Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - I ZR 172/12

bei uns veröffentlicht am16.05.2013
vorgehend
Landgericht Freiburg, 8 O 202/11, 19.03.2012
Oberlandesgericht Karlsruhe, 4 U 90/12, 22.08.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 172/12
vom
16. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
1. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.000 € festgesetzt.
2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 20.000 €.
3. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. August 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät in F., die ihre Mandanten auch steuerlich berät. Einer der Sozien ist Fachanwalt für Steuerrecht, ein anderer ist vereidigter Buchprüfer.
2
Der Beklagte, der ebenfalls in F. tätig ist, führt die Berufsbezeichnungen "Rechtsanwalt" und "Steuerberater" mit dem Zusatz "Vorsitzender Richter a.D.".
3
Die Klägerin hat den Beklagten in erster Instanz wegen der Verwendung der Bezeichnung "Vorsitzender Richter a.D." zusätzlich zu der Angabe "Steuerberater" auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen und die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € begehrt.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert für den Unterlassungsantrag hat es auf 20.000 € festgesetzt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Karlsruhe, WRP 2012, 1433). Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es auf 20.000 € festgesetzt.
5
II. Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Er beantragt, den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag festzusetzen.
6
III. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert des Verfahrens für den Unterlassungsantrag übereinstimmend und von den Parteien bis dahin unbeanstandet auf 20.000 € festgesetzt. Der Beklagte macht nicht geltend , dass das Interesse der Klägerin an der erstrebten Verurteilung zur Unterlassung unzutreffend bewertet ist. Für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Streitwert daher auch auf 20.000 € festzusetzen. Abmahnkosten erhöhen, wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den Wert der Beschwer (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11 Rn. 5, juris).
7
IV. Die Beschwer des Beklagten richtet sich danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht befolgen zu müssen, also weiterhin den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." zu der Berufsbezeichnung "Steuerberater" verwenden zu dürfen, höher zu bewerten ist als das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung.
8
Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht allerdings nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung. Das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11 Rn. 7). Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Wertfestsetzung nicht ausreichend berücksichtigt sind und seiner Beschwer nicht entsprechen.
9
Der Umstand, dass der Beklagte seine Tätigkeit nicht mehr in einer Einzelpraxis ausübt, sondern sich zu einer Bürogemeinschaft mit anderen Rechtsanwälten in Form einer Außensozietät zusammengeschlossen hat, hat auf den Wert der Beschwer keinen Einfluss. Maßgeblich ist die eigene Betroffenheit des Beklagten durch das Unterlassungsgebot und sind nicht die lediglich mittelbaren Auswirkungen auf Dritte, mit denen der Beklagte in Form einer Bürogemeinschaft und Außensozietät zusammenarbeitet. Der Unterlassungsantrag und das Unterlassungsgebot sind trotz des Wechsels der Form, in der der Beklagte seinen Beruf ausübt, unverändert geblieben. Da dem Beklagten auch nicht schlechterdings die Führung der Bezeichnung "Vorsitzender Richter a.D." im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verboten ist, sondern nur als Zusatz zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2010, 3705 Rn. 17; BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 24/09, BFHE 228, 568 Rn. 12), ist auch die Beschwer des Beklagten mit 20.000 € zutreffend bemessen.
10
V. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen , weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
11
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 19.03.2012 - 8 O 202/11 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 4 U 90/12 -

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(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

5
Davon abgesehen macht die Beschwerde zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht hätte schon im Hinblick auf den der Klägerin neben dem Unterlassungsanspruch zusätzlich zuerkannten Anspruch auf Zahlung von Abmahnkos- ten in Höhe von 200 € nicht von diesem Regelstreitwert ausgehen dürfen. Ab- mahnkosten erhöhen, wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den Beschwerdewert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 mwN; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 2).
5
1. Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung. Denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Sei- ten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten (Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 49 Rn. 13 und 16; Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 829 f.; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 227 f.). Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Bemessung des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
5
Davon abgesehen macht die Beschwerde zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht hätte schon im Hinblick auf den der Klägerin neben dem Unterlassungsanspruch zusätzlich zuerkannten Anspruch auf Zahlung von Abmahnkos- ten in Höhe von 200 € nicht von diesem Regelstreitwert ausgehen dürfen. Ab- mahnkosten erhöhen, wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den Beschwerdewert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 mwN; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 2).

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)