Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2001 - II ZB 1/00

bei uns veröffentlicht am15.01.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 1/00
vom
15. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Die dem Korrespondenzanwalt einer Partei unbekannte Zustellung eines Urteils, von
dessen Verkündung er weiß, wird für ihn grundsätzlich - mit der Folge des Beginns
der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 2 ZPO - erkennbar, wenn ihm der Kostenfestsetzungsbeschluß
, erst recht, wenn ihm eine Vollstreckungsandrohung der
Gegenseite (ohne Sicherheitsleistung) übermittelt wird.
BGH, Beschl. v. 15. Januar 2001 - II ZB 1/00 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Januar 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.826,64 DM

Gründe:


I. Die klagende GmbH gehört zu einer von dem Beklagten veräußerten Unternehmensgruppe und hat gegen ihn mit der Klage Erstattungsansprüche auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage geltend gemacht. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. Februar 1998 wurde der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwältin H. , am 20. Februar 1998 zugestellt. Sie sandte es - gemäß ihrer eidesstattlichen Versicherung - am selben Tag an den Verkehrsanwalt der Klägerin, Rechtsanwalt M. , weiter - unter Beifügung eines Begleitschreibens mit Hinweisen auf die Berufungsfrist sowie darauf, daß sie ohne ausdrückliche Weisung nichts veranlassen werde. Die Sendung ging bei Rechtsanwalt M. - nach dessen
eidesstattlicher Versicherung - nicht ein. Das Urteilsergebnis hatte er schon am 16. Februar 1998 bei dem Landgericht telefonisch abgefragt. Am 9. März 1998 übersandte ihm Rechtsanwältin H. den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten und am 2. April 1998 den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 19. März 1998 mit dem Anfügen, daß die festgesetzten Kosten zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung bis 15. April 1998 zu zahlen seien. Mit Schreiben vom 6. April 1998 bat Rechtsanwalt M. die Rechtsanwältin H. um Unterrichtung, falls der Beklagte die für eine Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit geleistet habe. Am 8. April 1998 übermittelte ihm Rechtsanwältin H. ein Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 7. April 1998 mit der Aufforderung, die festgesetzten Kosten zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 21. April 1998 zu zahlen. Mit Telefax vom 16. April 1998 erbat RechtsanwaltM. von den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten den Nachweis der Sicherheitsleistung und erhielt von dort am 17. April 1998 (Freitag) die Mitteilung, daß das zugrundeliegende Urteil inzwischen rechtskräftig sein dürfte. Er antwortete darauf mit Schreiben vom 20. April 1998, das Urteil sei nach seiner Kenntnis bisher nicht zugestellt worden. Gleichzeitig übermittelte er seine Korrespondenz mit den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten per Telefax an Rechtsanwältin H. , die ihn am Abend des 20. April 1998 über die Urteilszustellung vom 20. Februar 1998 informierte.
Das Berufungsgericht hat den am 4. Mai 1998 eingereichten Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II. Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wegen Verfristung gemäß § 234 Abs. 1 ZPO für unzulässig erachtet und ihre Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist des § 516 ZPO verworfen.
1. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis für die Einhaltung der primären Frist - hier der Berufungsfrist gemäß § 516 ZPO - behoben ist. Im vorliegenden Fall lag nach dem Vortrag der Klägerin das Hindernis für die Einhaltung der Berufungsfrist darin, daß ihre Verkehrsanwälte die Zustellungsnachricht ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 20. Februar 1998 anscheinend nicht erhielten und deshalb von der Urteilszustellung bis zum Ablauf der Berufungsfrist keine Kenntnis hatten. Ob bis dahin ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden der von ihr beauftragten Anwälte mitgewirkt hat (§ 233 ZPO), kann dahinstehen. Im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO "behoben" ist ein Fristwahrungshindernis jedenfalls dann, wenn sein Fortbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können und müssen (Sen.Beschl. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.). Das gilt auch bei einem entsprechenden Verschulden eines von der Partei beauftragten Verkehrsanwalts (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1995 - XI ZB 17/95, VersR 1996, 606; v. 22. November 1990 - I ZB 13/90, MDR 1991, 676).
2. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte Rechtsanwalt M. bereits den ihm am 2. April 1998 übersandten Kostenfestsetzungsbe-
schluß, spätestens aber die ihm am 9. April 1998 zugegangene Androhung der Vollstreckung durch die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zum Anlaß nehmen müssen, sich unverzüglich bei dem Landgericht oder bei Rechtsanwältin H. nach einer etwa erfolgten Zustellung des Urteils zu erkundigen (vgl. Musielak/Grandel, ZPO 2. Aufl. § 234 Rdn. 4; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 233 Rdn. 23, Seite 694, jeweils m.w.N.). Er wußte aufgrund seiner telefonischen Anfrage bei dem Landgericht, daß das Urteil am 16. Februar verkündet, der Verkündungstermin also nicht etwa verlegt worden war. Ihm mußte als Anwalt klar sein, daß ein verkündetes Urteil regelmäßig zunächst (durch die Geschäftsstelle ) zur Zustellung hinausgegeben wird, bevor die Kostenfestsetzung (durch den Kostenbeamten) erfolgt. Es mag sein, daß gelegentlich von dieser Regel abgewichen oder auch ein Urteil vor vollständiger Abfassung - unter Verstoß gegen § 310 Abs. 2 ZPO - verkündet wird, wie die Klägerin vorträgt. Darauf darf sich ein Rechtsanwalt aber nicht ohne Vergewisserung verlassen, erst recht nicht darauf, daß ein Kostenfestsetzungsbeschluß sogar vor Abfassung des Urteils erlassen sein könnte. Zumindest hätte Rechtsanwalt M. im weiteren Verlauf aus der mit Vollstreckungsandrohung verbundenen Mahnung der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 7. April 1998 entnehmen können und müssen, daß diese - wie auch schon Rechtsanwältin H. in ihrem Schreiben vom 2. April 1998 - von der Vollstreckbarkeit des Urteils ohne die in ihm angeordnete Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 11 ZPO), mithin von der Rechtskraft des Urteils ausgingen, was ihn zur unverzüglicher Nachfrage noch am 9. April oder spätestens am 14. April 1998 (Dienstag nach Ostern) hätte veranlassen müssen.
3. Unbehelflich ist die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht hätte ihr vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 103 GG und § 139 ZPO
Gelegenheit geben müssen, sich zu der allein auf das Verhalten von RechtsanwaltM. abstellenden Beurteilungsweise zu äußern. Denn mit dieser Beurteilung mußte die Klägerin schon aufgrund der von ihr selbst vorgetragenen Umstände und der Hinweise in den Schriftsätzen des Beklagten vom 30. Juli und 16. Dezember 1998 rechnen. Eine zusätzliche Sachverhaltsaufklärung gemäß § 139 ZPO war und ist hier - anders als im Fall erkennbar unklarer oder ergänzungsbedürftiger Angaben (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284 m.w.N.) - nicht geboten. Keiner Entscheidung bedarf hier, ob auch Rechtsanwältin H. ein (der Klägerin zuzurechnendes) Versäumnis insofern zur Last fällt, als sie die aus dem Schreiben des Rechtsanwalts M. vom 6. April 1998 ersichtliche Unkenntnis von der inzwischen eingetretenen Rechtskraft des Urteils nicht unverzüglich durch entsprechenden Hinweis behoben hat.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 310 Termin der Urteilsverkündung


(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder di

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Juni 2010 - 5 U 71/10; 5 W 14/10

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Tenor 1. Der Antrag vom 22.04.2010, dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 25.03.2010 - Az. 4 O 395/08 - zu gewähren, wird zurückgewiesen.

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.