Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - III ZR 204/13
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 204/13
vom
26. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2013 - I-11 U 88/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 2 zu tragen.
Streitwert: 25.000 €
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 2 zu tragen.
Streitwert: 25.000 €
Gründe:
- 1
- Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Die Abweisung der Klage des Klägers zu 2 wird sowohl hinsichtlich der gegenüber dem beklagten Land als auch bezüglich der beklagten Stadt geltend gemachten Ansprüche von der selbständigen Erwägung des Berufungsgerichts getragen, dass der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens durchgreift. Hierbei handelt es sich um eine im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung, gegenüber der die Beschwerde vergeblich versucht, einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen. Insbesondere besteht insoweit kein Grund für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV, da die unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens maßgeblichen europarechtlichen Fragen mit der nach der sogenann- ten acte-clair-Doktrin erforderlichen Gewissheit geklärt sind (siehe insbesondere EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 - Carmen Media, Slg. 2010, I-8178 Rn. 84 ff, 102 ff).
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 09.09.2011 - 5 O 5/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2013 - I-11 U 88/11 -
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