vorgehend
Amtsgericht München, 142 C 32827/11, 10.07.2012
Landgericht München I, 13 T 20183/12, 22.03.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 42/13
vom
12. September 2013
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter
Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 22. März 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 464,44 €.

Gründe:


1
I. Der in Großbritannien ansässige Kläger hat den Beklagten, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Bad Homburg hat, vor dem Amtsgericht München auf Schadensersatz in Höhe von 200 € und Ersatz von Rechtsanwalts- kosten in Höhe von 703,80 € wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichma- chens eines Filmwerks in einem dezentralen Computernetzwerk in Anspruch genommen. Mit der Prozessvertretung beauftragte der Kläger einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt. Nach dem zwischen den Parteien zustandegekommenen Vergleich hat der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 551,49 €, 11 € und 54 € sowie sonstige Auslagen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 20,17 € geltend gemacht. Weiter hat der Kläger Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 60 € verlangt. Das Amtsgericht hat die Erstat- tungsfähigkeit dieser Kosten abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
3
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren und deshalb nicht erstattungsfähig sind. Der im Ausland ansässige Kläger habe das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausgeübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten geklagt habe, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort. Ein derartiges Vorgehen müsse als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass eine Sachaufklärung bei allen zur Wahl stehenden Gerichtsständen in gleicher Weise geschehen könne. Deshalb sei als Kriterium für die Ausübung des Wahlrechts allein der Gesichtspunkt der kostengünstigsten Geltendmachung maßgebend. Die vom Kläger geltend gemachte Erwägung, die Rechtsprechung in München stütze seine Ansprüche in besonderer Weise, stelle lediglich eine strategische Überlegung des „forum-shopping“ dar, die nicht vom Schutzzweck der §§ 32, 35 ZPO erfasst sei.
4
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfallsErfolg. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
5
1. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten , als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - I ZB 23/04, WRP 2005, 505, 507 = NJW-RR 2005, 725 - BaseballCaps , mwN).
6
2. Nach diesen Maßstäben kann die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nicht deswegen verneint werden, weilder im Ausland ansässige Kläger keinen am Gerichtsstand des Beklagten ansässigen Prozessbevollmächtigten gewählt hat (dazu unter a). Er war auch nicht gehalten, die ihm nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zustehende Wahlfreiheit gemäß §§ 32, 35 ZPO dahin auszuüben, die Klage am Sitz seines Prozessbevollmächtigten oder am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben (dazu unter b).
7
a) Es entsprach den berechtigten Interessen des Klägers, einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu betrauen. Für eine ausländische Partei ist es grundsätzlich unzumutbar, zunächst das für den Fall örtlich zuständige Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen (OLG Köln, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 17 W 211/08, juris Rn. 18). Die ausländische Partei kann die Auswahl ihres inländischen Prozessbevollmächtigten vielmehr - wie die inländische Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 14; Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 8; MünchKomm.ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 62) - nach dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Belange vor Gericht vornehmen, ohne dass ihr daraus grundsätzlich kostenrechtliche Nachteile erwachsen. Dabei kommt bei einer ausländischen Partei naturgemäß eine Deckelung der zu erstattenden Reisekosten dahingehend, dass eine Erstattung nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts vorgenommen wird (vgl. BGH, NJW 2011, 3520 Rn. 9 mwN), nicht in Betracht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine ausländische Partei ihren inländischen Rechtsanwalt auswählt, weil sie sich von ihm eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und optimale Prozessvertretung verspricht. Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall dafür sprechen könnten, dass der Kläger die Auswahl seines Prozessbevollmächtigten vorwiegend aus anderen, sachfremden Erwägungen vorgenommen hat, sind vom Beschwerdegericht nicht festgestellt worden.
8
b) Die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil der Kläger sein im Streitfall gemäß §§ 32, 35 ZPO bestehendes Wahlrecht nicht dahin ausgeübt hat, die Klage entweder am Wohnsitzge- richtsstand des Beklagten oder am Sitz seines Prozessbevollmächtigten zu erheben.
9
aa) Gemäß § 35 ZPO hat der Kläger die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten, ohne dass das Gesetz das Wahlrecht an weitere Voraussetzungen knüpft. Die Wahlfreiheit besteht deshalb bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall unabhängig davon, welcher Gerichtsstand die geringsten Kostenfür den Gegner verursachen würde (vgl. MünchKomm.ZPO/Patzina aaO § 35 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 35 Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 35 Rn. 5; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 35 Rn. 1; Musielak/ Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 35 Rn. 4). Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Prozesskosten typischerweise bereits deshalb zu kürzen ist, weil er nicht den Gerichtsstand gewählt hat, der für den Fall seines Obsiegens die geringsten Kosten für die beklagte Partei verursachen würde (OLG Hamburg, MDR 1999, 638; OLG Köln, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 17 W 211/08, juris Rn. 23; aA OLG Stuttgart, MMR 2008, 749). Um einen Wertungswiderspruch zur gesetzlich eingeräumten Wahlfreiheit nach § 35 ZPO zu vermeiden, kommt eine Versagung der Kostenerstattung vielmehr erst dann in Betracht , wenn sich die Gerichtsstandswahl des Klägers im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellt.
10
bb) Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Seine Annahme, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts sei unter Kostengesichtspunkten bereits dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit bei einem Gericht anhängig gemacht werde, das sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch des Beklagten weit entfernt liege, hält einer rechtlichen Überprüfung allerdings nicht stand.
11
Das Beschwerdegericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass die kostenrechtliche Obliegenheit der möglichst sparsamen Prozessführung nicht uneingeschränkt gilt. Wie bereits dargelegt wurde, darf die Partei vielmehr ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Insoweit sind Gesichtspunkte denkbar , die aus der Sicht ex ante einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig handelnden Partei eine Klageerhebung an einem dritten Ort als sachdienlich erscheinen lassen. So kann es zu den berechtigten Interessen des Klägers gehören, bei der ihm gesetzlich eingeräumten Wahl des Gerichtsstandes zu berücksichtigen , ob ein Gericht nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten bereits Erfahrungen in dem für sein Klagebegehren maßgebenden Sach- oder Rechtsgebiet aufweist oder sogar spezialisierte Spruchkörper gebildet hat. Dass eine Spezialisierung des Gerichts der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung von Rechtsstreitigkeiten dienen kann, ist vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt (vgl. § 140 Abs. 2 MarkenG; § 105 UrhG; § 92 GWB; § 143 Abs. 2 PatG; § 13a GVG) und kann von der klagenden Partei auch sonst bei der Auswahlentscheidung gemäß § 35 ZPO zugrunde gelegt werden, ohne dass dies zu Kostennachteilen führt. Ebenso ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung , wenn der Kläger - wie im Streitfall - aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 763, 764; Zöller/Vollkommer aaO § 35 Rn. 4). Dass auch der Gesetzgeber eine Gerichtsstandswahl bei dem für den Kläger günstigsten Gericht nicht bereits für sich genommen als rechtsmissbräuchlich ansieht, ergibt sich daraus, dass er - allein für urheberrechtliche Klagen gegen Verbraucher - plant, durch die Einführung eines § 104a UrhG den durch §§ 32, 35 ZPO eröffneten sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ abzuschaffen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken , BT-Drucks. 17/14216, Seite 9).
12
Da der nach diesen Gesichtspunkten vom Kläger ausgewählte Gerichtsstand naturgemäß auch ein Ort sein kann, der weder mit dem Gerichtsstand des Beklagten noch mit dem des Sitzes seines Prozessbevollmächtigten übereinstimmt, sondern unter Umständen weit von diesen entfernt liegt, ist dieser Umstand für sich allein nicht geeignet, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO anzunehmen. Es fehlt auch im Übrigen an Gesichtspunkten, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass die klagende Partei ihre Auswahlentscheidung gemäß § 35 ZPO an ihren berechtigten Interessen ausrichtet. Die ausnahmsweise Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens bedarf der Feststellung von sachfremden Erwägungen, die nach allgemeinen Grundsätzen vom Prozessgegner konkret dargelegt werden müssen (vgl. Köhler in Köhler /Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 Rn. 4.25). Im Streitfall sind solche Umstände vom Beschwerdegericht nicht festgestellt worden.
13
IV. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Kläger geltend gemachten Reisekosten hinreichend belegt worden sind. Es wird dies nunmehr unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 10.07.2012 - 142 C 32827/11 -
LG München I, Entscheidung vom 22.03.2013 - 13 T 20183/12 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2013 - I ZB 42/13 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen


Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Patentgesetz - PatG | § 143


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Markengesetz - MarkenG | § 140 Kennzeichenstreitsachen


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die Lan

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 92 Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen


(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsve

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 104a Gerichtsstand


(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwend

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13a


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern dies für die sachdien

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2011 - VI ZB 9/10

bei uns veröffentlicht am 13.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 9/10 vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei Reisekosten

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bei uns veröffentlicht am 16.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 23/04 vom 16. Dezember 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Baseball-Caps ZPO § 380 Abs. 1, § 91 Abs. 1 a) Ein Zeuge, dem nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO die durch se

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Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 23/04
vom
16. Dezember 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Baseball-Caps

a) Ein Zeuge, dem nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO die durch sein Ausbleiben
verursachten Kosten auferlegt worden sind, ist nur zur Erstattung derjenigen
Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

b) Die Zuziehung des mit der Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts einer
Partei zur Vernehmung eines Zeugen vor dem durch das Prozeßgericht ersuchten
Rechtshilfegericht ist in aller Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen.
BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - I ZB 23/04 - LG Koblenz
AG Koblenz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. August 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.297 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Antragstellerin ist Beklagte eines Rechtsstreits vor dem Landesgericht Feldkirch/Österreich, in dem sie aufgrund eines Unterlizenzvertrags über die Vermarktung von "M. S. Baseball-Caps" auf Zahlung und Rechnungslegung in Anspruch genommen wird. Das Landesgericht Feldkirch ersuchte das Amtsgericht Koblenz im Wege der Rechtshilfe um die Vernehmung des Antragsgegners als Zeuge. Nachdem der Antragsgegner zu dem vom Amtsgericht Koblenz auf den 27. Juni 2003 bestimmten Vernehmungstermin nicht erschienen war, hat dieses ihm mit Beschluß vom 4. Juli 2003 die durch sein Ausbleiben verursachten Verfahrenskosten auferlegt. Zu dem auf den
30. September 2003 bestimmten neuen Vernehmungstermin ist der Antragsgegner erschienen. In beiden Vernehmungsterminen vor dem Amtsgericht Koblenz ist für die Antragstellerin ihr in Österreich ansässiger Prozeßbevollmächtigter aufgetreten.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, die ihr durch das Ausbleiben des Zeugen erwachsenen Kosten gegen diesen festzusetzen. Der Rechtspfleger hat dem Antrag nicht entsprochen. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin die ihr von dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf - wie von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren lediglich noch beantragt - 1.297 € festgesetzt. Es hat angenommen , der Antragsgegner habe der Antragstellerin nach der Kostengrundentscheidung vom 4. Juli 2003 die Kosten, die der Antragstellerin dadurch entstanden seien, daß ihr in Österreich ansässiger Prozeßbevollmächtigter den neuen Termin zur Vernehmung des Antragsgegners vor dem Amtsgericht Koblenz am 30. September 2003 wahrgenommen habe, jedenfalls bis zur Höhe der Kosten zu erstatten, die bei Beauftragung eines beim Amtsgericht Koblenz zugelassenen Beweisanwalts entstanden wären. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Zuziehung des österreichischen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei. Eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 91 ZPO komme im Rahmen der - wie hier - nach § 380 ZPO getroffenen Kostenentscheidung nicht in Betracht. Der Vergütungsanspruch des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin, der sich nach österreichischem Recht richte, sei der Höhe nach schlüssig dargelegt und unstreitig, so daß der dahinter zurückbleibende Beschwerdeantrag in vollem Umfang begründet sei.
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde des Antragsgegners , mit der dieser die Wiederherstellung des die beantragte Kostenfestsetzung ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts begehrt.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, daß für die Entscheidung über die von der Antragstellerin begehrte Kostenfestsetzung nicht die vorinstanzlichen Gerichte zuständig gewesen seien, sondern ausschließlich das österreichische Prozeßgericht.

a) Die von der Rechtsbeschwerde damit angesprochene internationale Zuständigkeit ist in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Rechtsbeschwerdeverfahren , von Amts wegen zu prüfen. Die Bestimmung des § 576 Abs. 2 ZPO, nach der die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden kann, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat, steht dem nicht entgegen. Denn sie bezieht sich ungeachtet ihres weitgefaßten Wortlauts - ebenso wie die entsprechende Bestimmung des § 545 Abs. 2 ZPO - nicht auf die internationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urt. v. 27.5.2003 - IX ZR 203/02, WM 2003, 1542 = MDR 2003, 1256; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., IZPR Rdn. 94).

b) Soweit die Rechtsbeschwerde die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag daraus herleiten möchte, daß das Amtsgericht Koblenz schon für die Kostengrundentscheidung vom 4. Juli 2003 international nicht zuständig gewesen sei, kann sie damit schon deshalb nicht gehört werden, weil die rechtskräftige Kostengrundentscheidung nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens
ist. Im übrigen trifft auch die Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu, weil sich die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz aus Art. 11, 14 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 II, S. 576) ergibt.

c) Ist danach von einer von einem deutschen Gericht in einem Rechtshilfeverfahren erlassenen rechtskräftigen Kostengrundentscheidung auszugehen, so ist das deutsche Rechtshilfegericht auch für die der Kostengrundentscheidung nachfolgende und sich auf diese beziehende Entscheidung über die Kostenfestsetzung international zuständig.
aa) Ein multilateraler oder ein bilateraler Vertrag, der die internationale Zuständigkeit vorrangig regelt (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1396 m.w.N.), besteht für die in Rede stehende Kostenfestsetzungsentscheidung nicht.
bb) Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wird regelmäßig durch dessen örtliche Zuständigkeit indiziert (vgl. BGH NJW 1999, 1395, 1396 m.w.N.; Zöller/Vollkommer aaO § 1 Rdn. 8).
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz für die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag folgt aus § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach entscheidet über den Festsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszuges. Das ist im Fall des hier in Rede stehenden Kostenfestsetzungsantrags das Amtsgericht Koblenz, das im Rechtshilfeverfahren die Kostengrundentscheidung erlassen hat, auf die sich der Kostenfestsetzungsantrag bezieht.
2. Das Beschwerdegericht hat auch mit Recht die Kosten, die der Antragstellerin dadurch entstanden sind, daß ihr in Österreich ansässiger Prozeßbe-
vollmächtigter den zusätzlichen Beweisaufnahmetermin vor dem Amtsgericht Koblenz am 30. September 2003 wahrgenommen hat, als gegenüber dem Antragsgegner erstattungsfähig angesehen.

a) Das Amtsgericht Koblenz hat in dem dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren vorangegangenen Rechtshilfeverfahren dem Antragsgegner mit Beschluß vom 4. Juli 2003 die durch sein Ausbleiben im Beweisaufnahmetermin vom 27. Juni 2003 verursachten Kosten auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist (allein) zu prüfen, ob und in welcher Höhe solche zusätzlichen Kosten entstanden sind und in welchem Umfang der Antragsgegner zu ihrer Erstattung verpflichtet ist (vgl. Stein/Jonas/Berger, ZPO, 21. Aufl., § 380 Rdn. 17; Zöller/Greger aaO § 380 Rdn. 4; MünchKomm.ZPO/ Damrau, 2. Aufl., § 380 Rdn. 6).

b) Das Landgericht ist zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet davon ausgegangen, daß als berücksichtigungsfähige Mehrkosten nur die Kosten in Betracht kommen, die dadurch verursacht worden sind, daß aufgrund des Ausbleibens des Antragsgegners in dem Termin vom 27. Juni 2003 am 30. September 2003 ein zusätzlicher Beweisaufnahmetermin durchgeführt werden mußte (vgl. Stein/Jonas/Berger aaO § 380 Rdn. 15; MünchKomm.ZPO /Damrau aaO § 380 Rdn. 6).

c) Das Landgericht hat ferner unangegriffen festgestellt, daß sich der durch die Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins am 30. September 2003 entstandene zusätzliche Vergütungsanspruch des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin auf einen die geltend gemachten Kosten übersteigenden Betrag beläuft. Es ist dabei zutreffend und von der Rechtsbeschwerde ebenfalls unbeanstandet davon ausgegangen, daß sich der Vergütungsanspruch des in Österreich ansässigen Prozeßbevollmächtigten nach österreichischem Recht richtet.
Der vertragliche Vergütungsanspruch eines ausländischen Rechtsanwalts unterliegt , sofern nichts anderes vereinbart oder bestimmt ist, nach der Vermutungsregelung des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dem Recht des Staates, in dem sich seine Niederlassung befindet (vgl. Madert in: Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 1 Rdn. 101, 103; Fraunholz in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 1 Rdn. 66; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., S. 162).

d) Das Landgericht hat angenommen, daß der Antragsgegner der Antragstellerin zur Erstattung dieser zusätzlichen Kosten unabhängig davon verpflichtet sei, ob die Zuziehung des österreichischen Rechtsanwalts der Antragstellerin zur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Koblenz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei.
Dem kann nicht beigetreten werden. Dies führt allerdings nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde, da die geltend gemachten Kosten als zur zweckentsprechenden Wahrnehmung des Beweistermins notwendig anzusehen sind.
Die Vorschrift des § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach dem ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden können, betrifft die Kostengrundentscheidung. Geht es um die Festsetzung der Kosten eines an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Beteiligten gegen den Zeugen als Schuldner der Mehrkosten gemäß §§ 103 ff. ZPO, greift auch hier die das Kostenfestsetzungsverfahren beherrschende Grundregel des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein, daß nur solche Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. Es bestehen keine sachlichen Gründe dafür, daß ein Zeuge, dem - neben einem Ordnungsgeld - die durch sein Ausbleiben verursachten Mehrkosten auferlegt worden sind, prozessual in weitergehendem Umfang zur
Kostenerstattung verpflichtet sein sollte als die in einem Rechtsstreit unterlegene Partei. Ein Zeuge, dem nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt worden sind, ist vielmehr nur zur Erstattung derjenigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

e) Die Zuziehung des österreichischen Rechtsanwalts der Antragstellerin zur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Koblenz war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.
aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozeßkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter

II).


Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungsoder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder
nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II).
bb) Die Zuziehung des mit der Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts einer Partei zur Vernehmung eines Zeugen vor dem durch das Prozeßgericht ersuchten Rechtshilfegericht ist danach in aller Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil die Wahrnehmung der Interessen der Partei durch ihren Prozeßbevollmächtigten in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle einer solchen Beweisaufnahme erforderlich und sinnvoll ist. Eine Partei, die einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens mit der Prozeßführung beauftragt hat, hat regelmäßig ein schützenswertes Interesse daran, daß der mit den tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten "ihres" Prozesses vertraute Rechtsanwalt ihre Interessen auch bei der Beweiserhebung durch Vernehmung eines Zeugen wahrnimmt. Die Beweiserhebung durch das Prozeßgericht setzt voraus, daß dieses die Behauptung , über die Beweis erhoben werden soll, für entscheidungserheblich erachtet. Im Regelfall hängt der Ausgang des Rechtsstreits vom Ergebnis der Beweisaufnahme ab.
cc) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Zuziehung des Prozeßbevollmächtigten zur Vernehmung eines Zeugen vor dem Rechtshilfegericht für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist, spielt es grundsätzlich keine Rolle, daß diese Maßnahme im Einzelfall mit einer weiten Reise verbunden sein kann. Etwas anderes gilt im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Vernehmung des Antragsgegners aufgrund eines ausländischen Rechtshilfeersuchens erfolgt ist.
(1) Für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens aus dem Jahr 2003 war noch das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März 1954, das sowohl von Deutschland als auch von Österreich ratifiziert worden ist, maßgebend. Dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970 (BGBl. 1977 II S. 1472), das die Bestimmungen des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954, die sich auf die Beweisaufnahme beziehen (Art. 8 bis 16), für Staaten, die gleichzeitig Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des neuen Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 sind, ersetzt, ist Österreich nicht beigetreten (vgl. Fundstellennachweis B Stand 31.12.2003, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz). Die Bestimmungen der §§ 1072 ff. ZPO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), nach denen sich die Durchführung einer Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nunmehr vorrangig richtet, gelten - soweit hier von Bedeutung - erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004.
(2) Nach Art. 11 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 haben die Parteien das Recht, der Beweisaufnahme vor dem ersuchten Gericht beizuwohnen. Aus Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens, wonach das ersuchte Gericht bei der Erledigung eines Ersuchens in den Formen zu verfahren hat, die nach seinen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, folgt zudem, daß im Rahmen des Übereinkommens durchgeführte Beweisaufnahmen in Deutschland nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung erfolgen. Nach § 397 Abs. 2 ZPO war daher bei der Zeugenvernehmung des Antragsgegners vor dem Rechtshilfegericht auch dem Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin auf sein Verlangen zu gestatten, an den Antragsgegner unmittelbar Fragen zu richten.

dd) Auch einer kostenbewußten Partei kann nicht ohne weiteres angesonnen werden, bei einer Zeugenvernehmung auf ihren bereits mit der Sache vertrauten Prozeßbevollmächtigten zu verzichten und die Mühe der Unterrichtung eines neuen, am Rechtshilfegericht ansässigen Rechtsanwalts auf sich zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß in der Regel der am Rechtshilfegericht ansässige Rechtsanwalt der Partei nicht bekannt sein wird und er die für die Beweisaufnahme erforderlichen Informationen von dem Prozeßbevollmächtigten erhalten wird. Schon deshalb stellt sich aus der Sicht der betroffenen Partei seine Beauftragung mit der Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins nicht als gleichwertige Alternative zur Vertretung durch ihren Prozeßbevollmächtigten dar.
ee) Gründe, die es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, die Antragstellerin auf die kostengünstigere Alternative zu verweisen, daß sie von Anfang an einen am Rechtshilfegericht ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung in der Beweisaufnahme hätte beauftragen können, sind nicht ersichtlich. Ein solcher Ausnahmefall wäre nur dann gegeben, wenn von Anfang an festgestanden hätte, daß die Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin in dem Beweisaufnahmetermin nicht erforderlich sein würde. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Insbesondere ist ein solcher Ausnahmefall - entgegen der Ansicht des Rechtspflegers - nicht schon dann anzunehmen , wenn es sich um ein "lediglich durchschnittliches" Beweisthema handelt. Welche Schwierigkeiten sich bei einer Zeugenvernehmung im Hinblick auf ein dem Zeugen möglicherweise zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht sowie bezüglich der Glaubwürdigkeit dieser Person, der Ergiebigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage ergeben, ist für die Partei in der Regel nicht vorhersehbar und hängt im wesentlichen von der Persönlichkeit des Zeugen und seinem Verhalten ab. Die Erfahrung lehrt, daß die Erlangung einer voll-
ständigen und wahrheitsgemäßen Aussage eines Zeugen sich häufig schwieriger gestaltet als vor der Vernehmung angenommen. Im Rahmen der Ausübung des Fragerechts des Prozeßbevollmächtigten kann sein Hintergrundwissen eine sinnvolle und nützliche Hilfe bei der Beseitigung dieser Schwierigkeiten sein.
III. Die Rechtsbeschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen
Ullmann Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

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a) Danach stellt die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369). Für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bedarf es nicht der Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs - oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, aaO; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO, 370 mwN). Darauf , ob nach der Klageerhebung ein persönliches Gespräch zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat, kommt es mithin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht an, zumal die klägerischen Prozessbevollmächtigten nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bereits vorgerichtlich zum Gegenstand der Klage tätig waren.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) u. (5) (weggefallen)

(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Besondere Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gehen vor.

(2) Mehrere Länder können die Einrichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(2) § 105 bleibt unberührt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.