Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2008 - II ZB 39/07

bei uns veröffentlicht am25.06.2008
vorgehend
Landgericht Berlin, 102 O 186/04, 17.01.2006
Kammergericht, 2 W 14/06, 31.10.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 39/07
vom
25. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Im Spruchverfahren muss der Antragsteller seine Stellung als Aktionär innerhalb
der Anspruchsbegründungsfrist lediglich darlegen, nicht auch nachweisen.
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2006 wird zurückgewiesen , soweit darüber nicht im Beschluss des Kammergerichts vom 31. Oktober 2007 entschieden ist.

Gründe:

1
I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2 (im Folgenden: Antragsgegnerin ) waren Aktionäre der M. AG (im Folgenden : M. ), deren Hauptversammlung am 1. Juli 2004 beschloss, den Vorstand zu ermächtigen, bei der Zulassungsstelle der Börse Berlin-Bremen den Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel am amtlichen Markt zu beantragen (sog. Delisting). Auf Antrag der M. widerrief die Börse Berlin-Bremen die Zulassung der Aktien zum amtlichen Markt, was am 19. Oktober 2004 durch eine Anzeige in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und am 20. Oktober 2004 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Die Antragsgegnerin , die mit 49,95 % des Grundkapitals an der M. beteiligt war, hatte den Aktionären der M. angeboten, unter der Voraussetzung des Zustandekommens des Delisting-Beschlusses für jede Aktie 1,70 € zu bezahlen. Die Antragsteller haben beim Landgericht Berlin die Durchführung eines Spruchverfahrens beantragt. Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss festgestellt, dass die Anträge der Antragsteller zu 1-12 zulässig seien, soweit sie sich gegen die Antragsgeg- nerin richteten. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Kammergericht den Beschluss des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert und die Anträge der Antragsteller zu 5, 7 und 8 zurückgewiesen. Soweit sich die Beschwerde auf die Anträge der Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 bezieht , hat es die Sache nach § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und sie im Übrigen - betreffend die Antragsteller zu 2 und 3 - zurückgewiesen.
2
Das Kammergericht (ZIP 2007, 2352) möchte der sofortigen Beschwerde auch hinsichtlich der Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 stattgeben. Es hält ihre Anträge für unzulässig, weil sie entgegen dem analog anzuwendenden § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Satz 2, 3 SpruchG nicht innerhalb der Antragsfrist durch Urkunden nachgewiesen hätten, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionäre waren. An einer dem Rechtsmittel stattgebenden Entscheidung sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. September 2004 (20 W 13/04, ZIP 2004, 1907), den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2005 (20 W 226/05, DB 2005, 2626) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2005 (I-19 W 12/04 AktE, ZIP 2005, 1369) gehindert, weil es bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht, innerhalb der Antragsbegründungsfrist müsse die Antragsberechtigung nur dargelegt werden, der Nachweis könne aber auch noch nach ihrem Ablauf erbracht werden, die sofortige Beschwerde zurückweisen müsste. Es hat daher die Sache gemäß §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
3
II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben.
4
1. Die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung des Landgerichts im Spruchverfahren kann in entsprechender Anwendung der §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden.
5
2. Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass die Vorlagepflicht nicht entfällt, weil die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart , Frankfurt und Düsseldorf in Spruchverfahren zu anderen Strukturmaßnahmen - zu einem Gewinnabführungsvertrag bzw. einem Ausschluss - ergangen sind. Eine beabsichtigte Abweichung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG liegt auch vor, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nicht zu demselben Tatbestand ergangen ist, aber die gleiche Rechtsfrage zu beurteilen ist. Maßgeblich ist allein, dass die Rechtsfrage die gleiche ist (Senat BGHZ 166, 329, 331 Tz. 6). Die Rechtsfrage, ob nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG i.V.m. § 3 SpruchG die Stellung als Aktionär innerhalb der Antragsfrist nachgewiesen werden muss, stellt sich in Spruchverfahren nach verschiedenen Strukturmaßnahmen in gleicher Weise.
6
III. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
7
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
8
Die Beschwerde gegen die Entscheidung, die die Zulässigkeit der Anträge feststellt, ist statthaft. Nach §§ 19 Abs. 1 FGG, 17 Abs. 1 SpruchG findet gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz die Beschwerde statt. Solche Verfügungen sind Entscheidungen des Gerichts mit Außenwirkung, damit insbesondere Zwischenentscheidungen, die unmittelbar in die Rechtssphäre der Beteiligten eingreifen (BayObLG ZIP 2002, 935; BayObLG ZIP 2004, 1952; OLG Stuttgart ZIP 2004, 1907; OLG Düsseldorf ZIP 1997, 1420; OLG Frankfurt NZG 2006, 153). Die Antragsgegnerin wird durch die Entscheidung des Land- gerichts, dass ein Spruchverfahren mit den Antragstellern stattfindet, in ihrer Rechtssphäre betroffen.
9
2. Die Anträge der Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 sind zulässig.
10
a) Nach einem regulären Delisting, bei dem die Gesellschaft, die den Widerruf der Börsenzulassung beantragt, oder deren Großaktionär ein Kaufangebot unterbreitet haben, findet zur Überprüfung der Angemessenheit des gebotenen Preises ein Spruchverfahren statt, auf das die Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden sind, wie der Senat bereits vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes entschieden hat (BGHZ 153, 47, 57 - Macrotron). Der Gesetzgeber ist dieser Rechtsprechung mit der Anordnung eines Barabfindungsangebots im Fall der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft gefolgt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG idF des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, BGBl. I S. 542), so dass für die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsgegnerin, es liege eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung vor, kein Raum ist.
11
Nach seinem Inkrafttreten sind auf dieses Spruchverfahren die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar (OLG Koblenz AG 2007, 822; Hüffer, AktG 9. Aufl. Anh. §§ 305, 1 SpruchG Rdn 7; Simon, SpruchG § 1 Rdn. 44; Büchel, NZG 2003, 793, 794; van Kann/Hirschmann, DStR 2003, 1488, 1490; Vetter, ZHR 168 (2004), 8, 40; Grunewald, ZIP 2004, 542, 543; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl. § 1 SpruchG Rdn. 4; zweifelnd Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; a.A. Krämer/Theiss, AG 2003, 225, 241). Der entsprechenden Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes steht nicht entgegen, dass das reguläre Delisting nicht im Katalog der Maßnahmen enthalten ist, die nach § 1 SpruchG zu einem Spruchverfahren führen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Der Gesetzgeber hat auf die Aufnahme der Überprüfung des Ausgleichs nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 EGAktG bei der Abschaffung von Mehrstimmrechten ausdrücklich verzichtet, obwohl er insoweit von der Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes ausging (BT-Drucks. 15/371 S. 12). Nach Bekanntwerden der Macrotron-Entscheidung hielt er eine Anpassung von § 1 SpruchG nicht für erforderlich, weil die Vorschrift einer analogen Anwendung nicht entgegenstehe (BT-Drucks. 15/838 S. 16). An die Stelle der §§ 306 AktG, 305 ff. UmwG, die der Senat vor Inkrafttreten für das Spruchverfahren nach einem regulären Delisting heranzog, sind die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes getreten.
12
b) Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller in einem Spruchverfahren nach einem regulären Delisting ihre Anträge entsprechend § 4 SpruchG innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit der Veröffentlichung des Widerrufs der Börsenzulassung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, einreichen und begründen müssen. Die analoge Anwendung der Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes erstreckt sich auch auf die Antragsfrist und den Begründungszwang. Mit der Befristung soll in einem überschaubaren Zeitraum Klarheit darüber geschaffen werden, ob eine angebotene Kompensation in Zweifel gezogen wird. Das Begründungserfordernis soll verhindern, dass ein Antragsteller ohne jede sachliche Erläuterung ein Überprüfungsverfahren in Gang setzen kann, und es soll den Verfahrensstoff eingrenzen. An die Stelle der Bekanntmachung der Eintragung der Strukturmaßnahme im Handelsregister, mit der in den gesetzlich geregelten Fällen nach § 4 Abs. 1 SpruchG die Antragsfrist beginnt, tritt die Veröffentlichung des Widerrufs der Börsenzulassung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt (vgl. BayObLG ZIP 2005, 205; OLG Zweibrücken ZIP 2004, 1666; ZIP 2007, 2438). Sie entspricht in ihrer Funktion der Verlautbarung der Strukturmaßnahme durch die Bekanntmachung der Eintragung ins Handelsregister, die bei einem Delisting nicht vorgesehen ist.
13
c) Die Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 haben ihre Anträge innerhalb der Antragsfrist entsprechend den Anforderungen von § 4 Abs. 2 SpruchG begründet, weil sie - neben den anderen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SpruchG erforderlichen Angaben - jeweils mitgeteilt haben, bei Eingang des Antrags Aktionäre der M. zu sein. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG sind in der Anspruchsbegründung die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Antragsberechtigung ergibt, aber keine Nachweise, auch nicht zur Stellung als Aktionär, beizubringen (OLG Stuttgart ZIP 2004, 1907; OLG Düsseldorf ZIP 2005, 1369; OLG Frankfurt DB 2005, 2626; NZG 2006, 151 und 153; ZIP 2006, 1137 und 1419; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl. § 4 SpruchG Rdn. 14; Volhard in Semler/Stengel UmwG, 2. Aufl. § 3 SpruchG Rdn. 12; a.A. Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2025; Wasmann, WM 2004, 819, 822; Wasmann/Gayk, BB 2005, 955, 956; Wasmann in Kölner Komm.z.SpruchG § 3 Rdn. 23; Hüffer, AktG 9. Aufl. Anh. § 305, § 3 SpruchG Rdn. 7 und § 4 SpruchG Rdn. 7; Leuering in Simon, SpruchG § 4 Rdn. 39; Lutter/Krieger, UmwG 3. Aufl. § 4 SpruchG Rdn. 11; Klöcker/Frowein, SpruchG § 3 Rdn. 32).
14
aa) Begrifflich wird in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG nur die Darlegung der Antragsberechtigung in der Antragsbegründung verlangt. Darlegung ist im Unterschied zum Beweis oder Nachweis als dem Beleg einer Tatsache die bloße Darstellung eines Sachverhalts. Auch besteht eine Begründung, als deren Teil die Darlegung der Antragsberechtigung ausdrücklich bezeichnet ist, in der Angabe von Tatsachen, aus denen sich ein Anspruch oder ein Recht ergeben soll oder die einen Antrag als begründet erscheinen lassen sollen. Der Nach- weis oder der Beweis der behaupteten Tatsachen ist regelmäßig nicht Teil der Begründung.
15
bb) Eine Pflicht zu einem Nachweis innerhalb der Antragsfrist folgt aus dem Verweis in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG auf § 3 SpruchG nicht. Die Darlegung der Antragsberechtigung "nach § 3 SpruchG" bezieht sich darauf, dass der Antragsteller in der Antragsbegründung vortragen muss, zu dem in § 3 Satz 1 und Satz 2 SpruchG für die jeweilige Strukturmaßnahme genannten Zeitpunkt Anteilsinhaber zu sein bzw. gewesen zu sein. Auf eine Darlegung in der Form eines Nachweises, wie das Kammergericht meint, wird damit nicht verwiesen. § 3 Satz 3 SpruchG begründet keine eigenständige Nachweispflicht, sondern beschränkt den Nachweis der Stellung als Aktionär auf Urkunden und schließt andere Beweismittel aus.
16
Dieses Verständnis bestätigt die Entstehungsgeschichte von § 3 SpruchG. Dass mit der Darlegung in der Antragsbegründung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG auch ein Nachweis verbunden sein sollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte ursprünglich eine Pflicht zur Darlegung der Antragsberechtigung nur in den Fällen von § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 SpruchG bestehen (BT-Drucks. 15/371 S. 6). Der Bundesrat bat, dass auch für einen schlüssigen Antrag nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SpruchG die Stellung als ausgeschiedener Aktionär in vergleichbarer Weise vorzutragen sei (BT-Drucks. 15/371 S. 22). Mit der Verweisung auf § 3 SpruchG statt nur auf § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 SpruchG sollte diesem Begehren des Bundesrates entsprochen werden (Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drucks. 15/371 S. 27 und Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 15/838 S. 16). http://www.juris.de/jportal/portal/t/fxi/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=10&numberofresults=81&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR083810003BJNE000404301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/fxi/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=10&numberofresults=81&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR083810003BJNE000302301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 9 -
17
Ein Wille des Gesetzgebers, einen Nachweis der Aktionärsstellung innerhalb der Antragsfrist zu verlangen, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Zwar waren die Verfasser des Regierungsentwurfs des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes möglicherweise der Auffassung, dass mit dem Antrag oder der Antragsbegründung der Nachweis der Stellung als Aktionär vorzulegen sei. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollte dem Antragsteller in § 3 Satz 3 SpruchG auferlegt sein, die Eigenschaft als Aktionär bei Antragstellung allein durch Urkunden zu belegen. Der Aktionär sei in allen Fällen in der Lage, seine Aktionärsstellung auf einfache Weise innerhalb der Antragsfrist nachzuweisen (BT-Drucks. 15/371 S. 13). Diese sowohl hinsichtlich einer Pflicht zu einem Nachweis als auch hinsichtlich des Endes einer etwaigen Nachweisfrist unklare Äußerung der Entwurfsverfasser hat in § 3 SpruchG keinen Niederschlag gefunden. Darauf, dass aus dem Gesetzestext nicht hervorgeht , dass ein Antrag ohne Nachweis die Antragsfrist nicht wahrt, wurde bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen (DAV-Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes ZIP 2003, 552, 553), ohne dass der Gesetzgeber die Anregung aufgegriffen hat, zur gebotenen Klarstellung eine Nachweisfrist in den Gesetzestext aufzunehmen.
18
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Kammergerichts auch nicht daraus, dass die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der SE einer Anregung des Bundesrates entgegengetreten ist, wegen praktischer Schwierigkeiten mit einem Nachweis der Aktionärsstellung innerhalb der Antragsfrist in § 4 Abs. 2 SpruchG eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen, wonach der Nachweis der Antragsberechtigung innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist in der Form des § 3 Satz 3 SpruchG zu erbringen sei. Die Bundesregierung hat einer Gesetzesänderung allein mit dem Hinweis darauf widersprochen, dass das Spruchverfahren erst im Jahre 2003 durch das Spruchverfahrensgesetz novelliert worden sei und deshalb für eine erneute Änderung kein Bedürfnis bestehe (BT-Drucks. 15/3656 S. 7 und 10). Rückschlüsse auf den Inhalt des ein Jahr zuvor in Kraft getretenen Spruchverfahrensgesetzes können daraus nicht gezogen werden.
19
cc) Eine Beschränkung der Antragsbegründung auf die Darstellung der Antragsberechtigung entspricht auch dem Zweck der Einführung einer Begründungspflicht im Spruchverfahren. Sie soll verhindern, dass ein Antragsteller ohne jede sachliche Erläuterung ein Überprüfungsverfahren in Gang setzen kann. Der Verfahrensstoff soll eingegrenzt und das Verfahren insgesamt beschleunigt werden. Schon aufgrund der Darstellung der Antragsberechtigung können Gericht und Antragsgegner überprüfen, ob der Antragsteller nach seiner eigenen Darlegung überhaupt zum Kreis der Antragsberechtigten nach § 3 Satz 1 und 2 SpruchG zählt, die ein Spruchverfahren in Gang setzen können. Die Antragsberechtigung kann damit außer Streit gestellt oder alsbald geklärt und so der Verfahrensstoff auf die erhobenen Bewertungsrügen beschränkt werden.
20
Hingegen widerspricht es der mit der Einführung der Begründungspflicht beabsichtigten Einschränkung der Amtsermittlung und Eingrenzung des Verfahrensstoffs , wenn die Antragsteller gezwungen werden, innerhalb der Antragsfrist auch einen Nachweis über ihre Aktionärsstellung vorzulegen. Ein Nachweis ist entbehrlich, wenn der Antragsgegner die Stellung des Antragstellers als Aktionär kennt, wie etwa bei Namensaktionären, wenn der Antragsgegner das Aktienregister führt. Bei einem bekannten Großaktionär oder einem seit langem beteiligten Aktionär kann die Stellung als Aktionärs dem Antragsgegner ebenfalls bekannt sein. Eine fristgebundene Nachweispflicht führte dagegen zu einer zusätzlichen Belastung der Gerichte. Das Eingangsgericht müsste - schon um dem Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör zu genügen - jeden vorgelegten Nachweis sofort überprüfen, um Bedenken zu äußern und Gelegenheit zur fristgerechten Abhilfe gewähren zu können (§§ 8 Abs. 3 SpruchG, 139 Abs. 3 ZPO), selbst wenn der Antragsgegner die Antragsberechtigung gar nicht in Abrede stellt und daran keine Zweifel bestehen.
21
Eine Auslegung, nach der der Nachweis innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorzulegen ist, wäre bedenklich, weil sie den Zugang zu den Gerichten jedenfalls für die Antragsteller erschwert, deren Antragsberechtigung nur gegeben ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber sind (§ 3 Satz 2 SpruchG). Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden, insbesondere dürfen vom Gesetz eingeräumte Fristen bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden (BVerfGE 40, 42, 44; 41, 323, 328; 69, 381, 385), und es muss für den Rechtsuchenden klar erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen Rechtsverlust zu vermeiden (BVerfG NJW 2005, 3345). Der Antragsteller , der im Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber sein muss, kann die Antragsfrist nicht ausschöpfen, wenn er innerhalb der Antragsfrist auch einen Nachweis vorlegen muss. Ein solcher Antragsteller kann seine Antragsberechtigung außer durch die Vorlage von heute häufig nicht mehr vorhandenen (§§ 10 Abs. 5 AktG, 9 a Abs. 3 Satz 2 DepotG) effektiven Stücken erst nach dem Eingang seines Antrags durch einen Depotauszug oder eine entsprechende Bescheinigung nachweisen. Um diesen Nachweis innerhalb der Antragsfrist beibringen zu können, müsste er den Antrag so zeitig vor ihrem Ablauf stellen, dass er bei Gericht den Zeitpunkt des Antragseingangs erfragen und noch eine Bescheinigung des Depotinstituts erhalten kann. Dass der Antragsteller eine Erklärung des depotführenden Instituts, keine Verfügungen über die Aktien zuzulassen , vorlegt, ist entgegen der Ansicht des Kammergerichts kein geeigneter Weg, um die Antragsfrist ausschöpfen zu können. Eine solche Depotbestätigung mit einem Sperrvermerk ist selbst bei weiter Auslegung des Urkundenbegriffs in § 3 Satz 3 SpruchG kein urkundlicher Nachweis der Aktionärsstellung mehr, weil neben die Bescheinigung über einen Bestand von Aktien im Depot eine Versicherung der Depotbank treten muss, keine Verfügungen über die Ak- tien zuzulassen, die zudem keine dingliche Wirkung hat und Verfügungen über den Depotbestand nicht verhindert (vgl. BayObLG ZIP 2004, 2285).
22
Eine solche Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten lässt sich auch nicht mit dem Anliegen rechtfertigen, Spruchverfahren zu beschleunigen. Eine Verzögerung der Sachentscheidung tritt nicht ein, wenn der Antragsgegner Bedenken gegen die Antragsberechtigung in der schriftlichen Erwiderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SpruchG vorbringt und das Gericht die betroffenen Antragsteller zur Vorlage eines Nachweises innerhalb der Replikfrist nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SpruchG auffordert. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Entscheidung in der Sache auch nicht möglich, wenn der Nachweis bereits mit dem Antrag vorgelegt wird.
23
Formale Anforderungen können nicht allein zu dem Zweck aufgestellt werden, Anteilsinhaber von einem verfassungsrechtlich gebotenen gerichtlichen Verfahren - hier zur Überprüfung einer Kompensation nach einer Strukturmaßnahme - auszuschließen.
24
3. Die Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 haben ihre Antragsberechtigung durch Urkunden im Sinn von § 3 Satz 3 SpruchG nachgewiesen. Sie haben innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist Depot- oder Bestandsbescheinigungen vorgelegt, aus denen sich jeweils bezogen auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ergibt, dass sie Aktionäre waren. Maßgebender Zeitpunkt ist beim regulären Delisting entsprechend § 3 Satz 2 SpruchG der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. BayObLG ZIP 2005, 205 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG; Wasmann, WM 2004, 819, 821; Leuering in Simon, SpruchG § 3 Rdn. 58). Nach § 3 Satz 2 SpruchG sind Anteilsinhaber außer in den Fällen, in denen sie aufgrund der Strukturmaßnahme ausgeschieden sind, nur antragsbefugt , wenn sie noch im Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber sind. Dem Aktionär steht es nach einem regulären Delisting frei, das Kaufangebot anzunehmen , und er scheidet nicht schon aufgrund des Delistings aus.
25
IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Billigkeit gebietet nicht, von der Kostenverteilung in § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG abzuweichen.
Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2006 - 102 O 186/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2007 - 2 W 14/06 -

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5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschwerdegegnern die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Gründe

 
I.
Die Hauptversammlung der W H AG beschloss die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der D V GmbH, die Anfang 2004 auf die Antragsgegnerin verschmolzen wurde.
Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 29. Dezember 2003 ins Handelsregister eingetragen und am 9. Januar 2004 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Antragsteller haben Anträge auf ein Spruchverfahren gestellt.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 3, 5, 7 bis 9, 13, 15, 24, 27 bis 33 durch eine Zwischenentscheidung als unzulässig zurückzuweisen. Die Anträge der Antragsteller zu 1, 3, 5, 7, 8, 9, 13, 15, 27, 28, 29, 30, 31, 32 und 33 seien unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Antragsfrist bis 13. April 2004 nachgewiesen hätten, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung Aktionäre der W H AG gewesen seien. Die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 4 und 8 seien unzulässig, weil in ihrem Antrag als Strukturmaßnahme ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag genannt sei, obwohl nur ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden sei. Der Antragsteller zu 24 habe innerhalb der Frist keine konkreten Einwendungen gegen den Unternehmenswert geltend gemacht. Eine Fristverlängerung, wie er sie nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG beantragt habe, habe ihm nicht gewährt werden können und sei ihm auch nicht gewährt worden, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über die nach § 7 Abs. 3 SpruchG einzureichenden Unterlagen nicht verfügte. Es sei ihm vor und in der Hauptversammlung möglich gewesen, diese Unterlagen zu erhalten. Die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 4, 5, 8, 13 und 33 seien insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als sie sich auch gegen die W H AG richteten. Das Landgericht hat durch Beschluss die Anträge für zulässig erklärt. Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde ein. Soweit sie beantragt hat, die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 4, 5, 8, 13 und 33 gegen die W H AG als unzulässig abzuweisen, hat sie die Beschwerde ebenso wie die Beschwerde gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Antrag des Antragstellers zu 24 zulässig sei, nach einem Hinweis des Senats auf die vom Landgericht gewährte Fristverlängerung zurückgenommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Zwischenentscheidung, mit der das Landgericht die Anträge der Beschwerdegegner für zulässig erklärt hat, findet nach § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 19 Abs. 1 FGG die Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde findet nach § 12 Abs. 1 SpruchG nur gegen die Entscheidung nach § 11 SpruchG statt. Das ist die jedenfalls für einen Beteiligten das Verfahren abschließende Entscheidung in der Sache, auch soweit sie einen Antrag als unzulässig zurückweist, nicht aber eine Zwischenentscheidung (Volhard in MünchKomm. AktG § 12 SpruchG Rn 15; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 12 Rn 3). Die Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen ist im SpruchG nicht geregelt, so dass über § 17 Abs. 1 SpruchG die Bestimmungen des FGG anzuwenden sind. Danach findet gegen Zwischenentscheidungen mit Außenwirkung, die in die Rechtssphäre eines Beteiligten eingreifen, die einfache Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG statt. Zu diesen Zwischenentscheidungen gehören Beschlüsse, in denen das Landgericht die Zulässigkeit von Anträgen im Spruchverfahren bejaht (BayObLG NZG 2002, 133; BayObLG NZG 2002, 877; OLG Düsseldorf AG 1997, 522). Dass das Landgericht keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, weil die Antragsgegnerin eine sofortige Beschwerde eingelegt hat, hindert eine Entscheidung des Senats nicht. Eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung ist keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht (OLGR Stuttgart 2002, 363; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler FGG, 15. Aufl., § 21 Rn. 5). Von einer Rückgabe des Verfahrens an das Landgericht zur Abhilfeentscheidung sieht der Senat ab, um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden.
2. Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 3, 5, 7 bis 9, 13, 15 und 27 bis 33 sind zulässig. Hinsichtlich der Feststellung des Landgerichts, dass der Antrag des Antragstellers zu 24 zulässig ist, hat die Antragsgegnerin die Beschwerde zurückgenommen.
a) Die Anträge der Antragsteller zu 1, 3, 5, 7 bis 9, 13, 15 und 27 bis 33 sind nicht deshalb unzulässig, weil sie ihre Stellung als Aktionär für den Zeitpunkt der Antragstellung nicht durch Urkunden nachgewiesen haben.
aa) Die Antragsteller mussten nicht innerhalb der Antragsfrist nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionäre der gewinnabführenden Gesellschaft waren.
(1) § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG verlangt zur Antragsbegründung nicht den Nachweis der Antragsberechtigung (a.A. Volhard in MünchKomm. AktG § 3 SpruchG Rn 12; Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2025; Wasmann WM 2004, 819, 822; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 3 SpruchG Rn 7; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 3 Rn 32).
10 
Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, die nur die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG verlangt. Darlegung ist die Darstellung oder Erklärung eines Sachverhaltes und nicht identisch mit dem Nachweis oder Beweis einer Behauptung.
11 
Der Normzusammenhang ergibt auch nicht, dass mit der Darlegung der Antragsberechtigung bereits ihr Nachweis gemeint ist. § 4 Abs. 2 SpruchG verlangt eine Begründung des Antrags im Spruchverfahren und listet auf, welchen Inhalt die Begründung haben muss. Weder für die Bezeichnung des Antragsgegners (Nr. 1) noch für die Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1 SpruchG (Nr. 2) noch für die konkreten Einwendungen gegen die angebotene Kompensation (Nr. 4) wird ein Nachweis verlangt. In allen diesen Fällen genügt erkennbar die Darstellung in der Antragsbegründung. Dass ein Nachweis in der Antragsbegründung erforderlich ist, folgt auch nicht daraus, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG die Antragsberechtigung „nach § 3“ dargelegt werden soll. § 3 SpruchG erklärt in Satz 1, wer bei verschiedenen Spruchverfahren antragsberechtigt ist, in Satz 2, auf welchen Zeitpunkt es ankommt, und regelt lediglich in Satz 3 für den speziellen Fall, dass bei der Antragsberechtigung die Stellung als Aktionär Bedeutung hat, wie dieser Nachweis zu erfolgen hat. Der Verweis in § 4 Abs. 2 Nr. 2 SpruchG auf § 3 SpruchG kann, da nur von Darlegung die Rede ist, auch nur die ersten beiden Sätze von § 3 SpruchG meinen, die die Antragsberechtigung näher definieren, und muss nicht auch den Nachweis erfassen. Dann hätte es auch näher gelegen, die Vorschrift über den Nachweis in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG aufzunehmen.
12 
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nachweis der Antragsberechtigung bereits mit der Antragsbegründung oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist erbracht werden muss. Mit den Mindestangaben nach Satz 2 sollte verhindert werden, dass Antragsteller praktisch mit einem Satz und ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen können (Entwurf der BReg. BT-Drucks. 15/371 S. 13). Dass auch ein Nachweis erbracht werden sollte, ergibt sich daraus nicht. Die Gesetzgebungsgeschichte spricht eher dagegen. Der Entwurf der Bundesregierung verlangte in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG nur in den Fällen des § 3 Nr. 1 und 3 die Darlegung der Stellung als Anteilsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Bundesrat schlug eine Erweiterung der Darlegung der Antragsberechtigung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG von den Fällen des § 3 Nr. 1 und 3 SpruchG auf alle Fälle des § 3 SpruchG vor und ging dabei davon aus, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG Vortrag betraf (Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 15/371 S. 22). Erst daraufhin wurde aus der Darlegung in Fällen des § 3 SpruchG die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3 (Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/371 S. 27 und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 15/838 S. 16), ohne dass damit außer der Ausdehnung auf die Fälle von § 3 Nr. 2 SpruchG ein Änderung verbunden sein sollte.
13 
Der Zweck der Einführung des Begründungserfordernisses in § 4 Abs. 2 Satz 2 SpruchG spricht gegen eine Pflicht, innerhalb der Antragsfrist die Aktionärsstellung nachzuweisen. Der Begründungszwang soll verhindern, dass Anteilsinhaber mit einem Satz und ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen können (Entwurf der BReg. BT-Drucks. 15/371 S. 13). Die Bewertungsrüge sollte die Beschränkung des Verfahrens auf einzelne streitige Fragen ermöglichen, eine umfassende Neubewertung der Kompensation und damit des Unternehmens verhindern und dadurch die Verfahren vereinfachen und beschleunigen. Diesem Zweck dienen auch die Angaben nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SpruchG. Das Erfordernis eines Nachweises in jedem Fall, also auch wenn der Antragsgegner die Antragsberechtigung gar nicht bestreitet, widerspricht schon dem in § 8 Abs. 3 SpruchG und § 10 Abs. 3 SpruchG zum Ausdruck kommenden Anliegen, das Verfahren aus der Amtsermittlung zu lösen und einem streitigen Verfahren anzunähern, in dem das Gericht nur bestrittenen Behauptungen nachgeht. Wenn ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsgegner die Antragsberechtigung, die ihm durchaus bekannt sein kann, bestreitet, immer ein Nachweis verlangt wird, führt das zu einer Ausdehnung der Überprüfungspflichten des Gerichts. Bisher wurde dagegen häufig von der Antragsberechtigung ausgegangen, wenn sie nicht bestritten wurde. Hinzu kommt, dass der Nachweis innerhalb der Antragsfrist und bezogen auf den maßgebenden Zeitpunkt, den Eingang des Antrags, nur mit Schwierigkeiten zu erbringen ist. Da die Bescheinigung der depotführenden Bank nicht in die Zukunft reichen kann, kann der Antragsteller sie nur nachträglich einreichen, nachdem er vom Gericht erfahren hat, wann sein Antrag eingegangen ist. Die Antragsfrist nach § 4 Abs. 1 SpruchG kann er damit nicht ausschöpfen. Grundsätzlich dürfen gesetzliche Fristen aber ausgeschöpft werden. Damit bliebe dem Antragsteller, wenn er die Frist ausschöpfen will, nur eine Bescheinigung mit einem Vermerk der Bank über die Sperrung der Aktie. Da der Eingang des Antrags nicht sicher vorhersehbar ist, müsste der Aktionär die Aktie für einen zum Nachweis der Antragsberechtigung nicht erforderlichen Zeitraum sperren lassen. Das widerspräche aber § 3 Satz 2 SpruchG, nach dem der Antragsteller nur zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber sein muss.
14 
Damit wird § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG nicht funktionslos, weil damit nur noch gefordert würde, dass der Antragsteller in der Antragsbegründung ausdrücklich erklärt, dass er Anteilsinhaber sei. Die Darlegung der Antragsberechtigung erschöpft sich nur in den Fällen des § 3 Satz 1 Nr. 1 SpruchG in der Behauptung, bei Antragstellung Anteilsinhaber zu sein. In den Fällen von § 3 Satz 2 Nr. 2 SpruchG muss dargelegt werden, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Strukturmaßnahme Anteilsinhaber war, in den Fällen von § 3 Satz 2 Nr. 3 SpruchG muss in der Regel dargelegt werden, dass der Antragsteller sowohl Anteilsinhaber des früheren als auch des neuen oder aufnehmenden Rechtsträgers war, und in den Fällen der §§ 29 und 207 UmwG außerdem, dass er gegen den Beschluss über die Umwandlungsmaßnahme Widerspruch erklärt hat.
15 
(2) Auch in § 3 Satz 3 SpruchG wird nicht verlangt, dass der Nachweis bereits innerhalb der Antragsfrist erbracht wird. Der Wortlaut enthält keine Aussage dazu, wann der Nachweis zu erbringen ist. Am ehesten, wenn auch nicht eindeutig, weist die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 SpruchG auf eine Vorstellung des Gesetzgebers hin, dass der Nachweis bereits innerhalb der Antragsfrist vorzulegen sein soll. Für den häufigsten Fall, dass es sich beim Antragsteller um einen Aktionär handelt, sollte ihm auferlegt werden, diese Eigenschaft „bei“ Antragstellung allein durch Urkunden zu belegen. Der Aktionär sei in allen Fällen in der Lage, seine Aktionärsstellung auf einfache Weise innerhalb der Antragsfrist nachzuweisen (Entwurf der BReg. BT-Drucks. 15/371 S. 13). Dass der Antragsteller nach Ansicht der Entwurfsverfasser zum Nachweis innerhalb der Antragsfrist in der Lage sei, besagt noch nicht, dass er ihn auch innerhalb dieser Frist erbringen muss. Wenn der Gesetzgeber die Absicht hatte, den Nachweis bereits mit der Antragsbegründung vorzuschreiben, kommt dies aber im Gesetz nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die dazu erforderliche Vorschrift wäre systematisch auch im Zusammenhang der Antragsbegründung in § 4 SpruchG und nicht bei der Regelung der Antragsberechtigung in § 3 SpruchG aufzunehmen. Gegen eine Nachweispflicht innerhalb der Antragsfrist spricht auch der mit § 3 Satz 3 SpruchG verfolgte Zweck. Mit der Beschränkung des Nachweises auf Urkunden sollten langwierige Beweisaufnahmen durch Zeugen vermieden werden (Entwurf der BReg. BT-Drucks. 15/371 S. 13), also die Beweismöglichkeiten im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens beschränkt werden. Die Antragstellung selbst sollte aber dadurch nicht erschwert werden. Es spricht auch nichts dafür, dass damit eine dem Verfahrensrecht sonst fremde Nachweispflicht ohne Veranlassung eingeführt werden sollte. Es widerspricht auch nicht der mit dem Spruchverfahrensneuordnungsgesetz beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung, wenn der Nachweis erst nach einer entsprechenden Rüge des Antragsgegners vorzulegen ist. Das Spruchverfahren wird dadurch nicht aufgehalten. Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge und damit die Antragsberechtigung betreffen, hat der Antragsgegner nach § 9 Abs. 3 SpruchG innerhalb der Erwiderungsfrist nach § 7 Abs. 2 SpruchG zu erheben. Nach Eingang der Erwiderung hat das Gericht nach § 7 Abs. 4 SpruchG den Antragstellern eine Frist zur Stellungnahme zur Erwiderung zu setzen. Dies kann, wenn die Antragsberechtigung gerügt wird, mit der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises verbunden werden. Da vor Ablauf dieser Frist zur Stellungnahme zur Erwiderung auch in der Sache keine Entscheidung getroffen werden kann, wird das Spruchverfahren durch einen erst nach Antragseingang vorgelegten Nachweis im Ergebnis nicht verzögert.
16 
bb) Die Antragsteller zu 1, 3, 5, 7, 8, 9, 13, 15 und 27 bis 33 haben ihre Stellung als Aktionär für den Zeitpunkt der Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen. Für die Antragsteller zu 3, 5, 7, 8, 9, 13 und 27 bis 32 bestreitet die Antragsgegnerin nach Vorlage von Depotbescheinigungen u.ä. nicht mehr, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionäre der W H AG waren.
17 
Der Antragsteller zu 1 hat durch eine Depotübersicht nachgewiesen, dass er am 27.06.2004, also einige Zeit nach Eingang des Antrags am 23.02.2004, 400 Aktien der W H AG hielt. Bereits mit dem Antrag hat er die Eintrittskarte zur Hauptversammlung der W H AG am 30.10.2003 vorgelegt, die für den 21.10.2003 400 Aktien in Eigenbesitz nachweist. Daraus, dass er am 27.06.2004 die gleiche Zahl Aktien wie am 21.10.2003 hielt, schließt der Senat, dass er diese Aktien auch in der Zwischenzeit und damit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags am 23.02.2004 hielt. Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlichen Verkauf und erneuten Kauf vor dem 27.06.2004 bestehen danach nicht.
18 
Der Antragsteller zu 15 hat seine Antragsberechtigung durch eine Bankbescheinigung nachgewiesen, nach der seit der Bescheinigung vom 24.03.2004 keine Veränderung im Bestand der Aktien der W H AG erfolgt ist. Daraus ergibt sich, dass er auch zum Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags am 13.04.2004 Aktionär war.
19 
Auch der Antragsteller zu 33 hat seine Antragsberechtigung nachgewiesen. Er hat für seinen am 06.04.2004 eingegangenen Antrag vom 30.03.2004 eine Depotbescheinigung vom 30.03.2004 vorgelegt.
20 
cc) Das Landgericht hat daher zu Recht durch eine Zwischenentscheidung die Anträge der Antragsteller zu 3, 5, 7, 9, 13, 15, 24, 27 bis 33 für zulässig erklärt.
21 
(1) Die Einhaltung der Begründungserfordernisse von § 4 Abs. 2 SpruchG betrifft die Zulässigkeit der Anträge (Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 4 SpruchG Rn 9; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 4 Rn 14; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 4 Rn 18; Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2026; Lamb/Schluck-Amend DB 2003, 1259, 1261; Wasmann WM 2004, 819, 822; Büchel NZG 2003, 793, 795; differenzierend Vollrath in Widmann/Mayer UmwR § 4 SpruchG Rn 10). Damit wird näher bestimmt, welche Mindestangaben ein Antrag haben muss, um das Spruchverfahren einzuleiten. Die Einhaltung der Antragsfrist mit einem Antrag, der bestimmte Angaben enthält, entscheidet in der Regel nicht darüber, ob die Kompensation angepasst wird. Nach § 13 Satz 2 SpruchG wirkt eine Entscheidung im Spruchverfahren auch für und gegen die Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung ausgeschieden sind, also auch gegenüber solchen, deren Antrag verfristet gestellt wurde oder deren Antragsbegründung den Anforderungen nicht entspricht. Dieser Rechtskraftwirkung der Entscheidung stünde es entgegen, die Anträge dieser Anteilsinhaber als unbegründet abzuweisen. Die Antragsfrist kann daher materiellrechtliche Ausschlusswirkung nur haben, wenn kein Antrag gestellt wird, der den Anforderungen des § 4 SpruchG entspricht. In der Regel werden aber mehrere Anträge gestellt. In diesen Fällen hat die Einhaltung von § 4 SpruchG nur noch die Funktion zu unterscheiden, wer am Verfahren formell und wer nur über den gemeinsamen Vertreter beteiligt ist. Das ist aber die typische Funktion der Zulässigkeitsentscheidung. Dafür sprechen auch praktische Gesichtspunkte. Über die Zulässigkeit der Anträge kann nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 SpruchG der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ohne die Handelsrichter entscheiden. Damit ist in Zweifelsfällen eine rasche Entscheidung möglich, welche Antragsteller am weiteren Verfahren beteiligt sind. Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der wollte, dass Anträge, die den Mindestanforderungen nicht genügen, als unzulässig abgewiesen werden können (Entwurf der BReg. BT-Drucks. 15/371 S. 13).
22 
(2) Auch die Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG betrifft die Zulässigkeit und nicht die Begründetheit des Antrags (Volhard in MünchKomm. AktG § 3 SpruchG Rn 11; Klöcker/Frowein Rn 2; Fritzsche/Dreier/Verfürth Rn 3; Vollrath in Widmann/Mayer UmwR § 3 SpruchG Rn 62; a.A. zum früheren Recht OLG Hamburg AG 2003, 694; OLG Stuttgart NZG 2001, 854). § 3 SpruchG bestimmt nicht, wer Gläubiger eines Anspruchs auf Ausgleich oder Abfindung ist, sondern setzt die materielle Berechtigung voraus und bestimmt, wessen materielle Berechtigung die gerichtliche Überprüfung der Kompensation rechtfertigt. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einen Antrag voraussetzen, kann eine Sachentscheidung nur ergehen, wenn der Antragsteller berechtigt ist, die begehrte Entscheidung zu beantragen, und bei Fehlen dieser Berechtigung ist der Antrag als unzulässig abzuweisen (BGHZ 106, 222 zum WEG).
23 
(3) Das Landgericht konnte damit eine Zwischenentscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass die Anträge zulässig sind. Dass diese Entscheidung nicht durch die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen, sondern die Kammer in der Besetzung mit den Handelsrichtern getroffen wurde, macht sie nicht unwirksam. Die Kollegialentscheidung ist auch dort zulässig und wirksam, wo eine Alleinentscheidungskompetenz der Vorsitzenden besteht (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 349 Rn.
1).
24 
b) Die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 4 und 8 sind ebenfalls zulässig. Dass in ihren Anträgen als Strukturmaßnahme ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag genannt wird, obwohl nur ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden ist, macht die Anträge nicht unzulässig. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG muss der Antrag Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation enthalten. Dieses Erfordernis haben die Anträge erfüllt, indem sie als Strukturmaßnahme einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bezeichnen und zu erkennen geben, dass sowohl der Ausgleich als auch die Abfindung überprüft werden soll. Eine exakte Bezeichnung der Strukturmaßnahme ist nicht erforderlich, solange aus der Antragsbegründung erkennbar ist, welche Kompensation welcher Strukturmaßnahme durch das Gericht geändert werden soll. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SpruchG dient ebenfalls dem Zweck, das Spruchverfahren zu erleichtern und zu beschleunigen, soll aber keine unnötigen formalen Hürden aufbauen. Mit der Benennung der Kompensation und der Strukturmaßnahme soll ebenso wie mit den konkreten Bewertungsrügen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG erreicht werden, dass nicht mehr ohne sachliche Erläuterung ein aufwendiges Verfahren in Gang gesetzt werden kann. Gleichzeitig soll nicht mehr ein umfassendes Bewertungsgutachten eingeholt werden, sondern soll nur noch gezielt streitigen Punkten nachgegangen werden. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SpruchG kommt damit die Funktion zu, den Gegenstand des Spruchverfahrens näher zu bestimmen (Vollrath in Widmann/Mayer UmwR § 4 SpruchG Rn. 10). Diesem Zweck ist genügt, wenn die Antragsbegründung erkennen lässt, welche Kompensation aus welcher Strukturmaßnahme geändert werden soll. Eine fehlerhafte Bezeichnung ist dann unschädlich. Da nur ein im Übrigen in den Anträgen näher bezeichneter Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde, ist es unschädlich, wenn dieser Vertrag als Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bezeichnet wird.
25 
c) Die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 4, 5, 8, 13 und 33 sind auch nicht unzulässig, weil sie als Antragsgegnerin zusätzlich die W H AG angeben. Das Erfordernis, nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SpruchG den Antragsgegner zu benennen, hat ebenfalls den Zweck, das Spruchverfahren zu vereinfachen, hier insbesondere die Zustellung des Antrags zu ermöglichen. Auch hier schaden fehlerhafte Bezeichnungen nicht, soweit dadurch keine Unklarheiten über die gerichtlich zu bestimmende Kompensation und den richtigen Antragsgegner entstehen. Das Landgericht hat bereits auf den Antrag des Antragstellers zu 1 mit Verfügung vom 23. Februar 2004 darauf hingewiesen, dass allein die D V GmbH bzw. die H R E Holding AG Antragsgegnerin ist und die Anträge nur dieser zugestellt.
26 
Soweit die Antragsgegnerin hilfsweise beantragt hat, die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 4, 5, 8, 13 und 33 gegen die W H als unzulässig zurückzuweisen, hat sie die Beschwerde zurückgenommen.
27 
3. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner zu tragen. Dabei kann dahinstehen, ob für die Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG oder § 15 Abs. 4 SpruchG gilt, weil auch dessen Voraussetzungen hier vorliegen.

(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);
5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn

1.
die Gesellschaft börsennotiert ist oder
2.
der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird:
a)
einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,
b)
einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder
c)
einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt.
Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.

(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.

(4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.

(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.

(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.

(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.

(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.

(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.