Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - I ZR 29/11

bei uns veröffentlicht am21.07.2011
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 12 O 8/06, 29.11.2006
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 186/06, 13.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 29/11 Verkündet am:
21. Juli 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
http://www.juris.de/jportal/portal/t/qz0/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcg-32001L0029&doc.part=C&doc.price=0.0#focuspoint
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben? 2. Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie? 3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU-Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der angemessenen Vergütung sind? 4. Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfallen ? 5. Entfällt die Bedingung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines gerechten Ausgleichs, soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben?

Gründe:


1
I. Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plotter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Darstellungen wiedergegeben werden können - zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören.
2
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagte vertreibt Drucker und Plotter, die sie in Deutschland herstellt oder aus dem Ausland nach Deutschland einführt.
3
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Teils der von ihr im Jahr 2001 in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter auf Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG aF in Anspruch.
4
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 519.703,71 € einschließlich Mehrwertsteuer und zuzüglich Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf, MMR 2008, 100 = ZUM-RD 2008, 65). Der Senat hat die Revision der Klägerin unter Hinweis auf sein Urteil vom 6. Dezember 2007 in der Sache I ZR 94/05 (BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter) durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen.
5
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Kammerbe- http://www.juris.de/jportal/portal/t/ku8/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qz0/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcg-32001L0029&doc.part=C&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qz0/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcg-32001L0029&doc.part=C&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/221q/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE009404377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lzi/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE020001377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lzi/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE009305377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lzi/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE020001377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lzi/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE020001377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - schluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2742/08, CR 2011, 86 = ZUM 2011,

313).


6
Die Klägerin erstrebt im erneuten Revisionsverfahren die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
7
II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10; im Folgenden: Richtlinie) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
8
1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte ist zwar durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.
9
2. Gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräuße- http://www.juris.de/jportal/portal/t/2lq8/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE020701377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lzi/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE020001377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lzi/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE020001377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2lq8/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE020001377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2lq8/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE020001377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - rung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Der Zahlungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF kann gemäß § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
10
3. Die Klägerin und die VG Bild-Kunst, in deren Auftrag die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls tätig wird, sind als Verwertungsgesellschaften nach § 54h Abs. 1 UrhG aF befugt, den Zahlungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF geltend zu machen. Die Klägerin kann von der Beklagten, die Drucker und Plotter herstellt, importiert und vertreibt, hinsichtlich der im Jahr 2001 in Verkehr gebrachten Geräte dem Grunde nach Zahlung einer angemessenen Vergütung beanspruchen, wenn Drucker und Plotter zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. Das setzt voraus, dass diese Geräte zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass die Vergütungspflicht nur solche Vervielfältigungshandlungen erfasst, die nach der - Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie umsetzenden - Schrankenregelung des § 53 UrhG aF vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ausgenommen sind. Vervielfältigungshandlungen , die nicht unter die Schrankenregelung fallen und daher eine Urheberrechtsverletzung darstellen, sind nicht Gegenstand des Vergütungsanspruchs nach § 54a Abs. 1 UrhG aF.
11
4. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf das Inverkehrbringen von Druckern durch die Beklagte im Jahr 2001. Deshalb stellt sich vorab die Frage, ob die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen ist, die sich nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben. http://www.juris.de/jportal/portal/t/ku8/ - 6 -
12
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen es die Gerichte der Mitgliedstaaten bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie soweit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04, Slg. 2006, I-6057 = NJW 2006, 2465 Rn. 123 - Adeneler/ELOG). Die Richtlinie 2001/29/EG ist nach ihrem Art. 14 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, also am 22. Juni 2001, in Kraft getreten. Danach wäre die Richtlinie bereits ab diesem Zeitpunkt bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen.
13
Die Richtlinie berührt jedoch nach ihrem Art. 10 Abs. 2 Handlungen und Rechte nicht, die vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden. Das könnte dafür sprechen, dass die Richtlinie bei der Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche wegen eines Inverkehrbringens von Druckern vor dem 22. Dezember 2002 begründet sind, für die Auslegung des nationalen Rechts nicht von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 40 = WRP 2008, 1229 - Multifunktionsgeräte ; vgl. aber BVerfG [Kammer], GRUR 2010, 999 Rn. 54; ZUM 2011, 313 Rn. 26).
14
5. Nur für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist, stellen sich im vorliegenden Fall dieselben weiteren Fragen zu 2 bis 5 wie im heute gleichfalls zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren I ZR 28/11. Zur Erläuterung dieser Fragen wird auf das Verfahren I ZR 28/11 Bezug genommen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2006 - 12 O 8/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2007 - I-20 U 186/06 -

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(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensicht

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(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische S

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(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu

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(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 94/05 Verkündet am:
6. Dezember 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Drucker und Plotter
UrhG § 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994)
Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen
Vervielfältigungsgeräten.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und
Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2005 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plotter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Darstellungen wiedergegeben werden können - zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG gehören.
2
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagte importiert und vertreibt Drucker und Plotter.
3
Die Klägerin, die vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt hat (ZUM 2004, 685), nimmt die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie oder auf sie verschmolzene Unternehmen seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die einen ASCII-Code verarbeiten, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der VG Bild-Kunst aufgestellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 v. 30.3.2001, S. 5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen hat.
4
Das Landgericht hat den Auskunftsansprüchen in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben (LG Stuttgart CR 2005, 378 = MMR 2005, 262). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Stuttgart GRUR 2005, 943 = ZUM 2005, 565). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat Drucker und Plotter als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG angesehen. Zwar sei ein Drucker (Plotter) für sich allein nicht geeignet, Vervielfältigungen vorzunehmen. Im Zusammenwirken mit anderen Geräten wie etwa einem PC oder einem Scanner ermögliche er aber - ähnlich einem Fotokopiergerät - Vervielfältigungen , für die er auch häufig genutzt werde und letztlich bestimmt sei. Innerhalb einer solchen Funktionseinheit seien grundsätzlich alle Geräte vergütungspflichtig ; eine Differenzierung erscheine allenfalls bei der Vergütungshöhe möglich. Auch in der Funktionseinheit nur mit einem PC und ohne einen Scanner falle der Drucker unter die Vergütungspflicht. § 54a UrhG setze kein reprographisches Vervielfältigungsverfahren voraus; die Formulierung dieser Bestimmung stelle auf die einer Ablichtung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren ab. Für das Bestehen einer Vergütungspflicht genüge zwar die Geeignetheit des Geräts und komme es nicht auf den Umfang der Nutzung an. Doch sei bei Druckern auch tatsächlich von einer erheblichen urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungstätigkeit auszugehen, die nicht ohne angemessene Vergütung des Urhebers bleiben könne. Daran ändere auch die Möglichkeit nichts, den unerlaubten Ausdruck elektronisch vorgehaltener Texte und Bilder mithilfe so genannter Digital-Rights-Management-Systeme zu verhindern, weil diese technischen Schutzmaßnahmen noch keinen umfassenden Schutz böten.
6
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung. Der Klägerin, die als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 UrhG allein befugt ist, diese Ansprüche gegen die Beklagte, die Drucker und Plotter importiert und vertreibt, geltend zu machen, steht kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Denn bei Druckern und Plottern handelt es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.
7
1. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54a Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen; gemäß § 54g Abs. 1 UrhG kann der Urheber von den zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen.
8
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass Drucker (Plotter) für sich allein (schon) nicht geeignet sind, Vervielfältigungen - sei es durch Ablichtung eines Werkstücks, sei es in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung - herzustellen. Aber auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten sind Drucker - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt oder geeignet (a.A. Dreyer in Dreyer/Kotthoff /Meckel, HK-Urheberrecht, § 54a UrhG Rdn. 7; Nordemann in Fromm/Nordemann , Urheberrecht, 9. Aufl., §§ 54, 54a UrhG Rdn. 2; Loewenheim in Loewenheim , Handbuch des Urheberrechts, § 86 Rdn. 9, 32; Gass in Möhring/ Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 54a Rdn. 6; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 9; Wandtke/Bullinger/Lüft, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 5; Dreier in Dreier/ Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 54a Rdn. 4; Winghardt, ZUM 2002, 349, 361; vgl. auch Bornkamm in Festschrift für Nordemann, 2004, S. 299, 306 ff.; Richters/Schmitt, CR 2005, 473, 475 ff.).
9
a) Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, ist er zwar geeignet, aber nicht dazu bestimmt, Vervielfältigungen in einem Verfahren vorzunehmen, das eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung hat.
10
Die aus Scanner, PC und Drucker gebildete Funktionseinheit ist geeignet , wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es dass die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird; dabei ist es unerheblich, dass die einzelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 = WRP 2002, 219 - Scanner). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit jedoch nur der Scanner zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.
11
Können Geräte nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtliche Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner). Die geltende gesetzliche Regelung lässt eine Aufteilung der Vergütung auf funktionell zusammenwirkende Geräte nach dem Maß, in dem die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen genutzt werden, nicht zu (vgl. aber § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007, BGBl. I, S. 2513, 2515). Wäre für alle oder mehrere Geräte einer solchen Funktionseinheit jeweils der für ein Vervielfältigungsgerät gesetzlich festgelegte Vergütungssatz zu zahlen, würde dies entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu einer unangemessenen Vergütung führen, weil die Leistung der gesamten Funktionseinheit nur der Leistung eines Vervielfältigungsgeräts entspricht. Innerhalb einer solchen Funktionseinheit ist daher nur ein Gerät vergütungspflichtig.
12
Da es für eine derartige Funktionseinheit typisch ist, dass nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt, ist das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Hinsichtlich der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner. Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).
13
b) Wird ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, ist er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon nicht geeignet, Vervielfältigungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorzunehmen. Diese Bestimmung ist auf eine solche Gerätekombination weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
14
aa) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt unmittelbar nur für Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden.
15
Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie gemeint (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 22.12.1983, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f., 19 ff.; BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte ). Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekombination können keine fotomechanischen Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden.
16
Soweit mit der aus PC und Drucker zusammengesetzten Funktionseinheit Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette können keine (analogen) Druckwerke, sondern nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden.
17
(1) Nach seinem Wortlaut setzt § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren, sondern ein Verfahren vergleichbarer Wirkung voraus. Demnach muss die Vervielfältigung zwar nicht in ihrem Verfahren, wohl aber in ihrer Wirkung einer Vervielfältigung durch Ablichtung des Werkstücks vergleichbar sein. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfältigung im Wege der Reprographie, also auf fotomechanische Weise, bzw. ob sie in einem analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Vervielfältigung - wie bei einer Ablichtung - bewirkt, dass von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen.
18
(2) Die Systematik des Gesetzes deutet gleichfalls darauf hin, dass § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nur für die Vervielfältigung von Druckwerken gilt. Im Gegensatz zur Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG, die sämtliche Vervielfältigungen eines Werkes - und zwar ohne Einschränkungen hinsichtlich der Vorlage oder des Verfahrens und ausdrücklich auf beliebigen Trägern - erfasst, soll die Bestimmung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nur gelten, soweit ein Werk durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird. Diese Einschränkung liefe leer, wenn § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG ebenso wie § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG für alle Vervielfältigungen gälte. Da die Einschränkung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG sich nicht auf das - analoge oder digitale - Verfahren, sondern auf dessen Wirkung bezieht, liegt die Annahme nahe, dass § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG anders als § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG die Verwendung einer analogen Vervielfältigungsquelle und das Entstehen analoger Vervielfältigungsstücke voraussetzt.
19
(3) Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des Jahres 1985 mit § 54 Abs. 2 UrhG - der Vorgängerregelung zu § 54a UrhG - eine Vergütungspflicht für Geräte schaffen wollte, die zur Vervielfältigung von Druckwerken verwendet werden können. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt die Vervielfältigungen durch Fotokopie und Xerokopie (die unter dem einheitlichen Begriff Reprographie zusammengefasst werden) sowie durch Kleinoffset oder Matrizen als Beispiele für die - seinerzeit vergütungsfreie, aber als regelungsbedürftig angesehene - Vervielfältigung von Druckwerken auf (BT-Drucks. 10/837, S. 9). In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 54 UrhG heißt es ausdrücklich, Absatz 2 führe die Vergütungspflicht für das reprographische Vervielfältigen von Druckwerken ein (BT-Drucks. 10/837, S. 17).
20
(4) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannter Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden; vielmehr ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; vgl. auch BGHZ 151, 300, 311 - Elektronischer Pressespiegel). Der Senat hat deshalb in der Vergangenheit auch Readerprinter, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 - Readerprinter), Telefaxgeräte, sei es mit festem Vorlagenglas, sei es mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug (BGHZ 140, 326 - Telefaxgeräte), und Scanner (BGH GRUR 2002, 246 - Scanner) als nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig angesehen. Diesen Geräten ist gemeinsam, dass sie - allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Geräten - vergleichbar einem Fotokopierer dazu eingesetzt werden können, von analogen Vorlagen analoge Kopien herzustellen.
21
Eine derartige Vergleichbarkeit ist bei einem Drucker, der in Kombination nur mit einem PC und ohne einen Scanner verwendet wird, nicht gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, welches Zugangsgerät des PC den Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Inhalte ermöglicht, ob also beispielsweise ein Modem oder eine ISDN-Karte eine Online-Verbindung zum Internet herstellt oder ob etwa ein Laufwerk den Offline-Zugriff auf eine DVD, eine CD-ROM oder eine Diskette eröffnet. Die Funktionalität einer solchen Gerätekombination entspricht jedenfalls deshalb nicht derjenigen eines herkömmlichen Kopiergeräts, weil mit einer derartigen Funktionseinheit nur digitale, nicht aber analoge Vorlagen vervielfältigt werden können. Aus einem PC und einem Drucker bestehende Gerä- tezusammenstellungen werden von der Regelung des § 54a Abs. 1 UrhG deshalb nicht erfasst.
22
bb) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG auf Drucker, die zusammen mit einem PC und ohne einen Scanner verwendet werden, kommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der - mit einer solchen Gerätekombination allein möglichen - Vervielfältigung digitaler Vorlagen ist mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen - Interessenlage bei der Vervielfältigung gedruckter Vorlagen nicht vergleichbar.
23
(1) Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er soll dem Urheber einen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Vergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bedürfen, weil sie bereits aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten zulässig sind. Anders als bei Druckwerken liegt bei digitalen Vorlagen häufig eine solche Einwilligung des Berechtigten vor.
24
Bei Druckwerken gestattet der Berechtigte dem Nutzer in aller Regel nur den Genuss des Werkes - beispielsweise die Lektüre des Buches - und nicht auch dessen Vervielfältigung. Die Vervielfältigung eines Druckwerkes zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch ist daher im Allgemeinen nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässig und dann unter den weiteren Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig.
25
Die von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im Zusammenhang mit einem PC und einem Zugangsgerät hergestellten Ausdrucke erfolgen demge- genüber, wie die Revision zu Recht geltend macht, überwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers (vgl. Bornkamm aaO S. 306 ff.; Paul/Naskret, CR 2003, 473, 476 f.). Sie bedürfen daher zumeist nicht der gesetzlichen Lizenz nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG und unterliegen schon deshalb nicht der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG.
26
Soweit das Zugangsgerät des PC - wie beispielsweise ein Laufwerk - die Offline-Nutzung digitaler Werke ermöglicht, ist das Ausdrucken der auf einer DVD, CD-ROM oder Diskette enthaltenen Texte und Bilder zum privaten Gebrauch oft schon nach den Nutzungsbedingungen gestattet. Liegt keine ausdrückliche Gestattung, aber auch kein gegenteiliger Hinweis vor, darf der Erwerber eines solchen Datenträgers regelmäßig davon ausgehen, dass er dessen Inhalt zum eigenen Gebrauch ausdrucken darf.
27
Entsprechendes gilt, soweit das Zugangsgerät des PC - wie beispielsweise ein Modem oder eine ISDN-Karte - die Online-Nutzung von in das Internet eingestellten Texten und Bildern erlaubt. Besteht eine vertragliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber (etwa bei der Nutzung von OnlineDatenbanken ), so gestattet diese dem Nutzer in aller Regel den Ausdruck der Daten zum eigenen Gebrauch. Eine ausdrückliche Einwilligung ist auch in den zahlreichen Fällen gegeben, in denen aus dem Bereitstellen einer Druckversion hervorgeht, dass die betreffenden Inhalte ausgedruckt werden dürfen. Im Übrigen muss ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden; mit Rücksicht hierauf kann unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein.
28
Hinzu kommt, dass der Berechtigte es bei digitalen Werken - anders als bei Druckwerken - in der Hand hat, diese Werke mit technischen Maßnahmen zu schützen (vgl. § 95a UrhG). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die so genannten Digital-Rights-Management-Systeme, wie das Berufungsgericht gemeint hat, noch keinen umfassenden Schutz bieten. Dies ändert nichts daran, dass das unberechtigte Vervielfältigen digitaler Werke mithilfe technischer Schutzmaßnahmen jedenfalls erschwert werden kann und dass es für Druckwerke keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen ein Vervielfältigen etwa durch Fotokopieren oder Scannen gibt.
29
(2) Die Wahrscheinlichkeit, dass von digitalen Vorlagen ohne Einwilligung des Berechtigten Ausdrucke angefertigt werden, ist demnach deutlich geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass Druckwerke ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden. Unter diesen Umständen ist eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf die - mit einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette allein möglichen - Vervielfältigung digitaler Vorlagen nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber von Druckern die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl Drucker im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt werden (vgl. Bornkamm aaO S. 310 f.). Hinzu kommt, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von Kopiergeräten ohnehin nur aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigen. Auch aus diesem Grunde ist der Rechtsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der Beteiligungsgrundsatz , der besagt, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. § 11 Satz 2 UrhG; ferner BGHZ 163, 109, 115 - Der Zauberberg, m.w.N.), rechtfertigt es nicht, einen Dritten, der selbst nicht Nutzer des urheberrechtlichen Werkes ist, über den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten.
30
Dieser Erwägung steht nicht entgegen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Gerät vergütungspflichtig i.S. des § 54a Abs. 1 UrhG ist, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die Vergütungspflicht in dieser Regelung an die "durch die Veräußerung geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass - wie die Revisionserwiderung geltend macht - darüber hinaus die Vermutung gilt, dass mit Geräten, mit denen urheberrechtlich relevant vervielfältigt werden kann, auch tatsächlich urheberrechtlich relevant vervielfältigt wird (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Denn sowohl die Vergütungspflicht als auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestimmung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte). An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es bei einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette schon deshalb, weil diese nicht geeignet ist, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Für die Frage einer analogen Anwendung der Vergütungsregelung auf Geräte oder Gerätekombinationen, die nicht für derartige Vervielfältigungen geeignet oder bestimmt sind, ist die Frage des Umfangs der nur nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässigen und daher allenfalls entsprechend § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungen hingegen von ausschlaggebender Bedeutung.
31
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Der Senat hat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, ist die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Koch Bergmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 392/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 20/05 -

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tenor

1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2008 - I ZR 208/07 - verletzt die von der Beschwerdeführerin vertretenen Urheber in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 357.000 € (in Worten: dreihundertsiebenundfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen mit der Ablehnung einer Vergütungspflicht ("Geräteabgabe") für Drucker und Plotter auf der Grundlage von § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl I S. 1739 (im Folgenden: UrhG a.F.) verfassungsmäßige Rechte von Urhebern oder der Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft verletzen.

2

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 im Verfahren 1 BvR 1631/08 (GRUR 2010, S. 999) entschieden, dass das ebenfalls die Vergütungspflicht bei Druckern und Plottern betreffende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - (BGHZ 174, 359) die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Kammer hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Im Hinblick auf die Darstellung der urheberrechtlichen Rechtslage wird auf den Beschluss vom 30. August 2010 verwiesen.

I.

3

1. Die Beschwerdeführerin nimmt die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr; sie ist zudem gemeinsame Empfangsstelle gemäß § 54h Abs. 3 UrhG. Sie wurde im Ausgangsverfahren zugleich im Auftrag der Verwertungsgesellschaft B-K... (VG B-K...) als Prozessstandschafterin tätig. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens stellt unter anderem Drucker und Plotter her und verkauft sie.

4

Mit ihrer Klage erstrebte die Beschwerdeführerin eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Geräteabgabe in Höhe von gesamt rund 520.000 € nebst Prozesszinsen für verschiedene Drucker- und Plottertypen, die die Beklagte im Jahr 2001 vertrieben hat.

5

Das Oberlandesgericht hat die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen mit der Begründung, zwar seien dem Wortlaut nach die Voraussetzungen von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. erfüllt, insbesondere auch im Hinblick auf die Vervielfältigung von digitalen Vorlagen, solange die Vervielfältigung nur als Stück, etwa als Ausdruck, verkörpert sei. Jedoch sei die Vorschrift teleologisch zu reduzieren, weil der Vervielfältigung durch einen Drucker regelmäßig eine andere Vervielfältigung, etwa durch Einscannen oder Abspeichern eines heruntergeladenen Netzinhalts, vorausgehe. Die (weitere) Verkörperung als Hardcopy mittels eines Druckers sei nicht in einer Weise eigenständig, dass bei einer funktionalen Betrachtungsweise eine (erneute) Vergütungspflicht für Drucker anzunehmen sei. Im Übrigen verweist das Oberlandesgericht auf sein im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2760/08 angegriffenes Urteil vom 23. Januar 2007 - I-20 U 38/06 - (K&R 2007, S. 216).

6

Der Bundesgerichtshof hat die Revision im Beschlusswege unter Bezugnahme auf sein inzwischen von der Kammer aufgehobenes Urteil vom 6. Dezember 2007 zurückgewiesen.

7

2. Die Beschwerdeführerin beschränkt ihre Verfassungsbeschwerde unter Verweis auf das Verfahren 1 BvR 1631/08 "auf eine Zusammenfassung ihrer Rügen aus Art. 3 und Art. 14 GG". Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts gehen die Verfassungsbeschwerde und die nachfolgenden Schriftsätze der Beschwerdeführerin nicht gesondert ein.

8

Im Übrigen wird auf die Darstellung der Angriffe der Beschwerdeführerin im Beschluss der Kammer vom 30. August 2010 verwiesen. Weiter wird Bezug genommen auf die dortige Wiedergabe der Stellungnahmen der Beklagten des Ausgangsverfahrens, des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. sowie der Replik der Beschwerdeführerin.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs richtet. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

10

Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig (1.). Soweit sie zulässig ist, ist ihre Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin für die von ihr vertretenen Urheber wahrgenommenen Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt; insoweit ist die Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet (2.). Auf die übrigen Rügen kommt es daneben nicht an (3.).

11

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig.

12

a) Die Beschwerdeführerin ist befugt, die Eigentumsrechte der von ihr vertretenen Wort-Urheber in Prozessstandschaft auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 77, 263 <269 f.>). Allerdings kann die Beschwerdeführerin nach § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht prozessstandschaftlich für die VG B-K... auftreten (vgl. BVerfGE 2, 292 <294>; 10, 134 <136>; stRspr). Dies bleibt im Streitfall ohne Auswirkung auf die Entscheidung, weil im Ausgangsverfahren zwischen den Ansprüchen der Bild- und Kunsturheber und der Wortautoren im Hinblick auf die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin nach § 54h Abs. 3 UrhG nicht differenziert wurde, sondern ein einheitlicher Streitgegenstand vorlag.

13

b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet, ist sie unzulässig. Denn das Vorbringen der Beschwerdeführerin genügt insoweit mangels hinreichend differenzierter und verfassungsrechtlich erheblicher Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und der darin enthaltenen detaillierten rechtlichen Würdigung nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 81, 208 <214 f.>; 85, 36 <52 f.>; 88, 40 <45>; 89, 1 <4 f.>; 101, 331 <345 f.>; 105, 252 <264>). Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

14

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Der angegriffene Beschluss verletzt die von der Beschwerdeführerin vertretenen Urheber in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.

15

a) Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 <240 f.>; 79, 1 <25>). Dabei hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Entscheidungsraum (vgl. BVerfGE 21, 73 <83>; 79, 29 <40>). Eingriffe in das Verwertungsrecht des Urhebers können freilich nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 31, 229 <243>; 49, 382 <400>; 79, 29 <41>).

16

Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 <220 f.>; 88, 145 <166>) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert dabei eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>). Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 8, 28 <34>; 54, 277 <299 f.>).

17

Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist allerdings erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 95, 28 <37>; 97, 391 <401>; 112, 332 <358 f.>).

18

b) Danach ist im Streitfall ein Abwägungsdefizit festzustellen, das sich in einer Auslegung der streitentscheidenden Norm des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. niederschlägt, die die als geistiges Eigentum von der Verfassung gewährleisteten Urheberrechte nicht ausreichend beachtet.

19

aa) Art. 14 Abs. 1 GG determiniert allerdings nicht das Ergebnis einer die beteiligten (Grund-)Rechtspositionen umfassend würdigenden Auslegung des Urheberrechts. Die sich im Privatrechtsstreit gegenüberstehenden Parteien können regelmäßig jeweils für sich Grundrechte in Anspruch nehmen, die aber nur im Wege der Ausstrahlungswirkung auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen Einfluss nehmen (vgl. BVerfGE 112, 332 <358> m.w.N.; stRspr). Wie etwa im Mietrecht (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>) und im Arbeitsrecht (vgl. BVerfGK 1, 308 <311, 313>) ist es auch in urheberrechtlichen Streitigkeiten nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. auch BVerfGE 94, 1 <9 f.>; 112, 332 <358>). Dies gilt umso mehr, wenn die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Rechts möglicherweise tatsächliche Annahmen und Feststellungen einbeziehen muss, über deren Berechtigung das Bundesverfassungsgericht nicht befindet.

20

bb) Aus der Bezugnahme des angegriffenen Beschlusses auf das Urteil vom 6. Dezember 2007 und aus der Formulierung, das Berufungsgericht habe die Klage "im Ergebnis" zu Recht abgewiesen, geht hervor, dass sich der Bundesgerichtshof auf die Erwägungen stützt, die im Verfahren 1 BvR 1631/08 vor dem Hintergrund des Eigentumsschutzes als bedenklich angesehen wurden. In diesem Verfahren kam es allerdings auf die Rüge einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht tragend an, weil der Verfassungsbeschwerde bereits wegen einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stattzugeben war.

21

Im Einzelnen ist gegen die schon zivilrechtlich nicht zwingende Auslegung von § 54a Abs. 1 UrhG a.F. durch den Bundesgerichtshof zu erinnern, dass sie bei Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfallen lässt und mildere - zugleich mit dem Urheberrechtsgesetz zu vereinbarende (vgl. BGHZ 140, 326 <333 f.>) - Mittel, das heißt hier eine Begrenzung der Höhe der Vergütung, nicht in Erwägung zieht. Dass die Abgabe auf Scanner (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98 -, GRUR 2002, S. 246) dem Umfang nach hinreicht, um eine angemessene Vergütung der digitalen Urheber zu gewährleisten, ergibt sich aus den fachgerichtlichen Feststellungen nicht.

22

Die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Urheberrechts muss insbesondere angesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte der Urheber aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten. Eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung kann eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Lückensuche und -schließung findet ihre Rechtfertigung unter anderem darin, dass Gesetze einem Alterungsprozess unterworfen sind. Die Gerichte sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue Zeitumstände anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 82, 6 <12>; 96, 375 <394>). Dies schließt hier die Prüfung ein, inwieweit eine restriktive Auslegung von § 54a UrhG a.F. angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führt, dass zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht.

23

Eine Auslegung im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG hat, wie im Beschluss der Kammer vom 30. August 2010 näher ausgeführt, davon auszugehen, der Gesetzgeber habe dem Urheber durch § 54a UrhG a.F. den ihm von der Verfassung garantierten Verwertungsanspruch für solche Fälle sichern wollen, in denen der Werknutzer nicht belangt werden kann und daher auf den Gerätehersteller ausgewichen werden muss.

24

Schließlich nimmt die Kammer Bezug auf ihre im Beschluss vom 30. August 2010 erläuterten Bedenken gegen die Argumentation des Bundesgerichtshofs, anders als bei Druckwerken liege bei digitalen Vorlagen häufig eine Einwilligung des Berechtigten in die Vervielfältigung vor. Auch dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (kurz: Gerichtshof) vom 21. Oktober 2010 (C-467/08 "Padawan", Rn. 40 ff.; http://curia.europa.eu) lässt sich nicht entnehmen, dass ein Einverständnis des Urhebers mit der Vervielfältigung - ohne gleichzeitige Vergütungsabrede - eine Ausgleichspflicht nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl EG Nr. L 167 S. 10 ) ausschlösse.

25

Ungeachtet dessen ist der Bundesgerichtshof von Verfassungs wegen nicht gehindert, zwischen der hauptsächlichen Verwendung der Geräte im betrieblichen oder privaten Kontext zu differenzieren oder, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Oktober 2010, darauf abzustellen, ob die fraglichen Geräte mutmaßlich für private Vervielfältigungen gebraucht werden (EuGH, a.a.O., Rn. 59), was auch bei einem Verkauf an Gewerbetreibende oder Freiberufler nicht ausgeschlossen erscheint.

26

Im Ausgangsverfahren ist wegen des auf das Jahr 2001 beschränkten streitgegenständlichen Zeitraums allerdings zu beachten, dass die Richtlinie gemäß ihres Art. 10 Abs. 2 Handlungen und Rechte nicht berührt, die vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden. Unbeschadet bleibt das ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001 geltende sogenannte Frustrationsverbot (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04 "ELOG" -, Slg. 2006, S. I-06057 m.w.N.).

27

3. Daneben bedürfen die weiteren Grundrechtsrügen keiner Entscheidung. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin neben den Rügen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG auch Rügen hinsichtlich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG durch Bezugnahme wirksam erhoben hat.

III.

28

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. Diesem obliegt es zu prüfen, ob er als Revisionsgericht in der Sache entscheiden kann oder an das Oberlandesgericht zurückverweisen muss.

29

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, diejenige über die Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.

(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

40
aa) Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) ist für den Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil sie nach ihrem Art. 10 Abs. 2 Handlungen und Rechte nicht berührt, die - wie hier das Inverkehrbringen der Multifunktionsgeräte bis zum 31. August 2001 und die dadurch begründeten Vergütungsansprüche - vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 28/ 11
Verkündet am:
3. Juli 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Drucker und Plotter III
UrhG § 54a Abs. 1 (in der Fassung vom 25. Juli 1994)
Drucker und Plotter gehören zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen
Vervielfältigungsgeräten (Aufgabe von BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007
- I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter I).
BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 28/11 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch,
Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, 12. Zivilkammer, vom 25. Januar 2006 wird insoweit zurückgewiesen , als die Beklagten nach den Klageanträgen zu 1 und 2 (Auskunftsansprüche nach der Urteilsformel zu 1 und 2) verurteilt worden sind.
Im Übrigen (Feststellungsantrag) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plotter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Darstellungen wiedergegeben werden können - zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören.
2
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagten vertreiben Drucker und Plotter, die sie in Deutschland herstellen oder aus dem Ausland nach Deutschland einführen.
3
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Auskunft über die Art und Anzahl der seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die einen ASCII-Code verarbeiten, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch (Klageanträge zu 1 und 2). Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagten ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der VG Bild-Kunst aufgestellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 v. 30.3.2001, S. 5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen haben (Klageantrag zu 3).
4
Das Landgericht hat dem Auskunftsanspruch vollständig und dem Feststellungsantrag weitgehend stattgegeben (LG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2006 - 12 O 110/05, juris). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf, GRUR 2007, 416 = ZUM 2007, 207). Der Senat hat die Revision der Klägerin unter Hinweis auf sein Urteil vom 6. Dezember 2007 in der Sache I ZR 94/05 (BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter I) durch Beschluss vom 14. August 2008 (I ZR 17/07, juris) gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen.
5
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2760/08, GRUR 2011, 223 = ZUM 2011, 311).
6
Die Klägerin erstrebt im erneuten Revisionsverfahren die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
7
Mit Beschluss vom 21. Juli 2011 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; nachfolgend Richtlinie ) zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2011, 1007 = WRP 2011, 1478 - Drucker und Plotter II): 1. Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben? 2. Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie? 3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU-Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der angemessenen Vergütung sind? 4. Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfallen? 5. Entfällt die Bedingung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines gerechten Ausgleichs , soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben?
8
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 (C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.) wie folgt entschieden: 1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft wirkt sich auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus. 2. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist. 3. Die Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 kann die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen. 4. Der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasst, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitlichen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, Drucker und Plotter seien keine vergütungspflichtigen Geräte im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG (aF). Dazu hat es ausgeführt:
10
Drucker seien keine Geräte, die Werkstücke im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG (aF) durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigten. Mit einem Drucker würden keine körperlichen Gegenstände abgelichtet. Eine digitale Vervielfältigung finde bereits in einem Scanner oder einem PC statt, die beispielsweise einen Text oder eine Grafik in elektronische Signale umwandelten oder Informationen aus dem Internet oder von einer CD-ROM in digitalisierter Form vervielfältigten. Das Ausdrucken der digitalen Vervielfältigung mit einem Drucker sei eine Form der Verwendung einer bereits vorhandenen Vervielfältigung.
11
Zwar erfülle ein Drucker im Zusammenwirken mit anderen Geräten - wie etwa einem Scanner oder einem PC - die Funktionen, die auch ein Kopiergerät erfülle. Bei Geräten in Funktionseinheiten sei aber nur das Eingangsgerät vergütungspflichtig. Dafür sprächen die Schwierigkeiten einer Bemessung der Vergütung für jedes Einzelgerät einer Funktionseinheit. Ferner sei zu berücksichtigen , dass das Eingangsgerät noch am ehesten dem Leitbild eines Fotokopiergeräts entspreche, das dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 54a UrhG (aF) vor Augen gestanden habe. Zudem spiele ein Ausdruck urheberrechtlich geschützter Werke, der nur aufgrund der Bestimmungen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) zulässig und daher nach § 54a Abs. 1 UrhG (aF) vergütungspflichtig wäre, bei Druckern allenfalls im Randbereich eine Rolle.
12
Der nach dem Grundgesetz und der Richtlinie erforderliche Ausgleich zugunsten der Nutzungsrechtsinhaber werde dadurch erreicht, dass die - vor einem Ausdrucken von Werken zwangsläufig zu benutzenden - Eingangsgeräte mit einer Vergütungspflicht belastet würden.
13
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Zahlungspflicht nicht verneint werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind Drucker und Plotter vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG aF.
14
1. Gegenstand des Rechtsstreits sind allein Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Zahlungspflicht wegen Druckern und Plottern, die im Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2007 im Inland in Verkehr gebracht worden sind. Die Klägerin nimmt die Beklagten nach dem Klageantrag zwar ohne Angabe eines Endtermins, in Anspruch. Die Parteien streiten jedoch alleine darüber, ob Drucker und Plotter nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung des § 54a Abs. 1 UrhG aF zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören.
15
Gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges In- verkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF kann der Urheber von den zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen.
16
Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Danach sind nicht mehr nur Geräte und Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen bestimmt sind (§ 54 Abs. 1 UrhG aF), sowie Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind (§ 54a Abs. 1 aF), vergütungspflichtig. Nach der neuen Regelung sind vielmehr - ohne Einschränkung - sämtliche Geräte und Speichermedien vergütungspflichtig, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird.
17
2. Drucker und Plotter gehören bei der im Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF zu den nach dieser Bestimmung vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
18
a) Der Senat hält im Blick auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht an seiner im ersten Revisionsurteil dargelegten Auffassung fest, dass unter "Verfahren vergleichbarer Wirkung" im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen sind, bei denen - wie bei einer Ablichtung - von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen (BGHZ 174, 359 Rn. 16 bis 21 - Drucker und Plotter I). Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind bei der im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur Vervielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF zu verstehen, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage dient (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 61 bis 72 - VG Wort/Kyocera u.a.).
19
Erfasst werden auch Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Geräte , wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitliches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 68 bis 72 und 80 - VG Wort/Kyocera u.a.). Unter dieser Voraussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette vergütungspflichtig (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 771 f.; Stieper, EuZW 2013, 699, 701 f.; aA Mackert, K&R 2013, 646 f.).
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aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Frage, ob eine "Vervielfältigung mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" die Vervielfältigung digitaler Vorlagen umfasst, nicht offengelassen. Er hat zwar angenommen, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher Natur gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung ange- fertigt werde; somit sei darüber nicht zu befinden (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 63 - VG Wort/Kyocera u.a.). Er hat jedoch entschieden, der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasse , wenn diese Geräte miteinander verbunden seien (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 80 - VG Wort/Kyocera u.a.). Da mittels einer nur aus einem PC und einem Drucker bestehenden Funktionseinheit nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden können, folgt daraus, dass eine "Vervielfältigung mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" die Vervielfältigung digitaler Vorlagen umfasst.
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bb) Auch aus den Ausführungen des Gerichthofs zum Erfordernis eines "einheitlichen Verfahrens" ergibt sich nicht, dass Vervielfältigungen mittels einer Gerätekette, die ausschließlich aus einem PC und einem Drucker besteht, nicht in einem "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" vorgenommen werden und daher nicht der Vergütungspflicht nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unterfallen.
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Der Gerichtshof hat ausgeführt, für das Vorliegen eines "anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren" komme es nur auf das Ergebnis an, also die analoge Darstellung eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt würden; Voraussetzung sei allerdings, dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfänden oder abliefen und dass sie alle darauf abzielten, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 70 - VG Wort/Kyocera u.a.).
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Ein solches einheitliches Verfahren, das unter der Kontrolle derselben Person stattfindet und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt, liegt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch vor, wenn eine Person die auf der Festplatte eines PCs gespeicherte Vorlage über einen mit dem PC verbundenen Drucker ausdruckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die auf dem PC gespeicherte Vorlage etwa im Wege des Einscannens einer analogen Vorlage von einer anderen Person hergestellt wurde. Ist dies der Fall, liegen zwei einheitliche Verfahren vor, die jeweils unter der Kontrolle derselben Person stattfanden und von denen das erste auf die Herstellung eines digitalen Vervielfältigungsstücks durch die einscannende Person und das zweite auf die Anfertigung eines analogen Vervielfältigungsstücks durch die ausdruckende Person abzielte. Das zweite Verfahren erfüllt die vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen eines "anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren".
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cc) Auch die Systematik der Richtlinie schließt es nicht aus, dass Vervielfältigungen , die von digitalen Vorlagen auf analoge Träger vorgenommen werden, der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG aF unterfallen. Insbesondere führt die Annahme, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfasse solche Vervielfältigungen , nicht dazu, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie keinen Anwendungsbereich mehr hat. Vervielfältigungen von digitalen Vorlagen auf digitale Träger sind nur nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie erlaubt.
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b) Der Senat hält daran fest, dass innerhalb einer Funktionseinheit von Geräten , die im Zusammenwirken miteinander die Funktion eines Vervielfältigungsgerätes erfüllen, nur das Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden (BGHZ 174, 359 Rn. 9 bis 12 - Drucker und Plotter I). Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner (BGHZ 174, 359 Rn. 12 - Drucker und Plotter I). Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz (BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 = WRP 2002, 219 - Scanner). Innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit hat der Drucker eine vergleichbare Stellung. Während fast jeder Drucker im Rahmen einer solchen Funktionseinheit verwendet wird, wird der PC häufig auch ohne Drucker eingesetzt. Darüber hinaus setzt nahezu jede Vervielfältigung einer analogen oder digitalen Vorlage auf Papier oder einem ähnlichen Träger die Verwendung eines Druckers voraus.
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Diese Beurteilung steht mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang. Werden die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt, steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei darf allerdings der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der den Rechtsinhabern am Ende eines solchen einheitlichen Verfahrens entsteht, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist. Unter diesen Umständen ist auch das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 78 f. - VG Wort/Kyocera u.a.).
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c) Die Vergütungspflicht von Druckern nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ist auch nicht deshalb mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unvereinbar, weil sie nicht danach unterscheidet, ob der Drucker tatsächlich in einer aus einem PC und dem Drucker bestehenden Gerätekette für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genutzt werden.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch) ist allerdings ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist folglich mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon /Austro-Mechana). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/AustroMechana ; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum).
bb) Dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen sich allgemeine
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Grundsätze entnehmen, die auch für die Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger) gelten. Danach ist zwar ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Vervielfältigungsgeräte und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Geräte für vergütungspflichtige Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung auf Geräte , die eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen vorbehalten sind, ist daher mit der Richtlinie unvereinbar. Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, insoweit Vermutungen aufzustellen und zwar insbesondere dann, wenn die wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs Schwierigkeiten bereitet (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 40 - Amazon/AustroMechana ).
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Daraus folgt, dass zwar die unterschiedslose Anwendung der Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG aF auf Geräte, mit denen - für sich genommen oder in Verbindung mit anderen Geräten - Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden können, nicht mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind. Mit der Richtline steht es jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Nutzung solcher Geräte - in Einklang, eine widerlegliche Vermutung dafür aufzustellen, dass diese Geräte für vergütungspflichtige Vervielfältigungen verwendet werden.
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Da Drucker dazu geeignet und bestimmt sind, in einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette für gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genutzt zu werden, besteht ei- ne widerlegliche Vermutung dafür, dass sie auch tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass eine solche Verwendung der Drucker nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
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Eine solche Verwendung ist allerdings nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die Drucker nachweislich nur an Zwischenhändler verkauft werden. Das Unionsrecht gebietet es nicht, allein denjenigen mit einer Vergütung zu belasten, der die Geräte an den Gerätenutzer abgibt. Zwar sehen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie einen gerechten Ausgleich nicht für das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsgeräten oder zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial vor, sondern für die Vervielfältigungen selbst und solche Vervielfältigungen erfolgen nicht aufgrund der Abgabe von Vervielfältigungsgeräten oder von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial an einen Zwischenhändler (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie und der Einfuhr von Trägermaterial EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 63 - Amazon/Austro-Mechana). Solche Vervielfältigungen erfolgen aber auch nicht aufgrund der Abgabe solcher Geräte oder derartigen Materials an den Nutzer, sondern erst durch den Nutzer selbst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, die Nutzer von Vervielfältigungsgeräten oder Trägermaterial nicht unmittelbar mit der Vergütung zu belasten , sondern diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die Vervielfältigungsgeräte oder das Trägermaterial zur Verfügung stellen oder eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, da sie die Möglichkeit haben, diese Belastung auf die Nutzer abzuwälzen (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 bis 49 - Padawan /SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 bis 28 - Stichting/Opus; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a./Thuiskopie und SONT). Zu diesen Personen zählt auch der Zwischenhändler. Er kann daher in gleicher Weise wie der Hersteller, der Importeur oder der Händler auf einer anderen Stufe der Vertriebskette auf Zahlung der Vergütung in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist, dass die Vergütung für ein Gerät nur einmal gefordert werden darf. Das ist dadurch gewährleistet, dass Hersteller, Importeure und Händler gemäß § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) haften.
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d) Die Bestimmung des § 54a Abs. 1 UrhG aF ist bereits für die Zeit vor der Anwendbarkeit und dem Inkrafttreten der Richtlinie dahin auszulegen, dass Drucker zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne dieser Bestimmung gehören (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 774 f.).
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aa) Zwar wirkt sich die Richtlinie auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief , nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 26 bis 29 - VG Wort/Kyocera u.a.). Die Richtlinie muss bei der Auslegung des nationalen Rechts daher nicht für Vorfälle berücksichtigt werden, die sich zuvor ereignet haben. Die Richtlinie steht allerdings einer Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF nicht entgegen, wonach Drucker bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit und ihres Inkrafttretens zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG aF zählen.
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bb) Eine solche Auslegung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
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(1) Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Kammerbeschlüssen vom 21. Dezember 2010 (1 BvR 2742/08, ZUM 2011, 313 und 1 BvR 2760/08, GRUR 2011, 223) zwei Beschlüsse des Senats vom 14. August 2008 (I ZR 208/07, juris und I ZR 17/07, juris) aufgehoben, mit denen dieser Revisionen der Klägerin unter Hinweis auf seine Entscheidung "Drucker und Plotter I" (BGHZ 174, 359) mit der Begründung zurückgewiesen hatte, das Berufungsgericht habe im Ergebnis mit Recht angenommen, dass Drucker und Plotter nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehörten. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen ausgeführt, eine solche Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF , die bei Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfallen lasse, verletze diese Urheber in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, ZUM 2011, 313 Rn. 14 bis 26, insbesondere Rn. 21; GRUR 2011, 223 Rn. 14 bis 25, insbesondere Rn. 21; vgl. auch BVerfG, GRUR 2010, 999 Rn. 59 bis 66, insbesondere Rn. 63).
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(2) Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind für den Senat nach § 31 BVerfGG bindend. Spricht das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung einer Norm des einfachen Rechts aus, dass gewisse, an sich mögliche Interpretationen dieser Norm mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, so kann kein anderes Gericht diese Interpretationsmöglichkeiten für verfassungsgemäß halten. Nichts anderes gilt, wenn auf Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen hin festgestellt worden ist, dass gewisse, sonst vertretbare und mögliche Interpretationen des einfachen Rechts zu einer Grundrechtsverletzung führen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88, 94).
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III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben.
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1. Der Senat kann über die von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsansprüche selbst entscheiden. Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 UrhG aF allein befugt, den Zahlungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF und die Auskunftsansprüche nach § 54g Abs. 1 UrhG aF geltend zu machen. Sie kann von den Beklagten, die Drucker und Plotter im Inland herstellen, aus dem Ausland einführen und in Deutschland vertreiben, die beantragte Auskunftserteilung hinsichtlich der vom 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2007 im Inland hergestellten, aus dem Ausland eingeführten und in Deutschland in Verkehr gebrachten Geräte beanspruchen. Insoweit ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
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2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch weitere Feststellungen zur Höhe des Zahlungsanspruchs zu treffen sind. Insoweit ist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
41
a) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für das Inverkehrbringen von Druckern ist unter der Voraussetzung zu ermitteln, dass Drucker zwar innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit allein vergütungspflichtig sind, jedoch innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit nicht vergütungspflichtig sind. Da bei der Bemessung der Vergütung aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich nicht auf die konkrete Verwendung jedes einzelnen Druckers abgestellt werden kann, könnte im Blick auf die mögliche Verwendung eines jeden Druckers innerhalb beider Geräteketten ein Durchschnittswert zu bilden sein. Für Drucker, die innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit verwendet werden, sind die in Ziffer II 1 und 3 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen festen Vergütungssätze für Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG aF zu zahlen. Diese Vergütungssätze sind in dem Maße herabzusetzen, in dem Drucker innerhalb an- derer Funktionseinheiten und insbesondere innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit verwendet werden.
42
b) Bei der Bemessung der Vergütung ist zu beachten, dass eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich hat, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.).
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Daraus folgt für die Rechtslage in Deutschland, dass die Vergütung gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung unabhängig davon geschuldet ist, ob der Rechtsinhaber diesen Vervielfältigungen zugestimmt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil zwischen Ausnahmen und Beschränkungen unterschieden hat.
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Hat ein Mitgliedstaat aufgrund einer Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie entsprechenden Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausgeschlossen, entfaltet eine etwaige Zustimmung dieser Rechtsinhaber nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union im Recht dieses Staates keine Rechtswirkungen. Sie wirkt sich daher nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern entstanden ist, und kann daher auch keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 37 - VG Wort/Kyocera u.a.). Hat ein Mitgliedstaat dagegen die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstän- de zu genehmigen, nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur beschränkt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs darauf an, ob der nationale Gesetzgeber im konkreten Fall das den Urhebern zustehende Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten wollte (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 38 - VG Wort/Kyocera u.a.). Wurde im konkreten Fall dieses Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten, können die Bestimmungen über den gerechten Ausgleich keine Anwendung finden, da die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung die Vervielfältigung ohne Zustimmung der Urheber nicht erlaubt und daher nicht zu der Art von Schaden führt, für den der gerechte Ausgleich einen Ersatz darstellt; wurde umgekehrt im konkreten Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten, wirkt sich die Zustimmung nicht auf den Schaden aus, der den Urhebern entstanden ist, und kann somit keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 39 - VG Wort/Kyocera u.a.).
45
Bei den Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie entsprechenden Schrankenregelungen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF handelt es sich um Bestimmungen, die im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu genehmigen, nicht völlig ausschließen, sondern nur beschränken und im konkreten - von der jeweiligen Schrankenregelung erfassten - Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 773 f.; Stieper, EuZW 2013, 699, 700; vgl. auch Gräbig, GRUR 2013, 816, 817; Ullmann, jurisPRWettbR 9/2013, Anm. 1; aA Mackert, K&R 2013, 647 f.). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung schließt die Bestimmung des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, von den Schrankenregelungen umfasste Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern auch die Möglichkeit, solche Vervielfältigungshandlungen wirksam zu genehmigen. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zu diesen Vervielfältigungen geht daher ins Leere und kann somit keinen Einfluss auf die angemessene Vergütung haben.
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c) Bei der Bemessung der Vergütung ist schließlich zu berücksichtigen, dass die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen kann (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 59 - VG Wort/Kyocera u.a.). Daraus folgt, dass die - zwingend oder fakultativ vorgesehene - Vergütung nur entfällt, soweit die tatsächliche Anwendung technischer Maßnahmen dazu führt, dass die entsprechend Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen von den Begünstigten nicht genutzt werden können. Ein Vergütungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG (aF) entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF verhindern (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 772 f.; Stieper, EuZW 2013, 699, 700 f.; vgl. auch § 13 Abs. 4 UrhWG aF, jetzt § 54h Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG sowie Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 54a UrhG Rn. 7).
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IV. Es bedarf keiner erneuten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen , wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Fra- ge bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.).
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Die entscheidungserheblichen Fragen waren bereits Gegenstand der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren. Danach kann insbesondere kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern auch dann um "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt, wenn der Ausdruckende oder ein unter seiner Kontrolle stehender Dritter dazu keinen analogen Träger als Vorlage nutzt (vgl. oben Rn. 18 bis 24).
Büscher Pokrant Koch
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2006 - 12 O 110/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2007 - I-20 U 38/06 -