Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2013 - I ZB 48/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin hat beantragt, die beim Landgericht eingereichte Klage, die eine Streitigkeit um einen Domainnamen zum Gegenstand hat, dem im Inland wohnhaften Admin-C der in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Beklagten zuzustellen. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses und die Zustellung der Klage an den Admin-C der Beklagten erstrebt.
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- II. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde für unbegründet erachtet und dazu ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Zustellung der Klage gemäß § 184 ZPO lägen nicht vor, weil diese Vorschrift nicht für verfahrenseinleitende Schriftstücke gelte, sondern eine vorangegangene Zustellung mit der Aufforderung voraussetze, einen Prozessbevollmächtigen zu bestellen. Auch eine Zustellung gemäß § 171 ZPO an den Admin-C sei nicht möglich, weil nicht vorgetragen sei, dass dieser rechtsgeschäftlich als Prozessvertreter bevollmächtigt worden sei. Insbesondere ergebe sich die Erteilung einer allgemeinen rechtsgeschäftlichen Vollmacht nicht aus den Domain-Bedingungen der DENIC.
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- III. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde war unzulässig. Die Ablehnung des Antrags, die Klage dem Admin-C der Beklagten zuzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen wird. Das sich aus § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebende Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen (vgl. zu § 557 Abs. 1 ZPO BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 10 = WRP 2013, 770 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss, mwN).
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- 1. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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- 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
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- a) Die Vorschriften, nach denen sich die Zustellung einer Klageschrift an einen Prozessvertreter und Zustellungsbevollmächtigten des Beklagten richtet (§ 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO), sehen eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Zustellung an einen Prozessbevollmächtigten des Beklagten statt an den Beklagten selbst nicht vor (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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- b) Mit der Ablehnung der Zustellung der Klageschrift an einen Zustellungsbevollmächtigten des im Ausland wohnenden Beklagten wird auch kein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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- Die sofortige Beschwerde ist nach Ablehnung eines Gesuchs nur statthaft , wenn der Erlass der angefochtenen Entscheidung einen Antrag der Partei voraussetzt. Die sofortige Beschwerde findet dagegen nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne Antrag von Amts wegen ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - XII ZB 35/04, NJW 2005, 143, 144; Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 12; MünchKomm.ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 567 Rn. 11; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 567 Rn. 14).
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- Davon ist auch vorliegend auszugehen. Die Klageschrift wird von Amts wegen zugestellt (§ 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO). Auch über die im Streitfall fragliche Zustellung an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten einer im Ausland ansässigen Partei gemäß § 184 ZPO oder § 171 ZPO entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen, ohne dass diese Entscheidung isoliert durch eine sofortige Beschwerde angefochten werden kann (vgl. zu § 184 ZPO MünchKomm.ZPO/Häublein aaO § 184 Rn. 7).
- 10
- 3. Die Ablehnung der Zustellung der Klageschrift an den inländischen Admin-C kann auch nicht einem Verfahrensstillstand gleichgesetzt werden, bei dem die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 252 ZPO statthaft sein kann (vgl. MünchKomm.ZPO/Gehrlein aaO § 252 Rn. 13). Eine Analogie setzt voraus, dass die in den §§ 166 ff. ZPO nicht vorgesehene An- fechtbarkeit auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht und eine mit der gerichtlichen Anordnung der Aussetzung des Verfahrens vergleichbare Interessenlage besteht. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht, weil die Zustellung an die im Ausland ansässige Partei erfolgen kann. Die damit verbundene zeitliche Verzögerung ist notwendige Folge der im Gesetz vorgesehenen, der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dienenden Auslandzustellung. Damit liegt eine andere Interessenlage vor als bei einer gerichtlichen Anordnung der Aussetzung des Verfahrens im Sinne von § 252 ZPO.
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.04.2013 - 17 O 456/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2013 - 10 W 20/13 -
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.