Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2013 - I ZB 91/11

bei uns veröffentlicht am11.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 91/11
vom
11. April 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
MetroLinien

a) Hat der Beschwerdeführer darum gebeten, noch zusätzlich Gelegenheit zur
Begründung der eingelegten Beschwerde zu erhalten und will das Bundespatentgericht
dieser Bitte nach den Umständen auch entsprechen, darf der Beschwerdegegner
grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm die zu erwartende
Beschwerdebegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine
angemessene Frist zur Erwiderung zur Verfügung steht (Fortführung von
BGH, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol).

b) Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts, die
nicht in Anwesenheit der Gegenseite stattfinden, bergen jedenfalls dann die
Gefahr einer Verletzung des Anspruchs der anderen Verfahrensbeteiligten
auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung
des Grundsatzes der Waffengleichheit, wenn die anderen Beteiligten
von dem Gesprächsinhalt nicht unterrichtet werden (im Anschluss an BGH,
GRUR 2012, 89 Rn. 17 - Stahlschluessel).
BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Widersprechende legte beim Deutschen Patent- und Markenamt Widerspruch gegen die Eintragung der Wort-Bild-Marke Nr. 30537551 ein. Sie stützte sich dabei auf die prioritätsältere Wort-Bild-Marke Nr. 30348717 (Widerspruchsmarke) . Die Markenstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt wies den Widerspruch mit Beschluss vom 23. August 2006 zurück.
2
Im Erinnerungsverfahren erhob die Markeninhaberin im Juli 2010 die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke.
3
Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden der Markenstelle mit, dass sich die Parteien - wie aus der dem Schreiben als Anlage beigefügten, allein vom Verfahrensbeteiligten der Markeninhaberin unterzeichneten Vereinbarung ersichtlich - in der Weise geeinigt hätten, dass die Anmelderin sich zur Beschränkung ihrer Marke und die Widersprechende sich zur Rücknahme des Widerspruchs nach erfolgter Beschränkung verpflichtet habe. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Gegenzeichnung durch die Widersprechende nach Erhalt der Originale erfolgen werde. Am 4. Juli 2011 übersandte das Deutsche Patent- und Markenamt diese Schriftstücke an die Markeninhaberin. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2011 wies der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin darauf hin, dass ein von der Widersprechenden unterzeichneter Vergleich bislang nicht exisitere, und bat darum, nunmehr in der Sache zu entscheiden.
4
Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 wies die Markenstelle die Erinnerung gegen den Beschluss vom 23. August 2006 zurück und legte der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung führte die Markenstelle aus, es entspreche der Billigkeit, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 Abs. 1 MarkenG allein der Widersprechenden aufzuerlegen, weil die Widersprechende ihren Widerpruch trotz der zulässigen Einrede der Nichtbenutzung ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung der Benutzung weiterverfolgt habe.
5
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden dem Deutschen Patent- und Markenamt mit, dass die Parteien sich außergerichtlich geeinigt hätten. Dem Schriftsatz lag in Kopie die nunmehr von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung bei. Die Vereinbarung enthielt keine ausdrückliche Regelung der Frage, welche Kostenfolge die von der Widersprechenden vorzunehmende Rücknahme des Widerspruchs im Hinblick auf die Marke der Markeninhaberin haben sollte.
6
Am 22. August 2011 legte die Widersprechende Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle vom 19. Juli 2011 ein und beantragte, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 zu Ziffer 2 aufzuheben und von einer Auferlegung der Kosten des Widerspruchs- und Erinnerungsverfahrens auf die Widersprechende abzusehen. In der Beschwerdeschrift hieß es weiter: Die Markeninhaberin und die Widersprechende haben sich außeramtlich geeinigt. Die Widersprechende richtet ihrer Beschwerde daher lediglich gegen die Entscheidung der Markenstelle über die Auferlegung der Kosten des Widerspruchs - und Erinnerungsverfahrens. Eine vom Regelfall des § 63 MarkenG abweichende Kostenentscheidung zulasten der Widersprechenden bzw. Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht geboten. Zur Einreichung einer umfänglichen Beschwerdebegründung wird um eine Frist von zwei Monaten, d.h. bis zum 24. Oktober 2011 gebeten.
7
Die Beschwerdeschrift vom 22. August 2011 wurde der Markeninhaberin am 17. Oktober 2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 teilte die Widersprechende dem Deutschen Patent- und Markenamt mit, dass das Widerspruchsverfahren durch die Teillöschung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sowie durch die dem Amt mitgeteilte Einigung der Parteien erledigt sei und der Widerspruch nicht aufrechterhalten werde. Mit Schreiben vom 3. November 2011 wies das Bundespatentgericht die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass sich das Beschwerdeverfahren durch die Rücknahme des Widerspruchs nicht erledigt habe, weil sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes richte.
8
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 bat der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 30. November 2011. Dieser Schriftsatz wurde der Markeninhaberin nicht zugestellt oder übermittelt. Ausweislich eines Aktenvermerks kam es am 18. November 2011 zu einem Telefonat der Berichterstatterin des Bundespatentgerichts mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden. In dem Vermerk heißt es: Mitteilung, die Sache stehe in Kürze zur Beratung an; möglicherweise werde seine allein die Kostenfrage betreffende Beschwerde Erfolg haben. Dr. P. kündigte daraufhin an, bis zum Erhalt einer Entscheidung zunächst keine weitere Stellungnahme zur Akte zu reichen. Einer Fristverlängerung zur Einreichung der Beschwerdebegründung bedürfe es demnach derzeit nicht. Mit Bezug auf die mit Schriftsatz vom 28. Oktober beantragte, bis zum 30. November 2011 gewünschte Fristverlängerung bittet er lediglich für den Fall um einen Hinweis mit Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegründung, dass seinem Begehren beim derzeitigen Verfahrensstand voraussichtlich nicht entsprochen werde. Dies sage ich ihm zu.
9
Über das Telefonat und dessen Inhalt informierte das Bundespatentgericht die Markeninhaberin nicht.
10
Mit Beschluss vom 23. November 2011 hat das Bundespatentgericht den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Juli 2011 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Aufrechterhaltung einer Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz fehle das Rechtsschutzbedürfnis, sofern - wie im Streitfall - die Parteien untereinander bereits eine die Kostenfrage umfassende Einigung in der Sache erzielt hätten. Das sei hier der Fall, weil die Parteien keine gesonderte Bestimmung zur Verteilung der Verfahrenskosten getroffen hätten und die Vereinbarung daher in der Weise auszulegen sei, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trage (§ 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Darüber hinaus entspreche die Belastung der Widersprechenden mit Kosten nicht der Billigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, weil sie am 19. Juli 2011 angesichts der vorherigen Mitteilung und der Einigung der Parteien nicht mit dem Erlass einer verfahrensbeendigenden Entscheidung durch das Amt habe rechnen müssen.
11
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt.
12
II. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat Erfolg.
13
1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 83 MarkenG). Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich mit einer im Einzelnen ausgeführten Rüge auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs.
14
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Markeninhaberin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
15
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, aus dem Verfahrensablauf ergebe sich, dass das Bundespatentgericht der Markeninhaberin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Frage gegeben habe, ob das Amt der Widersprechenden zu Recht sämtliche Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt habe oder ob statt dessen eine Kostenentscheidung hätte ergehen müssen, nach der jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen habe. Es sei für die Markeninhaberin völlig überraschend gewesen, dass das Bundespatentgericht eine abschließende - für sie ungünstige - Entscheidung erlassen habe, ohne den Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung abgewartet und der Markeninhaberin Gelegenheit gegeben zu haben, sich zur Frage der Kostentragungspflicht in einer Erwiderung zur in Aussicht gestellten Beschwerdebegründung ihrerseits zu äußern.
Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil das Bundespatentgericht - in einer auch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßenden Weise - lediglich der Widersprechenden telefonisch mitgeteilt habe, dass die Sache in Kürze beraten und die Beschwerde möglicherweise Erfolg haben werde. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde Erfolg.
16
b) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 11 = WRP 2010, 1034 - LIMES LOGISTIK). Das Bundespatentgericht ist grundsätzlich nicht gehalten, den Beteiligten im schriftlichen Beschwerdeverfahren Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung mitzuteilen. Das Gebot zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gebietet lediglich, dass für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit besteht , sich im Sinne von § 78 Abs. 2 MarkenG zu dem Vorbringen der Gegenseite zu äußern. Hierfür ist es im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots des Art. 103 Abs. 1 GG ausreichend, aber auch erforderlich, dass den Beteiligten eine angemessene Frist zur Verfügung steht, um zur Sache vortragen zu können (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 f. = WRP 1997, 560 - Ceco; vgl. zur Parallelvorschrift § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG BGH, Beschluss vom 1. Februar 2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597, 598 = WRP 2000, 642 - Kupfer-Nickel-Legierung; Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 13/07, GRUR-RR 2008, 457, 458 = WRP 2008, 957 - Tramadol). Das Bundespatentgericht ist allerdings daran gehindert, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer darum gebeten hat, Gelegenheit zur Beschwerdebegründung zu erhalten und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bitte auch entsprechen will (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol).
Daraus ergibt sich zugleich, dass in einem solchen Fall der Beschwerdegegner grundsätzlich davon ausgehen darf, dass ihm die zu erwartende Beschwerdebegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine angemessene Frist zur Erwiderung zusteht. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Beteiligten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Danach darf der Richter sich nicht widersprüchlich verhalten; er darf aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 2300/07, NJW 2008, 2243 Rn. 16). Zu beachten ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für die Handhabung des Verfahrensrechts gilt, ergibt sich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter und das Gebot der Gleichheit der Rechtsanwendung im Interesse materieller Gerechtigkeit (BVerfGE 69, 248, 254).
17
c) Diesen Anforderungen wird die Verfahrensgestaltung des Bundespatentgerichts im Streitfall nicht gerecht.
18
aa) Das Bundespatentgericht hat der Markeninhaberin die Beschwerdeschrift der Widersprechenden vom 22. August 2011 zugestellt, mit der diese zur Einreichung einer umfänglichen Beschwerdebegründung um eine Frist bis zum 24. Oktober 2011 gebeten hatte. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundespatentgericht die erbetene Frist nicht gewähren wollte, sind der Markeninhaberin nicht mitgeteilt worden, so dass sie darauf vertrauen durfte, dass sie im Anschluss an die zu erwartende Beschwerdebegründung Gelegenheit haben würde, ihre Sicht der Dinge ausführlich darzustellen.
19
(1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist die Beschwerde nicht bereits in der Beschwerdeschrift begründet worden. Der dort angeführte kurze Hinweis auf die außeramtliche Einigung der Parteien ist bereits deshalb keine die angemessene Erwiderungsfrist auslösende Begründung, weil die Widersprechende selbst mit ihrer Bitte um Einräumung einer Frist für eine umfängliche Beschwerdebegründung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass es nicht schon bei dem bloßen Hinweis auf die Einigung der Parteien sein Bewenden haben sollte. Aus der Sicht der Markeninhaberin bestand damit kein Anlass, bereits zu dem Hinweis in der Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen. Sie konnte vielmehr die angekündigte Beschwerdebegründung abwarten.
20
(2) Der Markeninhaberin ist auch nicht dadurch das gebotene rechtliche Gehör gewährt worden, dass das Bundespatentgericht nicht sogleich nach Ablauf der von der Widersprechenden erbetenen Begründungsfrist am 24. Oktober 2011, sondern erst am 23. November 2011, also etwa einen Monat später, entschieden hat.
21
Allein aus dem Umstand, dass der Markeninhaberin nicht zeitnah nach dem 24. Oktober 2011 eine Beschwerdebegründungsschrift zugegangen ist, konnte sie nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Gegenseite auf eine Begründung verzichtet hatte und sie deshalb gehalten war, nunmehr von sich aus zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen. Auch die Beschwerdeschrift vom 22. August 2011 ist der Markeninhaberin erst nach Wochen - am 17. Oktober 2011- zugestellt worden, so dass die Markeninhaberin nicht damit rechnen musste, dass keine Beschwerdebegründung eingegangen war. Zudem bestand die Möglichkeit, dass eine Verlängerung der gesetzten Frist gewährt worden war, wie sie von der Widersprechenden ja auch tatsächlich mit dem - der Markeninhaberin nicht zur Kenntnis gebrachten - Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 erbeten worden war.
22
bb) Der Anspruch der Markeninhaberin auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im Streitfall auch deswegen verletzt worden, weil das Gericht sie vor der Entscheidung über die Beschwerde nicht von dem Telefongespräch des Vertreters der Gegenseite mit der Berichterstatterin unterrichtet hat. Sie war deswegen nicht darüber informiert, dass das Bundespatentgericht die Sache in Kürze beraten und die Widersprechende keine Beschwerdebegründung einreichen werde, solange nach der vorläufigen Einschätzung der Berichterstatterin mit einem Erfolg der Beschwerde zu rechnen sei.
23
Telefongespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit, wenn - wie im Streitfall - nicht alle Verfahrensbeteiligten von dem Gesprächsinhalt unterrichtet werden (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 9/10, GRUR 2012, 89 Rn. 17 = WRP 2011, 468 - Stahlschluessel). So liegt es auch hier. War das Bundespatentgericht bereits ohne die von der Widersprechenden angekündigte Beschwerdebegründung geneigt, der Beschwerde stattzugeben, und unterließ es deswegen die Beschwerdeführerin aufgrund einer Absprache mit der Berichterstatterin , die angekündigte Beschwerdebegründung einzureichen, die die Markeninhaberin für ihre Erwiderung noch abwarten konnte, wäre das Gericht gehalten gewesen, die Markeninhaberin über diese Umstände zu informieren und ihr vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
24
d) Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem Versagen des rechtlichen Gehörs.
25
aa) Ein Gehörsverstoß im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG setzt voraus , dass die angefochtene Entscheidung auf dem Versagen des rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann. Liegt der Gehörsverstoß in der Verletzung einer Hinweispflicht, muss mit der Rüge ausgeführt werden, wie die betreffende Partei auf einen Hinweis reagiert hätte, weil nur so das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Gehörverstoß beruht (BGH, GRUR 2010, 1034 Rn. 17 - LIMES LOGISTIK, mwN).
26
bb) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde. Sie hat geltend gemacht, dass sich die Kostentragungspflicht der Widersprechenden daraus ergebe, dass diese ihren Widerspruch trotz zulässiger Einrede der Nichtbenutzung weiterverfolgt habe, ohne den ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung der Benutzungen ihrer Marke zu machen. Die Rechtsbeschwerde hat ferner geltend gemacht, dass sie für den Fall, dass sie vom Bundespatentgericht auf die Maßgeblichkeit der Vereinbarung der Parteien hingewiesen worden wäre, vorgetragen hätte, dass die Einigung im Hinblick auf die Kostentragung vollkommen unergiebig sei. Die Nichtregelung der Kostenfrage habe deshalb nur so verstanden werden können, dass dem Patent- und Markenamt die Entscheidung über die Kosten und damit die Anwendung des § 63 MarkenG überlassen sein sollte. Diese stehe im Einklang mit der in Ziffer 3 der Vereinbarung getroffenen Abrede, wonach ein vor dem Oberlandesgericht Hamburg schwebender Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und wechselseitiger Kostenanträge, mithin ebenfalls durch eine gerichtliche Kostenentscheidung nach billigem Ermessen, erledigt werden sollte.
27
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundespatentgericht bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.
28
III. Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2011 - 26 W(pat) 56/11 -

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Markengesetz - MarkenG | § 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschl

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(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

Markengesetz - MarkenG | § 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächli

Markengesetz - MarkenG | § 78 Beweiswürdigung, rechtliches Gehör


(1) Das Bundespatentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Die Entscheidung

Markengesetz - MarkenG | § 63 Kosten der Verfahren


(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt in der Entscheidung bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts und der den Beteiligten erw

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(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt in der Entscheidung bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts und der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) Wenn eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht, setzt das Deutsche Patent- und Markenamt den Gegenstandswert fest; § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gelten entsprechend. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 1 verbunden werden.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die beschleunigte Prüfung, für das Widerspruchs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(4) Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Deutsche Patent- und Markenamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß. § 66 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Bundespatentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 27/98
vom
1. Februar 2000
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Patent 34 17 273
Nachschlagewerk:ja
BGHZ: nein
Kupfer-Nickel-Legierung

a) Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt es, wenn das
Gericht im schriftlichen Verfahren eine angemessene Zeit auf eine mögliche
Stellungnahme einer Partei wartet. Eine Fristsetzung ist zweckmäßig, aber
nicht nötig.

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, daß das
Gericht nach Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 78
PatG) kurzfristig und ohne besondere Ankündigung im schriftlichen Verfahren
entscheidet, sofern der Gegenseite ausreichend Gelegenheit verbleibt,
ihrerseits mündliche Verhandlung oder Einräumung einer Ä ußerungsfrist zu
beantragen.
BGH, Beschluß vom 1. Februar 2000 - X ZB 27/98 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die
Richterin Mühlens
am 1. Februar 2000

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Senats (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 4. September 1998 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:


I. Der Rechtsbeschwerdeführerin, ein in der Republik Korea ansässiges Unternehmen, ist auf die Anmeldung vom 10. Mai 1984 das deutsche Patent 34 17 273 erteilt worden, das eine Kupfer-Nickel-Legierung für elektrisch lei-
tendes Material für integrierte Schaltkreise betrifft und sechs Ansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
”Kupfer-Nickel-Legierung für elektrisch leitendes Material für integrierte Schaltkreise, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie aus 0,05 bis 3,0 Gewichts-% Nickel, 0,01 bis 1,0 Gewichts-% Silizium, 0,01 bis 0,04 Gewichts-% Phosphor und Kupfer als Rest besteht.”
Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 betreffen Ausgestaltungen der Legierung. Patentansprüche 5 und 6 beinhalten Verfahren zur Herstellung einer Legierung nach einem der Patentansprüche 1 bis 4.
Die Einsprechende hat Einspruch gegen die Erteilung des Streitpatents erhoben. Mit Beschluß vom 26. Januar 1998 hat das Deutsche Patentamt das Streitpatent in vollem Umfang aufrechterhalten. Dagegen hat die Einsprechende mit einem beim Deutschen Patentamt am 13. Februar 1998 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerdebegründung ist den Inlandsvertretern der Patentinhaberin am 15. Juni 1998 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12. August 1998 hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung dahin ”modifiziert”, daß dieser nur hilfsweise beantragt werde. Dieser Schriftsatz ist den Inlandsvertretern der Patentinhabe-
rin am 19. August 1998 zugestellt worden. Mit Beschluß vom 4. September 1998 hat das Bundespatentgericht den angefochtenen Beschluß aufgehoben und das Streitpatent widerrufen. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. a) Die Rechtsbeschwerde meint, die Patentinhaberin sei in ihrem prozessualen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Zeitspanne zwischen Zustellung der Beschwerdebegründung und Erlaß des angegriffenen Beschlusses durch das Bundespatentgericht von ca. 12 Wochen sei angesichts der Tatsache, daß mit der Beschwerdebegründung zwei Entgegenhaltungen neu in das Verfahren eingeführt worden seien, von denen eine erst noch habe besorgt werden müssen, weil sie der Beschwerdebegründung nicht beigefügt gewesen sei, und unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Patentinhaberin in Korea ansässig sei und der Schriftverkehr mit den koreanischen Patentanwälten der Patentinhaberin fremdsprachlich habe geführt werden müssen, objektiv zu knapp bemessen gewesen. Zudem sei es ihr, nachdem die Inlandsvertreter der Patentinhaberin am 19. August 1998 erfahren hätten, daß die Einsprechende auf eine mündliche Verhandlung verzichtet habe , aufgrund der Kommunikationsverhältnisse nicht mehr möglich gewesen, bis zum Beschluß des Bundespatentgerichts vom 4. September 1998 eine Beschwerdeerwiderung zur Akte zu reichen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, daß ihr nachdem die Einsprechende auf die mündliche Verhandlung verzichtet habe, eine Frist gesetzt werde, binnen derer sie eine Beschwerdeerwiderung vorzulegen habe.

b) Die Rechtsbeschwerde macht die Verletzung rechtlichen Gehörs ohne Erfolg geltend. Zwar eröffnet § 100 Abs. 3 Nr. 3 Patentgesetz (PatG), der durch das Zweite Gesetz zur Ä nderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom 16. Juli 1998 (2. PatÄ ndG) in das PatG eingefügt worden ist, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nunmehr auch bei einer Versagung des rechtlichen Gehörs. Die Vorschrift ist auf den zu entscheidenden Fall auch zeitlich anwendbar (Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation). Eine Verletzung der Vorschrift liegt jedoch nicht vor, weil das Beschwerdegericht der Patentinhaberin rechtliches Gehör gewährt hat.
aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Beschwerdegericht nicht gehalten, der Patentinhaberin eine Frist zur Erwiderung auf die Beschwerdebegründung zu setzen oder dieser den beabsichtigten Termin zur Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren mitzuteilen. Denn das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Beschwerdegericht lediglich, allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorbringen des Gegners äußern zu können, vgl. § 93 Abs. 2 PatG. Dem kann das Beschwerdegericht in patentrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen keine mündliche Verhandlung nach § 78 PatG stattfindet, dadurch nachkommen, daß es die Beschwerdebegründung dem Gegner zuleitet und eine angemessene Zeit abwartet , bevor es in der Sache entscheidet. Der Gegner kann dann innerhalb der ihm eingeräumten Zeit Stellung nehmen. Unter diesen Voraussetzungen zusätzlich eine Ä ußerungsfrist zu setzen oder den beabsichtigten Termin zur Beschlußfassung mitzuteilen, kann zwar im Einzelfall zweckmäßig und sinnvoll sein. Dessen bedarf es jedoch grundsätzlich nicht, um das Recht des Gegners auf rechtliches Gehör zu wahren.
Eine solche Verfahrensgestaltung ist nicht nur im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren anerkannt (BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 f. - Ceco), sondern beachtet auch die - im patent- wie im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren - entsprechend anwendbaren allgemeinen Grundsätze der Zivilprozeßordnung, § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 57. Aufl., § 573 ZPO, Rdn. 5; MünchKomm-Braun, ZPO, 1992, § 573 ZPO, Rdn. 3; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 573 ZPO, Rdn. 10). Sie steht in Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Denn auch daraus ergibt sich keine Pflicht des Gerichts, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellungnahme zu setzen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird vielmehr bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß das Gericht erst nach einer angemessenen Frist, innerhalb der für den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Ä ußerung in der Sache besteht, entscheidet (BVerfGE 8, 89, 91; 17, 191, 193; 18, 399, 406; 49, 212, 215; 60, 313, 317; BVerfG ZIP 1986, 1336, 1337; BVerfG, Beschl. v. 7.4.1989 - 2 BvR 395/89 u. Beschl. v. 23.10.1992 - 1 BvR 1232/92, beide in Juris dokumentiert).
Eine Pflicht zur Festsetzung einer Ä ußerungsfrist ergab sich hier für das Beschwerdegericht auch nicht im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin mit Einlegung ihrer Beschwerde zunächst die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Wäre es dabei geblieben, hätte das Beschwerdegericht diesem Antrag zwar nach § 78 Nr. 1 PatG nachkommen und einen Termin zur mündlichen Verhandlung festsetzen sowie die Beteiligten laden müssen. Diese Verpflichtung ist jedoch dadurch entfallen, daß die Beschwerdeführerin ihren zunächst unbedingt gestellten Antrag später in einen Hilfsantrag abgeändert und das Beschwerdegericht das Streitpatent entsprechend
dem Sachantrag der Beschwerdeführerin widerrufen hat. Ein solcher Hilfsantrag ist zulässig (Benkard/Rogge, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 78 PatG, Rdn. 5). Nach der Abänderung des Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte das Beschwerdegericht deshalb über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es eine solche nicht für sachdienlich erachtete, § 78 Nr. 3 PatG. Damit genügte es zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, daß dem Gegner hinreichend Zeit zur Stellungnahme auf die Beschwerdebegründung eingeräumt wurde.
bb) Die Zeit zwischen dem Zugang der Beschwerdebegründung bei der Patentinhaberin am 15. Juni 1998 und der Beschlußfassung durch das Beschwerdegericht am 4. September 1998 - mithin mehr als elf Wochen - war ausreichend bemessen, um der Patentinhaberin Gelegenheit zu geben, zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Das Mindestmaß der von dem Gericht einzuhaltenden Anhörungsfrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. etwa: BVerfGE 60, 317, 318) und damit in patentrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen – wie hier - der Einsprechende zugleich Beschwerdeführer ist, insbesondere auch nach der Anzahl und dem Umfang der mit der Beschwerdebegründung neu in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen.
Die Rechtsbeschwerde macht insoweit geltend, daß mit der Beschwerdebegründung zwei neue Entgegenhaltungen, und zwar die US-PS 1 658 186 und die Literaturstelle Dies, Kupfer und Kupferlegierungen in der Technik, Springer-Verlag 1967, in das Verfahren eingeführt worden seien. Zudem sei der Beschwerdebegründung lediglich die Literaturstelle beigefügt gewesen, weshalb die US-Patentschrift vor der Bearbeitung noch habe beschafft werden
müssen. Außerdem weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß der Schriftverkehr zwischen den koreanischen Patentanwälten der in Korea ansässigen Patentinhaberin und ihren Inlandsvertretern habe fremdsprachlich geführt werden müssen. Alle diese Umstände rechtfertigen es jedoch nicht, den vom Beschwerdegericht vom Zugang der Beschwerdebegründung bei dem Inlandsvertreter der Patentinhaberin bis zur Beschlußfassung abgewarteten Zeitraum von mehr als elf Wochen als unangemessen anzusehen.
Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Patentinhaberin habe, nachdem die Einsprechende zunächst Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt habe, nicht annehmen müssen, daß bei der Erstellung und Einreichung einer Beschwerdeerwiderung Eile geboten gewesen sei, weil derartige Verfahren erfahrungsgemäß ca. zwei Jahre dauerten. Denn dies schließt es nicht aus, daß Termin zur mündlichen Verhandlung im Einzelfall auch kurzfristiger anberaumt wird. Zudem mußte die Patentinhaberin damit rechnen, daß - wie hier geschehen - die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abändern und s ich - zumindest bedingt für den Fall, daß ihr Sachantrag Erfolg haben würde - mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären würde. Es bestand für die Patentinhaberin daher kein Grund, die Beschwerdeerwiderung weniger zügig zu bearbeiten und einzureichen als dies in Beschwerdeverfahren geboten ist, in denen kein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden ist.
Sollten bei der Patentinhaberin Unsicherheiten über die für eine Ä ußerung zur Verfügung stehende Zeit bestanden haben, hätte diese - vor oder nach der Ä nderung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung - die Möglichkeit gehabt, dem Beschwerdegericht einen Zeitpunkt mitzuteilen, bis zu dem sie sich zu der Beschwerdebegründung äußern werde und dadurch dem Beschwerdegericht Veranlassung gegeben, diesen Zeitpunkt abzuwarten oder ihn vorzuverlegen und dies - in letzterem Fall - den Parteien mitzuteilen (MünchKomm-Braun, aaO., § 573 ZPO, Rdn. 3; Zöller/Gummer, aaO., § 573 ZPO, Rdn. 10).
Die Rechtsbeschwerde kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, die Frist zwischen dem Zugang des Schriftsatzes, in dem die Beschwerdeführerin ihren unbedingt gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in einen Hilfsantrag geändert hat, am 19. August 1998 und der Beschlußfassung durch das Beschwerdegericht am 4. September 1998 - also etwas mehr als zwei Wochen - sei zu kurz bemessen gewesen. Zum einen ist aus den dargelegten Gründen für den Beginn der Ä ußerungsfrist auf den Zugang der Beschwerdebegründung und nicht auf den Zugang des Ä nderungsantrags bei der Patentinhaberin bzw. ihren Inlandsvertretern abzustellen. Zum anderen hatte die Patentinhaberin die Möglichkeit, nunmehr ihrerseits die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 78 Nr. 1 PatG zu beantragen und dadurch die Verfahrenslage wieder herzustellen, die vor der Antragsänderung durch die Beschwerdeführerin bestanden hatte. Jedenfalls für die Entscheidungsfindung, ob ein solcher Antrag gestellt werden sollte, reichte ein der gesetzlichen Ladungsfrist (§ 89 PatG) entsprechender und hier eingehaltener Zeitraum von etwas mehr als zwei Wochen zwischen Zugang der Antragsänderung bei der Patentinhaberin und der Beschlußfassung durch das Beschwerdegericht aus.
cc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß die Patentinhaberin , wäre ihr eine Ä ußerungsfrist gesetzt worden, detailliert dargelegt hätte, daß die Beschwerde unbegründet sei. Da das Recht der Patentinhaberin auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob es erforderlich ist, daß der angefochtene Beschluß auf dem von der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensverstoß beruht und welche Anforderungen gegebenenfalls an eine solche Kausalitätsanforderung zu stellen sind (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 - Top Selection; Beschl. v. 12.2.1998 - I ZB 23/97, GRUR 1998, 817, 818 - DORMA). Soweit die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihres Vorbringens ausführlich zur materiellen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses Stellung nimmt, gibt dies außerdem zu dem Hinweis Veranlassung, daß im Rahmen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde, mit der die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, die materielle Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht zur Überprüfung gestellt werden kann (BGH, Beschl. v. 3.12.1998 - I ZB 14/98, NJW-RR 1999, 549, 550 - DILZEM).
2. a) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, daß der angefochtene Beschluß an einem Begründungsmangel leide. Das Bundespatentgericht habe den Widerruf des Streitpatents allein damit begründet, daß Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und damit nicht bestandsfähig sei. Bei Anspruch 1 handele es sich wie bei den auf diesen rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 4 um einen Stoffanspruch. Das Bundespatentgericht habe aber nicht die Rechtsbeständigkeit der Ansprüche 5 und 6 geprüft, mit denen jeweils ein Verfahren zur Herstellung einer Legierung nach einem der Ansprüche 1 bis 4 unter Schutz gestellt werde. Dies sei aber erforderlich gewesen, weil es sich um selbständige Nebenansprüche handele und damit ein selbständiges Vertei-
digungsmittel nicht beschieden worden sei. Die Patentinhaberin habe die Bestandsfähigkeit der Ansprüche 5 und 6 im Einspruchsverfahren im einzelnen dargelegt.

b) Die Rechtsbeschwerde vermag auch mit dieser Rüge nicht durchzudringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfordert die Begründungspflicht für die Entscheidung im Einspruchsverfahren gem. § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht die gesonderte Prüfung von nachgeordneten Ansprüchen, die nicht zum Gegenstand eines auf ihren selbständigen Schutz gerichteten Hilfsantrags gemacht worden sind (Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - Elektrisches Speicherheizgerät). Das gilt auch für solche Ansprüche , die sich sachlich als sogenannte Nebenansprüche darstellen (Sen., aaO - Elektrisches Speicherheizgerät). Demnach stellt es keinen Begründungsmangel dar, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeständigkeit der Ansprüche 5 und 6 des Streitpatents nicht gesondert geprüft hat, weil die Patentinhaberin insoweit keinen eigenständigen Hilfsantrag gestellt hat.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde macht es auch keinen Unterschied, daß in der Entscheidung ”Elektrisches Speicherheizgerät”, in der der Senat einen Begründungsmangel i.S.v. § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG a.F. verneint hat, der vom Beschwerdegericht geprüfte Hauptanspruch ein Verfahrensanspruch und der von diesem nicht geprüfte Nebenanspruch ein auf den Verfahrensanspruch rückbezogener Vorrichtungsanspruch gewesen ist, während in dem hier zu entscheidenden Fall, der geprüfte Anspruch 1 ein Stoffanspruch ist und die auf diesen rückbezogenen Nebenansprüche 5 und 6 Verfahrensansprüche sind. Denn Grundlage für die Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an den Begründungszwang nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG ist die
Anknüpfung an einen Anspruch im Sinne der Zivilprozeßordnung oder ein einzelnes selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die jeweils einer gesonderten Erörterung in einer belastenden Entscheidung bedürfen. Als solcher wird aber nicht der einzelne Patentanspruch, sondern der gesamte Antrag auf Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Patents angesehen (Sen., aaO - Elektrisches Speicherheizgerät). In diesem Zusammenhang kommt der Art des jeweiligen Patentanspruchs keine Bedeutung zu.

c) Die Rechtsbeschwerde meint, die Patentinhaberin habe darauf vertrauen dürfen, daß ihr nicht nur zur Erwiderung auf die Beschwerdebegründung der Einsprechenden, sondern darüber hinaus auch zur vorsorglichen Stellung von sachgerechten Hilfsanträgen eine angemessene Zeitspanne verbleibe oder daß ihr das Beschwerdegericht insoweit eine Frist setze. Sie hätte dann in erster Linie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und hilfsweise, das Streitpatent eingeschränkt mit den Ansprüchen 5 und 6 aufrechtzuerhalten.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit erneut die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dieser Anspruch ist vom Beschwerdegericht jedoch aus den oben dargelegten Gründen gewahrt worden.
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Mühlens

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 13/07
vom
22. April 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Patentanmeldung P 43 15 525.1-41
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Tramadol
Jedenfalls dann, wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren nach
zurückgewiesener Anmeldung vor Beginn der Bearbeitung durch besondere
Mitteilung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegründung gibt, kann
ein Beschwerdeführer, der um eine entsprechende Mitteilung gebeten hat, darauf
vertrauen, dass er eine entsprechende Aufforderung erhält. Unterbleibt diese
und reicht er deshalb keine Beschwerdebegründung ein, verletzt die gleichwohl
ergangene Entscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
BGH, Beschl. v. 22. April 2008 - X ZB 13/07 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 14. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. April 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz werden nicht erhoben.

Gründe:


1
I. Durch Beschluss vom 14. Juli 2004 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die eine pharmazeutische Zusammensetzung betreffende Patentanmeldung 43 15 525.1-41 der Anmelderin zurückgewiesen. Dagegen hat die Anmelderin durch die sie vertretende M. Beschwer- GmbH de eingelegt und beantragt, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben. Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift um Mitteilung gebeten, wenn die Bearbeitung der Beschwerde bevorsteht; eine Beschwerdebegründung würde dann entsprechend eingereicht.
2
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Bundespatentgericht die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes und mit dem zusätzlichen Bemerken zurückgewiesen , die Anmelderin habe nichts vorgetragen, was zu deren Aufhebung hätte führen können. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt.
3
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr der Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG geltend gemacht wird und auch im Übrigen zulässig.
4
2. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht (§ 108 Abs. 1 PatG). Der Anmelderin war im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör versagt.
5
a) Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die ein gerichtliches Verfahren betreibende Partei Gelegenheit hat, ihr Petitum darzulegen und zu begründen. Vielfach wird dieses Verfahrensgrundrecht schon durch die die Modalitäten der Rechtsverfolgung vorgebenden formalen Bestimmungen der Verfahrensordnungen sichergestellt. So muss die Klageschrift im Zivilprozess u. a. die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten (§ 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); der Berufungskläger muss sein Rechtsmittel in einer den Vorgaben von § 520 ZPO genügenden Weise begründen.
6
b) Die Ausgestaltung des patentrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist im Patentgesetz nur fragmentarisch geregelt. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen (§ 99 Abs. 1 PatG). Nach den danach für eine entsprechende Anwendung in Betracht kommenden Bestimmungen über die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) soll der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel begründen (§ 571 Abs. 1 ZPO). Die Modalitäten für die Einreichung einer solchen Begründung sind im Gesetz nicht geregelt; der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann aber für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen (§ 571 Abs. 3 ZPO).
7
c) Unter den gegebenen Voraussetzungen konnte das Bundespatentgericht ohne Verletzung des Anspruchs der Anmelderin auf rechtliches Gehör keine Entscheidung treffen, bevor dieser unter Hinweis auf die bevorstehende Bearbeitung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegründung gegeben worden war. Die Anmelderin konnte darauf vertrauen, vor der Beschwerdeentscheidung eine solche Mitteilung zu erhalten.
8
Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren grundsätzlich, wenn das Gericht von einer - wenngleich zweckmäßigen - Fristsetzung absieht und lediglich eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme einer Partei wartet (Sen.Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597 - ChromNickel -Legierung). Im vorliegenden Fall war das Bundespatentgericht nach dem Gang des Verfahrens jedoch daran gehindert, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen. Die Anmelderin hatte im Beschwerdeverfahren darum gebeten, zeitnah vor Eintritt in die Bearbeitung Gelegenheit zur Beschwerdebegründung zu erhalten und das Bundespatentgericht wollte dieser Bitte auch entsprechen. Durch Verfügung vom 18. Januar 2007 hat die Berichterstatterin des beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 14 W (pat) 54/04 geführten Beschwerdeverfahrens die Geschäftsstelle angewiesen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass die Bearbeitung der Beschwerde demnächst anstehe und daher einer Beschwerdebegründung bis zum 29. März 2007 entgegengesehen werde. In den Akten des Beschwerdeverfahrens findet sich danach lediglich ein von der Geschäftsstelle des 15. Senats zwar zur richtigen Anmeldungsnummer, im Übrigen aber zum Aktenzeichen 15 W (pat) 54/04 gefertigtes und an andere Patent- und Rechtsanwälte adressiertes Schreiben, in welchem zudem als Beschwerdeführer ein anderes Unternehmen genannt ist. Der verfügte Hinweis hat die Anmelderin deshalb nicht erreicht und die Vertreter der Anmelderin haben von der Fristsetzung , wie die Anmelderin durch die eidesstattliche Versicherung von Patentanwalt Dr. M. glaubhaft gemacht hat, auch nicht auf anderem Wege erfahren. Unter diesen Umständen kann zum einen nicht von Kenntnis der Anmelderin vom Inhalt der Mitteilung ausgegangen werden (§ 697 Abs. 1, § 270 Satz 2 ZPO analog), zum anderen war damit ohne Weiteres der Anspruch der Anmelderin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gewahrt.
9
Die Sache ist danach an das Bundespatentgericht zur anderweiten Entscheidung über die Beschwerde zurückzuverweisen.
10
III. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.04.2007 - 14 W(pat) 54/04 -
17
ff) Danach kann offen bleiben, ob die Markeninhaberin im vorliegenden Fall überhaupt aus einem Telefongespräch mit der Vorsitzenden des Senats des Bundespatentgerichts - unabhängig vom Inhalt des Gesprächs - einen Vertrauenstatbestand ableiten könnte, der eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rechtfertigte. Bedenken ergeben sich deshalb, weil nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die weitere Verfahrensweise nur der Senat und nicht eines seiner Mitglieder entscheiden kann. Gegen die Begründung eines Vertrauenstatbestandes spricht zudem, dass die Antragstellerin an dem Telefongespräch nicht beteiligt war und für die Markeninhaberin keine Anhaltspunkte bestanden, dass die Unterrichtung anschließend nachgeholt worden ist. Auch die Antragstellerin hat einen Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. hierzu BVerfG NJW 2008, 2243 Rn. 16) und auf Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit der Parteien, der auch die Verfahrensgestaltung umfasst (vgl. BVerfGE 69, 248, 254). Einseitige Gespräche zwischen ei- nem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit, wenn nicht alle Verfahrensbeteiligten von dem Gesprächsinhalt unterrichtet werden. Es ist deshalb zumindest zweifelhaft, ob ein Verfahrensbeteiligter aus einer von ihm veranlassten, im Verfahrensrecht nicht vorgesehenen Erörterung der Sache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs herleiten kann.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt in der Entscheidung bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts und der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) Wenn eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht, setzt das Deutsche Patent- und Markenamt den Gegenstandswert fest; § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gelten entsprechend. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 1 verbunden werden.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die beschleunigte Prüfung, für das Widerspruchs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(4) Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Deutsche Patent- und Markenamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß. § 66 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.