Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2008 - I ZR 131/05

bei uns veröffentlicht am30.01.2008
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 17 O 299/04, 22.12.2004
Oberlandesgericht Stuttgart, 4 U 19/05, 06.07.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 131/05 Verkündet am:
30. Januar 2008
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Multifunktionsgeräte
UrhG § 54a Abs. 1 und § 54d Abs. 1 (F: 25.7.1994); Anlage zu § 54d
Für Multifunktionsgeräte ist die gesetzlich vorgesehene urheberrechtliche Gerätevergütung
in voller Höhe zu zahlen.
BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 131/05 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2005 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage jeweils hinsichtlich des auf den Gerätetyp LJ8150MFP bezogenen Teils des Zahlungsantrags und des Feststellungsantrags stattgegeben hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2004 zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Höhe der für Multifunktionsgeräte nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. geschuldeten Vergütung.
2
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit zugleich im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht.
3
Die Beklagte importiert und verkauft unter anderem sogenannte Multifunktionsgeräte. Dabei handelt es sich um Geräte mit festem Vorlagenglas, die in Verbindung mit einem Computer drucken und scannen sowie ohne einen Computer fotokopieren und teilweise auch faxen können. Zu den von der Beklagten vertriebenen Geräten gehören solche mit der Bezeichnung LJ8150MFP (nachfolgend: Laserjet) und Upgradekit C4166B (nachfolgend: Upgradekit); hinsichtlich dieser Gerätetypen streiten die Parteien auch darüber, ob es sich überhaupt um Multifunktionsgeräte handelt.
4
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihr für Multifunktionsgeräte die in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d UrhG a.F. bestimmte Vergütung.
5
Die Klägerin hat vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt (Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 26.11.2003, Sch-Urh 16/01, juris). Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen:
a) für das Gerät mit der Bezeichnung Laserjet 4.371,55 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen;
b) für das Gerät mit der Bezeichnung Upgradekit 434,60 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen; 2. festzustellen, dass die Beklagte an sie für jedes bis 31. August 2001 von der Beklagten importierte, veräußerte oder in sonstiger Weise in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachte Exemplar der Geräte des Typs Laserjet und des Typs Upgradekit sowie sämtliche weitere Exemplare elektronisch betriebener Fotokopiergeräte oder Multifunktionsgeräte, mit denen von einem festen Vorlagenglas Kopien hergestellt werden können, einen Betrag gemäß Anlage II zu § 54d Abs. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung - abzüglich eines gegebenenfalls von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrags - zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen zu bezahlen hat.
6
Die Beklagte hat hinsichtlich des Feststellungsantrags anerkannt, dass sie für die Geräte eine angemessene Vergütung i.S. von § 54a Abs. 1 UrhG a.F. schuldet, die maximal 1,5% der Herstellerabgabenpreise beträgt. Im Übrigen ist sie der Klage entgegengetreten.
7
Das Landgericht hat die Zahlungsanträge abgewiesen und dem Feststellungsantrag nur im Umfang des Anerkenntnisses stattgegeben (LG Stuttgart MMR 2005, 260 = CR 2005, 374). Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag hinsichtlich des Gerätetyps Laserjet und dem Feststellungsantrag mit Ausnahme des Gerätetyps Upgradekit stattgegeben (OLG Stuttgart GRUR 2005, 944 = MMR 2005, 605 = CR 2005, 881).
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den Zahlungsantrag hinsichtlich des Gerätetyps Upgradekit sowie die Erstreckung des Feststellungsausspruchs auf die- sen Gerätetyp weiterverfolgt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
A. Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsantrag hinsichtlich des Gerätetyps Laserjet, nicht aber hinsichtlich des Gerätetyps Upgradekit, sowie dem Feststellungsantrag mit Ausnahme des Gerätetyps Upgradekit stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
10
Hinter der Bezeichnung Laserjet verberge sich ein aus zwei separaten Elementen - einem Drucker und einem Scanner - bestehendes Gerätepaket. In dieser Funktionseinheit sei nicht nur der Scanner, sondern auch der Drucker vergütungspflichtig. Deshalb sei die Geräteeinheit nicht nur als Scanner, sondern als Multifunktionsgerät mit dem Festbetrag nach Ziffer II der Anlage zu § 54d UrhG (a.F.) zu vergüten. Bei dem Upgradekit handele es sich um ein Scannermodul, das ausschließlich einzeln verkauft worden und deshalb als Scanner zu vergüten sei. Die Vergütung als Scanner sei jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
11
Der Feststellungsantrag sei zulässig. Zwar stehe die Möglichkeit der Erhebung einer Stufenklage grundsätzlich der Zulässigkeit einer Feststellungsklage entgegen. Anders sei es jedoch im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht , in dem die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozessökonomische Erwägungen geboten sei. Es bestünden keine Zweifel, dass die Beklagte einem Feststellungsurteil folgen würde und die Klägerin nicht Leistungsklage erheben müsste. Der Feststellungsantrag sei - einschließlich des Gerätetyps Laserjet und ausschließlich des Gerätetyps Upgradekit - begründet. Für zur Vervielfältigung geeignete Multifunktionsgeräte bestehe mit Ziffer II der Anlage zu § 54d UrhG (a.F.) eine gesetzliche Vergütungsregelung , die immer dann anzuwenden sei, wenn zwischen den Parteien - wie im vorliegenden Fall - keine besondere Regelung bestehe. Anders sei es nur, wenn die Festbeträge dieser Anlage zu einem völlig unangemessenen Ergebnis führten oder die Anlage aus sonstigen Gründen nicht anzuwenden wäre. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden.
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B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung weitgehend stand. Die Revision hat nur geringen Erfolg, die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 54a Abs. 1, § 54d Abs. 1 UrhG a.F. weder für den Gerätetyp Laserjet (dazu B II) noch für den Gerätetyp Upgradekit (dazu B III), wohl aber für Multifunktionsgeräte (dazu B IV) die in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. bestimmte Vergütung beanspruchen.
13
I. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte ist durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Diese Neuregelung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Für den Streitfall ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich. Denn die Klägerin macht eine Gerätevergütung lediglich für bis zum 31. Dezember 2001 in Verkehr gebrachte Geräte geltend (§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 UrhWG).
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II. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Klägerin für die unter der Bezeichnung Laserjet vertriebenen Geräte einen Anspruch auf Vergütung in Höhe des Festbetrags nach Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d UrhG a.F. zuerkannt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte unter dieser Bezeichnung ein aus zwei separaten Elementen - einem http://www.juris.de/jportal/portal/t/3q9/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3q9/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3q9/## - 7 - Drucker und einem Scanner - bestehendes Gerätepaket in den Verkehr gebracht. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Geräteeinheit sei nicht nur als Scanner, sondern als Multifunktionsgerät zu vergüten, weil in dieser Funktionseinheit nicht nur der Scanner, sondern auch der Drucker vergütungspflichtig sei. Das ist nicht richtig.
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Innerhalb einer solchen Funktionseinheit ist, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, nur der Scanner nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtig; Drucker gehören hingegen nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (BGHZ 174, 359 Tz. 6 ff. - Drucker und Plotter). Die Klägerin kann daher nur für den Scanner eine Vergütung fordern. Die Vergütung für Scanner ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Klägerin macht mit dem Antrag, ihr für das Gerät mit der Bezeichnung Laserjet 4.371,55 € (= 8.550 DM) zu zahlen, für 171 Geräte dieses Typs lediglich den Differenzbetrag von 50 DM je Gerät zwischen dem vereinbarten und von der Beklagten bereits bezahlten Tarif für Scanner von 50 DM und dem gesetzlichen Vergütungssatz für Vervielfältigungsgeräte von 100 DM geltend.
16
Eine derartige Gerätekombination ist auch nicht deshalb als Multifunktionsgerät anzusehen, weil der Drucker und der Scanner zusammen in Verkehr gebracht worden sind. Denn dies ändert nichts daran, dass es sich um zwei separate Geräte handelt, die auch unabhängig voneinander vertrieben werden könnten, wobei dann lediglich der Scanner nach dem Scannertarif zu vergüten wäre. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Vergütung höher sein sollte, nur weil die beiden Geräte zusammen angeboten und verkauft werden.
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III. Die Anschlussrevision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht den Antrag auf Zahlung einer Vergütung in Höhe des Festbetrages nach Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d UrhG a.F. für die Geräte des Typs Upgradekit abgewiesen hat. Bei diesem Upgradekit handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ein Scannermodul, das ausschließlich einzeln verkauft worden ist und das daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nur als Scanner zu vergüten ist. Auch insoweit ist die Scannervergütung nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Mit dem Antrag, ihr für das Gerät mit der Bezeichnung Upgradekit 434,60 € (= 850 DM) zu zahlen, beansprucht die Klägerin für 17 Geräte dieses Typs nur den Differenzbetrag von 50 DM je Gerät zwischen dem vereinbarten und von der Beklagten ebenfalls bereits bezahlten Scannertarif von 50 DM und dem gesetzlichen Vergütungssatz von 100 DM.
18
Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision kommt es nicht darauf an, ob der Scanner gezielt als Zusatzgerät für die Erweiterung eines Druckers zum Multifunktionsgerät beworben und vertrieben worden ist. Weder wird dadurch der Scanner zum Multifunktionsgerät, noch ändert dies etwas daran, dass es sich bei dem Scanner und dem Drucker um separate Geräte handelt, von denen lediglich der Scanner nach dem Scannertarif zu vergüten ist.
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IV. Der Feststellungsantrag ist zulässig (dazu B IV 1) und - mit Ausnahme des Teils, der sich auf die Gerätetypen Laserjet und Upgradekit bezieht - begründet (dazu B IV 2).
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1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Feststellungsantrag zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Allerdings steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich die - hier für die http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ckw/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030102301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - Klägerin bestehende - Möglichkeit entgegen, eine Leistungsklage - auch in Form der Stufenklage (§ 254 ZPO) - zu erheben. Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieser Grundsatz jedoch Einschränkungen. Das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage entfällt in der Regel nicht bereits dadurch, dass der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann. Denn die Feststellungsklage ist trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozessökonomische Erwägungen geboten (BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, 901 = WRP 2003, 1238 - Feststellungsinteresse III, m.w.N.).
21
a) Zu diesen prozessökonomischen Erwägungen zählt zum einen, dass sich die im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht häufig schwierige Begründung und Berechnung des Schadensersatzanspruchs infolge eines Feststellungsurteils erübrigen und das Feststellungsurteil den Verletzten in stärkerem Maße vor dem drohenden Ablauf der im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht geltenden kurzen Verjährungsfristen schützen kann (vgl. BGH GRUR 2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III). Diese Gesichtspunkte sind im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht von Bedeutung, da die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch geltend macht und die Beklagte auf die Verjährungseinrede verzichtet hat.
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b) Ein Feststellungsinteresse besteht aus Gründen der Prozessökonomie aber auch dann, wenn voraussichtlich bereits eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt und sich damit die bei einer Stufenklage nach Auskunftserteilung möglicherweise erforderliche weitere Auseinandersetzung über die Höhe der Forderung erübrigt. Es entspricht prozessualer Erfahrung, dass die Prozessparteien im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung in den meisten Fällen bereits aufgrund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung des Schadens finden, ohne weitere gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so dass kein Anlass besteht, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu gebieten, das Gericht nach erfolgter Auskunftserteilung und Rechnungslegung mit einem Streit über die Höhe des Schadensbetrags zu befassen (BGH GRUR 2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III). Dieser Erfahrungssatz gilt nicht nur für die in diesem Rechtsgebiet besonders zahlreichen Schadensersatzprozesse. Vielmehr kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, generell davon ausgegangen werden, dass die Parteien solcher Rechtsstreitigkeiten zumeist schon aufgrund eines Feststellungsurteils zu einer endgültigen Beilegung ihrer Differenzen finden.
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Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im Streitfall anders sein könnte. Die Parteien betrachten den Rechtsstreit als Musterprozess zu der Streitfrage, in welcher Höhe für Multifunktionsgeräte eine Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zu entrichten ist. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes in Verkehr gebrachte Multifunktionsgerät eine bestimmte Vergütung zu zahlen hat. Den Parteien wird es daher aufgrund eines die Höhe des Vergütungssatzes bestimmenden Feststellungsurteils nach Auskunftserteilung über die Zahl und die Leistungsfähigkeit der in Verkehr gebrachten Geräte voraussichtlich ohne Schwierigkeiten möglich sein, die geschuldete Gerätevergütung zu berechnen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts bestehen keine Zweifel, dass die Beklagte einem Feststellungsurteil folgen würde und die Klägerin nicht Leistungsklage erheben müsste.
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2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe für bis zum 31. August 2001 in Verkehr gebrachte Multifunktionsgeräte die in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. vorgesehene Vergütung zu zahlen, ist entgegen der Ansicht der Revision frei von Rechtsfehlern (dazu sogleich). Diese Vergütung ist hingegen weder - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - für den Gerätetyp Laserjet noch - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - für den Gerätetyp Upgradekit zu zahlen; insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen unter B II und III verwiesen.
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a) Das Bestehen einer Vergütungspflicht für Multifunktionsgeräte nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. hat die Beklagte anerkannt. Die Höhe der nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. geschuldeten Vergütung bestimmt sich gemäß § 54d Abs. 1 UrhG a.F. - wenn nichts anderes vereinbart ist - nach der Anlage zu dieser Vorschrift. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in Ziffer II 1 dieser Anlage enthaltenen festen Vergütungssätze für Vervielfältigungsgeräte i.S. des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. - mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien - auch für Multifunktionsgeräte gelten. Es gibt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, keine Gründe, diese Vergütungssätze nicht auf Multifunktionsgeräte anzuwenden. Insbesondere ist die Vergütungsregelung entgegen der Ansicht der Revision im Hinblick auf Multifunktionsgeräte weder lückenhaft (dazu b) noch verfassungswidrig (dazu unter c) noch verstößt sie gegen europäisches Recht (dazu d).
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b) Entgegen der Ansicht der Revision enthält die Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. im Hinblick auf Multifunktionsgeräte keine Regelungslücke, die zur Folge hätte, dass dem Urheber für solche Geräte eine angemessene Vergütung zustünde, ohne dass insofern ein bestimmter Vergütungssatz festgelegt wäre.
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aa) Der Senat hat allerdings angenommen, dass die Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. insofern eine Lücke aufweist, als sie für Telefaxgeräte, bei denen die Vorlage durch einen Schlitz eingezogen wird, keine angemessenen Vergütungssätze enthält und dass sich der gesetzliche Vergütungsanspruch für derartige Geräte daher auf eine angemessene Vergütung richtet. Er hat daraus, dass ein Vergütungssatz in der Größenordnung von 75 DM für jedes Gerät bei dem geringen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung derartiger Telefaxgeräte in hohem Maße unangemessen wäre, geschlossen, dass der Gesetzgeber eine Vergütungspflicht solcher Telefaxgeräte bei der Schaffung der gesetzlichen Regelung nicht im Blick gehabt hat (BGHZ 140, 326, 333 f. - Telefaxgeräte

).


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bb) Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich jedoch von vornherein bei Geräten, die ohne weiteres mit herkömmlichen Fotokopiergeräten vergleichbar sind. Denn für derartige Geräte hat der Gesetzgeber die Vergütungspflicht und die Vergütungssätze bewusst geschaffen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 22. Dezember 1983, BT-Drucks. 10/837, S. 19 ff.). Eine planwidrige Regelungslücke könnte daher selbst dann nicht angenommen werden, wenn die Vergütungssätze im Hinblick auf die Häufigkeit des urheberrechtsrelevanten Einsatzes und den Preis dieser Geräte Bedenken begegneten. Dementsprechend hat der Senat die Anwendung der in der Anlage zu § 54d UrhG a.F. gesetzlich festgelegten Vergütungssätze auf Telefaxgeräte mit festem Vorlagenglas, die ohne weiteres mit herkömmlichen Fotokopiergeräten vergleichbar sind, gebilligt (BGHZ 140, 326, 328 f. - Telefaxgeräte). Ferner hat der Senat bei Scannern eine Regelungslücke verneint, weil der im Gesetz ausdrücklich geregelte, von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehende Tatbestand dem Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners weitgehend vergleichbar ist (BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner).
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cc) Multifunktionsgeräte, die über ein Vorlagenglas und eine Kopierfunktion verfügen, sind gleichfalls ohne weiteres mit herkömmlichen Fotokopiergeräten vergleichbar. Mit derartigen Multifunktionsgeräten können in gleicher Weise wie mit herkömmlichen Fotokopiergeräten Vervielfältigungen vorgenommen werden. Soweit es die Kopierfunktion betrifft, stehen Multifunktionsgeräte den Fotokopiergeräten gleich. Die auf Fotokopiergeräte zugeschnittenen gesetzlich festgelegten Vergütungssätze sind daher ohne weiteres auf Multifunktionsgeräte anwendbar; eine Regelungslücke besteht insoweit nicht. Dass Multifunktionsgeräte nicht nur fotokopieren, sondern darüber hinaus auch noch drucken und scannen sowie mit ihnen teilweise Telefaxe versandt werden können, ist selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung dieser anderen Funktionen - wie die Revision geltend macht - überwiegen sollte. Es liegt in der Natur eines technischen Kombinationsgeräts, dass es mehrere Funktionen erfüllt (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter). Die Möglichkeit, das Gerät zum Drucken, Scannen und zum Versenden von Telefaxen zu verwenden, schränkt die Möglichkeit in keiner Weise ein, das Gerät zum Fotokopieren einzusetzen. Da ein solches Multifunktionsgerät demnach (auch) ein vollwertiges Fotokopiergerät ist, kommt es nicht darauf an, wie häufig oder selten die übrigen Funktionen im Verhältnis zur Fotokopierfunktion genutzt werden.
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c) Anders als die Revision meint, ist die Anwendung der Vergütungsregelung in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. auf Multifunktionsgeräte nicht verfassungswidrig. Die Vergütungssätze begegnen insbesondere im Hinblick auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung und den Preis der Geräte keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
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aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, dass mit Multifunktionsgeräten , wenn sie zu Kopierzwecken eingesetzt würden, nur zu einem geringfügigen Anteil Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Vorlagen hergestellt würden. Der Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung eines Fotokopiergerätes ist für die Höhe der geschuldeten Gerätevergütung nicht von Bedeutung. Für Vervielfältigungsgeräte sind in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. nach der Zahl der Vervielfältigungen je Minute gestaffelte feste Vergütungssätze vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit sich unter diesen Vervielfältigungen urheberrechtsneutrale Kopien - wie etwa Vervielfältigungen eigener Schriftstücke oder urheberrechtlich nicht geschützter Vorlagen - befinden. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Die Festlegung der Vergütungssätze ist ein Akt wertender Entscheidung des Gesetzgebers. Diesem kommt bei der Ausgestaltung in den Grenzen der Praktikabilität sowie unter Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der zwangsläufig alle Unsicherheiten enthält, die Prognoseentscheidungen anhaften (BVerfGE 79, 1, 27 f.). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Vergütungssätze an die Leistungsfähigkeit der Geräte und nicht an den Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung angeknüpft (BGHZ 121, 215, 223 f. - Readerprinter) und damit dem Umstand Rechnung getragen hat, dass eine Regelung, die auf die konkrete urheberrechtsrelevante Verwendung abstellen würde, praktisch kaum durchführbar und kontrollierbar wäre.
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bb) Die Anwendung der Vergütungssätze der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. auf Multifunktionsgeräte ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil die Vergütungssätze im Verhältnis zu dem Gerätepreis unangemessen wären und die Beklagte die Belastung durch die Gerätevergütung daher nicht an die Erwerber der Geräte weitergeben könnte.
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(1) Die Beklagte kann sich grundsätzlich nicht mit Erfolg auf ein Missverhältnis zwischen dem Gerätepreis und dem Vergütungssatz berufen. Die gesetzliche Regelung, nach der der Preis des Geräts für die Höhe der Vergütung keine Rolle spielt, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Zweck der Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. besteht darin, die Urheber auch dort angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer http://www.juris.de/jportal/portal/t/32o/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE009305377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/32o/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE009305377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 15 - Werke zu beteiligen, wo diese durch Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erlaubnisfrei genutzt werden können (BGHZ 135, 1, 9 - Betreibervergütung ). Der Umfang dieser Nutzungsmöglichkeit ist unabhängig vom Preis des Vervielfältigungsgeräts. Wäre die Vergütungshöhe an den Gerätepreis gebunden , ginge der allgemein zu beobachtende Preisrückgang bei Vervielfältigungsgeräten zu Lasten der Urheber, zumal sich neuartige Geräte oft durch eine höhere Leistungsfähigkeit auszeichnen. Der Gesetzgeber hat sich daher innerhalb des ihm bei der Ausgestaltung der Vergütungssätze zukommenden weiten Gestaltungsspielraums bewegt, als er bei der Neuregelung der Vergütungspflicht im Jahre 1985 die zuvor bestehende Abhängigkeit der Gerätevergütung vom Gerätepreis aufgegeben und sich für nach der Leistungsfähigkeit der Geräte gestaffelte feste Vergütungssätze entschieden hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts , BT-Drucks. 10/837, S. 10 f. und 19).
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(2) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Belastung durch die Gerätevergütung sei so unverhältnismäßig hoch, dass sie diese nicht an die Erwerber der Geräte weitergeben könne. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, den unmittelbar nur schwer zu erfassenden privaten Nutzer fremder Urheberleistung mittelbar dadurch zu belasten, dass die Hersteller der zur Fertigung privater Kopien erforderlichen Vervielfältigungsgeräte eine Vergütung zu zahlen haben, die sie ihrerseits auf die Verbraucher umlegen können (BVerfGE 31, 255, 266 f. = NJW 1971, 2167; 79, 1, 26 = NJW 1992, 1303). Da das Gesetz die Gerätehersteller allein aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit Hilfe der Geräte urheberrechtlich relevante Kopien anfertigen, wäre es allerdings verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der Vergütungssatz im Verhältnis zum Gerätepreis derart hoch wäre, dass die Hersteller die Last der Vergütung nicht auf die Erwerber der Geräte abwälzen könnten. Es kann dahinstehen, ob es mit Rücksicht dar- auf, dass die Hersteller durch die Produktion und das Inverkehrbringen der Geräte den Eingriff in den Verwertungsbereich der Urheber ermöglichen und daraus wirtschaftlichen Gewinn ziehen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, wenn ein Teil der Belastung beim Gerätehersteller verbliebe (vgl. BVerfGE 31, 255, 265 und 267). Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht, dass die Vergütungssätze im Verhältnis zu den Gerätepreisen in so hohem Maße unangemessen sind, dass die Beklagte die Belastung mit der Geräteabgabe nicht an die Endverbraucher weitergeben könnte und sie dadurch in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit in erheblichem Maße beschränkt wäre.
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Der Vergütungssatz beträgt nach Ziffer II 1 der Anlage zu § 54 Abs. 1 UrhG a.F. für Vervielfältigungsgeräte mit einer Leistung von bis 12 Vervielfältigungen je Minute 38,35 € bzw. - wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können - 76,70 €. Im Jahre 2001 haben die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Multifunktionsgeräte dieser Leistungsklasse nach ihrem Vortrag regelmäßig weniger als 500 € gekostet. Geht man von einem Preis der Geräte von 400 bis 500 € aus, ergäbe sich danach für Geräte, die farbig kopieren können, ein Anteil der Urheberrechtsvergütung in der Größenordnung von 13,3 bis 16,1%. Dies kann nicht als in hohem Maße unangemessen angesehen werden.
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Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Beklagten vorgetragenen Endverbraucherpreis für ein Multifunktionsgerät von 79 € für nicht relevant erachtet , da dieser Preis nach dem Vorbringen der Beklagten für im Jahre 2004 angebotene Geräte galt und es im Streitfall nur um bis zum 31. August 2001 in den Verkehr gebrachte Geräte geht. Entgegen der Ansicht der Revision musste das Berufungsgericht insoweit auch nicht nach § 139 ZPO auf eine Ergänzung des Sachvortrags der Beklagten hinwirken. Für die Beklagte war es offensicht- http://www.juris.de/jportal/portal/t/922/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=30&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcg-301L0029&doc.part=C&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - lich, dass es auf den Gerätepreis im Jahr 2001 ankommt, und sie hatte dazu auch vorgetragen.
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Selbst wenn zu berücksichtigen wäre, dass die Beklagte, wie die Revision geltend macht, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen hätte, dass der Durchschnittspreis für das preiswerteste Multifunktionsgerät im Dezember 2001 bei 245 € lag, würde dies zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Denn auch eine sich danach ergebende Gerätevergütung von knapp 24% des Gesamtgerätepreises könnte nicht als völlig unangemessen angesehen werden. Der Senat hat bereits in der Scanner-Entscheidung den von der Klägerin geforderten Vergütungssatz von 46,80 DM bzw. 93,60 DM bei einem Gerätepreis von 200 DM bis 300 DM und damit eine Gerätevergütung von bis zu 32% des Gesamtgerätepreises als nicht unangemessen hoch erachtet (BGH GRUR 2002, 246, 247, 248).
39
d) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Vergütungsregelung in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. nicht gegen europäisches Recht.
40
aa) Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) ist für den Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil sie nach ihrem Art. 10 Abs. 2 Handlungen und Rechte nicht berührt, die - wie hier das Inverkehrbringen der Multifunktionsgeräte bis zum 31. August 2001 und die dadurch begründeten Vergütungsansprüche - vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden.
41
bb) Die Klägerin hat auch nicht gegen Art. 82 EG verstoßen. Sie stützt sich lediglich - entsprechend ihrer gegenüber den Berechtigten bestehenden Verpflichtung (§ 6 Abs. 1 UrhWG) - auf die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Vergütungssätze. In der Geltendmachung eines gesetzlich vorgesehenen Anspruchs liegt kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.
42
C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben , soweit das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag und dem Feststellungsantrag hinsichtlich des Gerätetyps Laserjet stattgegeben hat. Insoweit ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.
43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 299/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2005 - 4 U 19/05 -

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(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische S

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Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speicher

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2003 - I ZR 277/00

bei uns veröffentlicht am 15.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 277/00 Verkündet am: 15. Mai 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 30/11 Verkündet am: 21. Juli 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PC

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - I ZR 29/11

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 29/11 Verkündet am: 21. Juli 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit http://www.juris.de/jportal/portal/t/qz0/page/jurisw.psml?pid=

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - I ZR 28/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - I ZR 162/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 162/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit http://www.juris.de/jportal/portal/t/qz0/page/jurisw.psml?pid=

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(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 277/00 Verkündet am:
15. Mai 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Feststellungsinteresse III
Das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach
§ 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse entfällt auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auch unter Geltung
des zum 1. Januar 2002 neu geregelten Verjährungsrechts regelmäßig nicht
deshalb, weil der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2000 wird unter Berücksichtigung der Erledigung des auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrags zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Computerprogramm "M. ". Sie schloß mit der Beklagten zu 1, einer GmbH, im Jahre 1994 einen Software-Vermarktungsvertrag über die Version "M. 3.4" und im Jahre 1997 einen weiteren Vertrag über die Version "M. 4.5" des Programms.
Der Beklagte zu 2 ist seit 1. Juli 1994 Geschäftsführer der Beklagten zu 1, deren Vertriebsleiterin seit 1995 die Beklagte zu 3 ist.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe unerlaubt Vervielfältigungsstücke des Computerprogramms erstellt und diese ohne Abrechnung weiterveräußert.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a) der Klägerin Auskunft über die von ihnen vorgenommenen Vervielfältigungen des Computerprogramms mit der Bezeichnung "M. " in den Versionen 3.4 OEM und 4.5 OEM sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke dieses Programms zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen und nicht gewerblichen Abnehmer , sowie unter Angabe der Mengen der kopierten und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke,


b) der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1 a) be- schriebenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
- der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer;
- der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren ;
- sowie des erzielten Gewinns;
2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit bezogen auf den Auskunftsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Rechnungslegung bestätigt, wobei es hinsichtlich des Beklagten zu 2 den 1. Juli 1994 und in bezug auf die Beklagte zu 3 das Jahr 1995 als Beginn bestimmt hat; die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung hat es dagegen aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin hätte ihren Schadensersatzanspruch sogleich mit einer - noch unbezifferten - Leistungsklage im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgen können. Die Bezifferung des Schadens hänge allein von der Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten ab. In einem solchen Fall müsse der Weg der Leistungsklage beschritten werden.
II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigterklärungen des Auskunftsbegehrens zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
1. Allerdings fehlt regelmäßig das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben kann. Dabei steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit entgegen, eine Stufenklage i.S. des § 254 ZPO zu erheben, es sei denn, die Schadensentwicklung ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen (BGH, Urt. v. 3.4.1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urt. v.
17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177 f. = WRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse

II).


Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieser Grundsatz jedoch Einschränkungen. Das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage entfällt in der Regel nicht bereits dadurch, daß der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozeßökonomische Erwägungen geboten ist. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrecht bereitet die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten und erfordert eine eingehende sachliche Prüfung zur Berechnungsmethode des Schadens. Das Feststellungsurteil schützt den Verletzten zudem vor einer Verjährung im Umfang des gesamten Schadens. Der Senat hat daher bereits zur Rechtslage vor der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich war, darauf abgestellt, daß sich in der Praxis die Erhebung der Stufenklage im Wettbewerbsrecht wegen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 21 UWG), aber auch im sonstigen gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist als besonders nachteilig erwies (vgl. BGH GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II). Der Verletzte mußte, wenn die zugesprochene Auskunft erteilt war, den Prozeß fortsetzen. Ansonsten begann nach § 211 Abs. 2 BGB a.F. die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Für den Verletzten brachte dies zusätzliche Schwierigkeiten mit sich, wenn es zum Streit darüber kam, ob die Auskunft vollständig erteilt war. Diese Erwägungen gelten nach der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 in noch stärkerem Maße, nachdem die Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
nur eine Hemmung der Verjährung zur Folge hat, die binnen sechs Monaten nach einem Stillstand des Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB).
Darüber hinaus entspricht es prozessualer Erfahrung, daß die Parteien solcher Verfahren nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung in den meisten Fällen auf Grund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung des Schadens finden, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es besteht deshalb kein Anlaß, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu gebieten, das Gericht nach erfolgter Rechnungslegung mit einem Streit über die Höhe des Schadensbetrags zu befassen.
Aufgrund dieser im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht bestehenden Besonderheiten entspricht es für diesen Bereich einhelliger Meinung, daß das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse grundsätzlich auch dann besteht, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (vgl. BGH GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II, m.w.N.).
2. Die Feststellungsklage ist begründet. Es ist außer Streit, daß auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen - entsprechend dem für erledigt erklärten Klageantrag I 1 a) in Verbindung mit den zeitlichen Beschränkungen (Haftung des Beklagten zu 2 ab 1. Juli 1994 und der Beklagten zu 3 ab 1995) - der Klägerin ein Schaden entstanden ist und möglicherweise noch entstehen wird. Für diesen haben die drei Beklagten, soweit sie in zeitlicher Hinsicht übereinstimmend haften, gesamtschuldnerisch einzustehen. Deren Verantwortlichkeit ist vom Berufungsgericht im Rahmen der Verur-
teilung zur Rechnungslegung festgestellt. Rechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.
Ullmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert. Ullmann RiBGH Pokrant Büscher befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert. Ullmann

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 335/98 Verkündet am:
5. Juli 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Scanner
Im Zusammenspiel mit einem PC und einem Drucker ist ein Flachbett-Scanner mit
der dazugehörigen, auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein
herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Die für die entsprechenden
Vervielfältigungsvorgänge geschuldete urheberrechtliche Vergütung ist von den
Herstellern und Importeuren der Scanner zu tragen.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 – I ZR 335/98 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 3. Dezember 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt Scanner. Die Parteien streiten darüber, ob Scanner zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG, also zu den Geräten gehören, die zur Vervielfältigung durch Ablichtung oder ein Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Die Klägerin hat einen Tarif herausgegeben (Anlage K 1; BAnz. Nr. 46 v. 7.3.1995), der auf dem mit einem Herstellerverband geschlossenen Gesamtvertrag beruht. Dieser Tarif, der bei Scannern nach Erfassungsgeschwindigkeit und Auflösungsvermögen unterscheidet, weicht von den im Gesetz (Ziffer II.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG) für Vervielfältigungsgeräte vorgesehenen Vergütungssät-
zen nur nach unten ab. Die Geräte der Beklagten fallen danach in die Gruppe von Geräten, die zwei bis zwölf Seiten pro Minute bei einer Auflösung von 200 bis 600 dpi scannen können. Der Tarif der Klägerin sieht für diese Geräte Vergütungssätze von 46,80 DM, für Farbscanner 93,60 DM vor (gegenüber 75 DM und 150 DM nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG).
Aufgrund einer von der Beklagten erteilten Auskunft nimmt die Klägerin, nachdem sie zunächst die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz angerufen hat (ZUM 1996, 909), die Beklagte für den Vertrieb von 662 Graustufen- und 1.233 Farbscannern auf Zahlung von 156.637,73 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM 1999, 248 = CR 1999, 415).
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat Scanner als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte i.S. von § 54a Abs. 1 UrhG angesehen. Sie würden in Verkehr gebracht , um das Herstellen von Kopien von Bild- oder Textvorlagen zu ermöglichen , wobei auch urheberrechtlich geschützte Vorlagen erfaßt und vervielfältigt würden. Der Einwand der Beklagten, den Scannern gehe die Kopierfunktion ab, weil es für eine Vervielfältigung stets der Verbindung mit einem Computer und einem Drucker bedürfe, sei nicht stichhaltig. Denn es sei gerade der Scanner, der
das zu vervielfältigende Werk aufnehme und es in Datensätze umwandele, die dann von den angeschlossenen Geräten weiterverarbeitet würden. Der Scanner stelle daher das für den Vervielfältigungsvorgang maßgebliche Aufzeichnungsgerät dar.
Auch die Einwände der Beklagten zur Vergütungshöhe seien unberechtigt. Daß die Scanner der Beklagten nach Leistungsfähigkeit und Preis nicht für den gewerblichen, sondern vor allem für den privaten Gebrauch bestimmt seien, könne nicht zu einer Befreiung von der gesetzlichen Vergütungspflicht führen. Wenn es ± wie von der Beklagten vorgebracht ± zutreffe, daß ihre Geräte nicht leistungsfähiger seien als die von der Klägerin nicht erfaßten Handscanner, könne daraus nur der Schluß gezogen werden, daß auch für Handscanner eine Vergütung geschuldet sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Scannern um Vervielfältigungsgeräte handelt, also um Geräte, die dazu bestimmt sind, geschützte Vorlagen durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG).

a) Die Revision wendet demgegenüber ein, nach der Senatsrechtsprechung sei ein Gerät nur dann zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt, wenn es hierzu technisch geeignet sei und eine entsprechende Zweckbestimmung vorliege (BGH, Urt. v. 19.12.1980 ± I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. ± Video-Recorder; BGHZ 121, 215, 218 f. ± Readerprinter). Den Scannern der Beklagten fehle die insofern vorauszusetzende technische Eignung, weil sie nicht in
der Lage seien, die der Vorlage entnommenen Informationen zu speichern. Die Speicherung, auf die der Senat in der Vergangenheit als für die technische Eignung maûgeblich abgestellt habe, erfolge nicht im Scanner, sondern im PC. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannter technischer Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden. Vielmehr ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat. Bei einer solchen Sichtweise besteht kein Zweifel, daû der durch den Scanner ermöglichte Vervielfältigungsvorgang von der gesetzlichen Vergütungsregelung in § 54a Abs. 1 UrhG grundsätzlich erfaût ist. Denn im Zusammenspiel mit PC und Drucker ist ein Scanner mit der dazugehörigen , auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es daû die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird (vgl. zu Telefaxgeräten mit festem Vorlagenglas BGHZ 140, 326, 328 f. ± Telefaxgeräte ). Wie auch die Revision nicht verkennt, ist dabei unerheblich, daû die einzelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (vgl. BGH GRUR 1981, 355, 358 ± Video-Recorder). Offen bleibt dabei nur die Frage, für welches der in Rede stehenden Geräte ± Scanner, PC oder Drucker ± die Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG besteht.
bb) Können Geräte ± wie im Streitfall der Scanner ± nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtliche zu einer solchen Funktionseinheit gehörenden Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Rege-
lung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind. Im übrigen ist es für eine derartige Funktionseinheit typisch, daû nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei i.S. von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt.
cc) Hinsichtlich der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist der Scanner das Gerät, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit PC und Drucker wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz. Dabei ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob etwa ein PC ohne Scanner zum Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt werden kann. Denn vorliegend geht es allein um den Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners, der funktional ohne weiteres dem Kopieren mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät entspricht. Ob die Vervielfältigung, die mit Hilfe eines PC, aber ohne den Einsatz eines Scanners vorgenommen wird ± z.B. das Speichern eines aus dem Internet heruntergeladenen Textes auf die Festplatte ±, “durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung” erfolgt und deswegen ebenfalls vom Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG erfaût wird, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden.
dd) Entgegen der Annahme der Revision steht diese Betrachtungsweise auch im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung. Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung “Video-Recorder” (BGH GRUR 1981, 355, 357) nichts anderes. Zwar ist dort zu der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte treffenden Vergütungspflicht (damals § 53 Abs. 5, heute § 54 Abs. 1 UrhG) ausgeführt, Eignung zur Vervielfältigung bedeute “nach dem heutigen Stand der Technik, daû das Videogerät in der Lage sein muû, die in einem elektronischen Signal enthaltene
Bild- und Toninformation einer ausgestrahlten Fernsehsendung zum Zwecke der Wiedergabe auf Magnetband zu speichernº. Damit wird jedoch nur darauf abgestellt , daû eine Eignung zur Vervielfältigung zwingend eine Speicherung der Bildund Toninformation voraussetzt, ohne damit ± über den entschiedenen Fall hinaus ± das Erfordernis aufzustellen, das zur Vergütung herangezogene müsse stets das Gerät sein, auf dem auch die Speicherung erfolgt. Im übrigen setzt der Vorgang der Reprographie, der durch die gesetzliche Regelung in § 54a Abs. 1 UrhG in erster Linie erfaût werden sollte, anders als der der Aufzeichnung von Bild- oder Tonaufnahmen keine analoge oder digitale Speicherung voraus. Auch im herkömmlichen Fotokopiergerät findet eine solche Speicherung nicht statt.

b) Ebenfalls ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû Scanner dazu bestimmt sind, für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen verwendet zu werden. Dabei ist zu berücksichtigen , daû die Vervielfältigung nicht der ausschlieûliche Zweck zu sein braucht (vgl. BGHZ 121, 215, 218 f. ± Readerprinter). Diese Zweckbestimmung ist bei herkömmlichen Fotokopiergeräten, auf die die gesetzliche Regelung zugeschnitten ist, durchweg zu bejahen, vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit aber auch bei Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326 ± Telefaxgeräte) und sogenannten Readerprintern angenommen worden, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und gleichzeitig in vergröûerter Form ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 ± Readerprinter).
2. Auch die Rügen, mit denen sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vergütungshöhe wendet, sind nicht begründet.

a) Der Umstand, daû die gesetzlich bestimmten Vergütungssätze von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehen und daher nicht durchweg für die hier in Rede stehenden Scanner zu passen scheinen, kann nicht dazu führen, die mit
dem Betrieb von Scannern verbundene urheberrechtliche Nutzung von einer Vergütungspflicht freizustellen. Diese Nutzung zu vernachlässigen würde ± entsprechend den Ausführungen des Senats zu Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 333 f.) ± dem Grundprinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der Geräte - und der Betreibervergütung die immer stärker zu Buche schlagende urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit zu erfassen und auf diese Weise dem Grundsatz zu entsprechen, daû der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist.

b) Unbedenklich ist, daû der Tarif der Klägerin bei Scannern auf Erfassungsgeschwindigkeit und Auflösungsvermögen abstellt.
Die Revision rügt demgegenüber, der Tarif wähle damit für die Leistungsstärke einen anderen Anknüpfungspunkt als das Gesetz, das für Vervielfältigungsgeräte auf die Zahl der Vervielfältigungsstücke abstellt, die mit dem Gerät pro Minute gefertigt werden können (Ziffer I.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG). Denn zu dem Vervielfältigungsvorgang, auf den das Gesetz abstelle, gehöre ± so die Revision unter Hinweis auf das Beklagtenvorbringen ± der Ausdruck der kopierten Seiten; werde mehr als ein Exemplar pro Seite ausgedruckt, hänge die Zahl der Vervielfältigungen, die pro Minute gefertigt werden könnten, maûgeblich von der Leistungsstärke vor allem des Druckers ab.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Revision hat nicht dargetan, daû damit wirklich ein anderer, sachfremder Maûstab für die Leistungsstärke gewählt worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, daû nicht auch bei Fotokopiergeräten die Zahl der Vervielfältigungen pro Minute unterschiedlich ist ± je nachdem, ob nur ein Exemplar oder mehrere Exemplare pro Vorlage gefertigt werden. Da dies offen ist, wird auch bei der Anwendung der gesetzlichen Vergütungsregelung die Zahl der Kopien von unterschiedlichen Vorlagen als maûgeblich anzusehen sein,
so daû es auch dort nicht darauf ankommt, wieviele Kopien von ein und derselben Vorlage in einer Minute gefertigt werden können. Damit besteht entgegen der Ansicht der Revision kein Unterschied gegenüber dem Kriterium der Erfassungsgeschwindigkeit , auf das die Klägerin im Rahmen ihres Tarifs für Scanner abstellt.

c) Die Revision wendet ferner ein, der von der Klägerin festgelegte Tarif sei im Hinblick darauf nicht angemessen, daû die preislich zwischen 200 und 300 DM liegenden Scanner der Beklagten schon wegen ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit lediglich für private, nicht für kommerzielle Anwender in Betracht kämen. Auch diese Rüge ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht die gesetzliche Bemessungsgrundlage für den Vergütungsanspruch in § 54d Abs. 2 UrhG unbeachtet gelassen hat. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Vergütung nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen wahrscheinlich sei. Diese Regelung betrifft indessen nicht die Ansprüche, die durch die betragsmäûig bezifferte Gerätevergütung abgegolten werden (§ 54d Abs. 1 UrhG mit Anlage), sondern allein die Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG. Die von der Klägerin beanspruchten Tarife liegen im übrigen deutlich unter den Beträgen, die das Gesetz als feste Vergütungssätze festgeschrieben hat. Anders als bei Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 334 ± Telefaxgeräte) kann bei Scannern auch nicht von einer lückenhaften Regelung ausgegangen werden, weil der im Gesetz ausdrücklich geregelte, von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehende Tatbestand dem Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners weitgehend vergleichbar ist. Auch bei Telefaxgeräten hat der Senat eine Lücke nur für Geräte mit Einzugsschlitz, nicht für solche mit Vorlagenglas für gegeben erachtet. Soweit zwischen herkömmlichen Kopiergeräten und Scannern ein deutlicher Unterschied in der Leistungsfähigkeit besteht, ist darauf hinzuweisen, daû sowohl die gesetzlich vorgesehenen
Sätze als auch der von der Klägerin ihrer Berechnung zugrundegelegte Tarif nach Leistungsstärke der Geräte differenzieren und für weniger leistungsfähige Geräte niedrigere Vergütungssätze vorsehen.
Soweit die Revision beanstandet, der Tarif der Klägerin sei im Hinblick auf die niedrigen Gerätepreise für Scanner unangemessen hoch, kann sie daher keinen Erfolg haben. Dies ändert allerdings nichts daran, daû im Hinblick auf die unterschiedlichen Sachverhalte, die heute von der Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG erfaût werden, eine Änderung der gesetzlichen Regelung ± sei es durch Abschaffung der festen Vergütungssätze oder sei es durch eine stärkere Differenzierung der unterschiedlichen Vervielfältigungsvorgänge ± sinnvoll erscheint.
III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.