Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2018 - II ZB 7/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:080518BIIZB7.17.0
08.05.2018
vorgehend
Oberlandesgericht Hamm, 27 W 178/16, 21.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 7/17
vom
8. Mai 2018
in der Partnerschaftsregistersache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer Partnerschaft von
Rechtsanwälten sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen
oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der
Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von
ihnen promoviert hat.
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 7/17 - OLG Hamm
AG Essen
ECLI:DE:BGH:2018:080518BIIZB7.17.0


Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 werden der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Februar 2017 und der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 10. November 2016 aufgehoben. Das Amtsgericht - Registergericht - wird angewiesen, die Eintragung des Namens der Beteiligten zu 1 gemäß dem Hauptantrag der Beteiligten vorzunehmen.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 ist eine seit Juni 1999 mit dem Namen „Rechtsanwälte Dr. H. & Partner“ im Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaft von Rechtsanwälten. Im März 2005 wurde das Ausscheiden des namensgebenden Partners Dr. H. im Register eingetragen. Der Name der Partnerschaft wurde mit der Einwilligung Dr. H. unverändert fortgeführt. Die derzeitigen Partner, die Beteiligten zu 2 bis 5, führen keinen Doktortitel.
2
Am 8. Juli 2016 haben die Beteiligten zu 2 bis 5 die Änderung des Namens der Partnerschaft in "Rechtsanwälte Dr. H. & Partner mbB" angemeldet. Das Registergericht hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10. November 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine unveränderte Fortführung des bisherigen Namens unter Verwendung des Doktortitels unzulässig sei. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 bis 5 Beschwerde eingelegt und zudem beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Namen "Dr. H. & Partner, Partnerschaftsgesellschaft, Nachfolger“ einzutragen. Das Registergericht hat die Beschwerde mit Nichtabhilfebeschluss vom 6. Dezember 2016 dem Beschwerdegericht vorgelegt und dabei ergänzend ausgeführt, auch der neu angemeldete Name sei unzulässig, da die Vorschriften der § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 22 Abs. 1 HGB mangels Inhaberwechsels keine Anwendung fänden. Mit der Beschwerdebegründung haben die Beteiligten zu 1 bis 5 in der Hauptsache beantragt, den Namen "Dr. H. und Partner, Partnerschaftsgesellschaft" bestehen zu lassen, sowie hilfsweise, die Eintragung mit Nachfolgezusatz als "Dr. H. und Partner, Partnerschaftsgesellschaft , Nachfolger, vertreten durch die Partner …." vorzunehmen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

3
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse zur Anweisung des Registergerichts, die Eintragung des Partnerschaftsnamens gemäß dem Hauptantrag der Beteiligten mit Fortführung des Doktortitels vorzunehmen.
4
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
5
Die Beteiligte zu 1 sei nach dem Ausscheiden des einzigen promovierten namensgebendenPartners Dr. H. trotz dessen Einwilligung nicht zur Fortführung des Namens der Partnerschaft mit Titel berechtigt. Der Grundsatz der Firmenwahrheit und der Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführung hätten in diesem Fall Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse der Partner, insbesondere weil dem Träger eines Doktortitels von der Öffentlichkeit oft ein besonderes Vertrauen in dessen intellektuelle Fähigkeiten, guten Ruf und Zuverlässigkeit entgegengebracht werde. Die Verfassungsrügen der Beteiligten (Art. 12 und 14 GG) griffen nicht durch. Ob eine Fortführung des bisherigen Namens der Beteiligten zu 1 bei Hinzufügung eines Nachfolgezusatzes zulässig sei, könne offenbleiben, weil eine solche Anmeldung hier nicht in der erforderlichen elektronischen Form gemäß § 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 12 HGB erfolgt sei.
6
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit Doktortitel sei nach dem Ausscheiden des einzigen promovierten namensgebenden Partners wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, trifft im vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten nicht zu.
7
a) Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 PartGG den Namen mindestens eines Partners enthalten und dürfen die Namen anderer Personen als der Partner nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. Dieser "wahrheitsgemäßen" Angabe der tatsächlich in der Gesellschaft aktiven Partner kommt nach den Gesetzesmaterialien aufgrund der auf persönliche Leistungserbringung ausgerichteten Tätigkeit der Partnerschaft besonderes Gewicht zu (Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1994, 1744], BT-Drs. 12/6152, S. 11). Dementsprechend wurde dieser Grundsatz der Namensangabe mindestens eines aktiven Partners auch bei der Liberalisierung des Firmenrechts im Rahmen der Handelsrechtsreform für die Partnerschaftsgesellschaft bewusst beibehalten (Regierungsentwurf zum Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 [BGBl I 1998, 1474], BT-Drs. 13/8444, S. 81).
8
Eine Ausnahme gilt gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB jedoch dann, wenn der namensgebende Partner ausscheidet und - wie hier - in die Fortführung seines Namens eingewilligt hat. In diesem Fall gestattet § 24 Abs. 2 HGB die Fortführung der bisherigen Firma bzw. des bisherigen Namens der Partnerschaft und durchbricht damit in seinem Geltungsbereich (ebenso wie § 22 HGB) den in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltenen Grundsatz der Firmenwahrheit , um den ideellen und materiellen Wert der bisherigen Firma zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 66 f. zu § 22 HGB). Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 21, 22 Abs. 1 und § 24 HGB auf Partnerschaften in § 2 Abs. 2 PartGG sollte nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz der erheblichen praktischen Bedeutung der Fortführung des Namens ausgeschiedener Partner gerade auch bei Sozietäten von Freiberuflern Rechnung getragen werden, zumal der Verkehr sich darauf eingestellt habe, dass der im Sozietätsnamen enthaltene Familienname eines Sozius nicht darauf hindeute, dass dieser auch heute noch seine Dienste anbiete (Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1994, 1744], BT-Drs. 12/6152, S. 11).
9
Diese Fortführungsbefugnis gilt nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 HGB für die gesamte bisherige Firma und damit auch für den in der bisherigen Firma bzw. im bisherigen Namen der Partnerschaft angegebenen Doktortitel des ausscheidenden Namensgebers. Der Doktortitel ist zwar nicht Bestandteil des bürgerlichen Namens des Ausscheidenden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067 Rn. 16), wohl aber als Namenszusatz Bestandteil des Namens der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; Beschluss vom 27. September 1965 - II ZB 5/65, BGHZ 44, 286, 287; Beschluss vom 9. Dezember 1976 - II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 13 f.).
10
b) Allerdings steht auch die Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB - wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat - ihrerseits unter dem Vorbehalt des Irreführungsverbots des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1965 - II ZB 5/65, BGHZ 44, 286, 287 f.; Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; Beschluss vom 9. Dezember 1976 - II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 14; Beschluss vom 28. März 1977 - II ZB 8/76, BGHZ 68, 271, 273).
11
Auch bei Fortführung einer Firma nach § 24 HGB sind Zusätze, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Umfang und Art des Unternehmens sowie über geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des neuen Unternehmensträgers hervorrufen, nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; Beschluss vom 9. Dezember 1976 - II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 14 mwN). § 24 HGB setzt sich nur mit Blick auf Änderungen im Gesellschafterbestand gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit durch. Täuschende Zusätze können hingegen grundsätzlich auch bei der abgeleiteten Firma nicht hingenommen werden.
12
Dieser Vorbehalt des Irreführungsverbots gilt entsprechend auch für die Namensfortführung einer Partnerschaft gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2, 18 Abs. 2 HGB (siehe Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1994, 1744], BT-Drs. 12/6152, S. 12) und wurde im Zuge der Liberalisierung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz im Jahr 1998 im Interesse des Verkehrsschutzes beibehalten (siehe Regierungsentwurf zum Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 [BGBl I 1998, 1474], BT-Drs. 13/8444, S. 38, 52 ff.). Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, die Vorschriften der §§ 22, 24 HGB seien auch hinsichtlich Namenszusätzen als lex specialis zu § 18 Abs. 2 HGB anzusehen (so Meilicke in Meilicke/v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff, PartGG, 3. Aufl. § 2 Rn. 15), steht dies in Widerspruch zu dem erklärten Willen des Gesetzgebers.
13
c) Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass danach im vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten die Fortführung des bisherigen Namens mit Doktortitel des ausgeschiedenen namensgebenden Partners zur Irreführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB geeignet und daher unzulässig ist.
14
aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Irreführung durch Titelfortführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) kann eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten , dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmen. Der akademische Titel beweise unabhängig von Fakultätszusätzen und sich daraus ergebenden Spezialkenntnissen eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seinem Träger werde in der breiten Öffentlichkeit - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ, 53, 65, 67 f.; Urteil vom 5. April 1990 - I ZR 19/88, NJW 1991, 752, 753; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505).
15
Ob sich diese generelle Wertschätzung in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirke, hänge von der Art des Geschäftsbetriebs ab, sei aber jedenfalls bei einer Maklerfirma zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ, 53, 65, 68; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505). Der selbst nicht promovierte Erwerber eines Grundstücksmaklergeschäfts nehme daher mit der Weiterverwendung des Doktortitels einen ihm persönlich nicht zukommenden und über den in zulässiger Weise geschaffenen Wert der Firma hinausgehenden Vorteil in Anspruch. Das verstoße gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit und werde auch von dem Firmenfortführungsrecht des § 22 Abs. 1 HGB nicht gedeckt, wenn nicht durch einen Nachfolgezusatz im Firmennamen klargestellt werde, dass das Publikum mit einer akademischen Vorbildung des jetzigen Geschäftsinhabers nicht mehr rechnen könne (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 105/95, WM 1998, 1094, 1096).
16
Ob an dieser Beurteilung auch nach der Liberalisierung des Firmenbildungsrechts und der Entschärfung des Irreführungsverbots durch die Neufassung von § 18 Abs. 2, § 19 HGB im Rahmen der Handelsrechtsreform im Jahr 1998 noch uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
17
bb) Die Fortführung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners im hier vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten ist nicht als unzulässige Irreführung anzusehen.
18
(1) Ob sich die generelle Wertschätzung gegenüber einem Doktortitel zugunsten des jeweiligen Firmen- bzw. Namensinhabers auswirkt, hängt von der Art des jeweiligen Unternehmens ab (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68).
19
Abzustellen ist dabei zum Einen auf den Geschäftsbereich, in dem das jeweilige Unternehmen tätig ist. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob der Grund der besonderen Wertschätzung des Doktortitels, der nach der Rechtsprechung in dem Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung liegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67), nicht auch bei einem nicht promovierten, die Geschicke des Unternehmens maßgeblich mitbestimmenden Partner des jeweiligen Unternehmens eingreift, weil dieser be- reits für die Ausübung seiner Tätigkeit als solche - ob mit oder ohne Promotion - eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung durchlaufen haben muss. In einem solchen Fall vermag der Doktortitel keine Irreführung über die Vorbildung der Partner zu begründen und wird das durch die Titelführung begründete besondere Vertrauen in die intellektuellen Fähigkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit in der Sache nicht enttäuscht. Eine unberechtigte Inanspruchnahme einer besonderen Wertschätzung hinsichtlich der persönlichen Qualitäten der Partner und der Güte der von ihnen angebotenen Dienstleistungen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 105/95, WM 1998, 1094, 1096) liegt dann nicht vor.
20
(2) Hier ist danach keine Irreführung gegeben.
21
Die Beteiligte zu 1 ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, bei der alle Partner, ob promoviert oder nicht, eine akademische Ausbildung abgeschlossen haben müssen. Die Zulassung als Rechtsanwalt setzt gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz und damit gemäß § 5 Abs. 1 DRiG den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums voraus. Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, ist daher in der Sache auch bei sämtlichen Partnern der Beteiligten zu 1 begründet. Eine Eignung zur Irreführung über wesentliche Umstände, die der Fortführungsberechtigung nach § 24 Abs. 2 HGB entgegenstehen könnte, liegt nicht vor.
22
(3) Die Entscheidung des Senats vom 4. April 2017 (II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067) steht dem nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war nicht die Frage der Zulässigkeit der Titelfortführung im Namen der dortigen Partnerschaft , sondern allein die Eintragungsfähigkeit der Doktortitel bei den Namen der einzelnen Partner in das Partnerschaftsregister. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, dass ein Doktortitel im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nur geführt werden dürfe, wenn einer der Partner über diesen Titel verfügt, um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, bezog sich das nur auf die Maßgeblichkeit der Firmenwahrheit für die Führung von Doktortiteln bei Partnerschaftsgesellschaften im Allgemeinen. Die hier vorliegende besondere Konstellation der Namensfortführung mit Titel nach § 24 Abs. 2 HGB durch eine Partnerschaft, in der sämtliche Partner auch ohne Promotion eine akademische Hochschulausbildung absolviert haben müssen, stand dort nicht zur Entscheidung.

III.

23
Da insoweit keine anderen Eintragungshindernisse ersichtlich sind, ist das Registergericht anzuweisen, die Eintragung des Namens der Beteiligten zu 1 gemäß dem Hauptantrag der Beteiligten mit Fortführung des Doktortitels ohne Nachfolgezusatz vorzunehmen. Im Zuge der Eintragung ist den Beteiligten auch Gelegenheit zur Klarstellung zu geben, ob sie weiterhin die Anmeldung des Namenszusatzes "mbB" beantragen.
Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander

Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 10.11.2016 - PR 548 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.02.2017 - I-27 W 178/16 -

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(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.

(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten.

(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift besteht nicht.

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.

(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.

(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.

(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

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Nach § 5 Abs. 1 PartGG hat die Eintragung in das Partnerschaftsregister die in § 3 Abs. 2 PartGG genannten Angaben sowie das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. Zu den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 PartGG genannten Angaben zu den Partnern gehören der Name und der Vorname sowie der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf und Wohnort jedes Partners. Akademische Grade wie der Doktortitel werden hiervon nicht erfasst. Sie sind weder Bestandteil des Namens (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - IV ZB 282/62, BGHZ 38, 380, 382; Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 7) noch sind sie begrifflich zur Berufsangabe zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - IV ZB 282/62, BGHZ 38, 380, 382).

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.

(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.

(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:

1.
bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";
2.
bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung;
3.
bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.

(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.