zu veröffentlichen.

(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss

1.
unabhängig von den Anbietern der Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass die Anbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
2.
die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
3.
klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;
4.
eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
5.
korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
6.
allen Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten offenstehen, eine breite Palette an Angeboten umfassen, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdecken, sowie eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden, falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen;
7.
ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen vorsehen;
8.
Preise, Tarife und Dienstequalität zwischen Angeboten vergleichbar machen, die Verbrauchern zur Verfügung stehen.
Die Bundesnetzagentur kann sicherstellen, dass das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 Nummer 1 auch öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste umfasst.

(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur zertifiziert. Die Bundesnetzagentur kann einen Dritten mit der Zertifizierung beauftragen. Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.

(4) Dritte dürfen die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Die Anbieter müssen eine kostenlose Nutzung in offenen Datenformaten ermöglichen.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind, sind vom Übergang ausgeschlossen.

(1a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.

(1b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im Übrigen wird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen.

(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschädigung übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war.

(3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der vom Land bestimmten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Betrifft der Übergang des Eigentums eine Bundesautobahn, stellt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches. Der Antrag der vom Land bestimmten Behörde muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht.

(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die "Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)".

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreuzungsanlage zu unterhalten.

(2) Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreuzungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.

(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.

(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Fall der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.

(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.

(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie wesentliche Änderungen zu behandeln.

(8) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher folgende Informationen umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.
die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu erteilenden Informationen und
2.
Informationen über die Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer Rufnummernmitnahme nicht einhalten oder Kundendienst- und Installationstermine versäumen.

(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung der Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber über diese Informationen verfügen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen, welche Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern

1.
die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind,
2.
erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und
3.
Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind.

(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.

(3) Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, vorgesehen, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Der Anbieter muss den Endnutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger hinweisen auf

1.
die stillschweigende Verlängerung des Vertrages,
2.
die Möglichkeit, die Verlängerung des Vertrages durch seine rechtzeitige Kündigung zu verhindern, und
3.
das Recht, einen verlängerten Vertrag nach Satz 1 zu kündigen.

(4) Durch eine Kündigung aufgrund des Absatzes 3 Satz 1 dürfen einem Endnutzer keine Kosten entstehen. Wenn ein Endnutzer berechtigt ist, einen Vertrag vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündigen, darf von ihm über einen Wertersatz für einbehaltene Endgeräte hinaus keine Entschädigung verlangt werden. Der Wertersatz darf weder höher sein als der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte noch als die Restentgelte, die noch für den Dienst angefallen wären, wenn dieser nicht vorzeitig gekündigt worden wäre. Spätestens mit Zahlung des Wertersatzes muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen für die Nutzung dieser Endgeräte in anderen Telekommunikationsnetzen kostenlos aufheben.

(5) Anbieter eines Internetzugangsdienstes stellen unentgeltlich sicher, dass Endnutzer während eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung des Vertrages mit dem Anbieter des Internetzugangsdienstes weiterhin Zugang zu E-Mails haben, die unter der Mail-Domain des Anbieters bereitgestellt wurden, und dass Endnutzer diese E-Mails an eine vom Endnutzer festgelegte andere E-Mail-Adresse weiterleiten können. Die Bundesnetzagentur kann den angemessenen Zeitraum nach Satz 1 festlegen.

(1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem diese verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf

1.
die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste und
2.
die Dienstequalität, falls eine Mindestdienstequalität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen zu veröffentlichen.

(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss

1.
unabhängig von den Anbietern der Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass die Anbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
2.
die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
3.
klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;
4.
eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
5.
korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
6.
allen Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten offenstehen, eine breite Palette an Angeboten umfassen, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdecken, sowie eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden, falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen;
7.
ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen vorsehen;
8.
Preise, Tarife und Dienstequalität zwischen Angeboten vergleichbar machen, die Verbrauchern zur Verfügung stehen.
Die Bundesnetzagentur kann sicherstellen, dass das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 Nummer 1 auch öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste umfasst.

(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur zertifiziert. Die Bundesnetzagentur kann einen Dritten mit der Zertifizierung beauftragen. Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.

(4) Dritte dürfen die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Die Anbieter müssen eine kostenlose Nutzung in offenen Datenformaten ermöglichen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.

(3) Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, vorgesehen, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Der Anbieter muss den Endnutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger hinweisen auf

1.
die stillschweigende Verlängerung des Vertrages,
2.
die Möglichkeit, die Verlängerung des Vertrages durch seine rechtzeitige Kündigung zu verhindern, und
3.
das Recht, einen verlängerten Vertrag nach Satz 1 zu kündigen.

(4) Durch eine Kündigung aufgrund des Absatzes 3 Satz 1 dürfen einem Endnutzer keine Kosten entstehen. Wenn ein Endnutzer berechtigt ist, einen Vertrag vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündigen, darf von ihm über einen Wertersatz für einbehaltene Endgeräte hinaus keine Entschädigung verlangt werden. Der Wertersatz darf weder höher sein als der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte noch als die Restentgelte, die noch für den Dienst angefallen wären, wenn dieser nicht vorzeitig gekündigt worden wäre. Spätestens mit Zahlung des Wertersatzes muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen für die Nutzung dieser Endgeräte in anderen Telekommunikationsnetzen kostenlos aufheben.

(5) Anbieter eines Internetzugangsdienstes stellen unentgeltlich sicher, dass Endnutzer während eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung des Vertrages mit dem Anbieter des Internetzugangsdienstes weiterhin Zugang zu E-Mails haben, die unter der Mail-Domain des Anbieters bereitgestellt wurden, und dass Endnutzer diese E-Mails an eine vom Endnutzer festgelegte andere E-Mail-Adresse weiterleiten können. Die Bundesnetzagentur kann den angemessenen Zeitraum nach Satz 1 festlegen.

(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher folgende Informationen umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.
die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu erteilenden Informationen und
2.
Informationen über die Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer Rufnummernmitnahme nicht einhalten oder Kundendienst- und Installationstermine versäumen.

(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung der Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber über diese Informationen verfügen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen, welche Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern

1.
die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind,
2.
erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und
3.
Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind.

(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.

(3) Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, vorgesehen, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Der Anbieter muss den Endnutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger hinweisen auf

1.
die stillschweigende Verlängerung des Vertrages,
2.
die Möglichkeit, die Verlängerung des Vertrages durch seine rechtzeitige Kündigung zu verhindern, und
3.
das Recht, einen verlängerten Vertrag nach Satz 1 zu kündigen.

(4) Durch eine Kündigung aufgrund des Absatzes 3 Satz 1 dürfen einem Endnutzer keine Kosten entstehen. Wenn ein Endnutzer berechtigt ist, einen Vertrag vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündigen, darf von ihm über einen Wertersatz für einbehaltene Endgeräte hinaus keine Entschädigung verlangt werden. Der Wertersatz darf weder höher sein als der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte noch als die Restentgelte, die noch für den Dienst angefallen wären, wenn dieser nicht vorzeitig gekündigt worden wäre. Spätestens mit Zahlung des Wertersatzes muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen für die Nutzung dieser Endgeräte in anderen Telekommunikationsnetzen kostenlos aufheben.

(5) Anbieter eines Internetzugangsdienstes stellen unentgeltlich sicher, dass Endnutzer während eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung des Vertrages mit dem Anbieter des Internetzugangsdienstes weiterhin Zugang zu E-Mails haben, die unter der Mail-Domain des Anbieters bereitgestellt wurden, und dass Endnutzer diese E-Mails an eine vom Endnutzer festgelegte andere E-Mail-Adresse weiterleiten können. Die Bundesnetzagentur kann den angemessenen Zeitraum nach Satz 1 festlegen.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher folgende Informationen umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.
die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu erteilenden Informationen und
2.
Informationen über die Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer Rufnummernmitnahme nicht einhalten oder Kundendienst- und Installationstermine versäumen.

(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung der Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber über diese Informationen verfügen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen, welche Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern

1.
die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind,
2.
erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und
3.
Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind.

(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.

(3) Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, vorgesehen, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Der Anbieter muss den Endnutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger hinweisen auf

1.
die stillschweigende Verlängerung des Vertrages,
2.
die Möglichkeit, die Verlängerung des Vertrages durch seine rechtzeitige Kündigung zu verhindern, und
3.
das Recht, einen verlängerten Vertrag nach Satz 1 zu kündigen.

(4) Durch eine Kündigung aufgrund des Absatzes 3 Satz 1 dürfen einem Endnutzer keine Kosten entstehen. Wenn ein Endnutzer berechtigt ist, einen Vertrag vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündigen, darf von ihm über einen Wertersatz für einbehaltene Endgeräte hinaus keine Entschädigung verlangt werden. Der Wertersatz darf weder höher sein als der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte noch als die Restentgelte, die noch für den Dienst angefallen wären, wenn dieser nicht vorzeitig gekündigt worden wäre. Spätestens mit Zahlung des Wertersatzes muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen für die Nutzung dieser Endgeräte in anderen Telekommunikationsnetzen kostenlos aufheben.

(5) Anbieter eines Internetzugangsdienstes stellen unentgeltlich sicher, dass Endnutzer während eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung des Vertrages mit dem Anbieter des Internetzugangsdienstes weiterhin Zugang zu E-Mails haben, die unter der Mail-Domain des Anbieters bereitgestellt wurden, und dass Endnutzer diese E-Mails an eine vom Endnutzer festgelegte andere E-Mail-Adresse weiterleiten können. Die Bundesnetzagentur kann den angemessenen Zeitraum nach Satz 1 festlegen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 313/98
Verkündet am:
3. Februar 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
TelegrafenwegeG §§ 1-3, 5 und 6; TKG §§ 50-53, 55 und 56; FStrG § 1
Abs. 4
Errichtet und betreibt der Inhaber der Straßenbaulast in oder auf der Straße
- hier: unter einer Brücke - eine zur Aufnahme von Versorgungsleitungen
geeignete und bestimmte Kabeltragwanne, in der vereinbarungsgemäß
(auch) die Deutsche Bundespost bzw. ihre Nachfolgeunternehmen Fernmeldekabel
verlegt haben, so ist diese Wanne weder Teil der Fernmeldelinie
i.S.d. § 1 TWG noch Teil des Verkehrsweges i.S.d. § 1 TWG, § 1
Abs. 4 FStrG. Die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Post an den
Kosten zu beteiligten hat, die der Träger der Straßenbaulast für eine Instandsetzung
und Verbesserung der Kabeltragwanne aufgewendet hat,
beantwortet sich daher nicht nach den §§ 2 ff TWG, sondern allein nach
den über die Mitbenutzung der Wanne getroffenen Abreden.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 1998 und das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 2. September 1997 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge , an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang sich die Beklagte an den Kosten zu beteiligen hat, die anläßlich der Sanierung der im Zuge der B 288 liegenden Rheinbrücke K. von der klagenden Bundesrepublik, der Trägerin der Straßenbaulast, für die Instandsetzung und Erneuerung einer Kabeltragwanne aufgewendet worden sind.
Auf den über die Hauptträger hinausragenden Bögen der Brückenanlage verlaufen beidseitig Fuß- und Radwege. Ursprünglich war über die gesamte Länge der Brücke zwischen den im Bereich der Fuß- und Radwege verlegten Betonplatten konstruktionsbedingt ein 17 cm hoher Zwischenraum vorhanden. In dem Zwischenraum auf der Oberstromseite lagen Stromkabel der Stadt K., die bis 1962 Trägerin der Straßenbaulast und in dieser Eigenschaft die Rechtsvorgängerin der Klägerin war, und Fernmeldekabel der Deutschen Bundespost , deren Rechtsnachfolgerin mittlerweile die Beklagte ist (im folgenden nur: die Beklagte).
Der Verlegung der Fernmeldekabel lag ein 1959 zwischen der Stadt K. und der Beklagten geschlossener Vertrag über die Benutzung des "südlichen, oberstromseitigen Kabelkanals" zugrunde. Auf diesen Vertrag sollte das Telegraphenwegegesetz mit der die gesetzlichen Bestimmungen "erläuternden" Maßgabe Anwendung finden, daß an die Stadt K. ein einmaliger Kostenzuschuß von 25.000 DM zu leisten und die Beklagte auf eigene Kosten die "innere Unterhaltung des Kabelkanals (Reinigung pp.)" durchzuführen habe.
Als im Jahre 1964 die Betonplatten erneuert wurden und die nunmehr verwendeten Doppelstegplatten den Kabeln keine hinreichende Unterlage mehr boten, wurde zur Aufnahme der Kabel unterhalb der Fahrbahnplatten eine aus Stahlblech gefertigte Wanne angebracht. An den Baukosten dieser Wanne beteiligte sich die Beklagte.
Mit Schreiben vom Januar 1987 kündigte die Klägerin der Beklagten an, daß im Zuge der (erneut) anstehenden Brückensanierung auch eine Reinigung und Erneuerung der Kabeltragwanne erfolgen werde. Mit Schreiben vom 17. Februar 1988 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sich auf der Grundlage der Angebotspreise der vorläufige Kostenanteil der Beklagten auf insgesamt 88.000 DM, nämlich für Reinigung auf 1/1 aus 8.150 DM und für Aufhöhung, Leitungssicherung auf 2/5 aus 199.960 DM belaufe. Am 6. Mai/15. September 1988 vereinbarten die Parteien, daß die Klägerin aufgrund des "schriftlichen Angebots vom 17. Februar 1988 über 88.000 DM" mit der Ausführung der Arbeiten "beauftragt" werde und die (endgültige) Abrechnung nach dem im einzelnen nachzuweisenden Aufwand erfolgen solle. Weiterhin wurde vereinbart, daß bei einer voraussehbaren Überschreitung des Betrages von 88.000 DM um mehr als 20 % die "auftragserteilende Dienststelle" der Beklagten zu benachrichtigen sei.
Die Klägerin, die die Beklagte zu keinem Zeitpunkt auf eine mögliche Kostenüberschreitung hingewiesen hat, berechnet den von der Beklagten zu tragenden Kostenanteil mit über 420.000 DM und verlangt von der Beklagten, die insgesamt über 103.800 DM gezahlt hat, Zahlung weiterer 316.221,66 DM nebst 6,5 % Zinsen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 185.589,17 DM im Sinne der Klägerin für entscheidungsreif erachtet und die Beklagte in diesem Umfang durch Teilurteil zur Zahlung verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb im wesentlichen erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


1. Die Klägerin hat bei der Berechnung der Kosten, die ihrer Meinung nach anteilig von der Beklagten zu tragen sind, drei Gruppen (Bauvertrag, Nachtrag, Allgemein- und Mehrkosten) gebildet und jeder Gruppe einzelne Positionen zugeordnet. Bezüglich der ersten und zweiten Gruppe hat das Landgericht neun der zehn aufgeführten Positionen anerkannt. Den von der Beklagten zu tragenden Kostenanteil hat das Landgericht unter Berücksichtigung der Tatsache , daß die Beklagte nur eine der beiden Kabeltragwannen und diese nur zusammen mit der Stadt K. benutzt, nach dem (geringfügig differierenden) Verhältnis der Länge der beiden Kabeltragwannen und nach Zahl und Länge der
von der Beklagten und der Stadt K. in der oberstromseitigen Kabeltragwanne verlegten Kabel ermittelt.
Bei der Position 1.4 Kabelreinigung ist das Landgericht davon ausgegangen , daß die Beklagte insoweit entsprechend den getroffenen Vereinbarungen die auf die oberstromseitige Wanne entfallenden Kosten allein zu tragen habe.
Die Position 1.3 Kabelsicherung hat das Landgericht in dem Teilurteil nicht verbeschieden, sondern der Klägerin durch Beschluß vom gleichen Tage Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Beklagtenvorbringen gegeben, diese Kosten seien von ihr, der Beklagten, direkt an die bauausführende Firma gezahlt worden. Außerdem hat das Landgericht die Klägerin aufgefordert, bezüglich der Allgemein- und Mehrkosten vor Einholung eines weiteren (ergänzenden ) Sachverständigengutachtens die Positionen Lohngleitung und Bauzeitverlängerung näher zu erläutern. Des weiteren hat das Landgericht die Klägerin darauf hingewiesen, daß der Zinsanspruch nicht ausreichend unter Beweis gestellt worden sei.
2. Das Berufungsgericht hat das Teilurteil nur hinsichtlich der Position Kabelreinigung teilweise abgeändert, weil es zu der Auffassung gelangt ist, daß der vom Landgericht bei allen anderen Positionen angewandte Kostenverteilungsmodus auch insoweit zu gelten habe.
Im übrigen vertritt das Berufungsgericht im Anschluß an das Landgericht den Rechtsstandpunkt, daß der Klägerin sowohl aufgrund der getroffenen Ab-
reden als auch nach den Bestimmungen des Telegraphenwegegesetzes ein Zahlungsanspruch zustehe. Hierzu hat es ausgeführt:

a) Gegenüber dem vertraglichen Kostenerstattungsanspruch könne die Beklagte nicht einwenden, daß der im Schreiben vom 17. Februar 1988 angegebene Kostenanteil von 88.000 DM überschritten worden sei. Diese Angabe sei nur vorläufig gewesen; auch seien sich die Parteien bei Erteilung des Auftrages vom 6. Mai/15. September 1988 darin einig gewesen, daß dieser Kostenanteil deutlich überschritten werden könne. Allerdings habe die Klägerin ihre Zusage nicht eingehalten, bei einer voraussehbaren Überschreitung des Betrages von 88.000 DM um mehr als 20 % die Beklagte zu benachrichtigen. Daraus könne die Beklagte aber keinerlei Rechte herleiten, weil nur eine Mitteilungspflicht bestanden habe, ein Nachtragsauftrag aber gerade nicht vorgesehen gewesen sei.

b) Der Erstattungsanspruch der Klägerin ergebe sich auch aus § 2 Abs. 2 des Telegraphenwegegesetzes. Nach dieser Bestimmung habe die Beklagte , sofern die Unterhaltung der Rheinbrücke dadurch, daß sie für Fernmeldeeinrichtungen benutzt wird, erschwert werde, der straßenbaulastpflichtigen Klägerin die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen. Der Begriff der Erschwerung sei weit auszulegen. Die Unterhaltung sei nicht nur dann erschwert, wenn etwa im Zuge von Instandsetzungsarbeiten der Baulastpflichtige Maßnahmen zur Sicherung der Fernmeldekabel ergreifen müsse. Eine Erschwerung liege auch dann vor, wenn - wie hier - der Träger der Straßenbaulast die von ihm vorgehaltenen Anlagen, die zur Aufnahme von Fernmeldekabeln bestimmt seien und von der Beklagten auch zu diesem Zwecke genutzt würden, instandsetze oder im Interesse der Beklagten verbessere. Entschei-
dend sei allein, daß zusätzliche Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen, die ohne das Vorhandensein von Fernmeldekabeln in oder auf dem betreffenden Verkehrsweg nicht notwendig gewesen wären.

II.


Die Revision hat schon deshalb Erfolg, weil, wie sie zu Recht rügt, das vom Landgericht erlassene und vom Berufungsgericht im wesentlichen bestätigte Teilurteil prozessual unzulässig war.
1. Ein Teilurteil (§ 301 ZPO) darf nur ergehen, wenn es einen quantitativen , zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmten Teil des teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet, so daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, vermieden wird. Das hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Folge, daß bei einem - wie hier - aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammengesetzten einheitlichen Anspruch über einzelne Rechnungsposten nur dann ein Teilurteil ergehen kann, wenn der Anspruch dem Grunde nach nicht (mehr) im Streit steht oder zugleich ein Grundurteil über die restlichen Anspruchsteile ergeht (vgl. BGHZ 107, 236, 242 ff; BGH, Urteil vom 8. November 1995 - VIII ZR 269/94 - NJW 1996, 395; Senatsurteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92 - NJW 1993, 2173; Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 253/90 - NJW 1992, 1769, 1770; Senatsurteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90 - NJW 1992, 511 f m.w.N.).
Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen. Dabei kann offenbleiben, ob - wie die Revisionserwiderung meint - bezüglich der Position "Kabelsicherung" der Erlaß eines Grundurteils entbehrlich gewesen sei, weil dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen sei, die Beklagte sei selbst der Auffassung, daß diese Kosten grundsätzlich zu ihren Lasten gingen. Denn jedenfalls bezüglich der geltend gemachten "Allgemein- und Mehrkosten" stellt die Beklagte jede Kostenbeteiligungspflicht in Abrede, so daß zumindest insoweit die Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen über denselben Streitgegenstand besteht.
Ein Grundurteil, das diese Gefahr gebannt hätte, hat das Landgericht nicht erlassen. Dabei kann offenbleiben, ob in Fällen, in denen - wie hier - dem Urteilstenor nicht entnommen werden kann, daß das Gericht auch ein Grundurteil erlassen wollte, dann, wenn in den Entscheidungsgründen ein solcher Wille zum Ausdruck gekommen ist, der zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen bestehende Widerspruch in dem Sinne gelöst werden kann, daß die Entscheidungsgründe maßgeblich sind. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn die Entscheidungsgründe in dieser Hinsicht völlig eindeutig wären (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 - LM § 313 Abs. 1 ZPO Nr. 12). Davon kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Rede sein. Rückschlüsse darauf, daß das Landgericht bezüglich der offengebliebenen Rechnungsposten davon ausgegangen ist, daß auch insoweit die Beklagte dem Grunde nach haftet und für das weitere Verfahren angenommen werden könne, daß für die Klägerin in jedem Falle "etwas übrigbleiben" werde, lassen sich allenfalls dem - für die Urteilsauslegung in jedem Falle unmaßgeblichen - Hinweis- und Auflagenbeschluß entnehmen.
Das Berufungsgericht schließlich hätte ein Grundurteil über den beim Landgericht weiter anhängigen Rest nur dann fällen können, wenn es den im ersten Rechtszug begangenen Verfahrensfehler erkannt und aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit den dort noch anhängig gebliebenen Teil an sich gezogen und gemäß § 540 ZPO darüber mitentschieden hätte. Da das Berufungsgericht so nicht verfahren ist - und von seinem Rechtsstandpunkt aus, wonach das landgerichtliche Teilurteil weder verfahrensmäßig noch (weitgehend ) materiellrechtlich zu beanstanden war, auch keinen Anlaß dazu hatte -, kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - den Gründen des Berufungsurteils entnommen werden könnte, wie über den noch beim Landgericht anhängigen Teil zu entscheiden sei.
2. Daß die Unzulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils in der Berufungsinstanz nicht gerügt worden ist, steht der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht entgegen, nachdem die Beklagte eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO erhoben hat. Das Berufungsgericht hatte das Teilurteil des Landgerichts auf prozessuale und sachlich -rechtliche Fehler nachzuprüfen und den vorliegenden schweren Verfahrensmangel von Amts wegen zu berücksichtigen (§§ 539, 540 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1995 aaO).
3. a) Das angefochtene Berufungsurteil ist daher aufzuheben. In der Sache kann der Senat nicht selbst entscheiden, weil aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Klage insgesamt selbst dann nicht abweisungsreif wäre, wenn man der rechtlichen Beurteilung die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung der zwischen den Parteien bestehenden Abreden (s. dazu nachfolgend III 2) zugrunde legen würde.


b) Da der Erlaß des Teilurteils einen wesentlichen Mangel des landgerichtlichen Verfahrens darstellt, hätte das Berufungsgericht die Sache nach § 539 ZPO unter Aufhebung des Teilurteils zurückverweisen können. Von dieser Möglichkeit, die auch dem Revisionsgericht offensteht, macht der Senat Gebrauch, weil der Sachverhalt weiter aufzuklären ist und eine Entscheidung durch das Berufungsgericht nicht sachdienlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1992 aaO S. 1770).

III.


Für die weitere Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Wie die Revision zu Recht geltend macht, stehen der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf der Grundlage des bisherigen Sachund Streitstands bezüglich der Kosten, über die Land- und Berufungsgericht entschieden haben - allenfalls hinsichtlich der Position "Kabelsicherung" mag insoweit anderes gelten -, Ansprüche nach dem Telegraphenwegegesetz (TWG) gegen die Beklagte nicht zu. Dies ist allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil das Telegraphenwegegesetz gemäß § 100 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) bereits am 1. August 1996 außer Kraft getreten ist und nicht erst - wie zunächst nach § 16 TWG, der durch Art. 8 des Postneuordnungsgesetzes (PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) in das Telegraphenwegegesetz eingefügt worden ist, vorgesehen war - mit Ablauf des 31. Dezember 1997. Die Auf-
hebung des Telegraphenwegegesetzes hatte nicht zur Folge, daß nach diesem Gesetz entstandene Kostenerstattungsansprüche ersatzlos weggefallen sind, zumal der Gesetzgeber in den §§ 50 ff TKG, in denen nunmehr die Nutzung von Verkehrswegen durch Fernmelde- bzw., wie es in den §§ 50 ff TKG heißt, Telekommunikationslinien geregelt ist, die Bestimmungen des Telegraphenwegegesetzes inhaltlich weitgehend übernommen hat. Indes sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 2 ff TWG nicht erfüllt.

a) Nach § 1 TWG hat die Telegraphenverwaltung (so die ursprüngliche Fassung vom 18. Dezember 1899, RGBl. S. 705), die Deutsche Bundespost TELEKOM (Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991, BGBl. I S. 1053) bzw. das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM (Fassung des Art. 8 Nr. 1 PTNeuOG) das Recht, Verkehrswege für Telegraphen-, Fernmelde- bzw. (so nunmehr die §§ 50 ff TKG) Telekommunikationslinien zu benutzen. Der Begriff der Fernmelde- bzw. Telekommunikationslinie ist weit zu fassen. Darunter fallen die unter- oder oberirdisch geführten Kabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen , Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre (vgl. Aubert/Klingler, Fernmelderecht/Telekommunikationsrecht Bd. II, 4. Aufl., Kap. 2 Rn. 16; Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, TWG § 1 Anm. 6; Beck TKG-Komm/Schütz, § 50 Rn. 12). Aufgrund dieser Begriffsbestimmung könnte auch die hier in Rede stehende Kabeltragwanne - und nicht nur die darin verlegten Fernmeldekabel und Kabelrohre - ohne weiteres als Teil der Fernmeldelinie angesehen werden. Dem steht aber entgegen, daß es sich hierbei nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine von der Klägerin, der Trägerin der Straßenbaulast, in eigener Regie er-
richtete und für Zwecke der Beklagten und der Stadt K. (Stromkabel) "vorgehaltene" Einrichtung handelt.
Andererseits kann die Kabeltragwanne auch nicht als Teil des Verkehrsweges angesehen werden, den die Post und ihre Nachfolgeunternehmen für ihre Zwecke benutzen dürfen. Der Begriff des Verkehrsweges wird in § 1 Satz 2 TWG sowie, soweit es sich - wie hier - um einen öffentlichen Weg handelt , im - vorliegend einschlägigen - Bundesfernstraßengesetz und in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder näher erläutert (Aubert/Klingler aaO Kap. 2 Rn. 28).
Danach gehören zum Verkehrsweg insbesondere (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 und 2 FStrG) der die Straße im technischen Sinne bildende Straßenkörper unter Einschluß von "Kunstbauten" wie Brücken und Tunnels (Krämer, in: Kodal/ Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. Kap. 6 Rn. 5 ff) und der darüber befindliche Luftraum. Die hier in Rede stehende Kabeltragwanne, die ausschließlich zur Aufnahme von Versorgungsleitungen und nicht zur Benutzung durch Verkehrsteilnehmer geeignet und bestimmt ist, ist nicht Bestandteil des Straßenkörpers im Sinne des Wegerechts, also auch nicht der Brücke. Sie ist darüber hinaus - was hier allein in Frage kommt - auch nicht Nebenanlage im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG, da sie nicht den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dient; vielmehr wird sie vom Sachbegriff der Bundesfernstraße überhaupt nicht erfaßt (Krämer aaO Rn. 15.10 ff).
Daß die Kabeltragwanne nicht Teil des Verkehrsweges ist, der dem Fernmeldeleitungsrecht unterliegt, wird bestätigt durch § 5 Abs. 1 TWG. Danach sind Fernmeldelinien so auszuführen, daß sie vorhandene besondere
Anlagen (u.a. der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, elektrische Anlagen) nicht störend beeinflussen. Diesem "Rücksichtnahmegebot" kann entnommen werden, daß es der Post nicht ohne weiteres gestattet ist, solche Anlagen für ihre Zwecke mitzubenutzen. Dabei kommt es, wie die erste Alternative der gesetzlich aufgeführten Regelbeispiele zeigt - der Wegeunterhaltung dienen typischerweise solche Einrichtungen , die vom Träger der Straßenbaulast betrieben und unterhalten werden - , nicht darauf an, ob der Inhaber und Betreiber der besonderen Anlage der Wegeunterhaltungspflichtige oder ein Dritter ist.

b) Ausgehend hiervon stehen der Klägerin gegen die Beklagte keine gesetzlichen Kostenerstattungsansprüche nach dem Telegraphenwegegesetz zu.
aa) Auch wenn im Hinblick darauf, daß die Regelungen des Telegraphenwegegesetzes insgesamt darauf abzielen, die Straßenbauverwaltung bei der Bewältigung ihrer Aufgabenstellung von zusätzlichen, aus dem Vorhandensein einer Fernmeldelinie entstehenden Kosten weitestgehend freizustellen, das Merkmal "Unterhaltung" im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 TWG weit zu verstehen ist, also etwa auch solche Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 TWG erforderlich sind, die nicht der Erfüllung der Straßenbaulast dienen , sondern ihren Grund in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht haben, so muß es doch immer um die Unterhaltung des Verkehrsweges gehen. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Anlagen stehen , die verkehrsfremden Zwecken dienen, fallen nicht darunter (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 244, 249 f).
Danach kann in der bei Gelegenheit der umfassenden Brückensanierung aus Zweckmäßigkeits- und Kostengründen zeitgleich vorgenommenen Reinigung, Instandsetzung und Verbesserung der Kabeltragwanne keine Maßnahme gesehen werden, die als "Erschwerung der Verkehrswegeunterhaltung" im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 TWG verstanden werden könnte.
Dahinstehen kann dabei - wozu das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen hat und von seinem Rechtsstandpunkt auch nicht zu treffen brauchte -, ob bei der Sanierung des Brückenbauwerks solche Teile, die der Zugänglichkeit und damit der Funktionstauglichkeit der Kabeltragwanne dienen und zugleich Teil der Fahrbahn und damit des Straßenkörpers im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG sind (was insbesondere bei der Position "Schachtabdeckung" in Frage kommt), besonders behandelt werden mußten und insoweit eine Erschwerung der Verkehrswegeunterhaltung bejaht werden könnte. Diese Erschwerung wäre nämlich ebenfalls der Klägerin selbst als derjenigen, die die Kabeltragwanne "vorhält", und nicht der Beklagten zuzuordnen.
bb) Die Erneuerung und Instandsetzung der Kabeltragwanne kann auch nicht, wie das Landgericht gemeint hat, als "Schutzvorkehrung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 TWG verstanden werden.
Wie erwähnt sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TWG Fernmeldelinien so auszuführen , daß sie vorhandene besondere Anlagen nicht störend beeinflussen. Läßt sich dies nur dadurch bewerkstelligen, daß besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, so hat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TWG die Post die daraus erwachsenden Kosten zu tragen.
§ 5 und ebenso § 6 TWG enthalten Regelungen, mit denen die Rechte und Pflichten einerseits der Post als Betreiberin von Fernmeldelinien und andererseits der Betreiber von besonderen Anlagen gegeneinander abgegrenzt werden (BVerwG DÖV 1986, 656), wobei es gleichgültig ist, auf welchem Rechtstitel das Recht, die besondere Anlage auf oder in einem Verkehrsweg anbringen zu dürfen, beruht, auf einer Sondernutzungserlaubnis (§ 8 Abs. 1 FStrG), einer privatrechtlichen Vereinbarung (§ 8 Abs. 10 FStrG) oder einem sonstigen Rechtsgrund (vgl. BVerwG DVBl. 1999, 1519, 1520 zu §§ 55, 56 TKG), oder ob es - wie hier - eines besonderen Rechtsgrundes nicht bedarf, weil es der Straßenbaulastpflichtige selbst ist, der die "besondere Anlage" betreibt. Um diesen Konflikt geht es vorliegend nicht, da die Kabeltragwanne nicht etwa dazu dient, von den Fernmeldekabeln der Beklagten ausgehende Störungen der Stromkabel der Stadt K. oder umgekehrt zu verhindern oder solchen Störungen entgegenzuwirken. Ihr Hauptzweck besteht darin, diesen sich gegenseitig nicht störenden oder beeinträchtigenden Leitungen eine gemeinsame Auflage zu verschaffen. Weiterhin mag der Kabeltragwanne insoweit eine Schutzfunktion zukommen, als sie die darin liegenden Leitungen vor Witterungseinflüssen und sonstigen funktionsstörenden Faktoren (Zugänglichkeit für Tauben etc.) bewahren soll. Diese Schutzfunktion käme jedoch den vorhandenen Fernmelde- und Stromkabeln gleichermaßen zugute und stünde daher in keinem Bezug zum Regelungszweck der §§ 5, 6 TWG.

c) Der Umstand, daß das Telegraphenwegegesetz die Rechtsverhältnisse zwischen dem Inhaber und der Post als Mitbenutzer einer "besonderen Anlage" im Sinne des § 5 Abs. 1 TWG nicht regelt und insbesondere auch keine (Folge-)Kostenbestimmungen enthält, ist nicht auf eine "planwidrige Regelungslücke" des Gesetzes zurückzuführen, die im Wege eines Analogieschlus-
ses aufzufüllen wäre. Das Telegraphenwegegesetz gibt - wie ausgeführt - der Post kein gesetzliches Recht, die Leitungsanlagen anderer Straßennutzer oder des Straßenbaulastträgers mitzunutzen. Erstmals § 51 TKG begründet in engen Grenzen einen besonderen Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln vorgesehener Einrichtungen. Da somit der Fall, daß die Post die zur Aufnahme ihrer Fernmeldekabel geeignete "besondere Anlage" des Trägers der Straßenbaulast oder eines Dritten mitbenutzt, nach dem Regelungskonzept des Telegraphenwegegesetzes nur eintreten kann, wenn dieser mit der Mitbenutzung durch die Post einverstanden ist, haben die Beteiligten die - hier auch wahrgenommene - Möglichkeit , die Bedingungen für die Mitbenutzung, insbesondere die dabei zu erbringende Gegenleistung vertraglich zu regeln. Ein Bedürfnis dafür, den Beteiligten besondere gesetzliche Kostenerstattungsansprüche zur Verfügung zu stellen, das für den Gesetzgeber des Telegraphenwegegesetzes nur deshalb bestanden hat, weil er der Post ein umfassendes unentgeltliches gesetzliches Nutzungsrecht am Verkehrsweg eingeräumt hat, ist nicht zu erkennen.
2. Die Frage, ob und in welcher Höhe sich die Beklagte an den von der Klägerin im Zuge der Reinigung, Instandsetzung und Erneuerung der Kabeltragwanne aufgewendeten Kosten zu beteiligen hat, ist daher allein anhand der bestehenden Abreden zu beantworten.

a) Nach der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien 1959 getroffenen Vereinbarung, die beide Parteien nach wie vor als verbindlich ansehen, sollten grundsätzlich die Bestimmungen des Telegraphenwegegesetzes Anwendung finden. Dies legt es nahe, daß nach dem Willen der Parteien immer dann, wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Betreiber der Fern-
meldelinie besondere (Folge-)Kosten zu tragen oder Veränderungen an dieser Linie vorzunehmen hätte, die Beklagte nicht deshalb - zu Lasten ihres Vertragspartners - völlig unbehelligt bleiben soll, weil nicht sie selbst, sondern (zunächst ) die Stadt K. bzw. (später) die Klägerin Inhaber des zur Aufnahme der Fernmeldekabel bestimmten Kabelkanals war bzw. ist.
Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Kostenfolgen sich aus dieser Abrede für den Fall ableiten lassen, daß der Straßenbaulastpflichtige - wie hier - aus eigenem Antrieb den Kabelkanal umfänglich instandsetzt und erneuert - so daß es bei dieser in erster Linie nicht wegen, sondern bei Gelegenheit der Brückensanierung vorgenommenen Maßnahme nicht, jedenfalls nicht wesentlich , um Folgeänderungen oder -kosten geht, die allein Regelungsgegenstand der §§ 2 ff TWG sind -, braucht nicht vertieft zu werden, da die Parteien diesbezüglich am 6. Mai/15. September 1988 eine besondere Vereinbarung getroffen haben.

b) Da die Beklagte nach dem Vortrag der Parteien und den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Inhaber oder Betreiber des "Kabelkanals" war und dies auch im Zuge der hier in Rede stehenden Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen nicht werden sollte, ihr also keine - zusammen mit der Klägerin oder der Stadt K. - "Bauherreneigenschaft" zukam oder zukommen sollte, liegt die Annahme nahe, daß das Vertragsverhältnis - das wohl zumindest nach der bei Vertragsschluß bestehenden Rechtslage angesichts dessen, daß die Vertragspartner damals in Wahrnehmung ihrer jeweils dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden Aufgaben tätig geworden sind, als öffentlichrechtlich zu qualifizieren ist (vgl. Eidenmüller aaO TWG Vorbem. Anm. 2 und 3.2) - eher miet- als werkvertraglicher Natur sein dürfte, also der Kostenbeitrag
der Beklagten in den Kategorien des Miet- und Werkvertragsrechts eher als verlorener Baukostenzuschuß (eingehend hierzu Scheuer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III A Rn. 728 ff; Staudinger /Emmerich, BGB, 13. Bearb., Vorbem. zu §§ 535, 536 Rn. 236 ff) und nicht als (anteiliger) Werklohn einzustufen ist. Dessen ungeachtet hat, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was im Ansatz auch die Revision für richtig hält, die Ermittlung des endgültig geschuldeten Betrages nach den werkvertraglichen Grundsätzen zu erfolgen, die auch im Verhältnis der Beklagten zu den bauausführenden Firmen gelten dürften ("Abrechnung nach Aufwand").
Da das Schreiben der Beklagten vom 17. Februar 1988 nur eine stichwortartige Leistungsbeschreibung enthält und der Kostenanteil der Beklagten ausdrücklich als bloß vorläufig bezeichnet wird, wird durch die Angabe des Betrages von 88.000 DM in der Vereinbarung vom 6. Mai/15. September 1988 das von der Beklagten zu zahlende Entgelt nicht verbindlich festgelegt. Auch ein Mehrbetrag von 20 % stellt - was die Revision nicht anders sieht - keine feste Obergrenze dar, da bei einer voraussehbaren Überschreitung dieser Grenze (nur) eine Benachrichtigung der Beklagten zu erfolgen hatte. Zwar enthält die von den Parteien getroffene Vereinbarung weder eine Aussage dazu, wie die Beklagte bei einer entsprechenden Anzeige hätte reagieren können (Anforderung eines Nachtragsangebots, Aufkündigung des Vertrages), noch, welche Rechte ihr zustehen, wenn die Klägerin eine gebotene Anzeige unterläßt. Dies legt aber nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß nahe, die Mißachtung der Mitteilungspflicht sei in jeder Hinsicht folgenlos. Denn dies bedeutete, daß die ausdrückliche Auferlegung einer echten Vertragspflicht - von einer solchen geht im Ansatz auch das Berufungsgericht aus - leer laufen
würde. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist aber anzunehmen, daß eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll und bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben ist, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966; vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98 - WM 1999, 2513, 2514). Unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner kann die der Klägerin auferlegte Benachrichtigungspflicht nur den Sinn haben, die sich für die Beklagte aus der Unverbindlichkeit des "vorläufigen" Kostenanteils ergebenden Kostenrisiken zu begrenzen.
Da weiterer Parteivortrag zu den näheren Umständen und den Vorstellungen der vertragsschließenden bzw. verhandlungsführenden Personen bei Abschluß der Vereinbarung vom 6. Mai/15. September 1988 möglich erscheint, hält der Senat eine Stellungnahme dazu, wie sich die Pflichtverletzung der Klägerin konkret ausgewirkt hat, nicht für angezeigt. Der Revision ist jedoch darin zuzustimmen, daß diesbezüglich vor allem solche Rechtsfolgen in Betracht zu
ziehen sind, die sich bei einer Verletzung der Anzeigepflicht des Werkunternehmers nach § 650 Abs. 2 BGB ergeben können (vgl. eingehend hierzu Rohlfing /Thiele, MDR 1998, 632 ff).
Rinne Wurm Streck Schlick Galke

(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher folgende Informationen umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.
die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu erteilenden Informationen und
2.
Informationen über die Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer Rufnummernmitnahme nicht einhalten oder Kundendienst- und Installationstermine versäumen.

(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung der Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber über diese Informationen verfügen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen, welche Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern

1.
die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind,
2.
erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und
3.
Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher folgende Informationen umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.
die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu erteilenden Informationen und
2.
Informationen über die Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer Rufnummernmitnahme nicht einhalten oder Kundendienst- und Installationstermine versäumen.

(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung der Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber über diese Informationen verfügen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen, welche Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern

1.
die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind,
2.
erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und
3.
Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind.

(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.

(3) Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, vorgesehen, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Der Anbieter muss den Endnutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger hinweisen auf

1.
die stillschweigende Verlängerung des Vertrages,
2.
die Möglichkeit, die Verlängerung des Vertrages durch seine rechtzeitige Kündigung zu verhindern, und
3.
das Recht, einen verlängerten Vertrag nach Satz 1 zu kündigen.

(4) Durch eine Kündigung aufgrund des Absatzes 3 Satz 1 dürfen einem Endnutzer keine Kosten entstehen. Wenn ein Endnutzer berechtigt ist, einen Vertrag vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündigen, darf von ihm über einen Wertersatz für einbehaltene Endgeräte hinaus keine Entschädigung verlangt werden. Der Wertersatz darf weder höher sein als der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte noch als die Restentgelte, die noch für den Dienst angefallen wären, wenn dieser nicht vorzeitig gekündigt worden wäre. Spätestens mit Zahlung des Wertersatzes muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen für die Nutzung dieser Endgeräte in anderen Telekommunikationsnetzen kostenlos aufheben.

(5) Anbieter eines Internetzugangsdienstes stellen unentgeltlich sicher, dass Endnutzer während eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung des Vertrages mit dem Anbieter des Internetzugangsdienstes weiterhin Zugang zu E-Mails haben, die unter der Mail-Domain des Anbieters bereitgestellt wurden, und dass Endnutzer diese E-Mails an eine vom Endnutzer festgelegte andere E-Mail-Adresse weiterleiten können. Die Bundesnetzagentur kann den angemessenen Zeitraum nach Satz 1 festlegen.

(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher folgende Informationen umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.
die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu erteilenden Informationen und
2.
Informationen über die Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer Rufnummernmitnahme nicht einhalten oder Kundendienst- und Installationstermine versäumen.

(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung der Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber über diese Informationen verfügen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen, welche Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern

1.
die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind,
2.
erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und
3.
Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind.

(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.

(3) Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, vorgesehen, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Der Anbieter muss den Endnutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger hinweisen auf

1.
die stillschweigende Verlängerung des Vertrages,
2.
die Möglichkeit, die Verlängerung des Vertrages durch seine rechtzeitige Kündigung zu verhindern, und
3.
das Recht, einen verlängerten Vertrag nach Satz 1 zu kündigen.

(4) Durch eine Kündigung aufgrund des Absatzes 3 Satz 1 dürfen einem Endnutzer keine Kosten entstehen. Wenn ein Endnutzer berechtigt ist, einen Vertrag vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündigen, darf von ihm über einen Wertersatz für einbehaltene Endgeräte hinaus keine Entschädigung verlangt werden. Der Wertersatz darf weder höher sein als der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte noch als die Restentgelte, die noch für den Dienst angefallen wären, wenn dieser nicht vorzeitig gekündigt worden wäre. Spätestens mit Zahlung des Wertersatzes muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen für die Nutzung dieser Endgeräte in anderen Telekommunikationsnetzen kostenlos aufheben.

(5) Anbieter eines Internetzugangsdienstes stellen unentgeltlich sicher, dass Endnutzer während eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung des Vertrages mit dem Anbieter des Internetzugangsdienstes weiterhin Zugang zu E-Mails haben, die unter der Mail-Domain des Anbieters bereitgestellt wurden, und dass Endnutzer diese E-Mails an eine vom Endnutzer festgelegte andere E-Mail-Adresse weiterleiten können. Die Bundesnetzagentur kann den angemessenen Zeitraum nach Satz 1 festlegen.

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreuzungsanlage zu unterhalten.

(2) Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreuzungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.

(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.

(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Fall der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.

(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.

(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie wesentliche Änderungen zu behandeln.

(8) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind, sind vom Übergang ausgeschlossen.

(1a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.

(1b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im Übrigen wird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen.

(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschädigung übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war.

(3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der vom Land bestimmten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Betrifft der Übergang des Eigentums eine Bundesautobahn, stellt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches. Der Antrag der vom Land bestimmten Behörde muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht.

(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die "Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)".

(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 13 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes gehören

1.
die Widerlager mit Flügelmauern,
2.
die Pfeiler,
3.
der Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auffangvorrichtungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der Entwässerungsrinnen und Einläufe und, soweit sie nicht durch die Konstruktion der Brücke bedingt sind, der Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art.

(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden Teile des Überbaus (Abs. 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.

(3) Verbindungsarme zwischen der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße gehören zur Bundesfernstraße. Die Verbindungsarme enden am äußeren Fahrbahnrand der kreuzenden Straße. Sind Abbiege- oder Einfädelstreifen auf der kreuzenden Straße vorhanden, so enden die Verbindungsarme am Anfang der Eckausrundungen der kreuzenden Straße. Bei höhenungleichen Einmündungen beginnen die Verbindungsarme an der ersten Aufweitung der einmündenden Straße. Lichtzeichenanlagen und Verkehrsinseln an der Einmündung des Verbindungsarms gehören zur Bundesfernstraße.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.