Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2014 - III ZB 24/14
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Streitwert: 3.497,40 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Beklagte wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung und gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig. Der Beklagte wurde durch das Amtsgericht zur Zahlung von 3.497,40 € verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat er rechtzeitig durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zum 18. November 2013 verlängert worden. Die 15-seitige Berufungsbegründungschrift ist beim Landgericht per Telefax am 19. November 2013 um 0:04 Uhr beginnend und um 0:06 Uhr endend eingegangen. Eine weitere Faxsendung mit der Berufungsbegründung hat das Gericht um 0:09 Uhr erreicht.
- 2
- Mit am 20. November 2013 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen , er habe mit der Versendung des ersten Faxes am 18. November 2013 um 23:53 Uhr begonnen. Nachdem aufgefallen sei, dass die Übertragung länger gedauert habe, als die für 15 Seiten üblichen zwei Minuten, sei ein zweites Fax um 23:56 Uhr an die Telefaxnummer des Landgerichts abgesandt worden. Mit am 10. Dezember 2013 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte förmlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt.
- 3
- Das Berufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), jedoch im Übrigen unzulässig, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 5
- 1. Das Berufungsgericht hat den am 20. November 2013 eingegangenen Schriftsatz als konkludenten Wiedereinsetzungsantrag angesehen, so dass es darauf, dass der ausdrückliche Antrag die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht ge- wahrt hat, nicht angekommen ist. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Vorinstanz weiter ausgeführt, derjenige, der zur Fristwahrung die Versendung eines Schriftsatzes per Telefax unternehme, müsse mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24:00 Uhr zu rechnen sei. Dabei dürfe nicht auf die reine Übermittlungsdauer - von hier behaupteten regelmäßig zwei Minuten - abgestellt werden. Der Versender eines Faxes müsse immer damit rechnen, dass er sich bei der Anwahl der Empfängernummer vertippe und insbesondere dass kurz vor Mitternacht die Leitungen kurzzeitig anderweitig besetzt seien. Dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von 20 Minuten belegt sei, sei kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender eines Telefaxes nicht rechnen müsse.
- 6
- 2. Dies wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Der angefochtene Beschluss beruht weder auf einem Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte noch verletzt er den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. z.B. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Berufungsbegründungsfrist durch das Verschulden des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, das dieser sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, versäumt worden ist. Bei dieser Beurteilung hat die Vorinstanz die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts zu stellen sind, nicht überspannt.
- 7
- Zwar trifft der Hinweis der Rechtsbeschwerde zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausschöpfen durfte (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 9 mwN). Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz - wie hier - am letzten Tag der Frist einreichen will, muss aber sicherstellen, dass der Schriftsatz auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht (BGH aaO mwN). Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr hätte gerechnet werden können (BGH aaO; BVerfG, NJW 2000, 574).
- 8
- Das war hier nicht der Fall. Nach dem vorstehenden Maßstab widersprach es den Sorgfaltsanforderungen, erst um 23:53 Uhr und damit sieben Minuten vor Fristablauf damit zu beginnen, die Berufungsbegründung dem Landgericht per Fernkopie zu übermitteln. Eine Partei muss nach ständiger Rechtsprechung bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze Verzögerungen einkalkulieren , mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (BGH aaO Rn. 10; BVerfG aaO und NJW 2007, 2838; BFH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09, juris Rn. 5). Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere in Übermittlung befindliche Fernkopien ist eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, die verschiedentlich Gegenstand der Rechtsprechung war und der der Anwalt im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen muss (BGH aaO; BVerfG NJW 2000, 574). Dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist, ist kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss (BGH aaO; BFH aaO mwN). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hätte dementsprechend deutlich früher als 23:53 Uhr mit der Versendung der Berufungsbegründung beginnen müssen.
- 9
- Dafür, dass die verzögerte Übermittlung des Berufungsbegründungsschriftsatzes eine andere, in der Sphäre des Landgerichts liegende Ursache als die Belegung von dessen Faxanschluss hatte, hat der Beklagte nichts vorgetragen und ist auch ansonsten nichts ersichtlich.
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 12.08.2013 - 202 C 38/13 -
LG Essen, Entscheidung vom 21.01.2014 - 15 S 239/13 -
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 12.08.2013 – 202 C 38/13 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.497,40 €
1
Gründe
2Die Berufung war wie angekündigt gemäß § 522 Abs. 1 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht binnen der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils des Amtsgerichts am 28.08.2013, verlängert durch Verfügung vom 31.10.2013 um drei Wochen bis zum 18.11.2013, sondern erst mit dem am 19.11.2013 eingegangenen Fax begründet wurde.
3Dem Beklagten kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt werden.
4Der mit Schriftsatz vom 10.12.2013, bei Gericht eingegangen am selben Tage, gestellte Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung ist bereits unzulässig, weil dieser nicht binnen der gemäß § 234 Abs. 1 ZPO laufenden 2 Wochenfrist eingelegt wurde. Diese Frist beginnt nach § 234 Abs.2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt, zu dem die Partei oder ihr Rechtsanwalt erkannt hat oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war. Dem Beklagtenvertreter war anhand seiner Fax- Übertragungsprotokolle bereits in der Nacht vom 18. auf den 19.11.2013 aufgefallen, dass beide Faxübertragungen erst nach Mitternacht erfolgreich waren und zwar um 00.06 Uhr und um 00.09 Uhr. Ergibt sich aus den Übersendungsprotokollen des selbst genutzten Faxgeräts, dass der Schriftsatz an das Gericht in zwei getrennten Übertragungen jeweils kurz nach 24 Uhr des Fristablaufs bei Gericht eingegangen ist, dann besteht für einen Rechtsanwalt bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hinreichender Anlass, sich unverzüglich beim Gericht zu vergewissern, ob der Schriftsatz vielleicht dennoch rechtzeitig eingegangen sei. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit diesem Tag zu laufen (BGH NJW-RR 2000,1591). Der Beklagtenvertreter hatte die Pflicht, sich nach den Eingangsdaten der zwei Faxe zu erkundigen und dann unmittelbar im Rahmen der zwei- wöchigen Wiedereinsetzungsantragsfrist zu reagieren. Diese hat er hier, was die formal ordnungsgemäße Antragstellung angeht, verletzt.
5Ein Antrag auf Wiedereinsetzung kann aber auch konkludent gestellt werden, wenn die Wiedereinsetzungsgründe aktenkundig sind und nicht einer besonderen Glaubhaftmachung bedürfen (Münchener Kommentar zur ZPO/ Gehrlein, 4. Auflage 2013, § 236 ZPO, Rdnr. 16). Eine rechtzeitige konkludente Antragstellung kann hier demnach in dem Schriftsatz vom 19.11.2013 gesehen werden, in dem der Beklagtenvertreter bereits die für ihn maßgeblichen Gründe für die Wiedereinsetzung darlegt und durch die eingereichten Sendeprotokolle und das Foto vom Display des genutzten Faxgerätes zu belegen versucht, dass er nicht damit habe rechnen müssen, dass es ihm nicht gelingen werde, die Berufungsschrift rechtzeitig vor Mitternacht zu übermitteln.
6Die Begründung des Beklagtenvertreters, ihn, der versucht habe, die 15- seitige Berufungsbegründungsschrift am 18.11.2013 um 23.53 Uhr ans Landgericht unter der Nummer … zu faxen, und als sein Faxgerät den Status „Warten“ angezeigt habe, nochmals um 23.57 Uhr versucht habe, dieses unter der Nummer … zu übersenden, treffe kein Verschulden daran, dass das erste Fax laut Sendeprotokoll erst um 00.09 Uhr am 19.11.2013, das 2. Fax kurz zuvor um 00.06 Uhr am 19.11.2013 und damit jeweils verspätet eingegangen ist, überzeugt nicht. Der Beklagtenvertreter kann sich nicht erfolgreich damit rechtfertigen, dass die reine Übersendung eines 15 – seitigen Faxes in der Regel nur 2 Minuten in Anspruch nehme und er somit sieben bzw. drei Minuten vor Mitternacht noch rechtzeitig mit der Übersendung begonnen habe.
7Die Kammer geht zwar von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax aus, dass, wenn dies durch ein Gericht eröffnet werde, die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken - wie insbesondere Störungen des Empfangsgeräts, aber auch der Übermittlungsleitungen - nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden dürften, sondern in der Sphäre des Gerichts lägen (beispielsweise in seiner grundlegenden Entscheidung, abgedruckt NJW 1996, 2857; weit. Nachw. zur Rspr. des BGH auch bei Zöller/Greger § 233 ZPO Rdnr. 23, Stichwort „Telefax“). Das gilt jedoch nur für den Fall, dass technische Störungen, welcher Art auch immer, die rechtzeitige Übertragung hinderten. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. (Unterstreichung seitens der Kammer). Hiervon kann bei dem erstmaligen Übermittlungsversuch eines 15- seitigen Schriftstückes sieben Minuten vor Mitternacht nicht ausgegangen werden. Insoweit darf nicht auf die reine Übermittlungsdauer von 2 Minuten abgestellt werden. Der Versender des Faxes muss immer damit rechnen, dass er sich bei der Versendung eines Faxes einmal vertippt und noch einmal beginnen muss und insbesondere damit, dass so kurz vor Mitternacht die Leitung kurzzeitig anderweitig besetzt ist, wobei letzteres nicht den oben angesprochenen Fall der Störung der Übermittlungsleitungen meint. Diese Würdigung entspricht auch der des BGH aus dem Beschluss vom 03.05.2011 – XI ZB 24/10- NJOZ 2011,1810. Der BGH hat dort ebenfalls festgehalten, dass bei der Fax-Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes am letzten Tag der Frist der Anwalt das zur Fristwahrung Gebotene nur getan hat, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24 Uhr hätte gerechnet werden können. Er muss dabei Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu – insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden – die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört, so dass dem mit einem Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen ist. Dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von 20 Minuten belegt ist, sei kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender eines Telefaxes nicht rechnen müsse.
8Soweit der Klägervertreter darauf abhebt, dass er nicht damit hätte rechnen können, dass sein erster Fax- Versuch zur Fax- Nummer der für die 15. Zivilkammer zuständigen Serviceeinheit auf das zentrale Faxgerät der Wachtmeisterei des Landgerichts umgeleitet würde, trägt er falsch vor. Sowohl das 1. als auch das 2. Fax war an die Faxgeräte der Wachtmeisterei des Landgerichts Essen gerichtet, auf dem unter den Nummern … und … Faxe eingehen können. Beide Faxversuche wurden nicht wegen einer Umleitung, sondern weil die Anschlüsse jeweils kurzzeitig anderweitig besetzt waren, auf „warten“ gestellt. Die Fax- Nummer der Serviceeinheit lautet … und ist vom Beklagtenvertreter offensichtlich nicht erfragt worden. Soweit er die Fax- Nummer … dem Schreiben der Serviceeinheit vom 17.10.2013 in Bezug auf seine Aktenanforderung oder anderen Schreiben entnommen hat, so geben diese Schreiben keinen Anlass zu der Annahme, dass es sich bei dieser Fax- Nummer um eine solche speziell der Serviceeinheit handelt. Denn diese Fax- Nummer ist rechts unten bei den allgemeinen Adressdaten des Landgerichts genannt, während oben konkret in Bezug auf die zuständige Kammer lediglich die Durchwahl des Sachbearbeiters angegeben ist.
9Die Annahme des Beklagtenvertreters, dass andere Rechtsanwälte fristgebundene Schriftsätze nicht kurz vor Mitternacht an das Gericht faxen, entbehrt der Lebenserfahrung.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.