Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - I ZB 61/08

published on 28/04/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - I ZB 61/08
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Landgericht Köln, 84 O 61/07, 22/10/2007
Oberlandesgericht Köln, 17 W 57/08, 05/05/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 61/08
vom
28. April 2011
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 457,70 €

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin erwirkte nach vorausgegangener Abmahnung eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Die Antragsgegnerin legte unter Berufung auf eine der Antragstellerin bereits vor Einreichung des Verfügungsantrags zugegangenen Unterwerfungserklärung Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Nachdem der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden nach § 91a ZPO der Antragstellerin auferlegt.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin unter anderem beantragt, nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV eine Verfahrensgebühr aus einem Wert von 30.000 € in Höhe von 985,40 € festzusetzen.
3
Das Landgericht hat die außergerichtlichen Kosten unter Abzug der ausgezahlten Prozesskostenhilfevergütung antragsgemäß festgesetzt. Mit sofortiger Beschwerde hat sich die Antragstellerin gegen die unterbliebene Anrechnung einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2400 in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV gewandt. Die Antragsgegnerin hat sich demgegenüber darauf berufen, dass eine Geschäftsgebühr nicht entstanden sei, weil sie Anspruch auf Beratungshilfe gehabt habe. Ein Berechtigungsschein sei wegen der Eilbedürftigkeit und wegen der zu erwartenden verschwindend geringen Beratungshilfegebühr nicht beantragt worden.
4
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Wesentlichen zurückgewiesen und lediglich eine fiktive Beratungshilfegebühr von 70 € nach Nr. 2503 Abs. 2 RVG VV hälftig, also in Höhe von 35 €, auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
5
Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Minderung der Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV weiter.
6
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
8
Für die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin sei wegen Vorrangs der Vorschriften über die Beratungshilfe nach Teil II Abschn. 5 RVG VV keine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV entstanden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nach § 1 BerHG hätten bei Übernahme des Mandats in der Person der Antragsgegnerin unstreitig vorgelegen, da ihr im Verfügungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigte sei außergerichtlich im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden. Ein Rechtsanwalt dürfe Beratungshilfe auch leisten, ohne die Vorlage eines Berechtigungsscheins abzuwarten.
9
Allerdings könne die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin nicht zu Lasten der Antragstellerin darauf verzichten, die Geschäftsgebühr in Beratungshilfesachen nach Nr. 2503 RVG VV gegenüber der Landeskasse geltend zu machen. Deshalb sei eine fiktive Gebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 RVG VV hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
10
2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben schon deswegen keinen Erfolg, weil sich die Antragstellerin auf die im Innenverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und ihrer Prozessbevollmächtigten vorzunehmende Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV auch dann nicht berufen könnte, wenn eine solche Gebühr entstanden wäre.
11
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV, die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren entstanden ist, ist bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Sie ist nicht aufgrund der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu kürzen. Allerdings stand für das Beschwerdegericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Raum, die durch den Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) eingeleitet worden war und der sich auch der beschließende Senat angeschlossen hatte (Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 10 f.). An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof in- dessen nicht mehr fest. Nach Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher mit dieser Frage befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern nur zu einer Klarstellung dessen geführt hat, was auch vorher schon galt (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, VersR 2011, 412 Rn. 8; Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7 f.). Im Hinblick auf den bloß klarstellenden Charakter der Regelung in § 15a RVG ist es auch ohne Bedeutung, dass diese Bestimmung erst am 5. August 2009 und damit erst während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, juris Rn. 8, Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7).
12
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.10.2007 - 84 O 61/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2008 - 17 W 57/08 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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published on 17/04/2014 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 385,90 € (in Worten: dreihundertfünfundachtzig 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Bek
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Annotations

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)