Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06

published on 16/06/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06
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Amtsgericht Duisburg, 49 C 1441/05, 12/01/2006
Landgericht Duisburg, 11 S 47/06, 11/07/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 87/06
vom
16. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Kläger sind Eigentümer eines von acht gleichen Häusern einer Einfamilienhausreihe in D. . Die Häuser werden aufgrund einheitlicher Verträge mit den jeweiligen Hauseigentümern von der Beklagten, die in einem zusätzlichen Gebäude eine Gasheizungsanlage unterhält, mit Wärme und Wasser versorgt. Das Entgelt für die Wärmelieferung setzt sich nach den Lieferverträgen aus einem bezugsunabhängigen Grundpreis in Höhe von 16,75 DM/m² pro Jahr sowie einem bezugsabhängigen Wärmearbeitspreis in Höhe von 7,864 Pfg./kWh (jeweils Stand 15. Juni 2000) zusammen. Die mit dem Wärmearbeitspreis berechnete Wärmemenge wird wie folgt ermittelt: Zum einen wird in jedem Haus die bezogene Wärmemenge durch einen Zähler erfasst. Zum anderen wird in der Heizungsanlage die erzeugte Wärmemenge registriert. Diese wird den einzelnen Hauseigentümern im Verhältnis der jeweils bezogenen Wärmemenge in Rechnung gestellt.
2
Die Kläger widersprachen den Abrechnungen der Beklagten für die Jahre 2002 und 2003. Sie sind der Ansicht, dass die Abrechnungen nicht den Anforderungen der Heizkostenverordnung entsprechen. In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihnen einen Grundpreis in Rechnung zu stellen, der 30%, hilfsweise 50% der Gesamtkosten der Wärmelieferung überschreitet, sowie die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihnen für die Jahre 2002 und 2003 eine Wärmeabrechnung zu erteilen, die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllt, und an sie die Differenz zwischen den Endbeträgen der alten und der neuen Abrechnungen nebst Zinsen zu zahlen.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, den Klägern für die Jahre 2002 und 2003 eine Wärmeabrechnung zu erteilen, die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllt; zugleich hat es die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags abgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil , soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist, Berufung eingelegt. Nach einem entsprechenden Hinweis hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass weder der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteige noch das Amtsgericht die Berufung zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes richte sich nach dem Aufwand der Beklagten, der mit der Erstellung der beiden streitigen Wärmeabrechnungen verbunden sei. Dieser Aufwand betrage unter Berücksichtigung der im Laufe des Rechtsstreits bereits vorgelegten Abrechnungsentwürfe nicht, wie von der Beklagten geltend gemacht, sechzehn, sondern lediglich vier Arbeitsstunden zu dem angegebenen Stundensatz und damit insgesamt lediglich 194,88 € einschließlich Umsatzsteuer. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
5
1. Die Fragen, die sich hier bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) stellen, sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
6
a) Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Fall der Einlegung der Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (grundlegend GSZ BGHZ 128, 85; ferner etwa BGHZ 155, 127, 128 f.; 164, 63, 65 f.; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2004 – VIII ZR 289/03, NJW-RR 2005, 74, unter II 2, jeweils m.w.N.). Entgegen der Annahme der Beschwerde gilt das nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur im Fall der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, sondern auch im Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung oder dergleichen und dementsprechend auch in dem hier gegebenen Fall der Verurteilung zur Erteilung von Wärmeabrechnungen , die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllen.
7
b) Der Umstand, dass die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Wärmeabrechnungen im Rahmen einer Stufenklage durch Teilurteil erfolgt ist, rechtfertigt es nicht, bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes den Wert des auf Zahlung der Differenz zwischen den Endbeträgen der alten und der neuen Abrechnungen gerichteten Hauptanspruchs zugrunde zu legen. Dieser Umstand bedeutet entgegen der Annahme der Beschwerde nicht, dass die Entscheidung über den Hauptanspruch präjudiziert wäre. Vielmehr schafft auch bei einer Stufenklage die Verurteilung zur Auskunft oder Rechnungslegung keine Rechtskraft für den Grund des Zahlungsanspruchs (Senatsurteil vom 14. November 1984 – VIII ZR 228/83, WM 1985, 303, unter I m.w.N.). Durch das Teilurteil tritt insoweit auch keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO ein. Diese erstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch – hier die Verurteilung zur Erteilung der Wärmeabrechnungen, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen dafür angegebene rechtliche Begründung und die dort festgestellten Tatsachen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 – V ZR 356/99, NJW 2001, 78, unter II 3 m.w.N.). Die Beklagte kann daher im weiteren Verfahren ihr Interesse, den Zahlungsanspruch nicht erfüllen zu müssen, uneingeschränkt weiterverfolgen (vgl. BGHZ 128, 85, 90 m.w.N.). Aus dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1975 – II ZR 18/74 (WM 1975, 1086, unter I 1 a) ergibt sich nichts anderes. Dort wird lediglich die Präjudizialität der Verurteilung zur Rechnungslegung für die in einem Folgeprozess geltend gemachte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bejaht. Darum geht es hier nicht.
8
c) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Verurteilung zur Erteilung der Wärmeabrechnungen stelle einen Eingriff in die Geschäftsinteressen der Beklagten dar, indem diese zur Offenlegung ihrer Kalkulation und damit auch ihrer Gewinnmarge gezwungen werde. Richtig ist zwar, dass nach der oben (unter a) zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes werterhöhend zu berücksichtigen ist. Das setzt jedoch im Einzelfall die substantiierte Darlegung der zur Auskunft verurteilten Partei voraus, dass gerade in der Person des Auskunftbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden können (BGHZ 164, 63, 66 f. m.w.N.). Dazu ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerde, der vorliegende Rechtsstreit sei für die Eigentümer der sieben anderen Häuser der Hausreihe ein Musterprozess. Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes sind nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen , Drittbeziehungen dagegen außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 – V ZR 208/96, NJW 1997, 3246, unter II 2; BGHZ aaO, 67; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 – VIII ZB 33/05, n.v., unter II 2).
9
Davon abgesehen ist die Verurteilung der Beklagten durch das Amtsgericht , den Klägern für die Jahre 2002 und 2003 eine Wärmeabrechnung zu erteilen , die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllt, nicht geeignet, die Beklagte zur Offenlegung ihrer Kalkulation und damit auch ihrer Gewinnmarge zu zwingen. Im Urteilstenor ist nicht im Einzelnen festgelegt, welchen Inhalt die von der Beklagten zu erteilende Wärmeabrechnung haben soll, um die Anforderungen der Heizkostenverordnung zu erfüllen. Auch aus den Urteilsgründen , die zur Auslegung des Tenors ergänzend herangezogen werden können (BGHZ 122, 16, 18; MünchKommZPO/Krüger, 3. Aufl., § 704 Rdnr. 8), lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen. Zwar hat das Amtsgericht im Zusammenhang mit der Darlegung, dass der Anspruch der Kläger auf Erteilung von Abrechnungen, die der Heizkostenverordnung entsprechen, nicht erfüllt sei, ausgeführt, dass neben den Brennstoffkosten die sonstigen in § 7 Abs. 2 HeizkV enthaltenen Kosten einzustellen seien, sofern sie – was offen bleibt – vertraglich als umlagefähig vereinbart seien. Andererseits hat das Amtsgericht aber die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Wärmeabrechnungen, die den Anforderungen der Heizkostenverordnung entsprechen, aus § 1 Abs. 3 HeizkV hergeleitet, wonach die Heizkostenverordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt. Zu den Kosten der Wärmelieferung, die nach § 7 Abs. 3 HeizkV gemäß Abs. 1 zu verteilen sind, gehört indessen nach § 7 Abs. 4 HeizKV – neben den Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, für deren Vorhandensein hier nichts ersichtlich ist – lediglich das Entgelt für die Wärmelieferung, das sich im vorliegenden Fall gemäß dem Liefervertrag der Parteien aus dem bezugsunabhängigen Grundpreis und dem bezugsabhängigen Wärmearbeitspreis zusammensetzt. Danach kommt den vom Amtsgericht angesprochenen Kosten im Sinne von § 7 Abs. 2 HeizkV in dem von ihm bejahten Fall der Wärmelieferung überhaupt keine Bedeutung zu.
10
d) Vergeblich beruft sich die Beschwerde weiter darauf, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts müsse gegebenenfalls bei der Ermittlung der Zeit und des Aufwands für die Erteilung der Wärmeabrechnungen unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte einen Teil der erforderlichen Arbeit bereits im Laufe des Rechtsstreits für die Erstellung der Abrechnungsentwürfe geleistet habe. Sie verkennt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstandes grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich ist und dass deswegen die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten entfällt, soweit dieser die Auskunft bereits vor Einlegung des Rechtsmittels nicht etwa nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilt hat (Beschluss vom 27. Juni 2001 – IV ZB 3/01, NJW-RR 2001, 1571, unter II 2 m.w.N.).
11
2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Berufungsgericht hat sich bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes im Rahmen seines nur beschränkt überprüfbaren Ermessens (Senatsurteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, unter II 1 a m.w.N.) nicht über den Vortrag der Beklagten hinweggesetzt , der zeitliche Aufwand für die Erstellung der Wärmeabrechnungen betrage sechzehn Stunden; vielmehr hat es diesen Vortrag aus mehreren Gründen, darunter der gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstandenden Berücksichtigung des bereits im Laufe des Rechtsstreits für die Abrechnungsentwürfe geleisteten Arbeitsaufwands, für nicht nachvollziehbar erachtet. Das Berufungsgericht war auch nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, die anwaltlich vertretene Beklagte darauf hinzuweisen, dass es deren Vortrag zu dem Hinweis auf den nicht ausreichenden Wert des Beschwerdegegenstandes für unzureichend halte. Andernfalls würde es sich zudem nur um einen einfachen Verfahrensfehler handeln, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu rechtfertigen vermöchte. Das gilt auch deswegen, weil – selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerde vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter der Beklagten – nicht dargetan ist, dass die Beklagte erheblichen neuen Vortrag gehalten hätte.
12
3. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde schließlich , dass das Berufungsgericht nicht die Entscheidung des Amtsgerichts darüber nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind.
13
Hierzu war das Berufungsgericht allerdings gemäß dem – erst nach Erlass seines Beschlusses ergangenen – Senatsurteil vom 14. November 2007 (VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218) verpflichtet. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (Senatsurteil, aaO, Tz. 12). Hier hat das Amtsgericht zwar nicht den Streitwert festgesetzt, so dass sich insoweit nichts für die von ihm angenommene Beschwer der Beklagten durch das Teilurteil ergibt. Gleichwohl ist das Amtsgericht aber ersichtlich davon ausgegangen, dass die Beklagte durch das Teilurteil mit mehr als 600 € beschwert ist. Denn es hat darin keine Ausführungen dazu gemacht , ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind. Da das Berufungsgericht aber einen niedrigeren Beschwerdewert angenommen hat als das Amtsgericht, hätte es die von dessen Standpunkt aus nicht veranlasste Prüfung nachholen müssen.
14
Dieser Rechtsfehler vermag indessen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht zu begründen. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Nachdem das bei Erlass des angefochtenen Beschlusses noch nicht ergangene Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO) inzwischen veröffentlicht ist, kann erwartet wer- den, dass das Berufungsgericht seinen Rechtsfehler nicht wiederholt und damit insoweit eine einheitliche Rechtsprechung gesichert ist. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 12.01.2006 - 49 C 1441/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 11 S 47/06 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.