vorgehend
Landgericht Stuttgart, 7 O 444/18, 19.02.2019
Oberlandesgericht Stuttgart, 4 W 32/19, 29.07.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 18/19
vom
9. Januar 2020
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2020:090120BIIIZA18.19.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr

beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 29. Juli 2019 - 4 W 32/19 - wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens.
2
Er hat beim Landgericht um Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage nach § 839 BGB, Art. 34 GG gegen den Antragsgegner im Zusammenhang mit zwei Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht nachgesucht und geltend gemacht, Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien sowohl dem jeweiligen Prozessgegner als auch der Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen § 117 Abs. 2, § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO zugänglich gemacht worden. Der Antragsteller verlangt ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (Klageanträge zu 1 und 3) sowie die Feststellung, dass durch die "ungeschwärzte Volltext- Herausgabe" näher bezeichneter Verfügungen und Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts an den jeweiligen Prozessgegner und die Staatsanwaltschaft das Sozialgeheimnis und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden seien (Klageanträge zu 2 und 4 jeweils Satz 1) und der Antragsgegner deshalb zum Ersatz jedes darauf basierenden Schadens (nebst Kosten) verpflichtet sei (Klageanträge zu 2 und 4 jeweils Satz 2). Darüber hinaus soll der Antragsgegner verurteilt werden, es zu unterlassen, Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers an Beklagte oder sonstige Dritte herauszugeben (Klageantrag zu 5).
3
Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen, das unsubstantiierte und teilweise nicht nachvollziehbare Vorbringen des Antragstellers genüge nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Insbesondere habe er das Maß des behaupteten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in keiner Weise näher dargelegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit der Antragsteller ein "Schmerzensgeld" wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Klageanträge zu 1 und 3) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht wegen (materieller) Schäden verlange (Klageanträge zu 2 und 4 jeweils Satz 2), fehle aus sich heraus verständlicher, auf konkreten Tatsachen beruhender Sachvortrag. Der Antragsteller teile nicht mit, welche "hochvertraulichen Daten" wodurch rechtswidrig mitgeteilt worden seien. Den ihm angeblich durch die ungeschwärzte Weitergabe von Beschlüssen und Verfügungen entstandenen (materiellen) Schaden habe er nicht ansatzweise schlüssig dargetan. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehre , dass die ungeschwärzte Übermittlung von Beschlüssen und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts rechtswidrig gewesen sei (Klageanträge zu 2 und 4 jeweils Satz 1), und darüber hinaus verlange, die Herausgabe von Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an Beklagte oder sonstige Dritte zu unterlassen (Klageantrag zu 5), könnten diese Ansprüche nicht im Zivilrechtsweg verfolgt werden. Vielmehr sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten oder den Verwaltungsgerichten gegeben. Liege wie hier ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag vor, sei das Prozesskostenhilfeverfahren nicht nach § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen, sondern der Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
4
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der beabsichtigten Klageanträge zu 2 und 4 (jeweils Satz 1) und 5 gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 ZPO zugelassen, da es insoweit für die Entscheidung auf die Frage ankomme, ob im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren § 17a GVG (entsprechend) anwendbar sei, was bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei.

II.


5
Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Da der Antragsteller den mit den Klageanträgen zu 2 und 4 geltend gemachten (materiellen) Schaden nicht ansatzweise schlüssig darzulegen vermag und für den behaupteten umfassenden Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 5) keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, würde eine selbstzahlende Partei in der Situation des Antragstellers von jeder weiteren Rechtsverfolgung absehen.
6
1. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten weitgehenden Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 31. Januar 2019 - III ZA 34/18, BeckRS 2019, 1865 Rn.11 m. zahlr. wN).
7
2. Nach diesen Maßstäben ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige Partei ein allein die Anwendbarkeit des § 17a Abs. 2 GVG im Prozesskostenhilfeverfahren betreffendes Rechtsmittel nicht einlegen. Die in der Sache bestehende Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Amtshaftungs- und Unterlassungsklage könnte dadurch nicht abgewendet werden.
8
a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stellen die Klageanträge zu 2 und 4 jeweils einen einheitlichen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes für (materielle) Schäden dar. Unter den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO kann der Kläger - nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - unter genauer Bezeichnung der schadenstiftenden Amts- pflichtverletzung beantragen, die Schadensersatzpflicht des Staates festzustellen (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis bei Feststellungsanträgen HkZPO /Saenger, 8. Aufl., § 253 Rn. 13; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 40. Aufl., §
253
Rn. 13; Zöller/ Greger, ZPO, 33. Aufl., § 253 Rn. 13; siehe auch BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 867 [Stand: 1. September 2019]). Vor diesem Hintergrund sind die beabsichtigten Anträge zu 2 und 4 im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dahin zu verstehen, dass die Ersatzpflicht des Staates für alle (materiellen) Schäden festgestellt werden soll (jeweils Satz 2), die auf einer konkret bezeichneten Amtspflichtverletzung ("ungeschwärzte VolltextHerausgabe" gerichtlicher Verfügungen und Beschlüsse) beruhen (jeweils Satz 1). Durch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung der Anträge, wonach über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten gerichtlichen Handlungen gesondert - gegebenenfalls durch die Arbeitsgerichte - zu entscheiden sei, würde innerlich Zusammengehöriges ohne sachlich gerechtfertigten Grund auseinandergerissen, denn an einer solchen isolierten Feststellung hat eine verständige Partei in der gegebenen Fallgestaltung kein Interesse; die Anerkennung der geltend gemachten Amtspflichtverletzung ergibt lediglich als Begründung für etwaige - hier jedoch aus dem nachfolgenden Grund nicht ersichtliche - Schadensersatzansprüche Sinn.
9
b) Soweit der Antragsteller die Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes begehrt (Klageanträge zu 2 und 4), hat er - entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO - einen ihm durch die behauptete ungeschwärzte Weitergabe der beanstandeten Verfügungen und Beschlüsse angeblich entstandenen Schaden nicht ansatzweise schlüssig dargetan. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen in der Gegenvorstellung vom 19. August 2019.

10
c) Soweit der Antragsteller dem beklagten Land generell untersagen will, Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dem Prozessgegner oder sonstigen Dritten zugänglich zu machen (Klageantrag zu 5), gibt es für einen derart umfassenden Unterlassungsanspruch, was das Oberlandesgericht zutreffend gesehen hat, keine Rechtsgrundlage.
Herrmann Reiter
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.02.2019 - 7 O 444/18 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.07.2019 - 4 W 32/19 -

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - III ZA 34/18

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 34/18 vom 31. Januar 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 a) An der Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Sinne

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 34/18
vom
31. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) An der Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6
Nr. 1 GVG kann es fehlen, wenn der "Klage" kein sinnhaftes und ernst zu
nehmendes Rechtschutzbegehren zugrunde liegt. Dies ist insbesondere
bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich
unschlüssigem Vorbringen anzunehmen, etwa wenn kein konkreter
Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen
macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand
gerichtlicher Entscheidungen war. Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen
erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer
Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient.

b) Zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, wenn durch ein Rechtsmittel allein
der Rechtsweg für ein offensichtlich unbegründetes Klagebegehren geklärt
werden soll.
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - III ZA 34/18 - OLG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2019:310119BIIIZA34.18.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 23. Juli 2018 - 4 EK 2/18 - wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung gemäß § 198 GVG wegen angeblicher überlanger Dauer mehrerer Verfahren vor dem Richterdienstgericht bei dem Landgericht K. und dem Richterdienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht S. in Anspruch. Er begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts S. , durch den der ordentliche Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof B. - W. verwiesen worden ist.
2
Der Kläger verbüßte in dem Zeitraum von 2011 bis 2018 eine mehrjährige Haftstrafe wegen Betrugs, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt O. .
Während der Haftzeit reichte er zahllose Anträge, Gegenvorstellungen, Anhörungsrügen und Rechtsmittel ein.
3
Mit Schreiben vom 25. April 2015, eingegangen beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht K. am 8. Juli 2015, erhob er "Klage" gegen das Land B. -W. sowie eine Richterin am Verwaltungsgericht S. und stellte zugleich einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung /Verfügung". Er beantragte, den Beklagten die Behauptung zu untersagen , er sei prozessunfähig, und sie zum Ersatz aller materiellen Schäden aus zwei mit Aktenzeichen angegebenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht S. zu verurteilen. Das Land B. -W. sollte darüber hinaus verpflichtet werden, die mit verklagte Richterin aus dem Dienst zu entfernen, hilfsweise ihr eine Rüge gemäß § 26 Abs. 2 DRiG auszusprechen. Außerdem beantragte er, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit zwei Beschlüssen vom 19. September 2016 (Az.: RDG 4/15 und RDG 5/15) wies das Richterdienstgericht die "Klage" und den "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung/Verfügung" als unzulässig ab und versagte die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
4
Mit zwei Schreiben vom 4. Januar 2016, eingegangen beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht K. am 8. Januar 2016, reichte der Kläger unter gleichzeitiger Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie von Prozesskostenhilfe zwei weitere "Klagen" gegen das Land B. -W. , den damaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts F. i. B. , einen Vorsitzenden Richter und einen Richter dieses Gerichts sowie zwei Bedienstete der Justizvollzugsanstalt O. ein. In einem Fall (Az.: RDG 1/16) beantragte er, die Beklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden aus drei mit Aktenzeichen angegebenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht F. i. B. beziehungsweise dem Verwaltungsgerichtshof B. -W. zu verurteilen sowie zur förmlichen Bescheidung seiner Eingaben in zwei dieser Verfahren durch den geschäftsplanmäßig zuständigen Richter zu verpflichten. Darüber hinaus begehrte er die Verpflichtung des Landes , die mit verklagten Richter aus dem Dienst zu entfernen, hilfsweise ihnen eine Rüge gemäß § 26 Abs. 2 DRiG auszusprechen. Mit der zweiten "Klage" (Az.: RDG 2/16) begehrte er die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden "aus ihrem Verhalten" sowie die Verpflichtung des Landes, die mit verklagten Justizvollzugsbeamten auszutauschen , hilfsweise organisatorische Vorkehrungen nachzuweisen, damit der Kläger einen rechts- und verfassungskonformen Vollzug ohne Verstöße gegen Art. 1 GG und Art. 3 EMRK erhalte. Mit zwei Beschlüssen vom 18. Januar 2016 wies das Richterdienstgericht sämtliche Anträge als unzulässig ab.
5
Mit vier im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom 30. November 2017 (Az.: DGH 1/16, 2/16, 3/16 und 4/16) wies der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht S. die gegen die Beschlüsse des Richterdienstgerichts eingelegten Beschwerden des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass das Verfahren jeweils eingestellt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, es fehle an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzgesuch des Beschwerdeführers. Das Rechtsschutzbegehren sei offensichtlich ohne jedweden Rückhalt im Gesetz. Aus den die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte festlegenden Vorschriften (§§ 2, 78 DRiG, §§ 2, 63 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz für Baden-Württemberg [LRiStAG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2000 [GBl. BW 2000, 503] ergebe sich, dass die Dienstgerichte nur von einem Berufsrichter oder von dessen Dienstherrn für in dem Richterdienstverhältnis gründende Streitigkeiten an- gerufen werden könnten. Dies gelte auch für das gerichtliche Disziplinarverfahren , das vor dem Dienstgericht nur auf Klage des Richters gegen die getroffene Disziplinarverfügung oder auf Klage des Dienstherrn auf Verhängung einer Disziplinarmaßnahme eingeleitet werden könne. Die von dem Kläger als Drittem geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Verpflichtung zur Bescheidung von Eingaben, Unterlassung von Behauptungen, "Austausch" von Justizvollzugsbeamten und Entfernung von Richtern aus dem Dienst fielen ersichtlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Richterdienstgerichte. Das hierauf gerichtete Begehren des Klägers nehme das Dienstgericht für Richter vollkommen unnötig in Anspruch und lasse nur den Schluss zu, dass die Verfahren "aus dem Nichts" heraus kreiert werden sollten. Der Rechtsstreit sei deshalb als nicht anhängig geworden anzusehen und das Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klagerücknahme einzustellen.
6
Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Klägers wurden durch den Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - mit Beschlüssen vom 4. und 11. April 2018 sowie vom 4. Juli 2018 als unzulässig verworfen.
7
Mit Schreiben vom 28. Januar 2018, eingegangen beim Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht S. am 2. Februar 2018, reichte der Kläger eine "Klage gem. § 198 GVG" ein und beantragte, das beklagte Land wegen überlanger Dauer der "Verfahren DGH 1/16, DGH 2/16, RDG 4/15 und DGH 3/16, RDG 5/15 und DGH 4/16" jeweils zur Zahlung einer Entschädi- gung von 2.400 € zu verurteilen und ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Dienstgerichtshof hat die Sache sodann zuständigkeitshalber an den 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts S. formlos abgegeben. Mit einem undatierten Schreiben, das am 23. Februar 2018 beim Oberlandesgericht S. eingegangen ist, hat der Kläger folgenden handschriftlichen "Vergleichsvorschlag" unterbreitet: "Vorschlag iSv § 278 V ZPO Sofortige Entlassung § 454 StPO § 57 StGB oder GNO und ich schenke der Gegnerin § 839 BGB § 198 GVG -Ansprüche Frist: 4 Wochen ab 22.02.18 Danach Endstrafe + Mammutprozess"
8
Mit Beschluss vom 23. Juli 2018 hat das Oberlandesgericht S. gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof B. -W. verwiesen. Dieser sei für Entschädigungsklagen wegen überlanger Dauer von Verfahren vor den Richterdienstgerichten zuständig. Denn § 76a und § 79 LRiStAG ordneten für sämtliche in die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte fallende Verfahren (§ 63 LRiStAG) die entsprechende Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung an. Es werde mithin auch auf § 173 Satz 2 VwGO verwiesen, wonach die §§ 198 ff GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden seien, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht (bzw. der Verwaltungsgerichtshof) trete.
9
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen (§ 17a Abs. 2 Satz 5 GVG).

II.


10
Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Da Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen, würde eine selbstzahlende Partei in der Situation des Klägers von jeder weiteren Rechtsverfolgung absehen.
11
1. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZA 42/16, NJW-RR 2017, 1470 Rn. 6; vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469 Rn. 8 und vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17, FamRZ 2018, 601 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - X ZA 2/16, BeckRS 2017, 135866 Rn. 7; jeweils mwN).
12
2. Nach diesen Maßstäben ist die Rechtsverfolgung des Klägers mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige Partei kein Rechtsmittel einlegen, das allein die Klärung des Rechtswegs zum Gegenstand hat. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Entschädigungsklage könnte dadurch nicht abgewendet werden.
13
a) Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. In zeitlicher Hinsicht erfasst der Begriff des Gerichtsverfahrens nach der Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG alle Verfahrensstadien von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Der Begriff "Einleitung" meint alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt wird, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung oder, wie im Strafverfahren, von Amts wegen geschieht (Senat, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 Rn. 16). An einer Ingangsetzung eines Gerichtsverfahrens kann es jedoch fehlen, wenn dem Ersuchen kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtschutzbegehren zugrunde liegt. Dies ist insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung. Das Ersuchen ist vielmehr von vornherein unbeachtlich und muss nicht nach der jeweiligen Prozessordnung bearbeitet werden (BayVGH, NJW 1990, 2403; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2017, 4 Rn. 4 ff; LSG Baden-Württemberg, BeckRS 2015, 72628 Rn. 11 ff; siehe auch BSG, BeckRS 2015, 67445 Rn. 7). Diese in der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte entwickelten Grundsätze gelten entsprechend der Reichweite des Verbots des Rechtsmissbrauchs in allen Gerichtszweigen. Demgemäß müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben , durch die die Arbeitskapazität des Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, nicht beschieden werden. Die Gerichte müssen es nicht hinnehmen, auf diese Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (z.B. Senat, Beschlüsse vom 23. Februar2017 - III ZB 46/16, juris und vom 1. Juni 2017 - III ZA 6/17, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und vom 7. Februar 2017 - 5 AR (Vs) 4/17, juris; jeweils mwN).
14
b) Zutreffend ist der Dienstgerichtshof in den Beschlüssen vom 30. November 2017 davon ausgegangen, dass den bei dem Dienstgericht für Richter eingereichten "Klagen" und "Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung" kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren zugrunde lag mit der Folge, dass kein entschädigungsfähiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in Gang gesetzt wurde und Entschädigungsansprüche des Klägers wegen unangemessener Verfahrensdauer offensichtlich nicht bestehen.
15
aa) Die Inanspruchnahme der Dienstgerichte für Richter durch den Kläger war offensichtlich haltlos und erfolgte ausschließlich zu verfahrensfremden Zwecken. Nach §§ 2, 78 DRiG, §§ 2, 63 LRiStAG sind die Landesdienstgerichte ausschließlich für die dort aufgeführten, nur Berufsrichter betreffenden Verfahren zuständig (Disziplinarsachen, Versetzungs- und Prüfungsverfahren, z.B. Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand). Die Dienstgerichte können nur von einem Berufsrichter oder von dessen Dienstherrn angerufen werden. Privatpersonen können vor den Dienstgerichten weder die Amtsenthebung eines Richters betreiben noch Schadensersatzansprüche verfolgen oder den Richter zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. § 72, § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 82 LRiStAG; § 63, § 65 Abs. 2; § 66 Abs. 3 DRiG; Schmidt/Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 63 Rn. 26 ff; § 65 Rn. 9; § 66 Rn. 10). Mit seinen hierauf gerichteten Anträgen verfolgt der Kläger somit ein "Rechtsschutzziel" , das nach keiner vernünftigen Betrachtungsweise durch ein Verfahren vor den Dienstgerichten erreicht werden kann und nur dazu dient, eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte herbeiführen.
16
bb) Dass es dem Kläger ausschließlich um die Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke geht, wird auch durch den von ihm im Entschädigungsprozess unterbreiteten "Vergleichsvorschlag" illustriert. Dort bot er an, auf die Fortführung des Entschädigungsprozesses und eine etwaige Amtshaftungsklage zu verzichten, wenn im Gegenzug seine "sofortige Entlassung" aus der Strafhaft erfolgen würde. Andernfalls drohte er mit einem "Mammutprozess".
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c) Ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist auch nicht dadurch eingeleitet worden, dass das Richterdienstgericht die von vornherein unbeachtlichen Anträge des Klägers durch Beschlüsse vom 18. Januar 2016 und 19. September 2016 förmlich abgewiesen hat. Denn der Dienstgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 30. November 2017 das Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Klagerücknahme (§§ 76a, 79 Abs. 1 LRiStAG i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) deklaratorisch eingestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Gerichtsverfahren zu keinem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden ist (vgl. BayVGH, NJW 1990, 2403; VGH Baden-Württemberg , NVwZ-RR 2017, 4 Rn. 4; LSG Baden-Württemberg, BeckRS 2015, 72628 Rn. 12).
Herrmann Reiter
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.07.2018 - 4 EK 2/18 -

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.